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Begriff und rechtliche Einordnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war eine rechtlich anerkannte Form des Zusammenlebens für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland. Sie wurde im Jahr 2001 eingeführt, um homosexuellen Paaren eine ähnliche rechtliche Absicherung wie Ehepaaren zu ermöglichen. Die Begründung einer solchen Partnerschaft erfolgte durch einen offiziellen Akt vor einer staatlichen Stelle und führte zu einem besonderen familienrechtlichen Status.
Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Um eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können, mussten beide Partner volljährig sein und durften nicht bereits verheiratet oder in einer anderen Lebenspartnerschaft gebunden sein. Zudem durfte kein Verwandtschaftsverhältnis bestehen, das auch bei der Eheschließung ein Hindernis dargestellt hätte.
Verfahren zur Eintragung
Die Begründung erfolgte durch persönliche Erklärung beider Partner vor einer zuständigen Behörde. Nach erfolgreicher Eintragung wurde die Partnerschaft offiziell registriert und erhielt damit ihre Rechtswirksamkeit.
Rechte und Pflichten innerhalb der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Mit der Eintragung entstanden umfassende Rechte und Pflichten zwischen den Partnern. Dazu gehörten unter anderem gegenseitige Unterhaltspflichten, das Recht auf gemeinsame Namensführung sowie bestimmte erbrechtliche Ansprüche. Auch im Bereich des Mietrechts oder bei Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden die Partner ähnlich wie Ehegatten behandelt.
Vermögensrechtliche Regelungen
Für das Vermögen galt grundsätzlich ein System vergleichbar mit dem Zugewinnausgleich bei Ehen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Dies bedeutete, dass während der Partnerschaft erworbenes Vermögen im Falle einer Auflösung ausgeglichen werden konnte.
Kinder und Familienrechtliches Umfeld
Eingetragene Lebenspartner konnten gemeinsam keine Kinder adoptieren; lediglich die Stiefkindadoption war möglich – also die Adoption eines leiblichen Kindes des anderen Partners. Im Übrigen galten besondere Regelungen zum Sorgerecht sowie zum Umgangsrecht mit Kindern aus früheren Beziehungen.
Aufhebung (Scheidung) der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Aufhebung folgte einem Verfahren ähnlich dem Scheidungsverfahren bei Ehen: Es musste ein Antrag gestellt werden, nach dessen Prüfung über Unterhalt, Versorgungsausgleich sowie vermögensrechtliche Fragen entschieden wurde. Auch hier bestand grundsätzlich eine Trennungszeit als Voraussetzung für die Aufhebung.
Ablösung durch die „Ehe für alle“ seit 2017
Seit Oktober 2017 ist es gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, regulär zu heiraten („Ehe für alle“). Seitdem können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden; bestehende bleiben jedoch weiterhin gültig oder können auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden.
Häufig gestellte Fragen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft (FAQ)
Können heute noch neue eingetragene Lebenspartnerschaften geschlossen werden?
Sobald das Gesetz zur „Ehe für alle“ in Kraft trat, ist es nicht mehr möglich neue eingetragene Lebenspartnerschaften zu begründen.
Sind bestehende Eingetragene Lebenspartnerschaften weiterhin gültig?
Eingetragene Partnerschaften behalten ihren rechtlichen Status auch nach Einführung der „Ehe für alle“, solange sie nicht aufgehoben oder in eine Ehe umgewandelt wurden.
Können bestehende Eingetragene Partnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden?
Paaren steht es offen ihre bestehende Partnerschaft offiziell in eine Ehe umzuwandeln; dies erfolgt durch einen entsprechenden Antrag beim Standesamt.
Besteht Anspruch auf Unterhalt nach Aufhebung einer Eingetragenen Partnerschaft?
Nach Auflösung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem ehemaligen Partner bestehen.
Dürfen Eingetragene Partner gemeinsam Kinder adoptieren?
Eingetragenen Paaren war nur die Stiefkindadoption erlaubt; gemeinsames Adoptieren eines fremden Kindes war ausgeschlossen.
Müssen Steuern gemeinsam veranlagt werden?
Eingetragene Paare konnten steuerlich ähnlich wie verheiratete Paare behandelt werden – insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Veranlagung.