Legal Lexikon

Ehrendoktor


Begriff und Grundlagen: Ehrendoktor

Der Begriff Ehrendoktor (lateinisch: „Doctor honoris causa”, abgekürzt oftmals als Dr. h.c.) bezeichnet einen von einer Hochschule verliehenen akademischen Grad, der als Zeichen besonderer Anerkennung für herausragende wissenschaftliche, künstlerische oder gesellschaftliche Leistungen außerhalb des regulären Promotionsverfahrens verliehen wird. Der Ehrendoktorgrad wird nicht durch eine an der verleihenden Einrichtung erbrachte eigenständige wissenschaftliche Leistung (wie etwa eine Dissertation) erworben, sondern stellt eine ehrenhalber verliehene Auszeichnung dar.

Rechtsgrundlagen der Verleihung

Regelungen im Hochschulrecht

Die Grundlage für die Verleihung eines Ehrendoktorgrades bilden das jeweilige Hochschulgesetz des Bundeslands sowie die Promotionsordnungen der einzelnen Fakultäten oder Hochschulen. In Deutschland besitzen die Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie das Recht, Ehrengrade zu verleihen. Die Einzelheiten sind zumeist in der Promotionsordnung geregelt.

Voraussetzungen und Verfahren

  • Vergabekriterien: Die Verleihung erfolgt für außergewöhnliche Verdienste, die jedoch nicht zwingend wissenschaftlicher Natur sein müssen, sofern die jeweilige Promotionsordnung kulturelle, soziale, politische oder wirtschaftliche Leistungen einbezieht.
  • Verfahren: Die Entscheidung über die Verleihung wird üblicherweise auf Vorschlag mehrerer Hochschulmitglieder von den zuständigen Hochschulgremien – meist dem Fachbereichsrat oder Fakultätsrat – getroffen und von der Leitung der Hochschule bestätigt.
  • Rechtsnatur: Der Ehrendoktortitel wird als akademischer Grad vergeben, ist jedoch kein berufsqualifizierender Abschluss und begründet insbesondere keine Lehrbefugnis.

Verleihungsurkunde und Führung des Titels

Die Verleihung erfolgt mittels einer Ehrenurkunde. Diese Urkunde ist Grundlage für die Führung des jeweiligen Titels. Die exakte Form der Titelführung (z. B. „Dr. h.c.” oder „Dr. phil. h.c.”) wird in der Urkunde durch die verleihende Einrichtung festgelegt.

Rechtsstellung des Ehrendoktorgrades

Recht auf Titelführung

Mit der feierlichen Verleihung des Ehrendoktortitels erwirbt die ausgezeichnete Person das Recht, diesen gemäß der Festlegung in der Ehrenurkunde und dem jeweiligen Landeshochschulrecht zu führen. In Deutschland ist die rechtlich zulässige Titelführung im Hochschulgesetz der Länder geregelt.

Beispielsweise bestimmt § 37 Abs. 3 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, dass Hochschulen das Recht erwerben, Verleihungen von Ehrengraden auszusprechen.

Öffentlichkeit und Namensrecht

Die Führung des Ehrendoktorgrades unterliegt den Vorschriften des Namensrechts (§ 12 BGB) und den landesrechtlichen Regelungen zum Hochschulwesen. Der Grad darf geführt werden, sofern er ordnungsgemäß verliehen wurde und in der festgelegten Form erscheint. Die missbräuchliche Aneignung oder Verwendung akademischer Grade ist strafbar (§ 132a StGB).

Unterschied zu anderen akademischen Graden

Der Ehrendoktor unterscheidet sich von regulären Doktorgraden durch sein nicht-studienbezogenes Entstehungsprinzip. Eine Gleichstellung mit wissenschaftlichen Doktorgraden (etwa hinsichtlich eines Berufszugangs) besteht rechtlich nicht. Die Nutzung einer akademischen Berufsbezeichnung (etwa in Führungszeugnissen oder im Rahmen einer Approbation) bleibt Honorartiteln verwehrt.

Aberkennung und Entzug

Der Ehrendoktorgrad ist grundsätzlich an das Fortbestehen der Ehrengrundlage gebunden. Die Aberkennung kann erfolgen, wenn der Träger des Ehrengrades nachträglich gegen die Werte der Hochschule verstößt oder sich unehrenhaft verhält. Das Verfahren zur Aberkennung und die hierzu geregelten Rechte und Anhörungsmöglichkeiten bestimmen sich nach der Promotionsordnung der verleihenden Einrichtung sowie den Vorschriften des Verwaltungsrechts (Verwaltungsverfahrensgesetze).

Voraussetzungen für die Aberkennung

Ein Entzug ist zumeist möglich, wenn

  • die für die Verleihung maßgebliche Ehrengrundlage wegfällt,
  • sich der Gradinhaber schwerwiegender Verfehlungen schuldig macht,
  • Täuschungen oder unrichtige Angaben bei der Verleihung bekannt werden.

Strafrechtliche Aspekte

Die unberechtigte Führung eines Ehrendoktorgrades ist strafbewehrt. Nach § 132a StGB („Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen”) kann die widerrechtliche Führung, das Fälschen oder das Verleihen nicht bestehender akademischer Grade mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Besonderheiten bei ausländischen Ehrendoktorgraden

Das Recht zur Führung eines im Ausland erworbenen Ehrendoktorgrades in Deutschland richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Landeshochschulgesetzes sowie nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Führung ausländischer Grade. Zumeist ist eine genaue Bezeichnung und gegebenenfalls die Angabe der verleihenden Institution erforderlich („Dr. h.c. (Univ. XY, Land)”). Gleichstellungsansprüche ergeben sich daraus keine; im Zweifel entscheidet die zuständige Landesbehörde über die Form der Führung.

Zusammenfassung: Rechtliche Bedeutung des Ehrendoktors

Der Ehrendoktor stellt einen ehrenvollen symbolischen Grad dar, dessen rechtliche Wirkungen sich insbesondere auf das Recht zur Führung des entsprechenden Titels beschränken. Er wird nach strengen Regularien durch Hochschulgremien verliehen, kann bei Fehlverhalten aberkannt werden und unterliegt spezifischen Regelungen des Straf-, Hochschul- und Namensrechts. Eine Gleichstellung mit wissenschaftlichen Graden besteht nicht. Die öffentliche Verwendung setzt die korrekte Formulierung und dokumentierte Verleihung voraus. Der Ehrendoktorgrad bleibt somit eine bedeutende, jedoch in ihren Rechtsfolgen klar eingegrenzte besondere akademische Auszeichnung.

Häufig gestellte Fragen

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen kann ein Ehrendoktorgrad in Deutschland verliehen werden?

Die Verleihung eines Ehrendoktorgrades (Dr. h. c.) unterliegt in Deutschland den jeweils geltenden Hochschulgesetzen der Bundesländer und den spezifischen Promotionsordnungen der promovierenden Hochschulen oder Fakultäten. Rechtsgrundlage bildet in der Regel das Landeshochschulgesetz, etwa § 35 Berliner Hochschulgesetz oder vergleichbare Regelungen anderer Länder, welche den Hochschulen das Promotionsrecht und damit auch das Recht zur Verleihung von Ehrengradierungen zusprechen. Die akademische Selbstverwaltung der Universität entscheidet eigenständig und nach festgelegten Kriterien, etwa „außergewöhnliche wissenschaftliche, künstlerische oder gesellschaftliche Verdienste”. Der Prozess setzt in der Regel einen formellen Vorschlag voraus, der in den zuständigen Fakultätsgremien – meist im Fakultätsrat – beraten und beschlossen wird. Das Verfahren ist durch eine Prüfungsordnung geregelt und schließt die Möglichkeit von Anhörungen oder Einwänden ein. Die Urkunde über die Verleihung erhält Rechtsgültigkeit erst durch die Unterzeichnung durch die berechtigten Organe der Hochschule.

Kann die Verleihung eines Ehrendoktorgrades auf dem Rechtsweg angefochten werden?

Eine Anfechtung der Verleihung eines Ehrendoktorgrades ist grundsätzlich möglich, etwa durch Personen mit einem berechtigten rechtlichen oder tatsächlichen Interesse (z.B. durch fakultätsinterne Mitglieder oder Betroffene im Falle von offensichtlichem Verfahrensmissbrauch). Die Anfechtung erfolgt im Verwaltungsrechtsweg, wobei das zuständige Verwaltungsgericht prüft, ob das Verfahren korrekt ablief, die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden und kein Missbrauch des Ermessens vorliegt. Einwände können beispielsweise auf formellen Fehlern (z.B. fehlende Beteiligung vorgeschriebener Gremien), Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot oder gegen hochschulinterne Regelungen beruhen. Ein bloßer Dissens hinsichtlich der Geeignetheit einer Person genügt rechtlich jedoch nicht.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Besitz eines Ehrendoktorgrades?

Rechtlich gesehen gewährt der Ehrendoktorgrad seinem Träger das Recht, die verliehene Bezeichnung (meist mit Zusatz „h. c.” oder „ehrenhalber”) vor dem Namen zu führen, sofern dies mit den jeweiligen landes- und hochschulrechtlichen Bestimmungen übereinstimmt. Die Führung ohne diesen Zusatz kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da dies eine unzulässige Aneignung eines akademischen Grades darstellt. Der Ehrendoktorgrad begründet jedoch keine berufs- oder studienbezogenen Sonderrechte, keine Anstellungsprivilegien oder Eintragung in amtliche Register als „vollwertiger” Doktorgrad. Pflichten entstehen dem Inhaber nicht, der Entzug ist jedoch möglich, falls sich nachträglich herausstellt, dass die Verleihung erschlichen oder auf Täuschung beruhte.

Ist die Führung eines ausländischen Ehrendoktorgrades in Deutschland rechtlich zulässig?

Die Führung ausländischer Ehrendoktorgrade ist in Deutschland nach den Landeshochschulgesetzen grundsätzlich zulässig, bedarf aber der Einhaltung klarer Vorgaben. Häufig muss eine Genehmigung vorliegen oder der Grad muss in der Originalform, also mit vollständigem Zusatz und Angaben zur verleihenden Institution, geführt werden (z. B. „Dr. h. c. [Name der Hochschule], [Land]”). Die Kultusministerkonferenz (KMK) gibt dazu regelmäßig Empfehlungen ab. Verstöße, wie das Weglassen des Zusatzes oder das Vortäuschen eines inländischen Grades, können je nach Rechtslage als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat eingestuft werden.

Kann ein Ehrendoktorgrad auch wieder aberkannt werden, und wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen?

Ja, der Entzug eines Ehrendoktorgrades ist rechtlich möglich und erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Hochschulgesetze und den Promotionsordnungen der verleihenden Hochschule. Gründe können sein: nachträgliche Feststellung der Unwürdigkeit (z.B. durch schwere Straftaten oder nachweisliche Täuschung), Fehlerhaftigkeit des Verleihungsverfahrens oder Verstoß gegen bestehende Ordnungen. Das Aberkennungsverfahren ist durch die Satzungen geregelt und beinhaltet in der Regel eine Anhörung des Betroffenen sowie einen Beschluss durch das zuständige Gremium. Auch gegen Aberkennungsentscheidungen steht der Rechtsweg offen.

Welche rechtlichen Folgen hat die unrechtmäßige Führung eines Ehrendoktorgrades?

Die unrechtmäßige Führung eines Ehrendoktorgrades, etwa durch das Weglassen des Zusatzes „h. c.” oder durch das Vorgeben eines „regulären” Doktorgrades, stellt nach § 132a StGB („Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen”) eine Straftat dar. Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Neben strafrechtlichen Sanktionen besteht die Möglichkeit verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, etwa Untersagungsverfügungen oder der Einzug amtlicher Dokumente, in denen der Grad fälschlich geführt wird.

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen einem echten Doktortitel und einem Ehrendoktorgrad?

Ja, aus dem echten Doktortitel, der auf einer wissenschaftlichen Promotionsleistung basiert, ergeben sich andere rechtliche Befugnisse als aus einem Ehrendoktorgrad. Der reguläre Doktortitel ist dauerhaft und ohne erläuternden Zusatz führbar, stellt eine Qualifikation für bestimmte Berufe und wissenschaftliche Aktivitäten dar und ermöglicht etwa die Habilitation. Der Ehrendoktorgrad hingegen dient vorwiegend repräsentativen Zwecken, darf nur mit Zusatz geführt werden und verleiht keine weitergehenden akademischen oder beruflichen Rechte. Ein Missbrauch kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, unter anderem in Bezug auf die Titel- und Berufsbezeichnungsschutzvorschriften.