Begriff und Wesen der eG (Eingetragene Genossenschaft)
Die eingetragene Genossenschaft (eG) ist ein rechtlich verselbstständigter Zusammenschluss von Personen oder Unternehmen mit dem Zweck, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder gemeinschaftlich zu fördern. Im Mittelpunkt steht der Förderauftrag gegenüber den Mitgliedern, nicht die Gewinnmaximierung für Außenstehende. Diese Grundausrichtung prägt Organisation, Entscheidungsverfahren und Vermögensordnung der eG.
Rechtsnatur und Stellung im Rechtsverkehr
Die eG ist eine Körperschaft des Privatrechts und erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Genossenschaftsregister. Sie tritt unter einer eigenen Firma auf, die den Rechtsformzusatz „eG“ führt, ist Trägerin von Rechten und Pflichten und haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Genossenschaften sind unternehmensrechtlich buchführungspflichtig und beteiligen sich am kaufmännischen Rechtsverkehr. Sie unterliegen besonderen Prüfungsregeln und einer spezifischen Registerpublizität.
Grundprinzipien
- Förderprinzip: Ziel ist die nachhaltige Förderung der Mitglieder durch gemeinsames Wirtschaften.
- Demokratisches Prinzip: Grundsätzlich gilt „ein Mitglied, eine Stimme“, unabhängig von der Anzahl der Anteile, sofern die Satzung nichts Abweichendes regelt.
- Mitgliederidentität: Eigentümer- und Nutzerkreis fallen zusammen; Mitglieder sind Träger und Adressaten des Förderauftrags.
- Offenheit: Der Mitgliederkreis kann sich verändern; Beitritte und Austritte sind satzungsgemäß möglich.
Gründung und Eintragung
Voraussetzungen der Gründung
Für die Gründung sind mindestens drei Personen erforderlich. Gründungsmitglieder können natürliche Personen, Unternehmen oder andere Organisationen sein. Die eG entsteht auf Grundlage einer Satzung, die die wesentlichen Strukturen regelt, darunter Firma und Sitz, Zweck, Bedingungen der Mitgliedschaft, Anzahl und Höhe der Geschäftsanteile sowie die Organordnung. Vor der Eintragung ist eine Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband vorgesehen, dem sich Genossenschaften zuordnen. Diese Prüfung dient insbesondere der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Organisation.
Genossenschaftsregister und Entstehung der Rechtsfähigkeit
Die Eintragung erfolgt im Genossenschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht. Erst mit der Eintragung entsteht die eG als rechtsfähige Körperschaft. Die Registereintragung macht wesentliche Tatsachen, wie Firma, Sitz, Vertretungsverhältnisse und satzungsrelevante Angaben, für den Rechtsverkehr sichtbar.
Pflichtprüfung und laufende Aufsicht
Genossenschaften unterliegen wiederkehrenden gesetzlichen Pflichtprüfungen durch den Prüfungsverband. Die Prüfungen erfassen insbesondere wirtschaftliche Verhältnisse, Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und Einhaltung der Satzung. Sie stärken den Mitglieder- und Gläubigerschutz und sind ein besonderes Strukturmerkmal der eG.
Organe der Genossenschaft
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan. Sie entscheidet über grundlegende Angelegenheiten wie Satzungsänderungen, Ergebnisverwendung, Entlastung der Leitungsorgane und wählt in der Regel die Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei sehr großen Genossenschaften kann die Satzung eine Vertreterversammlung vorsehen, die die Rechte der Generalversammlung ausübt.
Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die eG nach außen. Er wird in der Regel durch den Aufsichtsrat bestellt und überwacht. Die Satzung legt fest, ob Einzel- oder Gesamtvertretung besteht und wie die Geschäftsführung intern organisiert ist. Mitglieder des Vorstands unterliegen strengen Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der Genossenschaft.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand, prüft Berichte, bestellt und entlässt Vorstandsmitglieder und vertritt die eG gegenüber dem Vorstand. Die Mitglieder werden grundsätzlich von der Generalversammlung gewählt. Bei kleineren Genossenschaften sind gesetzlich abweichende Organisationslösungen möglich, bei denen bestimmte Überwachungs- und Bestellungsbefugnisse von der Generalversammlung wahrgenommen werden.
Mitgliedschaft
Erwerb und Beendigung
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch die eG nach Maßgabe der Satzung. Sie endet insbesondere durch Kündigung, Ausschluss, Übertragung der Geschäftsanteile oder Tod. Kündigungen sind regelmäßig nur zu bestimmten Terminen mit Frist möglich, häufig zum Ende des Geschäftsjahres. Mit dem Ausscheiden ist die Auseinandersetzung über das Geschäftsguthaben verbunden, die unter Beachtung von Kapital- und Gläubigerschutzregeln erfolgt.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitwirkungsrechte: Teilnahme an der Generalversammlung, Stimmrecht und Informationsrechte.
- Vermögensrechte: Anspruch auf satzungsmäßige Gewinnbeteiligung, Rückvergütungen aus dem Geschäftsbetrieb und Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens beim Ausscheiden, jeweils nach Maßgabe der Satzung und gesetzlicher Schutzvorschriften.
- Pflichten: Einzahlung der gezeichneten Pflichtanteile, Einhaltung der Satzung und Wahrung der genossenschaftlichen Interessen. Eine Nachschusspflicht besteht nur, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
Geschäftsanteile und Kapital
Mitglieder zeichnen Geschäftsanteile; die Höhe der Pflichtanteile und die Modalitäten der Einzahlung bestimmt die Satzung. Mehrfachanteile sind möglich. Die Einzahlungen bilden zusammen mit Rücklagen das Eigenkapital der eG. Das individuelle Geschäftsguthaben eines Mitglieds ist dem Anteilskonto zugeordnet und bildet die Grundlage für die Auseinandersetzung im Austrittsfall.
Haftung und Vermögensordnung
Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur die eG mit ihrem Vermögen. Mitglieder haften nicht persönlich. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist nur wirksam, wenn die Satzung dies vorsieht und inhaltlich begrenzt. Zur finanziellen Stabilität tragen Pflichtprüfungen, Rücklagenbildung und satzungsgemäße Kapitalregeln bei.
Rechnungslegung, Offenlegung und interne Kontrolle
Die eG ist zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Je nach Größenklasse kommen zusätzliche Berichtsanforderungen hinzu. Rechnungslegungsunterlagen werden nach den anwendbaren Vorschriften offengelegt. Intern sichern klare Zuständigkeiten, Compliance-Strukturen, Interessenkonfliktregeln und wirksame Überwachung durch Aufsichtsrat und Prüfungsverband die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.
Steuerliche Einordnung
Die eG ist eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt im Grundsatz der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuer, soweit steuerbare Leistungen vorliegen. Besondere genossenschaftliche Instrumente wie Rückvergütungen und Ausschüttungen auf Geschäftsanteile werden steuerlich nach ihrer Ausgestaltung behandelt. Näheres richtet sich nach den allgemein geltenden steuerlichen Vorschriften und den konkreten Verhältnissen der eG.
Arbeits- und Mitbestimmungsaspekte
Beschäftigt die eG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gelten die arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Regeln wie in anderen Unternehmen. Abhängig von der Belegschaftsstärke können Mitbestimmungsregelungen in Aufsichtsorganen Anwendung finden. Die Einrichtung eines Betriebsrats richtet sich nach den üblichen Schwellenwerten und Verfahren.
Umwandlung, Kooperation und Beendigung
Strukturmaßnahmen
Genossenschaften können an Umstrukturierungen wie Verschmelzungen oder Spaltungen teilnehmen. Möglich sind auch Formwechsel, jeweils nach den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren und mit besonderer Beachtung der Mitgliederrechte und Publizitätspflichten.
Auflösung, Liquidation und Insolvenz
Die eG kann durch Beschluss, Fristablauf, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder andere gesetzliche Tatbestände enden. Im Fall der Auflösung erfolgt die Liquidation durch Liquidatorinnen oder Liquidatoren, die die laufenden Geschäfte beenden, Vermögen verwerten und nach Gläubigerbefriedigung eine Verteilung nach Maßgabe der satzungs- und gesetzeskonformen Rangfolge vornehmen. Genossenschaften sind insolvenzfähig; die Behandlung von Geschäftsanteilen und Ansprüchen richtet sich nach den allgemeinen Regeln und den Besonderheiten des genossenschaftlichen Eigenkapitals.
Abgrenzung zu anderen Rechtsformen
eG und GmbH
Die GmbH ist kapitalorientiert und auf Gewinnbeteiligung der Gesellschafter nach Kapitalanteilen ausgerichtet. Die eG ist mitgliederorientiert; das Stimmrecht folgt grundsätzlich dem Kopfprinzip. Das Ausscheiden ist in der eG satzungsgemäß erleichtert möglich, während Anteile in der GmbH typischerweise übertragen oder eingezogen werden.
eG und eingetragener Verein
Der Verein ist regelmäßig ideell ausgerichtet; wirtschaftliche Betätigung ist nur in begrenztem Rahmen zulässig. Die eG ist auf gemeinschaftliches Wirtschaften zur Mitgliederförderung angelegt und verfügt über eine eigenständige unternehmerische Struktur mit Pflichtprüfung.
eG und AG
Die AG ist stark kapitalmarktorientiert, Stimmrechte und Einfluss folgen dem Anteilbesitz. Die eG setzt auf kollektive Förderung mit demokratischer Mitwirkung. Kapitalbeschaffung, Organstruktur und Publizität unterscheiden sich entsprechend der jeweiligen Zielrichtung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur eG
Wie viele Personen sind zur Gründung einer eG erforderlich?
Für die Gründung sind mindestens drei Personen erforderlich. Die Rechtsfähigkeit entsteht erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister.
Haften Mitglieder persönlich für Verbindlichkeiten der eG?
Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich. Für Verbindlichkeiten haftet die eG mit ihrem Vermögen. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nur, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
Ist ein Aufsichtsrat in jeder eG zwingend?
Die Organordnung sieht regelmäßig einen Aufsichtsrat vor, der den Vorstand überwacht. Für kleinere Genossenschaften sind gesetzlich abweichende Organisationsmodelle möglich, die die Satzung festlegt.
Welche Prüfungen muss eine eG durchlaufen?
Vor Eintragung erfolgt eine Gründungsprüfung. Im laufenden Betrieb sind regelmäßige Pflichtprüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband vorgesehen, die wirtschaftliche Verhältnisse und Ordnungsmäßigkeit erfassen.
Wie werden Gewinne in der eG verwendet?
Die Verwendung des Jahresergebnisses决定 die Generalversammlung nach Maßgabe der Satzung. Möglich sind Rücklagenbildung, Ausschüttungen auf Geschäftsanteile und Rückvergütungen, soweit satzungsgemäß.
Kann eine eG in eine andere Rechtsform umgewandelt werden?
Umwandlungen sind im Rahmen der hierfür vorgesehenen Verfahren möglich. Mitgliederrechte, Gläubigerschutz und Publizität sind dabei besonders zu beachten.
Wie erfolgt der Austritt eines Mitglieds und was geschieht mit dem Geschäftsanteil?
Der Austritt erfolgt satzungsmäßig, häufig zum Ende des Geschäftsjahres mit Frist. Das Geschäftsguthaben wird nach den Regeln der Satzung und unter Beachtung von Kapital- und Gläubigerschutzgrundsätzen abgerechnet.