Begriff und rechtliche Einordnung des Eigenen Wechsels
Der Eigene Wechsel ist eine wertpapierrechtliche Urkunde, in der der Aussteller ein unbedingtes Versprechen abgibt, eine bestimmte Geldsumme zu einem festgelegten Zeitpunkt und am festgelegten Ort an den im Wechsel genannten Berechtigten oder dessen Order zu zahlen. Er ist ein streng formalisiertes Zahlungsmittel und Kreditinstrument des Handelsverkehrs. Im Gegensatz zum gezogenen Wechsel, bei dem der Aussteller eine dritte Person zur Zahlung anweist, steht beim Eigenen Wechsel der Aussteller selbst als Hauptschuldner für die Zahlung ein.
Beteiligte und Rollen
Aussteller
Der Aussteller (Schuldner) gibt das Zahlungsversprechen ab und haftet primär für die Erfüllung der Wechselforderung.
Begünstigter (Remittent)
Der Begünstigte ist die zuerst im Wechsel bezeichnete Person, an die gezahlt werden soll. Die Berechtigung kann durch Übertragung wechseln.
Indossant und Indossatar
Durch Indossament kann der Eigene Wechsel auf einen neuen Berechtigten übertragen werden. Der Übertragende ist Indossant, der Erwerber Indossatar. Indossanten können zusätzlich haftbar werden.
Avalist
Der Avalist ist ein Bürge im Wechselrecht, der für die Zahlung eines bestimmten Wechselschuldners einsteht. Seine Haftung ist akzessorisch zur verbürgten Wechselforderung, allerdings nach den strengen Regeln des Wechselrechts ausgestaltet.
Inhaber
Der Inhaber ist die Person, die den Eigenen Wechsel rechtmäßig besitzt und die daraus resultierenden Ansprüche geltend machen kann.
Funktionen und Einsatzbereiche
Zahlungsmittel
Der Eigene Wechsel kann als Zahlungsmittel verwendet werden, indem er anstelle von Bargeld oder Überweisung übergeben und später bei Fälligkeit eingelöst wird.
Kredit- und Sicherungsinstrument
Häufig dient der Eigene Wechsel als Kreditmittel im Waren- und Dienstleistungsverkehr, indem Zahlungsziele verbrieft werden. Er kann Sicherungszwecken dienen, etwa zur Absicherung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen.
Refinanzierung
Durch Übertragung oder Diskontierung kann der Eigene Wechsel zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden.
Form und Inhalt
Der Eigene Wechsel unterliegt strengen Formanforderungen. Wesentliche Elemente sind:
Unbedingtes Zahlungsversprechen
Das Versprechen des Ausstellers muss unbedingt sein und darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Bestimmte Geldsumme
Die zu zahlende Summe muss eindeutig feststehen. Währungsangaben und Zinsabreden sind nur in den durch das Wechselrecht zugelassenen Grenzen zulässig.
Fälligkeit und Zahlungsort
Die Fälligkeit kann auf einen bestimmten Tag, eine bestimmte Frist, bei Sicht oder nach Sicht bestimmt sein. Der Zahlungsort muss erkennbar sein; fehlt eine ausdrückliche Angabe, greifen gesetzliche Auslegungsregeln.
Begünstigter
Die Person, an die gezahlt werden soll, wird bezeichnet. Eine Orderklausel ermöglicht die Übertragung durch Indossament.
Ausstellungsdatum und -ort
Datum und Ort der Ausstellung dienen der Bestimmbarkeit des Rechtsverhältnisses und der Fälligkeit, insbesondere bei Fristen.
Unterschrift des Ausstellers
Die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers bildet die Grundlage der Haftung. Elektronische Formen sind im klassischen Wechselrecht nicht vorgesehen.
Bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben greifen ergänzende Auslegungsregeln. Der Eigene Wechsel ist ein abstraktes Wertpapier; er besteht rechtlich unabhängig vom zugrunde liegenden Geschäft.
Übertragung und Rechte aus dem Eigenen Wechsel
Indossament
Die Übertragung erfolgt regelmäßig durch Indossament und Übergabe der Urkunde. Das Indossament ist eine schriftliche Erklärung auf dem Wechsel oder einem Anhang, die die Rechte überträgt. Es kann in voller Form oder als Blankoindossament erfolgen.
Rechte des gutgläubigen Erwerbers
Das Wechselrecht schützt den gutgläubigen Erwerb. Ein Erwerber, der den Wechsel in ordnungsgemäßer Kette erlangt, kann Rechte grundsätzlich frei von persönlichen Einwendungen aus vorausgehenden Rechtsverhältnissen geltend machen.
Prinzip der Urkundengebundenheit
Ansprüche werden durch Vorlage der Urkunde durchgesetzt. Inhalt und Umfang der Verpflichtung bestimmen sich primär nach dem Wortlaut des Wechsels.
Sicherheiten und Haftung
Aval
Das Aval ist eine wechselspezifische Bürgschaft. Der Avalist übernimmt mit einem Vermerk auf dem Wechsel die Haftung für einen bestimmten Schuldner. Die Inanspruchnahme richtet sich nach den Regeln des Wechselrechts; Einreden sind nur eingeschränkt möglich.
Gesamtschuldnerische Haftungskette
Neben dem Aussteller haften je nach Übertragungsvorgang auch Indossanten. Die Haftung ist typischerweise gesamtschuldnerisch geprägt, wodurch der Inhaber mehrere Beteiligte in Anspruch nehmen kann, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fälligkeit, Zahlung und Nichterfüllung
Vorlage zur Zahlung
Zur Zahlung ist der Wechsel grundsätzlich bei Fälligkeit am Zahlungsort vorzulegen. Die ordnungsgemäße Vorlage wahrt die Rechte gegenüber den Haftenden.
Nichtzahlung und Protest
Bei Nichtzahlung kann unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen ein formeller Protest wegen Nichtzahlung aufgenommen werden, der als Beweismittel dient und den Rückgriff auf weitere Haftungsbeteiligte eröffnet.
Rückgriff
Im Fall der Nichtzahlung stehen dem Inhaber Rückgriffsrechte gegen Aussteller, Indossanten und gegebenenfalls Avalisten zu. Diese Rechte umfassen in der Regel die Wechselsumme sowie bestimmte Nebenkosten, soweit gesetzlich vorgesehen.
Einreden und Einwendungen
Abstraktheit und Einwendungsbeschränkung
Aufgrund der Abstraktheit des Wechsels sind persönliche Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Verhältnis gegenüber einem gutgläubigen Wechselinhaber grundsätzlich eingeschränkt. Einwendungen, die unmittelbar die Urkunde oder die Unterschrift betreffen, werden anders behandelt als rein persönliche Abreden mit früheren Inhabern.
Erfüllung und Erlöschen
Die Zahlung bewirkt das Erlöschen der Wechselforderung. Neben der Erfüllung sieht das Recht weitere Erlöschensgründe vor, etwa durch bestimmte Fristabläufe.
Zeitliche Grenzen
Ansprüche aus dem Eigenen Wechsel unterliegen zeitlichen Grenzen. Für verschiedene Beteiligte gelten unterschiedliche Fristen, nach deren Ablauf die Durchsetzung wechselspezifischer Ansprüche ausgeschlossen sein kann.
Internationaler Bezug
Der Eigene Wechsel ist international weit verbreitet und folgt in vielen Staaten harmonisierten Regeln. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können Fragen des anwendbaren Rechts, des Gerichtsstands und der Anerkennung wechselspezifischer Formalien eine Rolle spielen. Maßgeblich sind dabei die Kollisionsnormen und international abgestimmte Wechselgrundsätze.
Abgrenzungen
Eigener Wechsel und gezogener Wechsel
Beim gezogenen Wechsel weist der Aussteller einen Dritten an, zu zahlen; beim Eigenen Wechsel verspricht der Aussteller selbst die Zahlung. Daraus folgt beim Eigenen Wechsel die unmittelbare Hauptschuld des Ausstellers ohne Annahme durch einen Bezogenen.
Eigener Wechsel und Schuldschein
Der Schuldschein dokumentiert ein Schuldverhältnis, ist aber kein strenges Orderpapier und unterliegt nicht den besonderen Übertragungs- und Haftungsregeln des Wechselrechts.
Eigener Wechsel und Scheck
Der Scheck ist ein Zahlungsinstrument zur sofortigen Zahlung auf Sicht und setzt ein entsprechendes Guthaben bei einem Kreditinstitut voraus. Der Eigene Wechsel kann hingegen als Kreditpapier mit eigener Fälligkeit ausgestaltet sein.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet den Eigenen Wechsel vom gezogenen Wechsel?
Beim Eigenen Wechsel verspricht der Aussteller selbst die Zahlung und ist Hauptschuldner. Beim gezogenen Wechsel erteilt der Aussteller einem Dritten eine Zahlungsanweisung; Hauptschuldner wird erst derjenige, der diese Anweisung annimmt. Dadurch entfällt beim Eigenen Wechsel die Annahme durch einen Bezogenen.
Welche Angaben muss ein Eigener Wechsel enthalten?
Erforderlich sind insbesondere das unbedingte Zahlungsversprechen, die bestimmte Geldsumme, die Bezeichnung des Begünstigten, die Fälligkeit, der Zahlungsort, das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort sowie die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Der Begriff Wechsel muss als solche Bezeichnung in der Urkunde erscheinen.
Kann ein Eigener Wechsel übertragen werden?
Ja. Die Übertragung erfolgt in der Regel durch Indossament und Übergabe der Urkunde. Der Erwerber tritt in die wechselspezifische Rechtsstellung ein und kann bei ordnungsgemäßer Erwerbskette Schutz als gutgläubiger Inhaber genießen.
Welche Rolle spielt ein Aval beim Eigenen Wechsel?
Das Aval ist eine wechselspezifische Bürgschaft. Der Avalist übernimmt die Haftung für die Zahlung eines bestimmten Wechselschuldners. Diese Haftung folgt den Regeln des Wechselrechts und ist gegenüber wechselspezifischen Einreden nur eingeschränkt angreifbar.
Was geschieht bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag?
Bei Nichtzahlung können je nach gesetzlicher Ausgestaltung ein Protest wegen Nichtzahlung aufgenommen und Rückgriffsrechte gegen Aussteller, Indossanten und gegebenenfalls Avalisten geltend gemacht werden. Der Protest dient regelmäßig als formaler Nachweis der Nichtzahlung.
Welche Einreden können dem Inhaber eines Eigenen Wechsels entgegengehalten werden?
Aufgrund der Abstraktheit sind persönliche Einreden aus dem Grundgeschäft gegenüber einem gutgläubigen Inhaber grundsätzlich eingeschränkt. Einwendungen, die die Urkunde selbst betreffen, wie etwa die Echtheit einer Unterschrift, werden gesondert beurteilt.
Gibt es Fristen, nach denen Ansprüche aus dem Eigenen Wechsel nicht mehr durchgesetzt werden können?
Ja. Ansprüche aus dem Eigenen Wechsel unterliegen unterschiedlichen Fristen, die je nach Beteiligten variieren. Nach Ablauf dieser Fristen ist die wechselspezifische Durchsetzung regelmäßig ausgeschlossen.
Ist ein elektronischer Eigener Wechsel zulässig?
Das klassische Wechselrecht ist auf die körperliche Urkunde ausgerichtet und setzt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift voraus. Elektronische Formen sind in der traditionellen Ausgestaltung nicht vorgesehen.