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Eingetragene Lebenspartnerschaft


Begriff und rechtliche Grundlagen der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Eingetragene Lebenspartnerschaft bezeichnete in Deutschland bis zum 30. September 2017 eine rechtlich anerkannte Verbindung zweier Personen gleichen Geschlechts mit der Zielsetzung, deren Lebensgemeinschaft auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Ihr rechtlicher Rahmen und die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten waren im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Die Einführung dieses Instituts sollte Diskriminierungen abbauen und gleichgeschlechtlichen Paaren einen strukturell vergleichbaren Status zur Ehe verschaffen.

Historische Entwicklung und Gesetzgebung

Die Einführung durch das Lebenspartnerschaftsgesetz

Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat am 1. August 2001 in Kraft. Es reagierte auf das Bedürfnis, homosexuellen Paaren rechtlichen Schutz und gesellschaftliche Anerkennung zu gewähren. Die Entwicklung der Rechtslage erfolgte in mehreren Stufen:

  • 2001: Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit beschränkten Rechten im Vergleich zur Ehe
  • 2005-2017: Weitere Angleichung an die Rechte von Ehegatten, etwa im Steuerrecht, Erbrecht, Adoptionsrecht und Beamtenrecht

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Ehe für alle) am 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften in Deutschland nicht mehr möglich. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden, behalten andernfalls jedoch ihre rechtliche Gültigkeit.

Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Voraussetzungen für die Eintragung

Um eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen, mussten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beide Personen mussten gleichen Geschlechts sein
  • Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Keine nahe Verwandtschaft (Verbotene Grade der Verwandtschaft entsprechend § 1307 BGB bei der Ehe)
  • Keine bestehende Lebenspartnerschaft oder Ehe

Die Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgte durch gemeinsame Erklärung der Beteiligten vor einer dazu bestimmten Behörde (Standesamt oder Lebenspartnerschaftsregister).

Rechte und Pflichten aus der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Statusrechtliche Wirkungen

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründeten eine rechtlich anerkannte, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Wesentliche rechtliche Folgen umfassten:

  • Name: Möglichkeit der Führung eines gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamens
  • Sorge- und Umgangsrecht: Erweiterte Kompetenzen gegenüber mit Kindern verbundenen Lebenssituationen (beispielsweise Stiefkindadoption)
  • Unterhalt: Gegenseitiger Anspruch auf Unterhalt gemäß Lebenspartnerschaftsrecht
  • Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht des Partners, Erbschaftssteuerrechtliche Privilegierung

Vermögensrechtliche Regelungen

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sah die Anwendung des Zugewinngemeinschaftssystems vor, wie es von der Ehe bekannt war. Lebenspartnern war es möglich, durch vertragliche Vereinbarungen abweichende Regelungen, wie Gütertrennung, zu vereinbaren.

Steuerrechtliche Angleichungen

Infolge einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, wurde das Steuerrecht über die Jahre angepasst. Lebenspartner wurden Ehegatten hinsichtlich Einkommensteuer (Splittingverfahren), Erbschaftsbesteuerung und schenkungssteuerlichen Regelungen gleichgestellt.

Beamten-, Versorgungs- und Sozialrecht

Im Lauf der Jahre erfolgte die Angleichung in nahezu allen relevanten Bereichen:

  • Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartner
  • Familienzuschläge, Beihilfen und andere Vergünstigungen
  • Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung

Aufhebung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Verfahren und rechtliche Grundlagen

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft war nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz weitgehend an die Vorschriften zur Ehescheidung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) angelehnt. Es galt ein Trennungsjahr, danach konnte die gerichtliche Aufhebung beantragt werden. Mit der Aufhebung entstanden Ansprüche beispielsweise auf Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinnausgleich.

Umwandlung in die Ehe und ihre Folgen

Rechtlicher Status nach Einführung der ‚Ehe für alle‘

Seit dem 1. Oktober 2017 ist keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland mehr möglich. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bestehen weiter und können, müssen aber nicht, auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden (§ 20a LPartG). Die Umwandlung erfolgt durch eine gemeinsame Erklärung der Lebenspartner gegenüber dem Standesamt. Mit der Umwandlung endet der Status der Lebenspartnerschaft zugunsten des rechtlichen Status der Ehe.

Für Lebenspartnerschaften, die nicht in eine Ehe umgewandelt werden, gelten weiterhin die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die jedoch zukünftig an Bedeutung verlieren werden.

Bedeutung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im internationalen Kontext

Anerkennung und Vergleich zu anderen Rechtsinstituten

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft existiert in ähnlichen Ausgestaltungen in mehreren Ländern (beispielsweise Frankreich: „Pacte civil de solidarité“; Vereinigtes Königreich: „Civil Partnership“). Die Anerkennung im Ausland richtet sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Im innerstaatlichen deutschen Recht bleibt für im Ausland geschlossene gleichartige Partnerschaften grundsätzlich ein vergleichbarer Rechtsstatus erhalten.

Fazit und Ausblick

Die eingetragene Lebenspartnerschaft bildete einen bedeutenden Schritt zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare in Deutschland. Seit Einführung der vollständigen Gleichstellung durch die Ehe für alle ist die Lebenspartnerschaft ein Auslaufmodell, dessen Altbestand weiterhin rechtlich relevant bleibt. Das Institut hat dennoch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Familienrechts und zur gesellschaftlichen Akzeptanz von Vielfalt in Partnerschaftsformen geleistet.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft war in Deutschland speziell für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden und unterscheidet sich in mehreren rechtlichen Aspekten von der Ehe. Zwar wurde die rechtliche Gleichstellung in vielen Bereichen, etwa im Unterhalts- und Güterrecht, weitgehend erreicht, dennoch bestehen Unterschiede. Beispielsweise war es Lebenspartner:innen bis zur Einführung der „Ehe für alle“ im Oktober 2017 nicht möglich, gemeinsam ein Kind zu adoptieren – nur eine Stiefkindadoption war zulässig. Im Bereich der Namensführung gab es spezielle Regelungen, da kein gemeinsamer Ehename, sondern lediglich ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname geführt werden konnte. Unterschiede fanden sich auch im Familienrecht, etwa bei der Abstammung und den daraus resultierenden Rechtsfolgen sowie im Bereich der Hinterbliebenenversorgung im Beamtenrecht, da dort teilweise unterschiedliche Leistungen vorgesehen waren. Steuerlich wurden Lebenspartnerschaften 2013 der Ehe gleichgestellt, zuvor mussten sie Nachteile beim Ehegattensplitting und bei erbschafts- und schenkungssteuerlichen Freibeträgen hinnehmen. Auch bei internationalen Sachverhalten, etwa im Rahmen der Anerkennung durch andere Staaten, war die Lebenspartnerschaft nicht immer einer Ehe gleichgestellt.

Welche Regelungen gelten für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verläuft ähnlich wie eine Ehescheidung, allerdings gelten ausschließlich die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Für die Aufhebung ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Grundvoraussetzung ist, dass die Lebenspartner:innen seit mindestens einem Jahr getrennt leben (Trennungsjahr) und beide die Aufhebung beantragen oder ein Partner zustimmt. Liegt keine Zustimmung vor, muss die Trennung seit mindestens drei Jahren bestehen. Im Rahmen des gerichtlichen Aufhebungsverfahrens regelt das Gericht auf Antrag u.a. Unterhalt, Versorgungsausgleich und ggf. Zugewinnausgleich. Auch über Sorgerechtsfragen wird entschieden, wenn gemeinsame Kinder bestehen, wobei letzteres aufgrund der zuvor geltenden Einschränkungen beim Adoptionsrecht größtenteils die leiblichen Kinder eines Partners betrifft. Die Kosten und der Ablauf des Aufhebungsverfahrens entsprechen im Wesentlichen dem einer Ehescheidung.

Können eingetragene Lebenspartnerschaften weiterhin neu begründet werden?

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben aber rechtsgültig und werden nach wie vor durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt. Seit diesem Datum steht allen Paaren, unabhängig vom Geschlecht, die Möglichkeit offen, eine Ehe nach Bürgerlichem Recht einzugehen. Ein Wechsel von der eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Ehe ist für bestehende Lebenspartnerschaften erlaubt; diese Umwandlung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Standesamt und erfordert keine erneute Zeremonie, sondern lediglich eine beurkundende Umwandlung.

Welche Rechte und Pflichten bestehen hinsichtlich des Güterrechts in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Das Güterrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft lehnt sich inhaltlich stark an das Güterrecht der Ehe an. Grundsätzlich leben Lebenspartner:innen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren (z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt, wie bei einer Ehe, der Zugewinnausgleich. Der während der Lebenspartnerschaft erworbene Vermögenszuwachs wird zwischen den Partner:innen unter bestimmten Voraussetzungen hälftig aufgeteilt. Es gelten entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Lebenspartnerschaftsverträge müssen, wie Eheverträge, notariell beurkundet werden.

Welche erbrechtlichen Regelungen gelten für eingetragene Lebenspartner:innen?

Erbrechtlich wurden eingetragene Lebenspartner:innen durch mehrere Gesetzesänderungen schrittweise der Ehe gleichgestellt. Sie sind als gesetzliche Erben der ersten Ordnung anerkannt und haben somit – neben etwaigen Kindern der verstorbenen Person – ein gesetzliches Erbrecht. Stirbt ein Partner ohne Testament, erhält der verbleibende Lebenspartner in der Regel den gleichen Erbteil wie ein Ehegatte. Auch erbrechtliche Pflichtteilsansprüche sind in gleicher Weise gegeben. Im Bereich der Erbschaftsteuer stehen Lebenspartnerschaften seit 2010 der Ehe gleich, was insbesondere die Höhe der Freibeträge und die günstigeren Steuersätze betrifft.

Besteht ein gemeinsames Adoptionsrecht für eingetragene Lebenspartner:innen?

Lebenspartner:innen hatten bis zur Einführung der „Ehe für alle“ kein gemeinsames Adoptionsrecht. Bis 2017 konnten sie lediglich das leibliche Kind des Partners (Stiefkindadoption) adoptieren. Eine gemeinschaftliche Adoption eines nicht leiblichen Kindes war ihnen gesetzlich verwehrt. Seit Umwandlungsmöglichkeit in die Ehe steht Paaren nach erfolgter Umwandlung das gemeinschaftliche Adoptionsrecht zu, analog zu verheirateten Paaren. Für Altfälle, in denen die Lebenspartnerschaft nicht umgewandelt wird, bleiben die Einschränkungen jedoch bestehen.

Wie werden Steuerrecht und steuerliche Vorteile für eingetragene Lebenspartnerschaften behandelt?

Lebenspartner:innen sind seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und nachfolgenden Gesetzesänderungen ehegattenrechtlich auch im Steuerrecht gleichgestellt. Seit dem 1. August 2013 ist das Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anwendbar. Damit profitieren Lebenspartner:innen in gleichem Umfang wie Ehegatten von steuerlichen Vorteilen, etwa bei der Einkommensteuer, bei Freibeträgen sowie Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Gleichstellung erfolgte teilweise rückwirkend: Für die Jahre ab 2001 können Lebenspartner:innen die Zusammenveranlagung und Splittingvorteile einfordern, sofern die Veranlagungszeiträume noch nicht bestandskräftig sind. Auch im Bereich von Unfall-, Renten- und Versorgungsbezügen treten mittlerweile keine steuerlichen Nachteile mehr auf.