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Eidesgleiche Bekräftigung


Begriff und Rechtsnatur der Eidesgleichen Bekräftigung

Die eidesgleiche Bekräftigung ist ein im deutschen Recht verankerter Begriff, der eine besondere Form der Glaubhaftmachung darstellt. Sie dient dazu, die Richtigkeit bestimmter Angaben verbindlich zu bestätigen und erhält eine mit einem Eid vergleichbare Verbindlichkeit. Ihre rechtliche Bedeutung und Ausgestaltung ist insbesondere in der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in weiteren Rechtsbereichen geregelt.

Definition

Die eidesgleiche Bekräftigung ist ein gesetzlich vorgesehenes Mittel, mit dem eine Person versichert, dass eine von ihr abgegebene Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen der Wahrheit entspricht. Anders als beim klassischen Eid handelt es sich nicht um einen feierlichen Schwur, sondern um eine gleichwertige, schriftliche oder mündliche Erklärung, die die gleiche Strafbarkeit bei Falschaussage nach sich zieht.

Abgrenzung zum Eid

Im Gegensatz zum Eid, bei dem eine religiöse oder weltliche Beteuerung erfolgt, genügt bei der eidesgleichen Bekräftigung die ausdrückliche Versicherung der Wahrheitstreue “an Eides statt”. Damit wird sie insbesondere dort eingesetzt, wo das Gesetz einen Eid nicht vorsieht oder vermeidet, aber eine starke Form der Glaubhaftmachung für erforderlich erachtet.


Gesetzliche Regelungen der Eidesgleichen Bekräftigung

Rechtsgrundlagen

Die eidesgleiche Bekräftigung findet ihre Rechtsgrundlage in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen des deutschen Rechts. Besonders relevant sind:

  • Zivilprozessordnung (ZPO): §§ 260, 294, 410 ZPO
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): § 27 VwVfG
  • Sozialgesetzbuch (SGB), verschiedene Bücher
  • Strafgesetzbuch (StGB): § 156 StGB regelt die Sanktionen bei einer falschen eidesgleichen Versicherung

Eidesstattliche Versicherung (Sonderform)

Im Gesetz wird die eidesgleiche Bekräftigung häufig als „Versicherung an Eides statt” oder „eidesstattliche Versicherung” bezeichnet. Beide Begriffe werden synonym verwendet.


Anwendungsbereiche der Eidesgleichen Bekräftigung

Zivilprozess

Im Zivilprozess dient die eidesgleiche Bekräftigung vor allem als Mittel der Glaubhaftmachung, wenn Beweismittel fehlen oder deren Herbeischaffung nicht möglich ist (§ 294 ZPO). Sie kann von Parteien, Zeugen und Dritten abgegeben werden und ist regelmäßig bei der Beantragung arrestlicher und einstweiliger Verfügungen bedeutsam.

Insolvenzverfahren

Im Insolvenzrecht ist die eidesgleiche Bekräftigung beim Vermögensverzeichnis (§ 802c ZPO) und bei der Vermögensauskunft des Schuldners erforderlich. Auch Gläubiger können zur Glaubhaftmachung ihrer Forderung eine solche Versicherung abgeben.

Verwaltungs- und Sozialrecht

Im Verwaltungsrecht wird sie beispielsweise zur Bestätigung von Angaben in Anträgen verwendet, etwa bei Erklärungen zur Bedürftigkeit oder zur Familien- und Vermögenslage. Im Sozialrecht spielt sie eine zentrale Rolle bei der Antragstellung für Sozialleistungen und im Nachweis bestimmter persönlicher Verhältnisse.

Strafrecht

Im Strafverfahren dient die eidesgleiche Bekräftigung insbesondere als Beweismittel. Ebenso ist die vorsätzlich falsche eidesgleiche Bekräftigung nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.


Form und Zulässigkeit der Eidesgleichen Bekräftigung

Formvorschriften

Die eidesgleiche Bekräftigung muss in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erfolgen. Sie kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Häufig ist eine ausdrückliche Versicherung (“Ich versichere an Eides statt…”) erforderlich. Manche Verfahren erfordern zwingend eine schriftliche Form, wenn sie beispielsweise im Verwaltungsverfahren erfolgt; bei der gerichtlichen Vernehmung ist auch eine mündliche Abgabe zulässig.

Zulässigkeit und Einschränkungen

Nicht alle Aussagen oder Erklärungen dürfen an Eides statt versichert werden. Das Gesetz schließt die eidesgleiche Bekräftigung ausdrücklich in bestimmten Zusammenhängen aus, zum Beispiel im Strafprozess für Angeklagte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auch für Prozessbevollmächtigte und Berufsangehörige bestehen teilweise Einschränkungen.


Strafbarkeit und Rechtsfolgen einer falschen Eidesgleichen Bekräftigung

Strafrechtliche Konsequenzen (§ 156 StGB)

Die Abgabe einer vorsätzlich falschen eidesgleichen Bekräftigung stellt eine eigenständige Straftat dar. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine unrichtige Versicherung mit Wissen und Wollen abgegeben wird. Der Strafrahmen entspricht weitgehend dem der Falschaussage vor Gericht und trägt der besonders hohen Bedeutung der eidesgleichen Versicherung Rechnung.

Weitere Rechtsfolgen

Neben der strafrechtlichen Haftung führen Falschangaben an Eides statt im Regelfall zur Unverwertbarkeit der betreffenden Erklärung und können beispielsweise auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen. Darüber hinaus entstehen prozessuale Konsequenzen, wie die Aufhebung gerichtlicher Entscheidungen, bei denen die falsche eidesgleiche Bekräftigung berücksichtig wurde.


Zusammenfassende Bedeutung der Eidesgleichen Bekräftigung im Rechtsverkehr

Die eidesgleiche Bekräftigung ist im deutschen Recht ein bedeutsames Instrument zur Glaubhaftmachung bedeutsamer Tatsachen, wenn der Gesetzgeber ein gesteigertes Bedürfnis nach Wahrheitsverbürgung sieht, jedoch kein Eid verlangt wird. Die hohe strafrechtliche Sanktionierung unterstreicht die Bedeutung wahrheitsgemäßer Angaben und dient der Integrität des Rechtsverkehrs.


Literaturhinweise:

  • Thomas/Putzo, ZPO § 294 Rn. 9 ff.
  • Münchener Kommentar zur ZPO, § 294
  • Löwe/Rosenberg, StPO

Weiterführende Stichworte:

  • Eid
  • Falschaussage
  • Glaubhaftmachung
  • Versicherung an Eides statt


Häufig gestellte Fragen

Wann wird eine eidesgleiche Bekräftigung im rechtlichen Kontext verlangt?

In vielen rechtlichen Verfahren kann eine eidesgleiche Bekräftigung dann verlangt werden, wenn der förmliche Eid nicht vorgesehen oder unpraktisch ist, aber dennoch die Versicherung der Wahrheit einer Aussage erforderlich erscheint. Typische Anwendungsgebiete sind zivilrechtliche Verfahren, wie beispielsweise im Urkundsprozess nach § 595 ZPO, in Verfahren des Familienrechts (etwa bei Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe), im Verwaltungsrecht bei eidesstattlichen Versicherungen gegenüber Behörden sowie im Insolvenzverfahren. Auch im Rahmen von Anträgen gegenüber Gerichten, bei denen der Wahrheitsgehalt der vorgetragenen Tatsachen von besonderer Bedeutung ist, ist oftmals eine eidesgleiche Bekräftigung statt eines Eides einzureichen. Sie wird zudem häufig im einstweiligen Rechtsschutz verlangt, um die Dringlichkeit oder bestimmte Behauptungen glaubhaft zu machen. Der wesentliche Unterschied zum Eid ist, dass keine förmliche Eidesleistung mit richterlicher Mitwirkung erfolgt, sondern der Erklärende die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich und mit der strafbewehrten Zusage („an Eides statt”) versichert.

Welche rechtlichen Folgen hat eine falsche eidesgleiche Bekräftigung?

Eine falsche eidesgleiche Bekräftigung ist keineswegs ein Kavaliersdelikt, sondern stellt gemäß § 156 StGB (Strafgesetzbuch) eine Straftat dar. Wer vor einer zur Abnahme eidesgleicher Versicherungen zuständigen Behörde oder Gericht wider besseres Wissen eine falsche eidesgleiche Versicherung abgibt, macht sich strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Vorschrift setzt voraus, dass sowohl die Behörde/Gericht zur Abnahme befugt ist als auch die Versicherung in einem Verfahren abgegeben wird, das eine solche ausdrückliche Versicherung vorsieht. Wenngleich die Beweiskraft einer eidesgleichen Bekräftigung nicht exakt dem Eid entspricht, wiegt die Sanktionierung von Falschangaben rechtlich sehr schwer und ist mit dem Meineid vergleichbar, wenn auch mit einer geringeren Strafandrohung.

Wer ist zur Abnahme einer eidesgleichen Bekräftigung befugt?

Die Abnahme einer eidesgleichen Bekräftigung obliegt gemäß § 294 ZPO und weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nur Gerichten sowie bestimmten Behörden, zu deren Aufgabenbereichen die Entgegennahme solcher Versicherungen gehört. Im Zivilprozess ist das zuständige Gericht zur Abnahme ermächtigt. In Verwaltungsverfahren können meist nur bestimmte Stellen die Versicherung an Eides statt entgegennehmen; dazu zählen z.B. Standesämter, Ausländerbehörden oder Bauämter im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche. Eine selbstständige eidesgleiche Versicherung außerhalb dieser Verfahren-etwa gegenüber Privatpersonen-entfaltet keine rechtliche Wirkung und ist daher nicht zulässig.

Welche Formvorschriften sind bei einer eidesgleichen Bekräftigung zu beachten?

Die eidesgleiche Bekräftigung ist im Regelfall schriftlich abzugeben. Sie muss klar erkennen lassen, dass die betreffende Person die Wahrheit der von ihr getätigten Angaben „an Eides statt” versichert. Die Erklärung muss eigenhändig unterschrieben werden. In einigen Verfahren – etwa im Zivilprozess – kann die eidesgleiche Bekräftigung auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Niederschrift abgegeben werden. Fehlt es an der ausdrücklich geforderten Formulierung oder an der eigenhändigen Unterzeichnung, ist die Bekräftigung unwirksam. Insofern besteht eine strenge Bindung an die verfahrensrechtlichen Formvorschriften; etwaige Verstöße können zur Zurückweisung der Versicherung im gerichtlichen Verfahren führen.

In welchen gerichtlichen Verfahren ist die eidesgleiche Bekräftigung zulässig?

Die eidesgleiche Bekräftigung kommt vor allem im Zivilprozess (§§ 294 ff. ZPO), im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), im Insolvenzverfahren, aber auch in verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren zum Einsatz, sofern die jeweilige Verfahrensordnung diese Möglichkeit vorsieht. Sie wird besonders oft zur Glaubhaftmachung von Tatsachen benötigt, für die keine sofortigen Beweise vorgelegt werden können. Nicht zulässig ist die eidesgleiche Versicherung hingegen im Strafverfahren, da dort der Beweis durch Eid oder durch eidesgleiche Versicherung von Angeklagten oder Zeugen grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 59 StPO).

Kann eine eidesgleiche Bekräftigung auch durch einen Vertreter abgegeben werden?

Grundsätzlich ist die eidesgleiche Bekräftigung eine höchstpersönliche Erklärung, die nicht durch einen Vertreter abgegeben werden darf. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen, etwa bei gesetzlichen Vertretern wie Eltern für minderjährige Kinder oder Vormünder für Betreute, ist eine Abgabe möglich, sofern der Vertretene selbst zur Abgabe nicht fähig ist und die gesetzliche Vertretung dies ausdrücklich umfasst. In allen anderen Fällen muss die Person, die die zu versichernden Tatsachen kennt, selbst die Versicherung an Eides statt abgeben.

Gibt es Unterschiede zwischen der eidesgleichen Bekräftigung und der eidesstattlichen Versicherung?

Die Begriffe „eidesgleiche Bekräftigung” und „eidesstattliche Versicherung” werden im deutschen Recht weitgehend synonym verwendet und bezeichnen dasselbe Rechtsinstitut. Unterschiedliche Termini finden sich lediglich in speziellen Verfahrensordnungen oder im alltäglichen Sprachgebrauch; in beiden Fällen handelt es sich jedoch um die Versicherung der Wahrheit einer Angabe unter Strafandrohung, jedoch ohne förmliche Eidesleistung. Beide Begriffe unterliegen denselben rechtlichen Vorgaben und Folgen bei falscher Abgabe.