Einzelausgebot

Einzelausgebot: Begriff, Bedeutung und Einordnung

Einzelausgebot bezeichnet die Ausschreibung und Vergabe einzelner, klar abgegrenzter Leistungen oder Positionen eines Beschaffungsvorhabens. Statt ein Gesamtpaket zu vergeben, werden einzelne Teilleistungen separat bekannt gemacht, angeboten und bezuschlagt. Das Einzelausgebot ist vor allem in Bau-, Liefer- und Dienstleistungsprojekten verbreitet, in denen die Leistungen sachlich trennbar sind und gesondert erfüllt werden können.

Abgrenzung zu Gesamt- und Losausgebot

Vom Gesamtausgebot unterscheidet sich das Einzelausgebot durch die Aufteilung in einzelne Positionen statt in ein einziges Gesamtpaket. Zur Losvergabe besteht eine Nähe, weil auch dort Leistungen aufgeteilt werden. Während eine Losvergabe üblicherweise in fachliche oder räumliche Lose gliedert, zielt das Einzelausgebot oft noch granularer auf Einzelpositionen innerhalb eines Leistungsverzeichnisses. In der Praxis können beide Konzepte kombiniert auftreten: Lose bilden die übergeordneten Einheiten, innerhalb derer einzelne Positionen separat ausgeboten werden.

Vorkommen in der Praxis

In der Bauvergabe betrifft das Einzelausgebot beispielsweise einzelne Gewerke oder sogar einzelne Positionen eines Leistungsverzeichnisses (etwa spezifische Materiallieferungen oder Einzelleistungen). Im Liefer- und Dienstleistungsbereich werden unter anderem Produktgruppen, Module oder klar trennbare Servicebausteine separat ausgeboten.

Begriffsverwendung in verschiedenen Rechtsordnungen

Der Ausdruck „Ausgebot“ wird je nach Rechtsordnung unterschiedlich verwendet. Im Kontext öffentlicher Beschaffung steht er für die Bekanntmachung und Einladung zur Angebotsabgabe. In anderen Zusammenhängen kann „Ausgebot“ auch eine öffentliche Bekanntmachung in behördlichen Verfahren bezeichnen. Das hier behandelte Einzelausgebot bezieht sich auf die Struktur einer Beschaffung mit getrennt ausgebotenen Einzelleistungen.

Rechtliche Grundprinzipien des Einzelausgebots

Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung

Das Einzelausgebot steht unter den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Beschaffung: offene und faire Wettbewerbsbedingungen, transparente Verfahren, nachvollziehbare Kriterien und gleichmäßige Behandlung aller Bietenden. Diese Grundsätze wirken sich auf die Strukturierung der Leistung, die Ausgestaltung der Vergabeunterlagen sowie die Dokumentation und Auswertung der Angebote aus.

Verbot der künstlichen Aufteilung

Eine Aufteilung in Einzelausgebote darf nicht dazu dienen, maßgebliche Verfahrensanforderungen zu umgehen. Maßgeblich ist, dass die Trennung sachlich begründet ist und die wirtschaftlichen und technischen Zusammenhänge berücksichtigt. Entscheidend ist eine schlüssige Begründung, warum eine Einzelvergabe zweckmäßig und angemessen ist.

Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

Die Wahl eines Einzelausgebots muss verhältnismäßig sein. Aufwände für Koordination und Schnittstellen sind wirtschaftlich abzuwägen. Die Leistungsbeschreibung darf weder übermäßig noch unzureichend trennen; beide Extreme können Wettbewerb und Leistungserbringung beeinträchtigen.

Gestaltung des Einzelausgebots

Leistungsbeschreibung und Positionsbildung

Die Leistungsbeschreibung ist so zu strukturieren, dass jede einzeln ausgebotene Position eindeutig bestimmbar, vollständig und marktüblich angeboten werden kann. Mengen, Qualitäten, Leistungsgrenzen und Schnittstellen müssen klar benannt sein. Bei Bauprojekten erfolgt dies häufig über ein positionsbasiertes Leistungsverzeichnis.

Eignungs- und Zuschlagskriterien auf Positionsebene

Eignungsanforderungen und Zuschlagskriterien können positionsbezogen ausgestaltet sein. Dies erlaubt, unterschiedliche technische, qualitative oder organisatorische Anforderungen passgenau abzubilden. Die Kriterien müssen vorab festgelegt, transparent kommuniziert und konsistent angewandt werden.

Fristen, Formvorgaben und elektronische Vergabe

Fristen für Teilnahme und Angebotsabgabe, Anforderungen an Form und Inhalt der Angebote sowie Regelungen zu elektronischen Einreichungen gelten positionsübergreifend oder positionsspezifisch, je nach Struktur der Ausschreibung. Vorgaben zu Sprache, Binde- und Gültigkeitsfristen sowie zu Nachweisen sind eindeutig festzuhalten.

Vergabe- und Vertragsfolgen

Zuschlag und Vertragsschluss

Beim Einzelausgebot wird der Zuschlag je Position erteilt. Dies führt zu mehreren Einzelverträgen, die jeweils Rechte und Pflichten für die konkret bezuschlagte Leistung begründen. Vertragsinhalte müssen auf die jeweilige Position bezogen klar formuliert sein.

Koordination und Schnittstellen

Mehrere Einzelverträge erfordern abgestimmte Terminpläne, Übergabepunkte und Mitwirkungsleistungen. Schnittstellen zwischen Positionen sind rechtlich relevant, etwa bei gegenseitigen Abhängigkeiten, Mitverantwortung für Vorleistungen und Zugang zu Arbeitsbereichen.

Haftung, Gewährleistung und Abnahme

Haftungs- und Gewährleistungsfragen knüpfen an die einzelne Position an. Abnahmen können positionsbezogen erfolgen, sofern dies die Natur der Leistung zulässt. Überschneidungen und Abgrenzungen zwischen Positionen sind in Bezug auf Mängel, Verzug und Verantwortlichkeiten zu regeln.

Leistungsänderungen und Nachträge

Änderungen während der Durchführung betreffen beim Einzelausgebot die jeweils betroffene Position. Anpassungen der Leistung oder des Umfangs sind im Rahmen der vertraglichen und vergaberechtlichen Vorgaben zulässig, wenn die Identität der ausgeschriebenen Leistung gewahrt bleibt und Transparenz sowie Gleichbehandlung sichergestellt sind.

Dokumentation, Kontrolle und Rechtsschutz

Vergabevermerk und Begründung der Struktur

Die Entscheidung für ein Einzelausgebot ist im Vergabevermerk nachvollziehbar darzustellen. Dazu gehören die Markterkundung, die sachliche Begründung der Trennbarkeit und die Darstellung der wirtschaftlichen Erwägungen.

Information der Bietenden

Bietende werden über die wesentlichen Schritte des Verfahrens, die Bewertung und die Zuschlagsentscheidung informiert. Bei positionsbezogenen Entscheidungen ist die Zuordnung der Informationen zu den einzelnen Positionen maßgeblich.

Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe richten sich gegen die Wahl und Ausgestaltung des Einzelausgebots, die Vergabeunterlagen, die Wertung und die Zuschlagsentscheidung. Maßstab ist die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze sowie eine konsistente, nicht diskriminierende Anwendung der Kriterien.

Rechtsfolgen von Verstößen

Rechtsverstöße können zur Aufhebung von Entscheidungen, zur Wiederholung von Verfahrensschritten oder zu Schadensersatzansprüchen führen. Die konkreten Folgen hängen von Art, Gewicht und Zeitpunkt des Verstoßes ab.

Wirtschaftliche und organisatorische Auswirkungen

Teilnahmemöglichkeiten und Marktzugang

Einzelausgebote können den Marktzugang für kleinere Anbieter erleichtern, da kleinere, klar umrissene Leistungspakte angeboten werden können. Zugleich erhöhen sich Koordinationsanforderungen auf Auftraggeberseite.

Preisbildung und Angebotsstrategien

Positionsbezogene Vergaben beeinflussen die Preisbildung, da Preis- und Qualitätswettbewerb auf kleineren Einheiten stattfindet. Rabatte für Bündelungen und Skalen können geringer ausfallen, während Spezialisierung Preisvorteile ermöglichen kann.

Projektmanagement und Risiken

Mehrere Einzelverträge erhöhen Schnittstellenrisiken. Terminverschiebungen, Abhängigkeiten und Abstimmungsbedarf sind typische Themen. Eine klare Definition der Mitwirkungs- und Koordinationspflichten ist für einen reibungslosen Ablauf bedeutsam.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Einzelausgebot

Worin unterscheidet sich ein Einzelausgebot von einer Losvergabe?

Bei der Losvergabe werden Leistungen in größere, in sich geschlossene Lose gegliedert. Das Einzelausgebot geht häufig einen Schritt weiter und trennt in einzelne Positionen innerhalb eines Leistungsverzeichnisses. Beide Instrumente können kombiniert werden.

Wann ist ein Einzelausgebot rechtlich zulässig?

Ein Einzelausgebot ist zulässig, wenn die Aufteilung sachlich begründet ist, die Leistungen trennbar sind und die allgemeinen Vergabegrundsätze gewahrt bleiben. Eine Zergliederung zur Umgehung verfahrensrechtlicher Anforderungen ist unzulässig.

Welche Auswirkungen hat ein Einzelausgebot auf den Vertragsschluss?

Es entstehen mehrere Einzelverträge, jeweils bezogen auf die bezuschlagte Position. Rechte und Pflichten, Termine, Abnahmen und Gewährleistungsfragen knüpfen an die einzelne Position an.

Wie werden Eignungs- und Zuschlagskriterien im Einzelausgebot angewendet?

Sie können positionsbezogen festgelegt werden, sofern sie vorab transparent definiert und einheitlich angewendet werden. Dadurch lassen sich unterschiedliche technische und qualitative Anforderungen passgenau abbilden.

Welche Risiken birgt ein Einzelausgebot für den Projektablauf?

Typische Risiken sind Schnittstellenprobleme, erhöhter Koordinationsaufwand und mögliche Terminverschiebungen aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten der Positionen.

Kann ein Einzelausgebot den Wettbewerb fördern?

Ja, durch kleinere, klar abgegrenzte Leistungseinheiten können mehr Anbieter teilnehmen. Dies kann insbesondere für spezialisierte Unternehmen vorteilhaft sein.

Welche Dokumentationsanforderungen bestehen beim Einzelausgebot?

Die Wahl und Ausgestaltung des Einzelausgebots, die Marktbeobachtung sowie die Bewertung und Zuschlagsentscheidung sind nachvollziehbar zu dokumentieren, damit Transparenz und Nachprüfbarkeit gewährleistet sind.