Begriff und Definition: Eheliche Kinder
Der Begriff eheliche Kinder beschreibt im deutschen Familienrecht diejenigen Kinder, deren Status durch die rechtliche Ehe der Eltern im Zeitpunkt der Geburt bestimmt wird. Traditionell galt ein Kind als ehelich, wenn es während einer bestehenden Ehe geboren wurde. Die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern hatte bis zur umfassenden Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Zuge verschiedener Reformen des Familienrechts erhebliche rechtliche Auswirkungen, insbesondere im Erbrecht, Sorge- und Unterhaltsrecht.
Rechtliche Grundlagen ehelicher Kinder
Entwicklung und historische Bedeutung
Das Ehelichkeitsrecht stammt aus einer Zeit, in der es erhebliche Unterschiede in der Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern gab. Bis Ende des 20. Jahrhunderts war die Unterscheidung prägend für erbrechtliche Ansprüche, Unterhaltsverpflichtungen und die elterliche Sorge. Mit dem Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder (1986) und weiteren Reformen ist die Differenzierung im deutschen Recht weitgehend entfallen.
Aktuelle gesetzliche Regelungen
§ 1591 BGB – Mutterschaft
Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes, wer es geboren hat – unabhängig von ihrem Familienstand. Dieser Grundsatz gilt auch für Kinder, die während einer Ehe geboren werden.
§ 1592 BGB – Vaterschaft
Eheliche Kinder sind nach § 1592 Nr. 1 BGB solche, deren rechtlicher Vater zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Der Ehemann der Mutter gilt kraft Gesetzes als Vater des Kindes (sog. Vaterschaft kraft Ehe).
§ 1593 BGB – Geburt nach Auflösung der Ehe
Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe (etwa durch Tod, Scheidung oder Aufhebung) geboren, gilt der verstorbene oder geschiedene Ehemann weiterhin als Vater des Kindes, sofern die Mutter nicht erneut geheiratet hat.
Statusfeststellung und Vaterschaftsanfechtung
Kind geboren während bestehender Ehe
Nach deutschem Recht wird davon ausgegangen, dass ein während der Ehe geborenes Kind aus der Ehe stammt. Diese gesetzliche Vermutung der Vaterschaft kann insbesondere dann relevant werden, wenn biologische und rechtliche Abstammung auseinanderfallen.
Anfechtungsverfahren
Die rechtliche Vaterschaft – und damit die Ehelichkeit des Kindes – kann durch ein förmliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren gemäß §§ 1599 ff. BGB angefochten werden. Zur Anfechtung berechtigt sind insbesondere der rechtliche Vater (Ehemann der Mutter), die Mutter selbst und das Kind. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft.
Rechtliche Auswirkungen des Ehelichkeitsstatus
Unterhalt und Sorge
Mit der modernen Reform des Kindschaftsrechts bestehen für eheliche und nichteheliche Kinder bei Unterhalt und elterlicher Sorge keine Unterschiede mehr. Das Gesetz stellt in § 1626 BGB klar, dass beide Elternteile grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, sofern sie bei der Geburt verheiratet sind.
Erbrechtliche Position
Eheliche Kinder sind erbberechtigt nach ihren Eltern. Seit 1970ern werden nichteheliche Kinder Ehelichen gleichgestellt, was für alle nach dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder gilt. Entscheidend ist heute nicht mehr der Status als eheliches Kind, sondern die rechtliche Elternschaft.
Namensrecht
Das Namensrecht nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Entscheidend ist die Abstammungserklärung bzw. die Vaterschaftsanerkennung, die auch für Kinder von unverheirateten Eltern möglich ist.
Internationale Perspektiven
In vielen Staaten bestehen weiterhin Unterschiede zwischen Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern, insbesondere im Erbrecht. Im deutschen Recht jedoch wurde die vollständige Gleichstellung durchgesetzt, sodass die Eintragung als eheliches Kind lediglich deklaratorischen Charakter hat.
Aufhebung der Unterscheidung im deutschen Familienrecht
Mit den Reformgesetzen der letzten Jahrzehnte wurde im deutschen Recht die rechtliche Benachteiligung unehelicher Kinder schrittweise abgebaut. Heute bestehen faktisch keine rechtlichen Unterschiede mehr zwischen ehemals als „ehelich“ oder „nichtehelich“ geführten Kindern (§ 1615a BGB). Die ursprünglich mit dem Begriff „eheliches Kind“ verbundenen Rechtswirkungen sind damit weitgehend entfallen.
Zusammenfassung
Der Begriff eheliche Kinder meint Kinder, deren rechtlicher Vater bei der Geburt der mit der Mutter verheiratete Mann ist. Obgleich in der Vergangenheit erhebliche Unterschiede im Status und in Rechten bestanden, sind diese Unterschiede im modernen deutschen Recht weitestgehend aufgehoben worden. Das deutsche Familien- und Erbrecht behandelt alle Kinder gleich, unabhängig davon, ob sie während einer Ehe ihrer Eltern geboren wurden oder nicht. Der Begriff hat heute in erster Linie historische Bedeutung, während die tatsächlichen rechtlichen Auswirkungen praktisch nicht mehr vorhanden sind.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die rechtliche Abstammung eines ehelichen Kindes festgestellt?
Die rechtliche Abstammung eines ehelichen Kindes ergibt sich in Deutschland primär aus § 1592 BGB. Danach ist kraft Gesetzes der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies ist die sogenannte „Vermutung der Vaterschaft“. Durch diese Regelung soll die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zur ehelichen Gemeinschaft gewährleistet werden; eine gesonderte gerichtliche Feststellung ist für die Abstammung in der Regel nicht erforderlich. Die Mutter des Kindes ist gemäß § 1591 BGB stets die Frau, die das Kind geboren hat. Sollte der Ehemann nicht der biologische Vater sein, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft – hierzu müssen jedoch bestimmte gesetzliche Voraussetzungen und Fristen beachtet werden (§§ 1599 ff. BGB). Wichtig ist, dass die Ehe beziehungsweise die Wirksamkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Geburt besteht. Eine spätere Heirat der Eltern nach der Geburt begründet keine automatische eheliche Kindschaft, sondern erlaubt lediglich, das Kind durch gemeinsame Erklärung als ehelich zu legitimieren.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Eltern gegenüber ehelichen Kindern?
Die Eltern eines ehelichen Kindes haben gemäß deutschem Recht umfangreiche Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind. Dazu zählt insbesondere die elterliche Sorge, die grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zusteht (§ 1626 BGB). Sie umfasst die Personensorge (u.a. Erziehung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes. Beide Elternteile sind ferner verpflichtet, Sorge für den Unterhalt des Kindes zu tragen (§ 1601 BGB). Während bei Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft typischerweise Naturalunterhalt (Versorgung, Betreuung, Ernährung) erbracht wird, kann bei Getrenntleben der Eltern ein Barunterhaltsanspruch bestehen. Des Weiteren haben die Kinder ein gesetzliches Erbrecht nach beiden Elternteilen (§§ 1924 ff. BGB). Darüber hinaus genießen eheliche Kinder besonderen Schutz im Falle des Todes eines Elternteils, etwa durch Witwen- und Waisenrenten.
Welchen Einfluss hat eine Scheidung auf die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes?
Die Scheidung der Eltern hat auf die rechtliche Stellung des ehelichen Kindes grundsätzlich keinen Einfluss. Das Kind bleibt ehelich im juristischen Sinne, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet bleiben oder sich scheiden lassen. Die elterliche Sorge kann im Ausnahmefall eingeschränkt werden (§ 1687 BGB), wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, etwa durch gerichtliche Entscheidung hinsichtlich Einzelbereiche wie Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitsfürsorge. Hinsichtlich Unterhalt und Erbfolge bleiben die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen unberührt. Nach einer Scheidung regelt das Familiengericht gegebenenfalls das Umgangsrecht und die Aufteilung der Sorgeverantwortung neu, um auch weiterhin das Kindeswohl zu gewährleisten.
Welche Möglichkeiten gibt es, die eheliche Abstammung anzufechten?
Die Anfechtung der Vaterschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 1599 ff. BGB möglich. Anfechtungsberechtigt sind insbesondere der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind selbst. Für die Anfechtung der Vaterschaft muss eine sogenannte Anfechtungsklage beim zuständigen Familiengericht erhoben werden. Diese muss innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, erfolgen. Ein biologischer Vater, der nicht zugleich rechtlicher Vater ist, hat unter engen Voraussetzungen ebenfalls ein Anfechtungsrecht. Die Anfechtung führt im Erfolgsfall dazu, dass das Kind die rechtliche Stellung als eheliches Kind verliert und dadurch die damit verbundenen Rechte (z.B. Erbrecht, Unterhaltsrechte gegenüber dem bisherigen Vater) enden. Der Schutz des Kindeswohls wird im Verfahren besonders beachtet, etwa durch Bestellung eines Verfahrensbeistands.
Welche Voraussetzungen bestehen für die Legitimation nichtehelicher Kinder als eheliche Kinder?
Wurde ein Kind außerhalb der Ehe geboren, kann es nachträglich den Status eines ehelichen Kindes erhalten, wenn seine Eltern heiraten und eine Legitimationswirkung eintritt. Dies war früher unter der Bezeichnung „Legitimation durch nachfolgende Ehe“ nach § 1713 BGB a.F. geregelt. Nach dem heutigen Recht erhalten solche Kinder bereits durch die Eheschließung ihrer Eltern automatisch die Rechtsstellung ehelicher Kinder. Besteht zum Zeitpunkt der Geburt jedoch keine Ehe, so ist zunächst eine Vaterschaftsanerkennung notwendig, um die rechtliche Elternschaft herzustellen. Mit der späteren Eheschließung wird das Kind dann rechtlich einem ehelichen Kind gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Sorgerecht, Namensrecht und Erbrecht.
Wie ist die rechtliche Stellung ehelicher Kinder im internationalen Kontext geregelt?
Die rechtliche Stellung ehelicher Kinder kann im internationalen Kontext, beispielsweise bei binationalen Ehen, durch das internationale Privatrecht beeinflusst werden. Nach Art. 19 EGBGB richtet sich die Abstammung eines Kindes grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Zum Zeitpunkt der Geburt entscheidet jedoch vorrangig das Recht des Staates, in dem das Kind geboren wird oder in dem die Familie zum Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Regel wird die Vermutung der Vaterschaft auch im internationalen Kontext anerkannt, sofern die elterliche Ehe besteht. Problematisch kann es werden, wenn verschiedene Staaten divergierende Regelungen zur Abstammung oder zu Anfechtungsfristen haben, wodurch sogenannte Statusinkongruenzen entstehen. In solchen Fällen ist stets eine genaue Prüfung im Einzelfall erforderlich. Internationale Übereinkommen wie das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern können zusätzliche Regelungen bieten.
Welche Bedeutung hat der eheliche Status eines Kindes für das Erbrecht?
Eheliche Kinder sind gesetzliche Erben erster Ordnung nach beiden Elternteilen (§ 1924 BGB). Sie haben im Todesfall eines Elternteils einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe. Bis zur Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1998 bestanden Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beim Erbrecht. Seit der Reform gibt es diese Unterscheidung im gesetzlichen Erbrecht nicht mehr: Auch nichteheliche Kinder sind ihren ehelichen Geschwistern gleichgestellt. Der eheliche Status kann jedoch weiterhin im Rahmen von Familiennamen, Sorgerecht oder Staatsangehörigkeit Bedeutung haben, nicht jedoch im Erbrecht. Wichtig bleibt, dass etwaige Ansprüche auf den Pflichtteil sowie Anwartschaften aus Versorgungswerken in gleichem Maße für eheliche wie nichteheliche Kinder bestehen.