Eigenhändler

Begriff und wirtschaftliche Einordnung des Eigenhändlers

Ein Eigenhändler handelt Finanzinstrumente oder Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Ziel ist in der Regel, aus Preisunterschieden, Zins- oder Volatilitätsbewegungen Gewinne zu erzielen oder Marktliquidität bereitzustellen. Anders als ein Vermittler führt der Eigenhändler keine Geschäfte im Auftrag von Kunden aus, sondern tritt als eigener Vertragspartner am Markt auf.

Abgrenzung zu verwandten Tätigkeiten

Vom Eigenhändler zu unterscheiden ist der Vermittler oder Broker, der Kundenorders an Handelsplätze weiterleitet oder für Kunden ausführt. Ein Market Maker ist ein besonderer Typ des Eigenhändlers, der kontinuierlich Kauf- und Verkaufspreise stellt und damit Liquidität bietet. Der systematische Internalisierer handelt auf eigene Rechnung gegen Kundenaufträge außerhalb eines Handelsplatzes und unterliegt spezifischen Transparenzpflichten. Eigenhandel kann außerdem ohne Kundenbezug stattfinden, etwa bei rein spekulativen oder absicherungsbezogenen Eigengeschäften.

Rechtlicher Rahmen

Aufsichtsrechtliche Einordnung

Eigenhandel kann eine erlaubnispflichtige Tätigkeit sein, wenn er gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben wird, der einer professionellen Marktteilnahme entspricht. In Deutschland erfolgt die Aufsicht über entsprechende Institute durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank, eingebettet in europäische Vorgaben. Je nach Geschäftsmodell werden Eigenhändler als Kreditinstitute oder als Wertpapierinstitute eingeordnet, mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen.

Erlaubnis- und Registrierungspflichten

Wer dauerhaft auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, benötigt regelmäßig eine behördliche Erlaubnis. Ausnahmen können für eng umgrenzte Konstellationen bestehen, etwa für bestimmte konzerninterne Tätigkeiten oder Nebentätigkeiten ohne Marktzugang. Eine Erlaubnis kann die Teilnahme an regulierten Märkten, multilateralen oder organisierten Handelssystemen umfassen. Grenzüberschreitende Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union erfolgen unter bestimmten Voraussetzungen über den europäischen Pass oder mittels Zweigniederlassungen.

Organisations- und Wohlverhaltenspflichten

Eigenhändler unterliegen Anforderungen an Geschäftsorganisation, Risikomanagement, Compliance und interne Kontrollen. Hierzu zählen eine angemessene Leitungsorganisation, wirksame Verfahren zur Identifikation, Steuerung und Überwachung von Risiken sowie Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten. Werden Geschäfte gegen Kunden abgeschlossen, gelten zusätzliche Verhaltensanforderungen, insbesondere zu Transparenz, Preisfindung, Auftragsbehandlung und Dokumentation.

Marktverhaltensregeln

Eigenhändler müssen Marktintegrität wahren. Verboten sind insbesondere Insiderhandel und Marktmanipulation. Es bestehen Pflichten zur Überwachung von Handelsaktivitäten, zur Aufbewahrung von Kommunikations- und Auftragsdaten sowie zur Abgabe von Meldungen bei Verdachtsfällen. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob der Handel auf einem regulierten Markt, in alternativen Handelssystemen oder außerbörslich erfolgt.

Handelsplatzbezogene Pflichten

Die Teilnahme an regulierten Märkten, multilateralen und organisierten Handelssystemen setzt die Einhaltung der jeweiligen Marktregeln voraus. Für Market Maker können Quoten- und Präsenzpflichten gelten. Algorithmischer und hochfrequenter Eigenhandel ist an spezielle organisatorische und technische Anforderungen geknüpft, darunter Systemstabilität, Vorabtests, Notfallpläne und die Kennzeichnung von Orders. Wer regelmäßig gegen Kunden auf eigene Rechnung außerhalb eines Handelsplatzes handelt, kann als systematischer Internalisierer zusätzlichen Transparenzpflichten unterfallen.

Kapital- und Liquiditätsanforderungen

Eigenhändler müssen über ausreichende Eigenmittel verfügen und risikoadäquate Kapitalanforderungen erfüllen. Die Höhe bemisst sich unter anderem nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte. Vorgaben zu Liquiditätssteuerung, Großkreditgrenzen, Handelsbuchbewertung und Risikomessung (einschließlich Markt-, Kredit- und Gegenparteirisiken) sind zu beachten. Für Institute gelten je nach Einordnung unterschiedliche Regelwerke auf europäischer und nationaler Ebene.

Vertragliche Beziehungen und Haftung

Eigengeschäfte mit Kunden

Trifft ein Eigenhändler als Gegenpartei auf einen Kunden, besteht ein struktureller Interessenkonflikt zwischen eigener Gewinnorientierung und dem Kundeninteresse. Es gelten Anforderungen an den Umgang mit Interessenkonflikten, an transparente Informationen über die Ausführung und an eine ordnungsgemäße Preisbildung. Die interne Trennung sensibler Informationen und die Überwachung von Mitarbeitergeschäften dienen der Vermeidung unzulässiger Vorteile.

Haftungsrisiken

Rechtsfolgen können sich aus unzutreffenden Informationen, unlauterem Verhalten, Verstößen gegen Marktverhaltensregeln oder Aufsichtspflichten ergeben. Sanktionen reichen von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Bußgeldern bis zu privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Bei schweren oder systematischen Verstößen kommen weitergehende aufsichtliche Eingriffe in Betracht.

Steuerliche und bilanzielle Aspekte

Bilanzierung

Positionen im Eigenhandel werden in der Regel zum beizulegenden Zeitwert erfasst, Wertänderungen werden erfolgswirksam abgebildet. Für das Handelsbuch gelten besondere Bewertungs- und Dokumentationsanforderungen. Neben Marktwerten sind auch Bewertungsanpassungen und Risikovorsorge zu berücksichtigen.

Steuern

Gewinne und Verluste aus dem Eigenhandel unterliegen den allgemeinen Unternehmensteuern. Je nach Instrumentenart können Quellensteuern, anrechenbare ausländische Steuern und besondere Meldepflichten hinzukommen. Derivate und Wertpapierleihe haben eigene ertragsteuerliche Besonderheiten. Eine allgemeine Finanztransaktionssteuer besteht in Deutschland nicht.

Eigenhandel in besonderen Konstellationen

Hochfrequenz- und algorithmischer Handel

Für automatisierte Strategien gelten zusätzliche Anforderungen an Systeme, Kontrollen und Protokollierung. Es bestehen Vorgaben zur Vermeidung marktstörender Effekte, zur Begrenzung von Risikoexpositionen in Echtzeit und zur Nachvollziehbarkeit der Algorithmen. Handelsplätze verlangen technische Mindeststandards und Eingriffsmöglichkeiten.

Rohstoff- und Energiegroßhandel

Im Rohstoff- und Energiehandel gelten neben Finanzmarktregeln sektorale Vorschriften, etwa zu Datenmeldungen, Insiderverboten im Energiegroßhandel und Positionslimits für Warenderivate. Nichtfinanzielle Unternehmen können bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerten in Pflichten einbezogen werden, etwa zu Clearing, Besicherung und Risikominderung bei Derivaten.

Kryptowerte

Der Eigenhandel mit Kryptowerte kann als regulierte Tätigkeit gelten. Je nach Ausgestaltung sind Erlaubnisse für den Eigenhandel oder für kryptobezogene Nebendienstleistungen erforderlich. Auf europäischer Ebene etabliert ein eigenständiges Regelwerk Vorgaben zu Zulassung, Marktverhalten und Transparenz für Kryptowerte-Dienstleistungen.

Abgrenzung zu verwandten Rollen

Broker

Ein Broker vermittelt oder führt Kundenaufträge aus, ohne selbst systematisch Positionen auf eigene Rechnung zu nehmen. Seine Vergütung erfolgt regelmäßig über Provisionen oder Gebühren, während der Eigenhändler primär aus Handelsmargen und Bewertungsänderungen Erträge erzielt.

Market Maker

Der Market Maker ist ein Eigenhändler mit der zusätzlichen Verpflichtung, fortlaufend An- und Verkaufskurse zu stellen. Er fördert damit enge Spreads und Marktliquidität. Dafür gelten plattform- oder gesetzlich vorgegebene Mindestanforderungen an Präsenz und Quotierung.

Systematischer Internalisierer

Der systematische Internalisierer führt Kundenorders regelmäßig auf eigene Rechnung außerhalb eines Handelsplatzes aus. Er unterliegt Vor- und Nachhandelstransparenzpflichten und spezifischen Regelungen zur Preisfindung und Veröffentlichungen.

Eigengeschäft eines Nicht-Finanzunternehmens

Nicht-Finanzunternehmen betreiben teilweise Eigengeschäfte zur Absicherung operativer Risiken oder zur Steuerung von Liquidität. Abhängig von Art, Umfang und Organisation kann hierfür keine Finanzaufsichtserlaubnis erforderlich sein. Überschreitet die Tätigkeit jedoch bestimmte Schwellen oder weist Marktteilnahmecharakter auf, können aufsichtsrechtliche Pflichten ausgelöst werden.

Aufsicht und Sanktionen

Eigenhändler werden, soweit sie als Institut tätig sind, von der Finanzaufsicht überwacht. Die Aufsicht erstreckt sich auf Geschäftsorganisation, Kapitalausstattung, Marktverhalten und die Einhaltung handelsplatzbezogener Regeln. Bei Verstößen drohen Maßnahmen von Anordnungen über Geldbußen bis hin zu Tätigkeitsuntersagungen. Ergänzend bestehen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen für bestimmte Handlungen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Eigenhändler im finanzrechtlichen Sinn?

Ein Eigenhändler handelt Finanzinstrumente oder Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Er tritt als Vertragspartner am Markt auf und erzielt Erträge vor allem aus Handelsmargen und Bewertungsänderungen, nicht aus Provisionen für Kundenaufträge.

Benötigt ein Eigenhändler eine staatliche Erlaubnis?

Wer gewerbsmäßig oder in erheblichem Umfang auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt, benötigt regelmäßig eine behördliche Erlaubnis als Institut. Ausnahmen sind eng begrenzt und hängen von Art, Umfang und organisatorischer Einbindung der Tätigkeit ab.

Welche Pflichten gelten beim Handel gegen Kunden?

Beim Abschluss von Eigengeschäften mit Kunden gelten Anforderungen an Transparenz, ordnungsgemäße Preisbildung, Umgang mit Interessenkonflikten, Dokumentation und Auftragsbehandlung. Zusätzlich können vor- und nachhandelstransparente Veröffentlichungen erforderlich sein, wenn bestimmte Schwellen oder Rollen erfüllt sind.

Wie wird Marktmissbrauch durch Eigenhändler verhindert?

Es bestehen Verbote von Insiderhandel und Marktmanipulation sowie Pflichten zur Überwachung von Handelsaktivitäten, zur Datenaufbewahrung und zur Abgabe von Verdachtsmeldungen. Diese Regeln gelten unabhängig vom genutzten Handelsplatz.

Worin liegt der Unterschied zwischen Eigenhändler, Broker und Market Maker?

Der Eigenhändler handelt für eigene Rechnung; der Broker vermittelt oder führt Kundenaufträge aus; der Market Maker ist ein Eigenhändler mit der zusätzlichen Verpflichtung, kontinuierlich Kurse zu stellen und Liquidität zu bieten.

Gibt es besondere Anforderungen an algorithmischen oder Hochfrequenzhandel?

Ja. Für automatisierte Strategien gelten zusätzliche organisatorische und technische Anforderungen, etwa an Systemstabilität, Vorabtests, Notfallprozesse, Risikobegrenzung und die Kennzeichnung von Orders.

Unterliegen Eigenhändler Melde- und Transparenzpflichten?

Je nach Rolle und Instrument bestehen Transaktions- und Positionsmeldungen, Vor- und Nachhandelstransparenz sowie Meldungen bei Verdachtsfällen. Für Derivate kommen je nach Konstellation Clearing-, Besicherungs- und Berichtspflichten hinzu.

Dürfen Industrieunternehmen ohne Finanzlizenz Eigenhandel betreiben?

Nicht-Finanzunternehmen können Eigengeschäfte etwa zur Absicherung führen. Überschreitet die Tätigkeit jedoch bestimmte Schwellen oder erhält Marktteilnahmecharakter, können aufsichtsrechtliche Pflichten ausgelöst werden, die eine Erlaubnis erforderlich machen.