Einäscherung: Rechtliche Grundlagen und Definition
Die Einäscherung (auch Kremation oder Kremierung genannt) bezeichnet die Feuerbestattung einer verstorbenen Person mittels Verbrennung des Leichnams in einer eigens dafür vorgesehenen Einrichtung, dem Krematorium. Dieses Verfahren bildet neben der Erdbestattung eine der beiden anerkannten primären Bestattungsformen und unterliegt umfassenden gesetzlich geregelten Vorgaben. Einäscherung ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie vielen anderen Staaten eine gängige Praxis, die sowohl von konfessionellen als auch von nichtreligiösen Gründen motiviert sein kann.
Im Folgenden werden die vielfältigen rechtlichen Aspekte der Einäscherung systematisch dargestellt.
Gesetzliche Regelungen zur Einäscherung
Allgemeine Bestattungsgesetze
Die Einäscherung ist in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und in der Schweiz überwiegend durch die Bestattungsgesetze der jeweiligen Bundesländer bzw. Kantone geregelt. Das Bundesrecht sieht in Deutschland keine bundesweit einheitliche Regelung für die Einäscherung vor, weshalb Bestimmung, Verfahren und Voraussetzungen in den Landesbestattungsgesetzen und den dazugehörigen Verordnungen niedergelegt sind. Diese regeln unter anderem:
- Zulässigkeit und Voraussetzung der Feuerbestattung
- Anforderungen an die Krematorien
- Ablauf der Einäscherung
- Umgang mit der Asche
Zustimmungserfordernis und Totenfürsorge
Zustimmung durch den Willen des Verstorbenen
Voraussetzung für die Einäscherung ist gemäß den Bestattungsgesetzen in der Regel die ausdrückliche Willensäußerung des Verstorbenen zu Lebzeiten. Liegt diese nicht vor, ist die schriftliche Zustimmung der nächsten Angehörigen erforderlich. Die Rangfolge der zur Totenfürsorge Berechtigten ist in den Landesgesetzen und teilweise auch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die zustimmenden Personen übernehmen hierbei die Verantwortung für die Durchführung und Art der Bestattung.
Bestattungspflicht und Totenfürsorgepflicht
Die Pflicht, für eine ordnungsgemäße Bestattung, einschließlich der Einäscherung, zu sorgen, obliegt den so genannten bestattungspflichtigen Personen – in aller Regel den nächsten Angehörigen. Die Einäscherung darf erst erfolgen, nachdem eine eindeutige Erklärung über den Willen hinsichtlich der Bestattungsart dokumentiert ist.
Ablauf und Voraussetzungen der Einäscherung
Zweite Leichenschau (Krematoriumsleichenschau)
Eine zwingende Voraussetzung für die Einäscherung ist die Durchführung einer zweiten, unabhängigen Leichenschau, die sogenannte Krematoriumsleichenschau (§ 16 Bestattungsgesetz NRW beziehungsweise entsprechende Vorschriften anderer Bundesländer). Mit der zweiten Leichenschau werden etwaige nicht erkannte Hinweise auf einen nichtnatürlichen Tod ausgeschlossen, da eine nachträgliche gerichtliche Leichenschau nach der Verbrennung nur noch schwer möglich ist. Die Untersuchung erfolgt in der Regel durch eine zuständige Amtsärztin oder einen Amtsarzt.
Dokumentations- und Informationspflichten
Jede Einäscherung ist dokumentationspflichtig. Zu den erforderlichen Unterlagen zählen insbesondere:
- Sterbeurkunde bzw. Todesbescheinigung
- Ärztliche Bescheinigung über die zweite Leichenschau (Feuerbestattungsbescheinigung)
- Nachweis über die Zustimmung zur Einäscherung
- Erlaubnisurkunden in besonderen Konstellationen (z.B. bei nicht natürlichen Todesfällen)
- Protokolle der Identitätsüberprüfung des Leichnams vor der Einäscherung
Technische Voraussetzungen für Krematorien
Krematorien bedürfen einer behördlichen Genehmigung und unterliegen strengen technischen, hygienischen und umweltrechtlichen Vorgaben. Die Asche wird nach vollständiger Verbrennung des Leichnams in eine Aschekapsel verbracht, die versiegelt und eindeutig gekennzeichnet wird, um eine Verwechselung auszuschließen.
Umgang mit der Totenasche
Rechtslage zur Aschekapsel
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Totenasche ausschließlich in die Aschekapsel überführt wird. Eine Vermischung von Aschen verschiedener Verstorbener ist unzulässig. Die Aschekapsel wird i.d.R. mit einem eindeutigen Identifizierungsmerkmal sowie den notwendigen Angaben zum Verstorbenen versehen.
Beisetzung der Asche
Die gesetzliche Rahmenbedingungen der Bestattungspflicht und Friedhofspflicht (sog. „Friedhofszwang” in Deutschland) sehen vor, dass die Totenasche einer Kremation auf einem Friedhof, in einer Urnengrabstätte oder in zulässigen Ausnahmen (z.B. Seebestattung) beigesetzt werden muss. Das private Aufbewahren der Urne ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt, während Österreich und die Schweiz in ihren jeweiligen Rechtsordnungen unterschiedliche Regelungen dazu treffen.
Ausnahmen: Alternative Bestattungsformen
In bestimmten Bundesländern und Staaten sind unter bestimmten Voraussetzungen alternative Formen der Ascheverstreuung (wie z.B. die Almwiesenbestattung, Baumbestattung oder Diamantbestattung) erlaubt, sofern die pietätvolle Behandlung und der Respekt vor dem Verstorbenen gewährleistet bleiben.
Grenzüberschreitende Regelungen und internationale Aspekte
Überführung der Asche ins Ausland
Für die Überführung der Totenasche ins Ausland und deren Beisetzung gelten die Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes sowie internationale Übereinkommen (z.B. das Berliner Übereinkommen über die Leichenbeförderung). Die Überführung bedarf einer Urne mit gesiegelter Aschekapsel und entsprechender Dokumentation (internationaler Leichenpass, Sterbeurkunde, amtliche Bescheinigungen).
Import von Urnen aus dem Ausland
Bei der Einfuhr einer Urne nach Deutschland greifen die Einfuhrvorschriften der Bundesländer. Es ist sicherzustellen, dass die Beisetzungsform mit den deutschen Bestattungsgesetzen und insbesondere der Friedhofspflicht konform ist.
Besonderheiten und Sonderregelungen
Ausnahmen bei polizeilichen oder strafrechtlich relevanten Todesfällen
In Fällen, in denen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, Fremdverschulden oder unklare Todesursache bestehen, ist vor einer Einäscherung zwingend die Zustimmung der zuständigen Ermittlungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft einzuholen. Die Durchführung der Kremation ist bis zur endgültigen Freigabe nicht zulässig.
Minderjährige, nicht einwilligungsfähige Verstorbene
Liegt bei minderjährigen oder aus anderen Gründen nicht einwilligungsfähigen Verstorbenen keine Willenserklärung zur Bestattungsart vor, entscheiden die bestattungspflichtigen Angehörigen. Kommen diese ihrer Pflicht nicht nach, kann das Verwaltungsgericht oder die zuständige Behörde anordnend eingreifen.
Kostenaspekte und öffentlich-rechtliche Gebühren
Einäscherungen sind gebührenpflichtig. Die Kosten ergeben sich aus den Gebührenordnungen der jeweiligen Krematorien und der kommunalen Satzungen. Hinzu kommen mögliche Kosten für die zweite Leichenschau, Dokumentenbeschaffung, Überführung und Beisetzungsform. Bestattungspflichtig im Sinne der Kostentragung sind primär die Angehörigen, subsidiär können kommunale Träger im Rahmen der Gefahrenabwehrpflichten übernehmen (§ 8 Bestattungsgesetze der Länder).
Rechtliche Stellung in Bezug auf Religionsgemeinschaften
Die Feuerbestattung ist heute in fast allen Religionsgemeinschaften akzeptiert oder zumindest wie die Erdbestattung zulässig. Historisch bestanden teilweise religiöse Vorbehalte, etwa im Katholizismus und orthodoxem Judentum, die sich jedoch weitgehend liberalisiert haben. Die konkrete Ausgestaltung religiöser Rituale kann durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen beeinflusst werden, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit der Asche und der Beisetzungsform.
Zusammenfassung
Die Einäscherung stellt eine rechtlich streng regulierte Bestattungsform dar, die vielfältige landesrechtliche, verwaltungsrechtliche und im Einzelfall bundes- oder europarechtliche Vorgaben unterliegt. Von der Willenserklärung über die doppelte Leichenschau bis zur friedhofsgebundenen Beisetzung und Einhaltung pietätvoller Behandlung der Asche sind zahlreiche rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Abweichungen und Besonderheiten bestehen je nach Bundesland, Staat und Einzelfall, insbesondere bei internationalen Sachverhalten oder alternativen Bestattungsformen. Die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben dient dem Schutz der Menschenwürde, der öffentlichen Sicherheit und Hygiene, sowie der Wahrung der Ordnung im Umgang mit Verstorbenen.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf die Einäscherung eines Verstorbenen rechtlich veranlassen?
Nach deutschem Bestattungsrecht darf die Einäscherung eines Verstorbenen nur von bestimmten Personen veranlasst werden. In der Regel sind dies die nächsten Angehörigen, insbesondere Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern oder – falls solche nicht vorhanden sind – weitere Verwandte laut der sogenannten Totenfürsorge. Das konkrete Rangverhältnis regelt das jeweilige Bestattungsgesetz des Bundeslandes. Zudem muss in jedem Fall die Willenserklärung des Verstorbenen beachtet werden, sofern dieser zu Lebzeiten eine Entscheidung für oder gegen die Feuerbestattung getroffen hat. Fehlt eine solche Erklärung, haben die nächsten Angehörigen das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht, die Entscheidung im Sinne des mutmaßlichen Willens zu treffen. Die Einäscherung ist außerdem nur dann zulässig, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und keine rechtlichen Hindernisse bestehen.
Welche rechtlichen Unterlagen sind für eine Einäscherung erforderlich?
Für die Durchführung einer Einäscherung sind mehrere rechtliche Dokumente und Nachweise notwendig. Zunächst muss der Totenschein vorliegen, der durch einen Arzt nach dem Tod ausgestellt wird. Zusätzlich ist in den meisten Bundesländern eine zweite Leichenschau, die sogenannte Kremationsleichenschau, durch einen Amts- oder Rechtsmediziner gesetzlich vorgeschrieben. Diese dient der Überprüfung, dass keine unnatürliche oder ungeklärte Todesursache vorliegt. Weiterhin benötigt man eine schriftliche Einwilligung zur Einäscherung – entweder als eigenhändige Willenserklärung des Verstorbenen oder, falls diese nicht vorliegt, von den nächsten Angehörigen im Rahmen des Totenfürsorgerechts. Darüber hinaus ist in einzelnen Bundesländern eine Genehmigung durch das Standesamt oder die örtliche Ordnungsbehörde erforderlich. Die Vorlage von Personalausweis oder Reisepass sowie Nachweise über den Verwandtschaftsgrad sind gängige Praxis bei der Antragsstellung.
Welche Fristen sind bei der Einäscherung gesetzlich zu beachten?
Die Fristen zur Einäscherung werden durch die Bestattungsgesetze der jeweiligen Bundesländer geregelt und können sich unterscheiden. Allgemein darf eine Einäscherung frühestens 48 Stunden nach dem Todeszeitpunkt erfolgen, um alle medizinisch-rechtlichen Erfordernisse, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Fremdeinwirkung, zu gewährleisten. Oftmals ist außerdem eine Höchstfrist vorgeschrieben, innerhalb derer die Einäscherung beziehungsweise die Beisetzung der Asche stattfinden muss – in vielen Bundesländern beträgt diese Frist zwischen 4 Tagen (nach Totenschein) und maximal 10 bis 14 Tagen nach Feststellung des Todes, wobei im Ausnahmefall Verlängerungen beantragt werden können. Rechtliche Verzögerungen können auftreten, wenn ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet wird oder die zweite Leichenschau noch aussteht.
Kann eine Einäscherung trotz laufender Ermittlungen zulässig sein?
Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, etwa bei Verdachts auf eine unnatürliche Todesursache, ist die Einäscherung grundsätzlich nicht zulässig. Die Einäscherung ist ein irreversibler Vorgang und schließt eine nachträgliche Obduktion oder rechtsmedizinische Untersuchung weitgehend aus. Daher ist zwecks Beweissicherung eine besondere Sorgfalt vorgeschrieben: Bei ungeklärter Todesart oder wenn Dritte am Tod beteiligt sein könnten, ordnet die zuständige Staatsanwaltschaft in der Regel eine gerichtliche Obduktion an und kann die Einäscherung bis zum Abschluss der Ermittlungen untersagen. Erst wenn die Todesursache abschließend und zweifelsfrei als natürlich festgestellt wurde und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, kann die Einäscherung rechtlich durchgeführt werden.
Welche Besonderheiten gelten bei der Einäscherung von Minderjährigen?
Die Einäscherung von minderjährigen Verstorbenen unterliegt besonderen rechtlichen Kontrollmechanismen. In diesen Fällen müssen in jedem Fall die sorgeberechtigten Eltern oder Erziehungsberechtigten die schriftliche Einwilligung erteilen. Das Bestattungsgesetz verlangt zusätzlich eine besonders sorgfältige Prüfung der Todesumstände, da bei jungen Verstorbenen ein höheres Risiko unnatürlicher Todesursachen besteht. Die zweite Leichenschau ist bei Minderjährigen immer obligatorisch und wird häufig durch Fachärzte der Rechtsmedizin durchgeführt. Bestehen Zweifel an der Todesursache oder am Einverständnis der Sorgeberechtigten, wird die Staatsanwaltschaft einbezogen und kann eine Einäscherung so lange untersagen, bis alle rechtlichen Zweifel ausgeräumt sind.
Ist die Bestimmung über den Verbleib der Asche gesetzlich geregelt?
In Deutschland gilt das sogenannte Friedhofszwang- bzw. Bestattungspflichtgesetz, das vorsieht, dass die Asche des Verstorbenen ausschließlich auf einem behördlich genehmigten Friedhof oder einer speziellen Urnenbegräbnisstätte beigesetzt werden darf. Eine Aufbewahrung, Verstreuung oder Mitnahme der Asche außerhalb dieser Einrichtungen ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen zulässig, etwa bei genehmigten Streufeldern oder in einigen Bundesländern auf eigenen Privatgrundstücken nach vorheriger behördlicher Zustimmung. Die Regelungen hierzu sind bundeslandabhängig und zum Teil sehr restriktiv. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar.
Können bereits getroffene Einäscherungsverfügungen rechtlich angefochten werden?
Bereits getroffene Einäscherungsverfügungen, beispielsweise durch den Verstorbenen selbst im Rahmen einer Bestattungsverfügung oder eines Testaments, sind grundsätzlich rechtskräftig und verbindlich. Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn konkrete Hinweise auf eine absichtliche Täuschung, Irrtum, Zwang oder Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Willensäußerung bestehen. Sollten nahe Angehörige Einwände gegen die Einäscherung vorbringen, müssen diese stichhaltige rechtliche oder tatsächliche Gründe belegen. Letztlich entscheidet, sofern es zum Streit kommt, das zuständige Nachlass- oder Verwaltungsgericht über die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Verfügung. Bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung kann die Einäscherung rechtlich ausgesetzt werden.