Begriff und Grundidee der Eigenverwaltung
Eigenverwaltung bezeichnet ein besonderes Verfahrensmodell im Insolvenzrecht, bei dem das schuldnerische Unternehmen (genauer: dessen gesetzliche Vertretung, etwa Geschäftsführung oder Vorstand) die laufenden Geschäfte während des Insolvenzverfahrens weiterhin selbst führt. Anders als im „klassischen“ Insolvenzverfahren übernimmt nicht eine externe Verwalterperson die vollständige Leitung des Unternehmens. Stattdessen bleibt die Unternehmensleitung handlungsfähig, steht jedoch unter gerichtlicher Aufsicht und unter der Kontrolle einer Überwachungsperson (im deutschen Recht häufig „Sachwalter“ genannt).
Ziel der Eigenverwaltung ist es, eine Sanierung oder geordnete Fortführung zu erleichtern, indem vorhandenes Unternehmenswissen und bestehende Strukturen genutzt werden, ohne auf die Schutzmechanismen des Insolvenzverfahrens zu verzichten. Die Eigenverwaltung ist damit keine „Privatinsolvenz ohne Gericht“, sondern Teil eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens mit festen Regeln, Transparenz- und Kontrollanforderungen.
Einordnung im Insolvenzverfahren
Regelverfahren und Eigenverwaltung im Vergleich
Im Regelverfahren wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis typischerweise auf eine externe Verwalterperson übertragen. Diese entscheidet über Fortführung, Stilllegung, Verwertung und über die Abwicklung laufender Verträge im Rahmen des Verfahrens.
In der Eigenverwaltung verbleiben zentrale Leitungs- und Abwicklungsaufgaben bei der Unternehmensleitung. Die Kontrolle erfolgt über Gericht, Gläubigergremien und die Sachwalterfunktion. Dadurch verschiebt sich die operative Verantwortung, nicht jedoch die Bindung an die insolvenzrechtlichen Leitlinien wie Gläubigergleichbehandlung, Massewahrung und nachvollziehbare Verfahrensführung.
Voraussetzungen und Leitgedanken
Die Eigenverwaltung setzt typischerweise voraus, dass das Verfahren dadurch nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Im Mittelpunkt stehen dabei Eignung und Verlässlichkeit der Unternehmensleitung, die organisatorische Leistungsfähigkeit (z. B. Rechnungswesen, Liquiditätssteuerung, Berichtswesen) sowie ein nachvollziehbares Konzept für Fortführung oder Sanierung. Das Gericht und die Gläubigerseite bewerten dabei, ob Kontrolle und Transparenz ausreichen, um Risiken zu begrenzen.
Rollen und Verantwortlichkeiten in der Eigenverwaltung
Unternehmensleitung als „verwaltende“ Stelle
In der Eigenverwaltung führt die Unternehmensleitung das Unternehmen fort, steuert Zahlungsströme und organisiert den Geschäftsbetrieb innerhalb der insolvenzrechtlichen Grenzen. Sie bleibt verantwortlich für eine geordnete Buchführung, für die Ermittlung der Vermögenslage und für die Erstellung der erforderlichen Berichte und Übersichten. Gleichzeitig muss sie die Trennung zwischen insolvenzrechtlich gebundenem Vermögen und laufender Betriebsführung sauber abbilden.
Sachwalter als Überwachungs- und Kontrollinstanz
Die Sachwalterfunktion dient der Kontrolle: Sie überwacht die Geschäftsführung im Verfahren, prüft die wirtschaftliche Lage, begleitet die Einhaltung der Verfahrensregeln und berichtet dem Gericht. In vielen Konstellationen besteht zudem ein Zustimmungsvorbehalt für bestimmte wesentliche Maßnahmen oder es werden besondere Informations- und Freigabemechanismen etabliert. Die konkrete Ausgestaltung hängt vom Einzelfall, vom Gerichtsbeschluss und von der Gläubigerstruktur ab.
Gericht und Gläubigerorgane
Das Insolvenzgericht steuert das Verfahren prozessual, trifft zentrale Anordnungen und überwacht die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Pflichten. Gläubigerorgane (z. B. ein Gläubigerausschuss) können die Kontrolle verdichten, indem sie Informationen anfordern, Entscheidungen begleiten oder Zustimmung zu wichtigen Schritten verlangen. Dadurch entsteht ein mehrstufiges Kontrollsystem, das die Eigenverwaltung auf ihre Gläubigerverträglichkeit ausrichtet.
Verfahrensphasen und typische Ausgestaltung
Vorläufige Eigenverwaltung
Häufig wird Eigenverwaltung bereits in einer frühen Phase angeordnet, bevor das Verfahren formell eröffnet ist. In dieser Zeit werden die Grundlagen für die Fortführung und die spätere Sanierung gelegt: Sicherung der Liquidität, Stabilisierung von Lieferbeziehungen, Erfassung der Vermögenslage und Aufbau des Berichtswesens. Gleichzeitig wird die Überwachung durch die Sachwalterfunktion und das Gericht etabliert.
Eröffnete Eigenverwaltung
Nach Eröffnung des Verfahrens laufen Prüfungs- und Berichtsprozesse weiter, während das Unternehmen innerhalb der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen fortgeführt oder geordnet abgewickelt wird. Typisch sind die Systematisierung von Forderungen, der Umgang mit laufenden Verträgen sowie die Abstimmung mit Gläubigerorganen über die weitere Strategie.
Sanierung über einen Insolvenzplan
Die Eigenverwaltung wird häufig mit einer Sanierung über einen Insolvenzplan verbunden. Ein Insolvenzplan ist ein strukturiertes Instrument, um die Rechtsstellung der Beteiligten (insbesondere der Gläubigergruppen) in einem geregelten Verfahren neu zu ordnen. Er kann Regelungen zur Quote, zu Stundungen, zu Umwandlungen von Forderungen, zu Unternehmensstrukturen oder zu Fortführungs- und Finanzierungsbausteinen enthalten. Seine Wirksamkeit setzt ein geregeltes Abstimmungsverfahren und eine gerichtliche Bestätigung voraus.
Rechtliche Wirkungen auf laufende Rechtsverhältnisse
Verträge und Dauerschuldverhältnisse
In der Eigenverwaltung gelten insolvenzrechtliche Mechanismen zum Umgang mit laufenden Verträgen ebenfalls. Je nach Vertragsart können Fortführung, Anpassung, Beendigung oder Neuordnung relevant werden. Die rechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob es sich um gegenseitige Verträge, Dauerschuldverhältnisse oder besondere Vertragstypen handelt und welche insolvenzrechtlichen Folgen an die jeweilige Kategorie anknüpfen.
Arbeitsverhältnisse und Personalstruktur
Arbeitsrechtliche Themen sind in Eigenverwaltung häufig zentral, weil die Fortführung des Betriebs regelmäßig an Personalfragen, Entgeltstrukturen und organisatorische Maßnahmen anknüpft. Die insolvenzrechtlichen Sonderregeln zum Umgang mit Arbeitsverhältnissen gelten grundsätzlich auch hier. Parallel können kollektive Regelungsebenen (z. B. betriebliche Interessenvertretung) eine Rolle spielen, insbesondere bei Strukturmaßnahmen.
Sicherung, Finanzierung und Massebindung
Ein wesentlicher Punkt ist die Behandlung von Vermögen und Zahlungsflüssen im Verfahren. Bestimmte neue Verpflichtungen, die während des Verfahrens eingegangen werden, können besonders eng an die Verfahrensmasse gebunden sein. Die Eigenverwaltung setzt daher eine klare Liquiditätssteuerung, nachvollziehbare Freigabeprozesse und eine verlässliche Dokumentation voraus, damit die Verfahrensziele und die Interessen der Gläubiger geschützt bleiben.
Haftungs- und Risikofragen
Pflichten der Unternehmensleitung
Die Eigenverwaltung verändert die operative Verantwortung: Die Unternehmensleitung handelt weiterhin selbst und muss dabei die insolvenzrechtlichen Grenzen beachten. Pflichtverletzungen können je nach Sachlage zivilrechtliche oder sonstige Verantwortlichkeiten auslösen, etwa wenn Masseinteressen verletzt, Informationspflichten missachtet oder unzulässige Vermögensverschiebungen vorgenommen werden. Die Bewertung hängt vom konkreten Pflichtenkreis, von der Kontrollstruktur und von der Vorhersehbarkeit von Schäden ab.
Rolle der Sachwalterfunktion bei Risiken
Die Sachwalterfunktion dient der Risikobegrenzung, indem sie überwacht, prüft und berichtet. Sie ersetzt jedoch nicht die Leitungsverantwortung. Rechtlich bedeutsam sind klare Kommunikations- und Freigabestrukturen, damit Zuständigkeiten nachvollziehbar bleiben und Fehlentwicklungen früh erkennbar werden.
Anfechtungs- und Rückabwicklungsnähe
In Insolvenzverfahren können bestimmte Rechtshandlungen aus der Zeit vor dem Verfahren oder aus der Verfahrensphase rechtlich überprüft und gegebenenfalls rückabgewickelt werden. Diese Themen können auch in Eigenverwaltung relevant sein, insbesondere bei Zahlungen, Sicherheiten oder ungewöhnlichen Transaktionen. Maßgeblich sind dabei die insolvenzrechtlichen Wertungen zur Gläubigergleichbehandlung und zur Massewahrung.
Abgrenzungen und Begriffsklärungen
Eigenverwaltung und Schutzschirm
In der Praxis wird Eigenverwaltung häufig zusammen mit einem vorgelagerten Stabilisierungsrahmen diskutiert, der auf eine frühe Sanierungsplanung abzielt. Wichtig ist die begriffliche Trennung: Eigenverwaltung beschreibt die Leitungsstruktur im Insolvenzverfahren, während solche Stabilisierungsmodelle zusätzliche Voraussetzungen und Verfahrenselemente haben können. Inhaltlich ist gemeinsam, dass frühzeitige Ordnung, Transparenz und Planbarkeit im Vordergrund stehen.
Eigenverwaltung bei verschiedenen Schuldnertypen
Eigenverwaltung wird vor allem bei Unternehmen und organisationsförmigen Schuldnern relevant. Bei natürlichen Personen außerhalb unternehmerischer Strukturen steht häufig eine andere Verfahrenslogik im Vordergrund. Ob Eigenverwaltung in Betracht kommt und wie sie ausgestaltet wird, hängt daher auch von der Rechtsform, der Geschäftsorganisation und der Gläubigerstruktur ab.
Häufig gestellte Fragen zur Eigenverwaltung
Was bedeutet Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren?
Eigenverwaltung bedeutet, dass die Unternehmensleitung die Geschäfte im Insolvenzverfahren weiterhin selbst führt, jedoch unter gerichtlicher Aufsicht und unter Kontrolle einer Überwachungsfunktion (häufig Sachwalter). Das Verfahren bleibt ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit festen Regeln und Kontrollmechanismen.
Worin unterscheidet sich Eigenverwaltung vom Regelverfahren?
Im Regelverfahren übernimmt eine externe Verwalterperson die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. In der Eigenverwaltung verbleiben operative Leitungsaufgaben bei der Unternehmensleitung, während Kontrolle und Berichterstattung durch Gericht, Gläubigerorgane und Sachwalterfunktion gesichert werden.
Welche Rolle hat der Sachwalter in der Eigenverwaltung?
Die Sachwalterfunktion überwacht die Geschäftsführung im Verfahren, prüft die wirtschaftliche Lage, begleitet die Einhaltung der Verfahrensregeln und berichtet dem Gericht. Je nach Ausgestaltung können für wichtige Maßnahmen zusätzliche Zustimmungs- oder Informationsmechanismen bestehen.
Welche Voraussetzungen sind für Eigenverwaltung typisch?
Typisch ist, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen darf. Im Fokus stehen Verlässlichkeit der Leitung, ausreichende Organisation (Rechnungswesen, Liquiditätssteuerung, Berichtswesen) und ein nachvollziehbares Konzept für Fortführung oder Sanierung.
Welche Bedeutung hat ein Insolvenzplan in der Eigenverwaltung?
Ein Insolvenzplan ist ein Instrument zur geregelten Neuordnung der Rechtsstellungen der Beteiligten, insbesondere der Gläubigergruppen. In Eigenverwaltung wird er häufig genutzt, um Sanierungsmaßnahmen strukturiert umzusetzen, verbunden mit Abstimmung und gerichtlicher Bestätigung.
Gelten arbeits- und vertragsrechtliche Besonderheiten auch in Eigenverwaltung?
Ja. Auch in Eigenverwaltung gelten die insolvenzrechtlichen Mechanismen zum Umgang mit laufenden Verträgen und Arbeitsverhältnissen. Die rechtliche Behandlung hängt von der Art des Vertragsverhältnisses und den insolvenzrechtlichen Kategorien ab, nicht davon, ob Eigenverwaltung angeordnet ist.
Kann Eigenverwaltung wieder aufgehoben werden?
Wenn sich zeigt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Kontrolle und geordnete Verfahrensführung nicht gewährleistet sind, kann die Verfahrensleitung geändert werden. In solchen Fällen kann die Leitung des Verfahrens in ein anderes Verfahrensmodell übergehen, um Gläubigerinteressen und Verfahrensziele zu sichern.