Einzelvollmacht

Einzelvollmacht: Definition und Grundprinzip

Die Einzelvollmacht ist eine Vollmacht, mit der genau eine bestimmte Person dazu ermächtigt wird, den Vollmachtgeber gegenüber Dritten allein zu vertreten. Der Bevollmächtigte kann ohne Mitwirkung weiterer Personen rechtsgeschäftlich handeln. Umfang und Grenzen der Befugnis ergeben sich aus dem Inhalt der Vollmachtserklärung. Die Einzelvollmacht dient dazu, Handlungs- und Entscheidungsprozesse zu ermöglichen, wenn der Vollmachtgeber nicht selbst auftreten möchte oder kann.

Abgrenzung zu anderen Vollmachtsarten

Einzelvollmacht und Gesamtvollmacht

Bei der Einzelvollmacht handelt eine Person allein. Bei der Gesamtvollmacht sind mehrere Personen gemeinsam bevollmächtigt und dürfen grundsätzlich nur zusammen tätig werden. Die Gesamtvollmacht begrenzt damit die Handlungsfreiheit jedes Einzelnen und verlangt Mitwirkung der anderen.

Einzelvollmacht und Sammelvollmacht

Bei einer Sammelvollmacht erhalten mehrere Personen Vollmacht. Ob sie jeweils allein oder nur gemeinsam handeln dürfen, ergibt sich aus der Ausgestaltung. Der wesentliche Unterschied zur Einzelvollmacht liegt darin, dass bei der Einzelvollmacht nur eine einzige Person zur Vertretung berufen ist.

Einzelvollmacht, Generalvollmacht und Vollmacht für einzelne Geschäfte

Die Einzelvollmacht sagt zunächst nichts über den sachlichen Umfang. Dieser kann sehr weit (ähnlich einer Generalvollmacht) oder eng (nur für bestimmte einzelne Geschäfte oder einen konkreten Zweck) ausgestaltet sein. Maßgeblich ist die inhaltliche Bestimmung der Befugnisse in der Vollmachtserklärung.

Rechtsnatur und Wirkung

Außenverhältnis und Innenverhältnis

Die Einzelvollmacht wirkt im Außenverhältnis gegenüber Dritten: Der Bevollmächtigte kann rechtswirksam für den Vollmachtgeber handeln, soweit die Vollmacht reicht. Im Innenverhältnis bestimmen Absprachen zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, welche Aufgaben wahrgenommen werden sollen und welche Grenzen intern gelten. Weichen Innen- und Außenverhältnis voneinander ab, ist das Geschäft im Außenverhältnis in der Regel wirksam, solange der Dritte die internen Beschränkungen nicht kannte oder kennen musste.

Vertretungsmacht und deren Grenzen

Die Vertretungsmacht kann durch den Vollmachttext begrenzt sein. Unabhängig davon bestehen allgemeine Schranken, etwa bei gesetzlich nicht vertretbaren, höchstpersönlichen Geschäften. Auch Selbstkontrahieren und Handeln in Interessenkollision sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Verstöße berühren je nach Konstellation die Wirksamkeit im Außenverhältnis oder begründen Ansprüche im Innenverhältnis.

Rechtsschein und Schutz Dritter

Tritt der Bevollmächtigte im Geschäftsverkehr erkennbar als Vertreter auf, schützt das Vertrauensprinzip Dritte in gewissem Umfang. Wurde nach außen der Eindruck gesetzt, eine Vollmacht bestehe oder wirke fort, kann dieser Rechtsschein unter Umständen Wirkung entfalten, solange der Dritte gutgläubig ist. Umgekehrt muss sich ein Dritter erkennbaren Überschreitungen der Vollmacht und offenkundigen Missbräuchen entgegenhalten lassen.

Umfang und Inhalt der Einzelvollmacht

Bestimmtheit und Reichweite

Die Reichweite der Einzelvollmacht ergibt sich aus ihrer Bestimmung. Möglich sind weit gefasste Ermächtigungen (z. B. für alle gewöhnlichen Vermögensangelegenheiten) oder eng gefasste Bevollmächtigungen (z. B. für den Abschluss eines bestimmten Vertrags). Je klarer der Text, desto eindeutiger ist die Zuordnung, welche Erklärungen abgegeben und welche Handlungen vorgenommen werden dürfen.

Befugnisse, Nebenrechte und Pflichten

Die Einzelvollmacht umfasst die zur Erledigung der Aufgabe erforderlichen Handlungen, soweit sie vom Wortlaut oder Zweck gedeckt sind. Im Innenverhältnis bestehen regelmäßig Pflichten zur sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers, zur Information und zur Rechenschaft über die Tätigkeit. Vorteile aus der Vertretung sind grundsätzlich herauszugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Untervollmacht

Die Erteilung von Untervollmacht an eine weitere Person ist nur zulässig, wenn sie in der Vollmacht vorgesehen ist, sich aus den Umständen ergibt oder der Natur der Aufgabe entspricht. Fehlt eine solche Grundlage, hat ausschließlich der benannte Bevollmächtigte zu handeln.

Form und Nachweis

Formfreiheit und Formerfordernisse

Die Erteilung einer Einzelvollmacht ist grundsätzlich formfrei möglich. Für bestimmte Geschäfte gelten jedoch besondere Formvorgaben, die sich auf die Vollmacht auswirken können. In einzelnen Bereichen ist Schriftform, öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich, insbesondere wenn das Hauptgeschäft selbst einer besonderen Form bedarf.

Vollmachtsurkunde und Vorlage

Zur Legitimation im Rechtsverkehr dient regelmäßig eine Vollmachtsurkunde. Dritte können die Vorlage einer Urkunde verlangen, um die Vertretungsmacht zu prüfen. Nach Erlöschen der Vollmacht besteht ein Anspruch auf Herausgabe oder Entwertung der Urkunde, um Missbrauch und Rechtsschein zu vermeiden.

Register und Bekanntmachungen

In unternehmerischen Zusammenhängen können Vertretungsbefugnisse offengelegt werden, etwa durch Eintragung bestimmter handelsrechtlicher Vertretungsrechte in öffentliche Register oder durch interne Bekanntmachungen. Solche Publizität erleichtert den Nachweis der Vertretungsmacht im Außenverhältnis.

Entstehung und Erlöschen

Erteilung

Die Einzelvollmacht entsteht durch die entsprechende Willenserklärung des Vollmachtgebers. Sie kann dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht) oder dem Dritten (Außenvollmacht) mitgeteilt werden. Maßgeblich ist, dass der Vertreter im Außenverhältnis erkennbar mit Vertretungswillen handelt.

Dauer, Befristung und Bedingungen

Eine Einzelvollmacht kann befristet, auflösend bedingt oder zweckgebunden erteilt werden. Mit Ablauf der Frist, Eintritt der Bedingung oder Erreichen des Zwecks endet die Vertretungsmacht. Ohne entsprechende Bestimmung gilt die Vollmacht auf unbestimmte Zeit.

Widerruf und sonstige Beendigungsgründe

Die Einzelvollmacht ist grundsätzlich widerruflich, soweit nichts anderes vereinbart wurde oder sich aus der Art der Vollmacht etwas anderes ergibt. Weitere Beendigungsgründe kommen in Betracht, etwa Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Tod einer beteiligten Person. Die Fortgeltung über den Tod hinaus kann bestimmt werden; in der Praxis wird eine solche Fortgeltung teils ausdrücklich vorgesehen.

Besondere Konstellationen

Einzelvollmacht im privaten Bereich

Im privaten Alltag ermöglicht die Einzelvollmacht das Handeln in Vermögensangelegenheiten, die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen oder die Wahrnehmung von Terminen und Abholungen. Sie kann für ein einzelnes Geschäft, für einen abgegrenzten Bereich oder umfassender erteilt werden. Bestimmte höchstpersönliche Entscheidungen sind nicht übertragbar.

Einzelvollmacht im Unternehmens- und Vereinskontext

In Unternehmen und Vereinen werden Einzelvollmachten zur arbeits- oder organschaftlichen Vertretung hinzugefügt oder davon abgegrenzt. Handelsrechtliche Vertretungsrechte wie besondere kaufmännische Vollmachten können als Einzel- oder Gesamtbefugnisse ausgestaltet sein. Organvertretung (z. B. durch Geschäftsführer oder Vorstände) ist von der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht zu unterscheiden, kann aber mit einer Einzelvertretungsbefugnis zusammentreffen.

Missbrauch und Kollusion

Handelt der Bevollmächtigte außerhalb der internen Weisungen oder zum Nachteil des Vollmachtgebers, liegt Missbrauch vor. Im Außenverhältnis bleibt ein Geschäft häufig wirksam, wenn der Dritte vom Missbrauch keine Kenntnis hatte und kein begründeter Verdacht bestand. Bei erkennbarer Treuwidrigkeit oder kollusivem Zusammenwirken mit dem Dritten kommt eine Unwirksamkeit gegenüber dem Vollmachtgeber in Betracht. Unabhängig davon bestehen im Innenverhältnis Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche.

Häufig gestellte Fragen zur Einzelvollmacht

Was bedeutet eine Einzelvollmacht?

Eine Einzelvollmacht ermächtigt genau eine benannte Person, den Vollmachtgeber gegenüber Dritten allein zu vertreten. Der Bevollmächtigte kann ohne Mitwirkung weiterer Personen handeln, soweit der Inhalt der Vollmacht dies deckt.

Worin unterscheidet sich die Einzelvollmacht von Gesamtvollmacht und Sammelvollmacht?

Bei der Einzelvollmacht handelt eine Person allein. Die Gesamtvollmacht erfordert gemeinsames Handeln mehrerer Bevollmächtigter. Eine Sammelvollmacht erteilt mehreren Personen Vollmacht; ob sie einzeln oder gemeinsam handeln dürfen, bestimmt sich nach der Ausgestaltung.

Muss eine Einzelvollmacht schriftlich erteilt werden?

Grundsätzlich ist die Vollmacht formfrei. Für bestimmte Rechtsgeschäfte gelten jedoch besondere Formvorgaben, die sich auch auf die Vollmacht auswirken können, etwa Schriftform, öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung.

Gilt eine Einzelvollmacht nach dem Tod des Vollmachtgebers fort?

Die Fortgeltung hängt vom Inhalt der Vollmacht und den zugrunde liegenden Abreden ab. Eine Fortwirkung über den Tod hinaus kann vorgesehen sein; ohne eine solche Bestimmung richtet sich die Wirksamkeit nach den Umständen des Einzelfalls und der Außendarstellung.

Kann eine Einzelvollmacht widerrufen werden und wann wirkt der Widerruf gegenüber Dritten?

Eine Einzelvollmacht ist in der Regel widerruflich. Gegenüber Dritten entfaltet der Widerruf Wirkung, wenn er ihnen erkennbar wird. Die Vorlage und der Entzug von Vollmachtsurkunden beeinflussen den Rechtsschein im Außenverhältnis.

Darf der Bevollmächtigte eine Untervollmacht erteilen?

Untervollmacht ist nur zulässig, wenn sie in der Vollmacht vorgesehen ist, sich aus den Umständen ergibt oder der Natur der Aufgabe entspricht. Andernfalls hat ausschließlich der benannte Bevollmächtigte zu handeln.

Sind Selbstgeschäfte des Bevollmächtigten zulässig?

Selbstgeschäfte und Handeln in Interessenkollision sind nur in engen Grenzen zulässig, etwa wenn sie ausdrücklich gestattet sind oder keine Gefahr einer Benachteiligung besteht. Andernfalls kommen rechtliche Einschränkungen in Betracht.