Einzugsermächtigungsverfahren

Einzugsermächtigungsverfahren: Begriff und Grundprinzip

Das Einzugsermächtigungsverfahren ist ein früher in Deutschland verbreitetes Verfahren des Lastschrifteinzugs. Dabei erteilt die zahlungspflichtige Person (Kontoinhaber) dem Zahlungsempfänger eine Erlaubnis, fällige Beträge vom Konto einzuziehen. Das Kreditinstitut des Zahlers belastet das Konto, nachdem die Lastschrift vom Zahlungsempfänger über den Zahlungsverkehr eingereicht wurde. Seit der europäischen Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs wird dieses Verfahren überwiegend durch die SEPA-Basislastschrift abgebildet; der Begriff „Einzugsermächtigung“ wird im Alltag dennoch häufig weiterverwendet.

Beteiligte und Ablauf

Beteiligte

Am Einzugsermächtigungsverfahren sind typischerweise beteiligt: der Zahler (Kontoinhaber), der Zahlungsempfänger (Gläubiger), die Bank des Zahlers, die Bank des Zahlungsempfängers sowie gegebenenfalls zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister.

Ablauf in Grundschritten

1) Der Zahler erteilt dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung. 2) Der Zahlungsempfänger reicht die Lastschrift über sein Kreditinstitut in den Zahlungsverkehr ein. 3) Die Bank des Zahlers belastet dessen Konto. 4) Der Zahler wird über die Belastung informiert und verfügt über Widerspruchs- bzw. Erstattungsrechte. 5) Bei Unstimmigkeiten kann es zu einer Rücklastschrift kommen, wodurch der Betrag dem Zahler wieder gutgeschrieben und dem Zahlungsempfänger rückbelastet wird.

Rechtliche Einordnung und Wirkungen

Die Einzugsermächtigung ist eine Erlaubnis des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, Forderungen per Lastschrift einzuziehen. Sie wirkt gegenüber dem Zahlungsempfänger und ist widerruflich. Die Bank des Zahlers führt die Belastung aufgrund der eingereichten Lastschrift aus, ohne die Erlaubnis einzeln zu prüfen. Für den Fall einer nicht autorisierten Belastung bestehen Erstattungsansprüche des Zahlers. Bei autorisierten Belastungen bestehen zeitlich begrenzte, im Zahlungsverkehr übliche Widerspruchsmöglichkeiten.

Erteilung, Form und Dokumentation der Einzugsermächtigung

Die Erteilung erfolgt typischerweise in Textform gegenüber dem Zahlungsempfänger. Üblich sind Angaben zu Name und Anschrift des Zahlers, Kontoverbindung, Name des Zahlungsempfängers und eine ausdrückliche Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Der Zahlungsempfänger hat die Ermächtigung nachvollziehbar zu dokumentieren und aufzubewahren. Im europäischen SEPA-Umfeld enthält das Mandat zusätzlich eine eindeutige Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers; die Vorabinformation über den Einzugstermin und -betrag (sogenannte Vorabankündigung) ist Bestandteil der vertraglichen Abwicklung.

Rechte des Zahlers

Der Zahler kann autorisierte Lastschriften innerhalb eines banküblichen Zeitraums beanstanden. Im SEPA-Kontext besteht für autorisierte Lastschriften regelmäßig ein Erstattungsrecht innerhalb von acht Wochen ab Belastungsdatum. Für nicht autorisierte Lastschriften besteht ein längerer Erstattungszeitraum, der bis zu 13 Monate ab Belastung betragen kann. Unabhängig davon kann die Einzugsermächtigung für die Zukunft widerrufen werden.

Pflichten und Risiken des Zahlungsempfängers

Der Zahlungsempfänger muss über eine wirksame Einzugsermächtigung verfügen, diese ordnungsgemäß dokumentieren und Lastschriften inhaltlich korrekt einreichen (Betrag, Fälligkeit, Mandatsdaten). Er trägt das Risiko von Rücklastschriften und die Pflicht zur Rückabwicklung bei nicht autorisierten Belastungen. Er muss auf Verlangen das Vorliegen einer wirksamen Ermächtigung nachweisen können.

Abgrenzung: Einzugsermächtigungsverfahren, Abbuchungsauftrag und SEPA

Das Einzugsermächtigungsverfahren unterscheidet sich vom früheren Abbuchungsauftrag: Beim Abbuchungsauftrag erteilte der Zahler seiner Bank die Anweisung, Lastschriften eines bestimmten Gläubigers einzulösen; die Widerspruchsmöglichkeiten waren eingeschränkter. Mit SEPA wurden nationale Verfahren vereinheitlicht. Die SEPA-Basislastschrift entspricht in ihrer Systematik dem Einzugsermächtigungsverfahren; die SEPA-Firmenlastschrift ist ein gesondertes Verfahren mit abweichenden Erstattungsregeln.

Historische Entwicklung und heutige Bedeutung

Das Einzugsermächtigungsverfahren war in Deutschland lange das standardmäßige Lastschriftverfahren. Mit der Umstellung auf SEPA wurde es schrittweise abgelöst. Bestehende, ausreichend dokumentierte Einzugsermächtigungen konnten in SEPA-Lastschriftmandate überführt werden, ohne dass eine erneute Unterschrift erforderlich war. Der Begriff wird weiterhin verwendet, meint heute in der Praxis jedoch regelmäßig die SEPA-Basislastschrift.

Datenschutz und Aufbewahrung

Die im Zusammenhang mit der Einzugsermächtigung verarbeiteten Daten (insbesondere Kontodaten und Mandatsinformationen) dürfen nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden. Der Zahlungsempfänger hat die Vertraulichkeit zu wahren und Mandatsunterlagen so lange aufzubewahren, wie sie für den Einzug, den Nachweis der Autorisierung und etwaige Rückfragen benötigt werden.

Beendigung, Widerruf und Mandatsende

Die Einzugsermächtigung kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf wirkt gegenüber dem Zahlungsempfänger und unterbindet weitere autorisierte Einzüge. Unabhängig davon können Mandate bei längerer Inaktivität als erloschen gelten; im SEPA-Umfeld ist hierfür regelmäßig ein Zeitraum von 36 Monaten ohne Einzug maßgeblich. Kontoauflösungen oder Vertragsbeendigungen führen ebenfalls zum Ende der Einzugsmöglichkeit.

Gebühren, Rücklastschrift und Wertstellung

Rücklastschriften können beim Zahlungsempfänger zu Gebührenbelastungen führen und bewirken die Rückabwicklung der Kontobelastung beim Zahler. Die Wertstellung erfolgt mit der ursprünglichen Belastung oder mit dem Rückbuchungsdatum. Einzelheiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen der beteiligten Institute.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Einzugsermächtigungsverfahren?

Es handelt sich um ein Lastschriftverfahren, bei dem der Zahler dem Zahlungsempfänger erlaubt, fällige Beträge vom Konto einzuziehen. Die Bank des Zahlers belastet das Konto nach Einreichung der Lastschrift durch den Zahlungsempfänger. Heute wird dieses Verfahren im SEPA-Rahmen im Wesentlichen durch die SEPA-Basislastschrift abgebildet.

Gilt das Einzugsermächtigungsverfahren heute noch?

In seiner nationalen Ausgestaltung wurde es durch SEPA ersetzt. Inhaltlich ist die Funktion über die SEPA-Basislastschrift erhalten geblieben. Der Begriff „Einzugsermächtigung“ wird umgangssprachlich weiterhin verwendet, meint aber regelmäßig ein SEPA-Lastschriftmandat.

Worin unterscheidet sich das Einzugsermächtigungsverfahren vom Abbuchungsauftrag?

Beim Einzugsermächtigungsverfahren ermächtigt der Zahler den Zahlungsempfänger zum Einzug; die Bank prüft das Mandat nicht im Einzelfall, der Zahler verfügt über Erstattungsrechte. Beim Abbuchungsauftrag erteilte der Zahler seiner Bank die Anweisung, Lastschriften eines benannten Gläubigers einzulösen; die Widerspruchsmöglichkeiten waren enger. Mit SEPA entspricht die Basislastschrift dem Einzugsermächtigungsprinzip, während die Firmenlastschrift eigenständige Regeln hat.

Welche Erstattungsrechte hat der Zahler?

Für autorisierte Lastschriften besteht im SEPA-Kontext regelmäßig ein Erstattungsrecht innerhalb von acht Wochen ab Belastung. Bei nicht autorisierten Lastschriften ist eine Erstattung bis zu 13 Monate ab Belastung möglich. Diese Fristen beruhen auf den heute geltenden Zahlungsverkehrsregeln.

Wie wird eine Einzugsermächtigung wirksam erteilt?

Erforderlich ist die Erlaubnis des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, Lastschriften einzuziehen. Üblich ist die Textform mit Angaben zu Person, Kontoverbindung und der ausdrücklichen Ermächtigung. Im SEPA-Umfeld treten Mandatsreferenz und Gläubiger-Identifikationsnummer hinzu; der Zahlungsempfänger dokumentiert und bewahrt das Mandat auf.

Wer muss das Vorliegen einer Einzugsermächtigung nachweisen?

Im Streitfall hat regelmäßig der Zahlungsempfänger den Nachweis zu führen, dass eine wirksame Ermächtigung erteilt wurde. Fehlt die Autorisierung, liegt eine nicht autorisierte Lastschrift vor, die rückabzuwickeln ist.

Was bewirkt der Widerruf einer Einzugsermächtigung?

Der Widerruf beendet die Autorisierung für zukünftige Einzüge. Bereits erfolgte Belastungen bleiben davon unberührt; sie können nach den einschlägigen Erstattungsregeln innerhalb der vorgesehenen Fristen beanstandet werden.