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Elektronischer Verwaltungsakt


Elektronischer Verwaltungsakt

Der Elektronische Verwaltungsakt bezeichnet einen Verwaltungsakt, der nicht in herkömmlicher Schriftform, sondern auf elektronischem Wege durch eine Behörde erlassen und bekanntgegeben wird. Dieses Konzept gewinnt im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung zunehmend an Bedeutung und wirft zahlreiche rechtliche Fragestellungen auf. Im Folgenden wird der elektronische Verwaltungsakt im Sinne des deutschen Verwaltungsrechts umfassend erläutert.

Begriff und Rechtsgrundlage

Der Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Der elektronische Verwaltungsakt stellt eine besonders ausgestaltete Form dieses Verwaltungsakts dar.
Die rechtliche Grundlage für den elektronischen Verwaltungsakt findet sich insbesondere in § 37 Absatz 2 Satz 1 VwVfG i.V.m. dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – EGovG) sowie spezialgesetzlichen Regelungen. Die maßgeblichen Vorschriften erlauben den Erlass und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf elektronischem Wege, sofern die rechtlichen und technischen Anforderungen eingehalten werden.

Digitale Transformation und Verwaltungsmodernisierung

Mit der digitalen Transformation der öffentlichen Verwaltung gewinnen elektronische Verwaltungsakte zunehmend an Relevanz. Sie ermöglichen beschleunigte, ortsunabhängige und ressourcenschonendere Kommunikations- und Verwaltungsprozesse.

Form und Inhalt des Elektronischen Verwaltungsaktes

Formvorschriften

Nach § 37 VwVfG muss ein Verwaltungsakt grundsätzlich in einer dem Empfänger erkennbaren Form, regelmäßig schriftlich oder elektronisch, erlassen werden. Für den elektronischen Verwaltungsakt ist nach § 37 Absatz 3a Satz 1 VwVfG insbesondere erforderlich, dass:

  • die elektronische Form nach den anerkannten technischen und rechtlichen Standards erfolgt,
  • die inhaltlichen Anforderungen eines herkömmlichen Verwaltungsaktes eingehalten werden,
  • Lesbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Authentizität gewahrt sind.

Elektronische Signatur

Ein zentraler Aspekt ist die Authentizität der Erklärung. Wird ein Verwaltungsakt elektronisch erlassen, ist gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine weniger strenge Form vorsieht. Die qualifizierte elektronische Signatur garantiert die Urheberschaft, Unverfälschtheit und Integrität des Verwaltungsakts.

Inhalt und Begründung

Inhaltlich unterscheiden sich elektronische Verwaltungsakte nicht von ihren schriftlichen Pendants. Sie müssen insbesondere die wesentlichen Angaben enthalten, die zur Identifizierung der getroffenen Regelung, der erlassenden Behörde sowie des Empfängers notwendig sind. Darüber hinaus sind Adressaten auf die zulässigen Rechtsmittel und die entsprechenden Fristen hinzuweisen. Die Begründungspflicht gemäß § 39 VwVfG gilt auch für elektronische Verwaltungsakte.

Bekanntgabe und Zugang

Elektronische Bekanntgabe

Die ordnungsgemäße Bekanntgabe eines elektronischen Verwaltungsakts ist Voraussetzung für die Wirksamkeit und das Inlaufsetzen von Fristen. Gemäß § 41 Abs. 2a VwVfG gilt der Verwaltungsakt mit dem Tag als bekanntgegeben, an dem er dem Beteiligten elektronisch abrufbar zur Verfügung gestellt wurde.

Zugangsnachweis und Zugangssicherung

Für den Nachweis des Zugangs gelten besondere Anforderungen. Die Nutzung eines sicheren Übertragungsweges – etwa durch De-Mail mit bestätigter sicherer Anmeldung oder durch besondere elektronische Behördenpostfächer – dient der Absicherung des Zugangsnachweises. Bestimmte Verwaltungsverfahren verlangen hierzu weitere nachweisbare Zugangsmethoden, etwa Empfangsbekenntnisse.

Fristenlauf

Mit dem Zeitpunkt der elektronischen Bekanntgabe beginnen die für Anfechtung oder Widerspruch maßgeblichen Fristen zu laufen. Unklarheiten über den Zugang können aus Gründen des Rechtsschutzes zu Gunsten der Adressaten gewertet werden.

Zulässigkeit und Ausnahmen

Zustimmungsbedingte Kommunikation

Gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG kann die elektronische Kommunikation und somit der elektronische Erlass von Verwaltungsakten nur erfolgen, wenn der Empfänger ausdrücklich sein Einverständnis erklärt oder der Rechtsverkehr mit einer bestimmten Kommunikationsform bereits zugelassen ist. Einige Verfahren erfordern aus Gründen des Datenschutzes oder aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch weiterhin die Schriftform.

Ausnahmen bei besonderem Geheimschutz

Für bestimmte Sachverhalte, etwa bei besonders schützenswerten Daten oder bei hoheitlichen Akten mit hoher Sicherheitsrelevanz, kann der elektronische Verwaltungsakt rechtlich oder technisch unzulässig sein.

Fachgesetzliche Sonderregelungen

Zahlreiche Fachgesetze, etwa im Sozialrecht (§ 36a SGB I) oder Steuerrecht, enthalten ergänzende oder abweichende Regelungen für die elektronische Bekanntgabe und die Form elektronischer Verwaltungsakte.

Rechtsschutz und Anfechtung

Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen einen elektronischen Verwaltungsakt stehen den Betroffenen dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten offen wie gegen traditionell erlassene Verwaltungsakte. Dies umfasst das Widerspruchsverfahren, die Anfechtungsklage und sonstige verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Beweislast und technische Fehler

Speziell im Zusammenhang mit technischen Problemen, etwa Nichterreichbarkeit elektronischer Postfächer oder Übertragungsfehlern, ergibt sich eine besondere Beweisproblematik hinsichtlich des Zugangszeitpunkts. In der Regel trägt die erlassende Behörde die Beweislast für die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung.

Datenschutz und IT-Sicherheit

Anforderungen an Datenschutz

Der elektronische Verwaltungsakt unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Übermittlung und Speicherung personenbezogener Daten muss datenschutzkonform erfolgen. Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten sind zwingend vorgeschrieben.

IT-Sicherheitsanforderungen

Relevante Vorgaben der IT-Sicherheit werden durch das E-Government-Gesetz, das Onlinezugangsgesetz (OZG) und die IT-Grundschutzstandards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) konkretisiert. Diese Maßnahmen dienen unter anderem der Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der elektronisch erlassenen Verwaltungsakte.

Vorteile und Herausforderungen

Der elektronische Verwaltungsakt erhöht die Effizienz und Geschwindigkeit behördlicher Prozesse und ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen einen einfacheren Zugang zur Verwaltung. Gleichzeitig stellen die Gewährleistung der Authentizität, Nachweisbarkeit des Zugangs und der Datenschutz Herausforderungen dar, welche regelmäßig an neue technische Entwicklungen angepasst werden müssen.

Fazit

Der elektronische Verwaltungsakt repräsentiert einen zentralen Bestandteil der digitalisierten Verwaltung in Deutschland. Seine rechtliche Ausgestaltung steht im Spannungsfeld zwischen Modernisierung der Verwaltungsprozesse und dem Erhalt von Rechtssicherheit, Datenschutz sowie fairen Verfahren für die betroffenen Adressaten. Die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung verlangt eine kontinuierliche Anpassung rechtlicher und technischer Standards, um Effizienz, Transparenz und Rechtsschutz im elektronischen Verwaltungsverfahren nachhaltig zu sichern.

Häufig gestellte Fragen

Welche Formvorschriften gelten für den Erlass eines elektronischen Verwaltungsakts?

Für den Erlass eines elektronischen Verwaltungsakts sind verschiedene Formvorschriften zu beachten, die insbesondere im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie in speziellen eGovernment-Gesetzen des Bundes und der Länder geregelt sind. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann ein Verwaltungsakt, der nicht schriftlich oder elektronisch erlassen wird, auch mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Erfolgt der Erlass dagegen elektronisch, also insbesondere per E-Mail oder über internetbasierte Portale, ist nach § 3a Abs. 2 VwVfG sicherzustellen, dass die Authentizität, also die gesicherte Herkunft der Erklärung, sowie die Integrität, also die Unveränderbarkeit des Inhalts, gewahrt bleiben. Dies verlangt in der Praxis meist den Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG). Elektronische Verwaltungsakte müssen zudem alle Angaben enthalten, die auch für Papier-Verwaltungsakte gelten – dies betrifft etwa die notwendige Begründung, die richtige Adressierung, die Nennung der Behörde und die entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung. Erforderlichenfalls sind in spezialgesetzlichen Vorschriften zusätzliche technische Anforderungen (z.B. bestimmte Übertragungswege wie De-Mail) festgelegt. Die Einhaltung dieser Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des elektronischen Verwaltungsakts von zentraler Bedeutung, da andernfalls der Verwaltungsakt an einem schwerwiegenden Formmangel leiden und damit rechtswidrig oder sogar nichtig sein kann.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Zustellung eines elektronischen Verwaltungsakts?

Die Zustellung eines elektronischen Verwaltungsakts unterliegt speziellen rechtlichen Regelungen, die insbesondere in den Verwaltungszustellungsgesetzen des Bundes und der Länder sowie im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt sind. Grundsätzlich findet eine Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach § 41 Abs. 2a VwVfG statt, wenn der Beteiligte der elektronischen Übermittlung ausdrücklich zugestimmt hat oder eine gesetzliche Regelung die elektronische Zustellung vorsieht. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Bekanntgabe – also der Zugang beim Adressaten – sichergestellt werden muss. Dies kann beispielsweise durch Übermittlung über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo), De-Mail oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Der Nachweis des Zugangs kann bei technischen Übertragungswegen durch Zugangsbestätigungen, Protokolle oder elektronische Empfangsbekenntnisse abgesichert werden. Die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen, wie sie etwa in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt sind, ist zwingend erforderlich, da es sich in vielen Fällen um personenbezogene und/oder sensible Daten handelt. Bei fehlerhafter oder unterbliebener Zustellung kann der Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen entfalten oder die Fristen für Rechtsbehelfe laufen nicht.

Können elektronische Verwaltungsakte auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und was gilt hierbei rechtlich?

Ja, elektronische Verwaltungsakte können und müssen in bestimmten Fällen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus § 3a VwVfG sowie aus dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) in Verbindung mit der eIDAS-Verordnung (EU Nr. 910/2014). Die qualifizierte elektronische Signatur stellt laut Gesetz das Äquivalent zur handschriftlichen Unterschrift auf Papier dar. Sie ist dann zwingend erforderlich, wenn eine bestimmte Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist und diese durch die elektronische Form ersetzt werden soll. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Verwaltungsakt, der „schriftlich“ zu erlassen ist, nur dann wirksam elektronisch übermittelt werden kann, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Behörden müssen dazu spezielle Hard- und Software einsetzen, um qualifizierte elektronische Signaturen erstellen und prüfen zu können. Nur mit einer wirksamen qualifizierten Signatur wird sichergestellt, dass der Verwaltungsakt formgültig, rechtssicher und damit wirksam erlassen ist. Sollte diese technische und rechtliche Anforderung nicht erfüllt werden, kann dies zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führen oder seine Anfechtbarkeit nach sich ziehen.

Inwieweit ist die Elektronisierung des Verwaltungsakts mit dem Datenschutz vereinbar?

Der elektronische Verwaltungsakt unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Bei der elektronischen Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten ist sicherzustellen, dass diese nach dem Stand der Technik hinreichend geschützt werden, insbesondere gegen unbefugten Zugriff, Verlust, Veränderung oder Veröffentlichung. Zu beachten ist insbesondere das Prinzip der Datenminimierung und Zweckbindung gemäß Art. 5 DSGVO. Wenn besonders sensible Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind, sind zusätzlich erhöhte Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Verschlüsselung, Authentifizierung) zu treffen. Zudem müssen Beteiligte über die Datenverarbeitung umfassend informiert und ihnen gegebenenfalls besondere Rechte (wie Auskunfts-, Widerspruchs- und Löschrechte) eingeräumt werden. Die elektronische Übertragung von Verwaltungsakten muss grundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Eine Weiterleitung an Unbefugte oder Speicherung außerhalb des europäischen Rechtsrahmens ist unzulässig. Schließlich müssen Behörden etwaige Datenschutzverletzungen melden und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhalten, um die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zu wahren.

Welche Rechtswirkungen entfaltet ein elektronischer Verwaltungsakt im Vergleich zum schriftlichen Verwaltungsakt?

Grundsätzlich entfaltet ein elektronischer Verwaltungsakt dieselben Rechtswirkungen wie ein schriftlicher Verwaltungsakt, sofern die gesetzlichen Formvorschriften und Zustellungsbestimmungen eingehalten wurden. Dies betrifft insbesondere die Bindungswirkung für die Behörde, die Außenwirkung gegenüber dem Adressaten und den Eintritt von Fristen (z.B. für Widerspruch oder Klage). Speziell im elektronischen Rechtsverkehr ist jedoch zu beachten, dass die Fristläufe grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zugang des Verwaltungsakts beim Adressaten beginnen, was im elektronischen Bereich durch Zustellungsnachweise technisch und rechtlich abgesichert werden muss. Im Hinblick auf die Beweisführung kommt es darauf an, dass die Integrität und Authentizität des Dokuments jederzeit sichergestellt ist; qualifizierte Signaturen und Versandprotokolle sind hierfür unabdingbar. Soweit alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, steht der elektronische Verwaltungsakt in allen Wirkungen dem traditionellen Papier-Verwaltungsakt gleich, zumal der Gesetzgeber durch verschiedene Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren die elektronische Form ausdrücklich privilegiert und der papiergebundenen Form gleichgestellt hat.

Welche Auswirkungen hat ein technischer Fehler bei der Übermittlung eines elektronischen Verwaltungsakts?

Tritt bei der Übermittlung eines elektronischen Verwaltungsakts ein technischer Fehler auf, stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit und dem Zugang des Verwaltungsakts. Maßgeblich ist hierbei § 41 VwVfG, der festlegt, dass ein Verwaltungsakt erst mit der Bekanntgabe (d.h. dem Zugang beim Adressaten) Wirksamkeit erlangt. Im elektronischen Bereich kann der Zugang etwa durch eine elektronische Empfangsbestätigung oder einen technischen Zustellungsnachweis dokumentiert werden. Bleibt dieser Zugang aus, etwa weil eine E-Mail im Spam-Ordner landet, die Adressdaten fehlerhaft angegeben wurden oder das behördliche System Störungen aufweist, gilt der Verwaltungsakt als nicht bekanntgegeben und entfaltet zunächst keine Rechtswirkungen. Die Fristen für Rechtsbehelfe beginnen in diesen Fällen nicht zu laufen. Werden Fehler bei der Übermittlung nachgewiesen, muss die Behörde eine erneute und ordnungsgemäße Zustellung vornehmen. Ein Versäumnis der ordnungsgemäßen technischen Übermittlung kann, je nach Einzelfall, zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen oder aber einen Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich versäumter Fristen auslösen (z.B. gemäß § 32 VwVfG). Ein sorgfältiges technisches und organisatorisches Vorgehen bei der elektronischen Übermittlung ist daher von entscheidender Bedeutung.