Definition der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine rechtlich anerkannte Form des Zusammenlebens zweier gleichgeschlechtlicher Personen. Sie wurde ursprünglich geschaffen, um homosexuellen Paaren ähnliche rechtliche Rahmenbedingungen wie Ehepaaren zu ermöglichen. Im Gegensatz zur Ehe beruht die eingetragene Lebenspartnerschaft auf einem eigenen Gesetz, das spezifische Rechte und Pflichten für die Partner regelt.
Im formellen Sinn bezeichnet die eingetragene Lebenspartnerschaft ein zivilrechtliches Institut, das durch eine staatliche Registrierung bei einer zuständigen Behörde – meist dem Standesamt – begründet wird. Die Eintragung war in Deutschland zwischen 2001 und 2017 möglich. Seit Einführung der „Ehe für alle“ (01. Oktober 2017) können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch weiterhin gültig.
Laienverständlich kann die eingetragene Lebenspartnerschaft als eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts beschrieben werden, die durch eine förmliche Eintragung rechtlich abgesichert wird.
Historischer und gesellschaftlicher Kontext der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Entwicklung der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist eng mit der gesellschaftlichen Öffnung gegenüber homosexuellen Lebensgemeinschaften und der Gleichstellung von Menschen unterschiedlicher sexueller Orientierungen verbunden. Anfang der 2000er Jahre war die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare ein viel diskutiertes gesellschafts- und rechtspolitisches Thema. Viele Forderungen nach einer Abschaffung bestehender Diskriminierungen führten schließlich zur Schaffung eines eigenständigen Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) in Deutschland.
Hintergrund
- Einführung: Am 16. Februar 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Kraft.
- Gleichstellung: Die Lebenspartnerschaft sollte homosexuellen Paaren einen vergleichbaren Schutz wie Ehepaaren bieten, ohne jedoch die Ehe im traditionellen Sinn zu öffnen.
- Abschaffung der Neuanmeldung: Seit der Einführung der „Ehe für alle“ ist es nicht mehr möglich, neue eingetragene Lebenspartnerschaften zu begründen; bestehende Verbindungen können jedoch weiterhin in eine Ehe umgewandelt werden.
Formelle und rechtliche Definition der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) definiert. Das Gesetz regelt die formalen Voraussetzungen, Gründe für das Zustandekommen, Pflichten und Rechte sowie die Auflösung einer Lebenspartnerschaft.
Wesentliche Merkmale:
- Geschlechtsgleiche Partner: Nur Personen gleichen Geschlechts konnten eine Lebenspartnerschaft eingehen.
- Registrierung: Die Partnerschaft bedarf der Eintragung bei einer zuständigen Behörde, meist beim Standesamt.
- Ausschließlichkeit: Eine Person kann nicht gleichzeitig mehrere Lebenspartnerschaften oder Ehen eingetragen haben.
- Rechtsfolge: Begründung gegenseitiger eheähnlicher Rechte und Pflichten.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 1 LPartG) definiert die Voraussetzungen klar:
„Zwei Personen gleichen Geschlechts können eine Lebenspartnerschaft miteinander begründen, indem sie persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.“
Rechtliche Perspektive und gesetzliche Grundlagen
Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelte im Einzelnen Fragen wie:
- Vermögensrecht
- Unterhaltspflichten
- Sorgerecht und Adoption
- Kranken- und Rentenversicherung
- Erbrecht
Diese Regelungen traten teilweise im Laufe der Jahre in mehreren Reformen in Kraft, wobei schrittweise eine weitreichende Angleichung an das Eherecht erfolgte.
Wichtige gesetzliche Regelungen:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in relevanten Punkten (beispielhaft im Familienrecht und Erbrecht)
- Steuerliche Vorschriften, seit 2013 auch das Ehegattensplitting
Typische Anwendungsbereiche und Kontexte
Die eingetragene Lebenspartnerschaft spielt insbesondere in folgenden Lebensbereichen eine Rolle:
1. Familien- und Partnerschaftsrecht
Die Partnerschaft begründet eine rechtliche Verbindung zwischen den Partnern:
- Gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen
- Versorgung im Krankheitsfall
- Gemeinsamer Name (Möglichkeit der Namenswahl)
- Regelungen zur Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft
2. Steuerrecht
Lebenspartner wurden nach und nach steuerlich Eheleuten gleichgestellt. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2013 können auch Lebenspartner das Ehegattensplitting nutzen.
3. Erbrecht
In Erbfällen gelten für Lebenspartner ähnliche Vorschriften wie für Ehepartner, etwa ein erweiterter Pflichtteilsanspruch und ein bevorzugter Erbschaftssteuersatz.
4. Sozialrecht und Krankenversicherung
Lebenspartner genießen Schutz durch Mitversicherungsmöglichkeiten, Rentenzahlungen sowie Leistungen im Pflegefall.
5. Ausländerrecht
Der Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann für ausländische Partner eine Rolle bei Aufenthaltsgenehmigungen und im Familiennachzug spielen.
Anwendungsbeispiele
- Zwei Frauen leben seit Jahren zusammen und wollen ihrer Beziehung eine rechtlich gesicherte Basis geben. Sie beantragen beim Standesamt die Eintragung der Lebenspartnerschaft.
- Ein ausländischer Lebenspartner erhält ein Aufenthaltsrecht aufgrund der registrierten Partnerschaft mit einer deutschen Staatsbürgerin.
- Nach dem Tod eines Lebenspartners hat die überlebende Person einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und profitiert von erbschaftsrechtlichen Privilegien.
Gesetzliche Vorschriften und Regelungen
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Das am 16. Februar 2001 eingeführte Lebenspartnerschaftsgesetz (BGBl. I S. 266) regelt:
- Begründung (§§ 1-3 LPartG)
- Wirkungen (§§ 4-9 LPartG)
- Vermögensrecht (§§ 6-7 LPartG)
- Namensrecht (§ 3 LPartG)
- Auflösung der Partnerschaft (§ 15 LPartG)
Das Gesetz wurde mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts weitgehend aufgehoben, bleibt aber für bestehende Lebenspartnerschaften von Bedeutung.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und andere relevante Gesetze
Das BGB verweist in verschiedenen Familien- und Erbrechtlichen Vorschriften auf entsprechende Anwendungen für Lebenspartner. Beispielhaft hierfür steht § 1931 BGB (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten/Partners).
Steuerliche Gleichstellung
Auf Basis eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde auch das Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst, um Lebenspartner steuerlich Ehepaaren gleichzustellen.
Institutionen und Verfahren
- Standesämter: Zuständig für die Beurkundung und Eintragung der Lebenspartnerschaft
- Familiengerichte: Für Verfahren im Zusammenhang mit Auflösung, Unterhalt oder Vermögensaufteilung zuständig
Besonderheiten und häufige Problemstellungen
1. Umwandlung in eine Ehe
Seit 01. Oktober 2017 ist es möglich, eine bestehende Lebenspartnerschaft auf Antrag in eine Ehe umzuwandeln. Die Partner müssen dazu gemeinsam beim Standesamt vorsprechen.
2. Beschränkte Adoption
Lange Zeit war es Lebenspartnern nur eingeschränkt möglich, Kinder gemeinsam zu adoptieren. Erst mit nachträglichen Gesetzesänderungen und Urteilen wurde das Adoptionsrecht erweitert.
3. Keine neuen Eintragungen mehr
Seit Inkrafttreten der Ehe für alle können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingetragen werden. Ein bestehender Status quo besteht für alle bereits eingetragenen Paare.
4. Internationale Anerkennung
Nicht alle Staaten erkennen die eingetragene Lebenspartnerschaft an, was insbesondere bei internationalen Umzügen, Eheschließungen oder Erbschaften zu Unsicherheiten führen kann.
5. Fragen beim Erbrecht und Versorgungsausgleich
Im internationalen Kontext, aber auch im deutschen Recht, kommt es regelmäßig zu Abgrenzungsfragen hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche oder etwa des Versorgungsausgleichs bei Auflösung der Partnerschaft.
Zusammenfassende Aufzählung typischer Problemstellungen
- Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe
- Gemeinsame Adoption von Kindern
- Steuerliche Behandlung bei internationalem Wohnsitz
- Erbrechtliche Anerkennung im Ausland
- Zugang zu sozialen Leistungen
Zusammenfassung: Wichtige Aspekte der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war eine bedeutende rechtliche Innovation, um gleichgeschlechtlichen Paaren in Deutschland seit 2001 weitreichende Rechte und Pflichten einzuräumen. Sie wurde auf Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschaffen, um homosexuelle Partnerschaften abzusichern und weitgehend der Ehe gleichzustellen. Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe sind keine Neubegründungen mehr möglich, jedoch genießen bereits bestehende Partnerschaften weiterhin Bestands- und Rechtsschutz.
Insbesondere in den Bereichen Familienrecht, Erbrecht, Steuerrecht und Sozialrecht wurde die Gleichstellung schrittweise durchgesetzt. Trotz weitgehender Angleichung an eheliche Strukturen bestehen im internationalen Kontext und beim Thema Adoption oder Umwandlung weiterhin Besonderheiten.
Hinweis für Betroffene und Interessierte
Der Begriff „eingetragene Lebenspartnerschaft“ ist bis heute vor allem für gleichgeschlechtliche Paare von Relevanz, die zwischen 2001 und 2017 eine solche Partnerschaft eingegangen sind oder die ihre bestehende Partnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln möchten. Er spielt zudem bei allen rechtlichen, finanziellen und familiären Angelegenheiten, die diese Partnerschaften betreffen, weiterhin eine bedeutende Rolle.
Für Paare, für die die Umwandlung in eine Ehe oder Themen wie Erbrecht, Unterhalt, Renten- oder Adoptionsrechte von Bedeutung sind, empfiehlt sich eine genaue Prüfung des individuellen rechtlichen Status sowie der aktuellen Gesetzeslage. Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sollte auf die Anerkennung und Behandlung der Lebenspartnerschaft im jeweiligen Land geachtet werden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine eingetragene Lebenspartnerschaft?
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine rechtlich anerkannte Form des Zusammenlebens für gleichgeschlechtliche Paare. Sie wurde in Deutschland im Jahr 2001 eingeführt, um homosexuellen Paaren ähnliche Rechte und Pflichten wie verheirateten Paaren zu ermöglichen, auch wenn sie nicht vollumfänglich mit der Ehe gleichgestellt war. Zur Begründung einer Lebenspartnerschaft mussten die Partner:innen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa die Geschäftsfähigkeit und das Fehlen von Verwandtschaft in gerader Linie. Die Lebenspartnerschaft wurde durch eine standesamtliche Zeremonie offiziell eingetragen. Seit der Einführung der „Ehe für alle“ am 1. Oktober 2017 können in Deutschland allerdings keine neuen Lebenspartnerschaften mehr eingegangen werden – bestehende Partnerschaften bleiben jedoch bestehen und können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden.
Welche Rechte und Pflichten bestehen in einer Lebenspartnerschaft?
Die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner:innen sind in vielen Bereichen mit denen verheirateter Paare vergleichbar. Dazu gehören das gemeinsame Sorgerecht für Kinder, Unterhaltspflichten, das Erbrecht sowie Ansprüche auf Pensionen und Rentenzahlungen im Todesfall. Auch bei der Einkommenssteuer gab es ab 2013 die Möglichkeit des Ehegattensplittings. Allerdings gab es in einigen Bereichen, insbesondere im Adoptionsrecht, Unterschiede zur Ehe – so war zum Beispiel nur die Einzeladoption möglich und nicht die gemeinsame Adoption eines Kindes von beiden Partner:innen. Im Bereich des Vermögens gilt grundsätzlich die sogenannte Zugewinngemeinschaft, es sei denn, ein anderer Güterstand wurde vertraglich vereinbart. Lebenspartner:innen haben zudem ein gegenseitiges Auskunfts- und Vertretungsrecht in bestimmten Angelegenheiten, etwa bei medizinischen Notfällen.
Können eingetragene Lebenspartnerschaften noch neu begründet werden?
Seit dem 1. Oktober 2017 kann in Deutschland keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft mehr begründet werden. Seit diesem Datum ist die „Ehe für alle“ in Kraft, die es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht, eine reguläre Ehe einzugehen. Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften behalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit mit allen verknüpften Rechten und Pflichten. Paare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln möchten, können dies auf dem Standesamt unkompliziert tun. Eine gesetzliche Frist hierfür gibt es nicht; das Angebot gilt dauerhaft.
Wie kann eine Lebenspartnerschaft wieder aufgehoben werden?
Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnelt in Ablauf und Anforderungen der Scheidung einer Ehe. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Lebenspartner mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und die Partnerschaft gescheitert ist. Ein entsprechender Antrag muss beim Familiengericht gestellt werden, und es findet in der Regel ein gerichtliches Verfahren statt. Dabei werden Vermögensfragen, Unterhaltsansprüche und – sofern relevant – auch Sorge- und Umgangsrecht für Kinder geregelt. Auch die Aufteilung von Rentenansprüchen (Versorgungsausgleich) wird berücksichtigt. Das Verfahren kann durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag vereinfacht werden, der vor oder während der Partnerschaft abgeschlossen wurde.
Was passiert mit einer bestehenden Lebenspartnerschaft durch die Ehe für alle?
Mit Einführung der „Ehe für alle“ ändert sich zunächst nichts an bestehenden Lebenspartnerschaften – diese bleiben weiterhin gültig und behalten ihren rechtlichen Status. Die Partner können allerdings auf freiwilliger Basis ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Dafür ist ein Umwandlungsantrag beim Standesamt notwendig. Die Umwandlung ist unkompliziert: Es benötigt lediglich die Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunde sowie beider Ausweise. Nach der Umwandlung profitieren die Partner:innen von allen Rechten und Pflichten, die auch für heterosexuelle Ehepaare gelten, insbesondere im Adoptionsrecht, da ab dann auch eine gemeinsame Adoption zulässig ist.
Wie unterscheidet sich die eingetragene Lebenspartnerschaft von der Ehe?
Auch wenn die Unterschiede seit der Einführung der Ehe für alle fast vollständig aufgehoben wurden, bestanden ursprünglich erhebliche rechtliche Differenzen. So war das Adoptionsrecht eingeschränkt, und es gab nicht in allen Bundesländern ein gemeinsames Sorgerecht. Steuerlich wurde die Gleichstellung erst schrittweise und verzögert vollzogen. Internationale Anerkennung und Konsularschutz waren ebenfalls nicht immer garantiert. Mittlerweile bestehen diese Unterschiede nicht mehr für Paare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln.
Wie funktioniert die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe?
Die Umwandlung erfolgt durch eine einfache Anmeldung beim Standesamt. Es ist kein neues Aufgebot oder eine Trauung im klassischen Sinn erforderlich, auch das Einreichen neuer Unterlagen ist meist nicht nötig, sofern sich die persönlichen Daten nicht geändert haben. Das Standesamt stellt im Anschluss eine entsprechende Eheurkunde aus, und die bisherige Lebenspartnerschaft wird als beendet erklärt. Seit Inkrafttreten der Ehe für alle ist dieser Schritt jederzeit und ohne Frist möglich. Für die Umwandlung fallen Gebühren an, die je nach Standesamt leicht variieren können; im Schnitt bewegen sie sich zwischen 40 und 70 Euro. Die Rechte und Pflichten wandeln sich mit der Ehe automatisch, sodass beispielsweise künftig gemeinschaftliche Adoptionen zulässig sind.