Legal Lexikon

Wiki»EEG-Umlage

EEG-Umlage


Begriff und Rechtsnatur der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist ein zentrales Finanzierungsinstrument des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie dient der Verteilung der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien im Bereich der Stromerzeugung auf die Stromverbraucher. Die Umlage wurde im Jahr 2000 mit Inkrafttreten des ersten EEG eingeführt und entwickelte sich in ihrer rechtlichen und finanziellen Ausgestaltung stetig weiter. Sie ist rechtlich im Wesentlichen im EEG normiert und beeinflusst sowohl das Energierecht als auch direkt das Elektrizitätswirtschaftsrecht.

Gesetzliche Grundlagen

Die EEG-Umlage ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), insbesondere in den §§ 60 ff. EEG 2021, normiert. Sie verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen, zu vergüten und die entstehenden Mehrkosten über die EEG-Umlage von Letztverbrauchern einzuziehen. Die rechtliche Grundlage bildet dabei das Prinzip der Kostenwälzung, das sicherstellt, dass die finanziellen Belastungen der Einspeisevergütungen auf die Allgemeinheit der Stromverbraucher verteilt werden.

Zweck und Funktion der EEG-Umlage

Finanzierung der erneuerbaren Energien

Die Hauptfunktion der EEG-Umlage besteht in der Finanzierung der im EEG festgelegten Förderungen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraft. Die Umlage deckt vor allem die Differenzkosten zwischen den staatlich festgeschriebenen Vergütungssätzen und den an der Strombörse erzielten Marktpreisen.

Umlagesystematik und Mechanismus

Der Mechanismus der EEG-Umlage basiert auf folgenden Schritten:

  1. Stromerzeuger, die erneuerbare Energien einspeisen, erhalten eine gesetzlich garantierte Vergütung.
  2. Die Übertragungsnetzbetreiber vergüten diese Einspeisungen entsprechend den EEG-Regelungen.
  3. Die ÜNB führen den erzeugten Ökostrom an der Strombörse in den Markt ein.
  4. Die Differenz aus Vergütungskosten und Erlösen an der Börse wird als EEG-Umlage von den ÜNB auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und über diese weiter an die Letztverbraucher weitergegeben.

Rechtsentwicklung und Reformen

Historische Entwicklung

Mit dem EEG 2000 wurde erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Umlage geschaffen. Über mehrere Novellen hinweg (2004, 2009, 2012, 2014, 2017, 2021) erfuhr die EEG-Umlage signifikante Anpassungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Bemessungsgrundlage, die Ausnahmen für stromintensive Unternehmen und die Integration in das Strommarktmodell.

Aktuelle Rechtslage seit 2021/2022

Im Rahmen der EEG-Novelle 2021 und der Novellierung durch das Osterpaket 2022 wurde die EEG-Umlage grundlegend reformiert. Wesentliche Neuerung war die Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 für Endverbraucher, finanziert nunmehr direkt aus dem Bundeshaushalt gemäß § 26a EEG. Bis zu diesem Zeitpunkt unterlag die Umlage weiterhin einer jährlichen Anpassung. Mit der Überführung der Kostenfinanzierung in den Bundeshaushalt wurde die Umlagepflicht der Energieversorger gegenstandslos.

Rechtsdogmatische Einordnung

Öffentlich-rechtliche Umlage oder privatrechtliches Entgelt?

Die Einordnung der EEG-Umlage wurde vielfach diskutiert. Der Bundesgerichtshof ordnet die EEG-Umlage als gesetzliche Preisbestandteilregelung ein, die über das Privatrecht auf Letztverbraucher umgelegt wird, jedoch vom öffentlich-rechtlichen Charakter des EEG geprägt ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 360/13). Sie gilt daher weder als Steuer noch als klassische Abgabe, sondern als Sonderlastenregelung sui generis.

Europarechtliche Dimension

Das EEG und die damit verbundenen Umlageregelungen unterlagen einer umfassenden beihilferechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission. In den Beschlüssen zu den EEG-Novellen wurde die Vereinbarkeit mit dem EU-Beihilferecht nach Art. 107 ff. AEUV bejaht, insbesondere mit Blick auf die besonderen Ausgleichsregelungen zugunsten stromintensiver Unternehmen.

Ausnahmen und Begünstigungen

Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen

Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter energieintensiver Industriezweige zu sichern, normiert das EEG in § 64 die sog. Besondere Ausgleichsregelung. Danach können Unternehmen, die eine hohe Stromverbrauchsintensität aufweisen und zu den begünstigten Branchen zählen, eine erhebliche Reduzierung der EEG-Umlage beantragen. Die Entscheidung trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag.

Umlagebefreiungen und -begrenzungen

Zusätzlich bestehen nach §§ 61 ff. EEG eine Vielzahl weiterer Befreiungen, beispielsweise für Eigenstromverbrauch aus erneuerbaren Quellen oder für Strom, der in bestimmten Sonderfällen erzeugt und verwendet wird (z. B. Bahnstrom).

Abrechnung und Überwachung

Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung, Verwaltung und jährlichen Festsetzung der EEG-Umlage berechtigt und verpflichtet. Sie veröffentlichen die Höhe der Umlage jeweils bis zum 15. Oktober für das Folgejahr. Alle Vorgaben zur Erhebung, zur Verrechnung und zur Kontrolle werden seit 2010 im sogenannten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) geregelt.

Melde- und Überwachungspflichten

Weiterhin bestehen umfangreiche Meldepflichten der Stromerzeuger und -lieferanten gegenüber den ÜNB und dem BAFA. Die Einhaltung der Meldepflichten ist bußgeldbewehrt (§§ 95, 96 EEG). Die Bundesnetzagentur hat die zentrale Aufsicht über die ordnungsgemäße Umsetzung.

Rechtsprechung

Die nationale und europäische Rechtsprechung hat die wesentlichen Grundsätze der EEG-Umlage bestätigt, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Art. 12, 14, 3 GG) sowie mit europarechtlichen Vorgaben (EuGH, C-262/16).

Abschaffung und aktuelle Entwicklung

Mit Inkrafttreten der Strompreisbremse und der Finanzierung der EEG-Förderkosten aus dem Bundeshaushalt ab Mitte 2022 wurde die EEG-Umlage auf Null gesetzt. Gleichwohl verbleibt das Umlagesystem im EEG als ordnungsrechtlicher Rahmen erhalten, etwa für mögliche zukünftige Anwendungen oder Abwicklungsfragen.

Literaturhinweise und weiterführende Quellen

  • Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere § 60 ff. EEG
  • Bundesgesetzblatt sowie Mitteilungen der Übertragungsnetzbetreiber zur Entwicklung der Umlage
  • Entscheidung der Europäischen Kommission zu den deutschen Ausgleichsregelungen (EU-Dokumente)
  • Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur EEG-Umlage

Zusammenfassung:
Die EEG-Umlage bildet das rechtliche und finanzielle Rückgrat der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. Als formalgesetzlich ausgestaltete Sonderumlage prägte sie das deutsche Energierecht für zwei Jahrzehnte und unterlag dabei kontinuierlicher Anpassung aufgrund rechtlicher, politischer und marktbezogener Erfordernisse. Die zuletzt erfolgte Abschaffung markiert einen grundlegenden Systemwechsel hin zur steuerfinanzierten Förderung erneuerbarer Energien. Die historische und rechtliche Entwicklung der EEG-Umlage bleibt prägend für die Rechtswissenschaft und rechtliche Praxis im Energiesektor.

Häufig gestellte Fragen

Müssen Stromlieferanten die EEG-Umlage an ihre Endkunden weitergeben oder können sie diese selbst tragen?

Stromlieferanten waren nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) rechtlich verpflichtet, die EEG-Umlage als Bestandteil des Strompreises an ihre Letztverbraucher weiterzugeben. Rein rechtlich handelt es sich um eine gesetzlich normierte Preisbestandteilpflicht, die sowohl die Höhe als auch die Berechnungsweise der Umlage eindeutig festschreibt. Die Durchleitung der Umlage erfolgte über die Übertragungsnetzbetreiber, welche ihrerseits die Lieferanten durch § 60 ff. EEG in die Pflicht nahmen. Die Stromanbieter durften die EEG-Umlage nicht „aus Kulanz“ selbst tragen oder ihren Kunden einen niedrigeren Preis ohne Umlage anbieten, es sei denn, es handelte sich um eine gesetzlich privilegierte Letztverbrauchergruppe, wie z.B. stromintensive Industrieunternehmen. Die Nichteinbeziehung oder falsche Abrechnung der EEG-Umlage gegenüber dem Endkunden hätte erhebliche haftungs- und ordnungsrechtliche Konsequenzen (zum Beispiel Bußgelder nach § 95 EEG) nach sich gezogen.

Unterliegt die EEG-Umlage der Umsatzsteuerpflicht?

Aus rechtlicher Sicht stellt die EEG-Umlage einen integralen Bestandteil des Strompreises dar und unterliegt daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuerpflicht. Die Umlage wird genauso wie andere Preisbestandteile – etwa Netzentgelte oder Steuern – in der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerberechnung berücksichtigt. Für Letztverbraucher schlägt sich dies regelmäßig auf der Stromrechnung nieder, indem der gesamte Rechnungsbetrag inklusive der EEG-Umlage mit Mehrwertsteuer belegt wird. Die Übertragungsnetzbetreiber selbst unterliegen hinsichtlich der von ihnen vereinnahmten EEG-Umlage ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht; dies ist in mehreren Verwaltungsanweisungen und Finanzgerichtsurteilen bestätigt worden.

Welche Ausnahmeregelungen bestehen rechtlich für stromintensive Unternehmen in Bezug auf die EEG-Umlage?

Das EEG sieht umfassende Befreiungs- und Reduktionsregeln für besonders stromintensive Unternehmen oder Teile von Unternehmen vor, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§§ 63 ff. EEG). Die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung ermöglicht es berechtigten Unternehmen auf Antrag, die EEG-Umlage auf einen bestimmten Prozentsatz ihres Letztverbrauchs zu begrenzen. Voraussetzung sind u.a. der Nachweis eines besonders hohen Stromverbrauchs und die Zugehörigkeit zu bestimmten Branchen, die im Anhang zum EEG detailliert aufgelistet sind. Die Einhaltung der Vorgaben wird von der BAFA überprüft und ist jährlich neu zu beantragen; Verstöße oder falsche Angaben können zu rückwirkenden Nachforderungen und Bußgeldern führen.

Sind Rückforderungen oder Nachberechnungen der EEG-Umlage gegenüber Endkunden möglich?

Rechtlich kann eine Korrektur der EEG-Umlage gegenüber Endkunden erforderlich sein, falls diese fehlerhaft oder nicht in richtiger Höhe in Rechnung gestellt wurde. Die Grundlage hierfür kann sowohl im Vertragsrecht (bei offensichtlichen Abrechnungsfehlern) als auch im öffentlichen Recht liegen (z.B. Meldepflichten des Lieferanten gemäß EEG gegenüber den Netzbetreibern). Die Verjährungsfristen für derartige Nachforderungen richten sich in der Regel nach den allgemeinen Regeln des BGB, insbesondere § 195 (drei Jahre Regelverjährungsfrist). Maßgeblich ist dabei der Zugang der Abrechnung beim Kunden; nach Ablauf der Frist sind Ansprüche rechtlich nicht mehr durchsetzbar.

Wie werden Fehler bei der Weiterleitung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber sanktioniert?

Das EEG sieht bei Verstößen gegen die korrekte Weiterleitung der EEG-Umlage strenge Sanktionen vor. Zum einen besteht eine zivilrechtliche Rückzahlungsverpflichtung für zu wenig abgeführte Umlagebeträge, zum anderen drohen energierechtliche Verwaltungsverfahren mit empfindlichen Bußgeldern nach §§ 85, 95 EEG. Zuständig für die Durchsetzung ist in der Regel die Bundesnetzagentur. Das Sanktionsregime umfasst nicht nur bewusste Verstöße, sondern auch einfache Fahrlässigkeit und verlangt von den Unternehmen ein hohes Maß an Compliance und Kontrolle bei der Abrechnung und Abführung der Umlage.

Welche Rechtsfolgen haben Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen zur „Umlagefreiheit“ zwischen Stromlieferant und Endkunde?

Vertragliche Vereinbarungen, die eine vollständige Befreiung des Letztverbrauchers von der EEG-Umlage vorsehen, sind rechtlich unzulässig und nichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahmeregelung (§§ 64 ff. EEG) greift. Das EEG ist insoweit zwingendes Recht. Solche Vereinbarungen können von den Behörden als Umgehungstatbestände angesehen und entsprechend sanktioniert werden, z.B. durch Festsetzung nachzuzahlender Umlagebeträge sowie Bußgelder (§§ 85, 95 EEG). Auch zivilrechtlich wären Vertragsklauseln, die diesen gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, gemäß § 134 BGB nichtig.

Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen im Zusammenhang mit der EEG-Umlage aus rechtlicher Sicht?

Sowohl Stromlieferanten als auch privilegierte Letztverbraucher unterliegen umfangreichen Melde- und Dokumentationspflichten. Stromlieferanten müssen den Netzbetreibern regelmäßig ausführliche Abrechnungsdaten (Strommenge, Kundengruppe, ggf. Anwendung privilegierter Tatbestände) übermitteln (§ 74 EEG). Auch Unternehmen, die Vergünstigungen oder Privilegierungen in Anspruch nehmen, müssen detaillierte Stromverbräuche und betriebliche Daten belegen und archivieren. Die Einhaltung dieser Pflichten wird von der Bundesnetzagentur und dem BAFA regelmäßig überprüft, und Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Integraler Bestandteil ist zudem die langjährige Aufbewahrungspflicht für die entsprechenden Nachweise und Unterlagen gemäß § 76 EEG.