Legal Lexikon

Ehrenzeichen


Begriff und Definition des Ehrenzeichens

Ein Ehrenzeichen ist eine formelle Auszeichnung, die von staatlichen, halbstaatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen für besondere Verdienste, Leistungen oder Verdienste im öffentlichen Interesse verliehen wird. Ehrenzeichen gehören zu den staatlich anerkannten Ehrenauszeichnungen und werden häufig als Orden, Medaillen, Abzeichen oder Plaketten ausgegeben. Sie dienen der öffentlichen Anerkennung für Engagement, Tapferkeit, langjährige treue Dienste oder herausragende Leistungen auf verschiedenen Gebieten.

Im rechtlichen Kontext umfasst der Begriff Ehrenzeichen sämtliche Auszeichnungen, die durch Gesetze, Verordnungen oder aufgrund rechtskräftiger Beschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften gestiftet und verliehen werden. Die Vergabepraxis, die Rechtsgrundlagen, die Verwaltung der Ehrenzeichen sowie deren Schutz unterliegen spezifischen gesetzlichen Regelungen.


Rechtsgrundlagen für Ehrenzeichen

Staatliche Stiftungen und Gesetzgebung

Die Verleihung von Ehrenzeichen basiert in der Regel auf expliziten, normgebenden Akten. Auf nationaler und bundesländerbezogener Ebene werden Ehrenzeichen häufig durch Gesetz, Verordnung oder Stiftungserlass geschaffen. In Deutschland beispielsweise regelt der Bund die Verleihung von staatlichen Ehrenzeichen wie dem Bundesverdienstorden durch das „Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen” (Ordensgesetz, BGBl. I 1957, S. 844).

Genehmigung und Anerkennung

Das Führen staatlich oder offiziell verliehener Ehrenzeichen bedarf zumeist einer Genehmigung durch die verleihende Körperschaft. Die Annahme und das Tragen von Ehrenzeichen ausländischer Staaten unterliegt in vielen Ländern, etwa in Deutschland, der gesetzlichen Genehmigungspflicht durch das jeweilige Innenministerium.

Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen

Für die Ausgestaltung, Verleihung und Verwaltung von Ehrenzeichen bestehen häufig Verwaltungsvorschriften, die das Verfahren und die Modalitäten präzisieren. Dazu zählen Regelungen zu Vorschlagswesen, Prüfung von Verdiensten, Aushändigung, Rückgabe und weiteren Formalien.


Arten von Ehrenzeichen und deren rechtliche Stellung

Öffentliche und staatliche Ehrenzeichen

Zu den klassischen staatlichen Ehrenzeichen gehören die Bundesverdienstorden, Tapferkeitsorden, Verdienstmedaillen, Polizeidienst- und Feuerwehrabzeichen sowie viele weitere Auszeichnungsformen. Sie sind rechtlich privilegiert, ihre Stiftung, Abbildung und Verleihung unterliegen besonderem staatlichen Schutz.

Sonstige Ehrenzeichen

Auch zahlreiche Organisationen des öffentlichen Rechts, Kirchen, Verbände und karitative Einrichtungen vergeben Ehrenzeichen mit partiell öffentlich-rechtlicher Anerkennung. Ihre Verwendung kann durch weitere gesetzliche Bestimmungen limitiert sein, insbesondere in Bezug auf das öffentliche Tragen.

Ehrenzeichen im internationalen Vergleich

Das Recht auf Verleihung, Annahme und Tragen internationaler Ehrenzeichen ist durch internationale Abkommen, nationale Bestimmungen und bilaterale Vereinbarungen geregelt. Hierbei kann insbesondere die Protokollarische Reihenfolge sowie die Sichtbarkeit in der Öffentlichkeit eine Rolle spielen.


Rechtswirkungen der Verleihung

Öffentlich-rechtliche Wirkung

Die Verleihung eines Ehrenzeichens stellt einen Verwaltungsakt dar, der berechtigte Möglichkeiten zur Führung der Auszeichnung eröffnet. In einzelnen Fällen können Ehrenzeichen mit weiteren Rechten verbunden sein, etwa dem Führen eines Titels (z. B. „Träger des Bundesverdienstkreuzes”).

Recht auf Mitführung und Tragen

Das Recht, ein Ehrenzeichen zu tragen, ist regelmäßig an die Person des Geehrten gebunden. Die Übertragung, das Weitergeben oder das eigenmächtige Tragen ohne Verleihung stellt eine Ordnungswidrigkeit oder in besonderen Fällen eine Straftat dar (nach § 132a StGB, Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen).

Erlöschen und Aberkennung

Das Recht, ein verliehenes Ehrenzeichen zu führen, kann durch rechtskräftige Entscheidung der verleihenden Institution oder durch Verwaltungsakt entzogen werden, z. B. bei unehrenhaftem Verhalten des Ausgezeichneten. Die Aberkennung ist rechtlich normiert und ergeht häufig aufgrund eines Fehlverhaltens, das mit den verliehenen Werten nicht mehr vereinbar ist.


Schutz von Ehrenzeichen

Strafrechtlicher Schutz

Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) schützt offiziell verliehene Ehrenzeichen und regelt den Missbrauch, die Nachahmung und unbefugtes Mitführen in § 132a StGB. Rechtsverletzungen, wie das Fälschen, Vertreiben, Herstellen oder nicht autorisierte Verwenden, werden strafrechtlich verfolgt.

Schutz vor Nachahmung und Missbrauch

Der Schutz umfasst das Verbot der Herstellung und Verbreitung nachgeahmter Ehrenzeichen. Auch die Verwendung im kommerziellen Zusammenhang ist untersagt, sofern eine Verwechslungsgefahr mit legitim verliehenen Ehrenzeichen besteht.


Verwaltungsverfahren zur Verleihung von Ehrenzeichen

Vorschlags- und Prüfungsprozess

Vorschläge für Ehrenzeichen werden zumeist durch Dritte oder durch vorgesetzte Behörden eingereicht. Die Prüfung erfolgt durch zuständige Kommissionen, welche die Verdienste sichten und über die Auszeichnung befinden.

Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse

Die Kompetenz zur Verleihung eines Ehrenzeichens liegt je nach Auszeichnungsart bei staatlichen Stellen, Landesregierungen, Ministerien oder eigens eingerichteten Ehrenzeichen-Kommissionen.

Einspruchs- und Widerspruchsrecht

Gegen die Ablehnung oder Aberkennung eines Ehrenzeichens bestehen, abhängig von den verfahrensrechtlichen Grundlagen, rechtsstaatlich garantierte Einspruchs- bzw. Widerspruchsmöglichkeiten.


Führen und Tragen von Ehrenzeichen im Rechtsverkehr

Trageweise und Sichtbarkeit

Die Trageweise öffentlich anerkannter Ehrenzeichen ist protokollarisch geregelt. Das öffentliche Tragen ist auf bestimmte Anlässe beschränkt und muss den Ausführungsbestimmungen entsprechen.

Regelungen für Hinterbliebene

Das Fortführen eines Ehrenzeichens durch Hinterbliebene ist zumeist untersagt. In bestimmten Fällen kann jedoch das Verwahren oder Ausstellen auf Grabstätten, Gedenkorten oder im familiären Besitz unter Einschränkungen erlaubt sein.


Fazit und Bedeutung der Rechtslage bei Ehrenzeichen

Ehrenzeichen sind von hoher gesellschaftlicher und rechtlicher Bedeutung. Die Verleihung, das Führen, Tragen, der Schutz und das Verfahren rund um Ehrenzeichen sind umfassend gesetzlich und verwaltungsrechtlich geregelt. Die rechtssichere Handhabung von Ehrenzeichen dient dem Schutz der Würde der Auszeichnung und der Integrität der Geehrten. Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen können Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begründen und unterliegen daher der besonderen Aufmerksamkeit der Behörden.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist berechtigt, ein Ehrenzeichen zu verleihen?

Das Recht zur Verleihung von Ehrenzeichen ist in Deutschland und Österreich rechtlich geregelt und in aller Regel staatlichen Stellen vorbehalten. In Deutschland können Ehrenzeichen durch den Bund, die Länder, Kommunen sowie bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts verliehen werden. Die Verleihungsberechtigung ergibt sich jeweils aus den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen oder Verordnungen, wie beispielsweise dem „Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen” (OrdenG) auf Bundesebene. Private Vereine dürfen ausschließlich nicht-staatliche, sogenannte Vereins- oder Verbandsabzeichen verleihen, jedoch keine staatlich anerkannten Ehrenzeichen, da diese dem hoheitlichen Bereich vorbehalten sind. In Österreich ist das Recht zur Verleihung von Ehrenzeichen in der Bundesverfassung sowie in speziellen Ausführungsgesetzen geregelt. Die Zuständigkeit liegt in der Regel beim Bundespräsidenten, teils delegiert an Ministerien oder Landesregierungen. Eine unerlaubte Verleihung stellt in beiden Ländern einen Rechtsverstoß dar.

Ist das öffentliche Tragen von Ehrenzeichen gesetzlich geregelt?

Das Tragen von Ehrenzeichen ist in beiden Ländern umfassend rechtlich geregelt. In Deutschland dürfen staatlich verliehene Ehrenzeichen grundsätzlich öffentlich getragen werden. Dies ist im „Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen” festgelegt. Es existieren jedoch Einschränkungen: So dürfen ausländische Ehrenzeichen nur mit Genehmigung einer zuständigen Behörde getragen werden. Außerdem ist das Tragen verbotener Kennzeichen, wie beispielsweise bestimmter NS-Auszeichnungen, nach § 86a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Ähnliche Regelungen gelten in Österreich, wo das öffentliche Tragen von Ehrenzeichen an bestimmte Anlässe wie staatliche Empfänge oder festgelegte Zeremonien geknüpft sein kann und das Führen nationalsozialistischer oder verfassungsfeindlicher Zeichen generell verboten ist. Bei Zuwiderhandlungen drohen verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen.

Können Ehrenzeichen vererbt oder übertragen werden?

Nach deutschem und österreichischem Recht sind Ehrenzeichen grundsätzlich höchstpersönliche Auszeichnungen, die ausschließlich der geehrten Person zustehen. Das bedeutet, dass sie im Falle des Todes nicht vererbt oder auf Dritte übertragen werden dürfen. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich beispielsweise aus § 6 OrdenG (Deutschland), wo explizit geregelt ist, dass das Besitzrecht an Ehrenzeichen mit dem Tod erlischt. Häufig sind Angehörige verpflichtet, das Ehrenzeichen entweder als Andenken aufzubewahren oder es an die verleihende Stelle zurückzugeben; eine Nutzung oder das Tragen durch Erben ist nicht gestattet. In Österreich bestehen vergleichbare Vorschriften. Ein Verstoß gegen diese Regelungen kann ebenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Missbrauch von Ehrenzeichen?

Das unbefugte Tragen, Anmaßen oder Fälschen von Ehrenzeichen steht in Deutschland und Österreich unter Strafe. Nach § 132a StGB (Deutschland) macht sich strafbar, wer unbefugt inländische oder ausländische Orden und Ehrenzeichen trägt oder sich deren Tragen anmaßt. Ebenso ist das Herstellen und Inverkehrbringen gefälschter Auszeichnungen strafbar. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe. Verstöße gegen das Verbot, nicht verliehene, aber echt wirkende Ehrenzeichen zu führen, werden ebenfalls geahndet. Vergleichbare Bestimmungen existieren in Österreich im Strafgesetzbuch und im Abzeichengesetz. Einfache Zuwiderhandlungen können bereits Ordnungs- oder Verwaltungsstrafen auslösen, während schwerere Fälle vor Gericht landen.

Gelten besondere Regelungen für das Tragen historischer oder ausländischer Ehrenzeichen?

Für das Tragen historischer oder ausländischer Ehrenzeichen gelten verschärfte und besondere gesetzliche Vorschriften. In Deutschland müssen ausländische und bestimmte historische Abzeichen von Privatpersonen genehmigt werden, sofern sie öffentlich getragen werden sollen (§ 5 OrdenG). Das Tragen von Ehrenzeichen mit verfassungswidrigen Symbolen, namentlich aus der Zeit des Nationalsozialismus, ist streng untersagt (§ 86a StGB). Historische Ehrenzeichen ohne verfassungswidrige Kennzeichen dürfen zwar gesammelt und besessen werden, ein öffentliches Tragen oder Zurschaustellen ist jedoch oftmals reglementiert oder nur zu wissenschaftlichen und didaktischen Zwecken zulässig. In Österreich bestehen vergleichbare Regelungen, wobei das Verbotsgesetz 1947 maßgeblich ist. In beiden Ländern wird auch die Teilnahme an historischen Paraden oder reenactments durch derartige Vorschriften eingeschränkt.

Wie ist die Rücknahme oder Aberkennung eines Ehrenzeichens rechtlich geregelt?

Sowohl in Deutschland als auch in Österreich sind die Bedingungen zur Rücknahme oder Aberkennung von Ehrenzeichen durch spezielle Rechtsvorschriften geregelt. In Deutschland kann ein Ehrenzeichen gemäß OrdenG entzogen werden, wenn sich der Beliehene eines schweren Vergehens schuldig gemacht hat oder sich der weiteren Würdigkeit der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die jeweilige verleihende Behörde ist zur Prüfung und Durchführung befugt, wobei dem Betroffenen in aller Regel rechtliches Gehör gewährt werden muss. In Österreich können entsprechende Ehrenauszeichnungen ebenso durch Verwaltungsakt entzogen werden, etwa bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen. Die Verfahren sind formalisiert und bieten Betroffenen regelmäßig Rechtsmittel gegen den Entzug.