Begriff und Wesen der eG (Eingetragene Genossenschaft)
Die eingetragene Genossenschaft, abgekürzt eG, ist eine besondere Form der juristischen Person des Privatrechts. Sie dient dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale beziehungsweise kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die eG ist als eigenständige Rechtsform in Deutschland anerkannt und wird durch Eintragung in das Genossenschaftsregister rechtsfähig.
Gründung und Mitgliedschaft
Voraussetzungen für die Gründung
Zur Gründung einer eG sind mindestens drei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Die Gründer erstellen eine Satzung, welche die grundlegenden Regelungen zur Organisation und zum Zweck der Genossenschaft enthält. Nach Abschluss des Gründungsverfahrens erfolgt die Eintragung ins zuständige Register.
Mitgliedschaft in der eG
Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Annahme durch die Genossenschaft. Jedes Mitglied hat grundsätzlich ein Stimmrecht in der Generalversammlung, unabhängig von seiner Kapitalbeteiligung.
Organe der eingetragenen Genossenschaft
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ einer eG. Hier üben alle Mitglieder ihr Stimmrecht aus und entscheiden über grundlegende Angelegenheiten wie Satzungsänderungen oder die Verwendung von Überschüssen.
Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich nach Maßgabe von Gesetz und Satzung. Er vertritt die eG gerichtlich sowie außergerichtlich nach außen hin.
Aufsichtsrat (bei größeren eGs)
Ab einer bestimmten Größe muss eine eingetragene Genossenschaft einen Aufsichtsrat bestellen, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand zu überwachen sowie bestimmte Entscheidungen mitzutragen.
Kapitaleinlagen und Haftung bei der eG
Die Mitglieder bringen Geschäftsanteile als Kapitaleinlage ein; deren Höhe wird in der Satzung festgelegt. Für Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur das Vermögen der Gesellschaft selbst; eine Nachschusspflicht für Mitglieder kann jedoch satzungsmäßig vorgesehen werden.
Buchführungspflichten und Prüfung
Eingetragene Genossenschaften unterliegen besonderen Buchführungs- sowie Prüfungspflichten: Sie müssen regelmäßig ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen lassen – dies geschieht im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen durch unabhängige Prüfungsverbände.
Löschung und Beendigung
Eine Auflösung kann beispielsweise aufgrund eines Beschlusses über Liquidation erfolgen oder wenn keine ausreichende Zahl an Mitgliedern mehr vorhanden ist. Mit Abschluss des Abwicklungsverfahrens erlischt auch ihre Rechtsfähigkeit; verbleibendes Vermögen wird entsprechend den Vorgaben verteilt.
Häufig gestellte Fragen zur eingetragenen Genossenschaft (eG)
Was unterscheidet eine eingetragene Genossenschaft von anderen Gesellschaftsformen?
Eine Besonderheit liegt im Förderzweck: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften steht bei einer eG nicht primär Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder auf wirtschaftlicher oder sozialer Ebene.
< h3 > Wie viele Personen sind mindestens für eine Gründung erforderlich? h3 >
< p > Für die Gründung werden mindestens drei Personen benötigt. p >
< h3 > Wer haftet für Verbindlichkeiten einer eingetragenen Genossenschaft? h3 >
< p > Grundsätzlich haftet nur das Vermögen der Gesellschaft selbst; weitergehende Haftungen können sich aus individuellen Regelungen ergeben. p >
< h3 > Welche Organe muss jede eingetragene Genossenschaft haben? h3 >
< p > Jede muss zumindest einen Vorstand sowie eine Generalversammlung besitzen; ab bestimmter Größe kommt ein Aufsichtsrat hinzu. p >
< h3 > Ist jedes Mitglied stimmberechtigt? h3 >
< p > In aller Regel hat jedes Mitglied unabhängig vom eingebrachten Kapital genau ein Stimmrecht auf Versammlungen. p >
< h4 > Gibt es besondere Prüfungspflichten für diese Rechtsform? h4 >
< p > Ja, sie unterliegt regelmäßigen Pflichtprüfungen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Lage durch unabhängige Verbände. p >
< h4 > Kann man seine Anteile an andere übertragen? h4 >
< p > Eine Übertragung bedarf meist Zustimmung seitens des Vorstands beziehungsweise weiterer Gremien gemäß Satzungsregelung. p >
< h4 > Wie endet rechtlich gesehen das Bestehen einer solchen Gesellschaft? h4 >
< p > Das Ende tritt mit Löschung aus dem Register nach ordnungsgemäßer Abwicklung beziehungsweise Liquidation ein. p >