Legal Lexikon

EDA


Einführung in den Begriff EDA

Die Abkürzung EDA steht für verschiedene Begriffe, die in unterschiedlichen Rechtsgebieten von Bedeutung sind. Am weitesten verbreitet ist die Verwendung im Zusammenhang mit der Europäischen Datenschutzaufsicht („European Data Protection Supervisor”). Im Rechtskontext wird EDA aber auch synonym für das Elektronische Datenarchiv oder das Einheitliche Datenregister der Ausbildung herangezogen. Für diesen Artikel liegt der Fokus auf der rechtlichen Bedeutung von EDA als Europäische Datenschutzaufsicht nach Maßgabe des europäischen Datenschutzrechts.


Definition und Aufgaben der Europäischen Datenschutzaufsicht (EDA)

Die Europäische Datenschutzaufsicht (EDA) – Grundzüge

Die Europäische Datenschutzaufsicht (EDA) ist eine unabhängige Kontrollbehörde der Europäischen Union, die geschaffen wurde, um den Schutz personenbezogener Daten und die Privatsphäre im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der EU sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für die Tätigkeit der EDA bildet in erster Linie die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018. Diese regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie den freien Datenverkehr.

Darüber hinaus finden sich Erwähnungen und Aufgaben der EDA in anderen Rechtsakten, insbesondere in Bezug auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und damit verbundene Sekundärrechtsakte.

Rechtsstellung und Unabhängigkeit

Die EDA ist als unabhängige Einrichtung der Europäischen Union konstituiert. Ihre Unabhängigkeit ist ausdrücklich in Art. 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 geregelt. Damit untersteht sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinen externen Weisungen und ist von anderen Organen der EU unabhängig.


Aufgaben und Zuständigkeiten der EDA

Kontroll- und Aufsichtsfunktion

Die zentrale Aufgabe der EDA besteht darin, die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union zu überwachen.

Die EDA ist zuständig für:

  • Beratung und Überwachung: Die Beratung und Überwachung der Organe der EU hinsichtlich der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
  • Beschwerdeprüfung: Bearbeitung von Beschwerden über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EU-Organe
  • Erarbeitung von Empfehlungen: Entwicklung von Empfehlungen und Stellungnahmen zur Verbesserung des Datenschutzes in der EU
  • Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden: Koordination und Zusammenarbeit mit nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden sowie mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA)

Befugnisse und Sanktionen

Die EDA verfügt über umfassende Befugnisse zur Wahrung und Durchsetzung des Datenschutzrechts, darunter:

  • Durchsetzung von Maßnahmen: Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei Datenschutzverstößen
  • Sanktionsbefugnis: Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen europäisches Datenschutzrecht durch EU-Organe
  • Zugang zu Daten und Informationen: Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber den Daten verarbeitenden Stellen

Organisatorische Ausgestaltung

Leitung und Arbeitsweise

Die EDA wird von einem „Europäischen Datenschutzbeauftragten” (EDSB) geleitet, der auf Vorschlag der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament und den Rat bestellt wird. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann verlängert werden.

Die Behörde verfügt über ein eigenes Sekretariat und nimmt ihre Aufgaben nach eigenem Geschäftsverteilungsplan wahr.

Zusammenarbeit im europäischen Datenschutz-System

Die Arbeit der EDA erfolgt in enger Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzausschuss sowie mit den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden. Ziel ist ein kohärenter und einheitlicher Schutz personenbezogener Daten im Europäischen Wirtschaftsraum.


Rechtswirkung der EDA-Tätigkeit

Bindungswirkung und Rechtsdurchsetzung

Die Entscheidungen und Empfehlungen der EDA haben innerhalb der EU-Organe eine bindende Wirkung, sofern dies in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen ist. Ihre Maßnahmen sind unmittelbarer Bestandteil des Verwaltungsrechts der Europäischen Union.

Im Falle von Rechtsverstößen kann die EDA Korrekturmaßnahmen verfügen, die von den betroffenen Organen umzusetzen sind.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Bei Maßnahmen und Sanktionen der EDA besteht die Möglichkeit des Rechtsbehelfs. Die betroffenen Einheiten können vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Klage gegen Maßnahmen der EDA erheben.


EDA in weiteren Rechtskontexten

Elektronisches Datenarchiv (EDA) im Recht

Abseits des Datenschutzrechts findet sich der Begriff EDA auch als Abkürzung für das Elektronische Datenarchiv. Hierunter wird eine strukturierte elektronische Speicherung von Daten unter Einhaltung gesetzlicher Datenschutz- und Aufbewahrungspflichten verstanden. In diesem Zusammenhang ist EDA häufig im Steuer- oder Gesellschaftsrecht relevant, etwa hinsichtlich der GoBD-konformen Archivierung von steuerlich relevanten Daten.

Rechtliche Herausforderungen ergeben sich hierbei aus den Anforderungen an Datensicherheit, Nachvollziehbarkeit und Verfügbarkeit nach nationalen und europäischen Vorgaben.

Einheitliches Datenregister der Ausbildung (EDA)

Im berufsbildungsrechtlichen Kontext meint EDA das Einheitliche Datenregister der Ausbildung. Hierbei handelt es sich um ein elektronisch geführtes amtliches Register, in dem Daten zu Ausbildungsberufen, Ausbildungsbetrieben und Auszubildenden erfasst werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus speziellen Ausbildungsgesetzen und Datenschutzvorgaben.


Datenschutz und Aufbewahrungspflichten bei EDA

Datenschutzrechtliche Anforderungen

Sowohl bei der Europäischen Datenschutzaufsicht als auch beim Elektronischen Datenarchiv unterliegen sämtliche Verarbeitungen den Vorgaben der DSGVO und weiterer datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • Transparenz und Dokumentationspflichten
  • Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Berichtigung)
  • Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
  • Aufsichtsbehördliche Kontrolle

Aufbewahrungs- und Löschungspflichten

Im Rahmen der elektronischen Archivierung (EDA) ergeben sich aus steuer-, handels- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen verschiedene Mindestaufbewahrungsfristen, Löschungs- und Sperrvorgaben. Eine Missachtung kann zu verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.


Schlussbetrachtung

EDA ist im rechtlichen Kontext ein vielschichtiger Begriff. Die wichtigste Bedeutung liegt im Bereich des Datenschutzrechts als Europäische Datenschutzaufsicht, deren Tätigkeit auf umfassenden europäischen Rechtsgrundlagen basiert und eine zentrale Rolle für den Schutz personenbezogener Daten spielt. Daneben erscheinen auch die Konzepte des Elektronischen Datenarchivs und des Einheitlichen Datenregisters der Ausbildung unter dem Kürzel EDA mit jeweils eigenständigem rechtlichen Regelungsgehalt.

Der Begriff EDA ist damit entscheidend geprägt von dem jeweilig einschlägigen Rechtsgebiet und kann nur unter präziser Berücksichtigung des Kontextes abschließend beurteilt werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen bei der Durchführung einer EDA in der EU beachtet werden?

Im rechtlichen Kontext unterliegt Electronic Data Assessment (EDA) innerhalb der Europäischen Union insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da bei einer EDA häufig personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt, eine geeignete Rechtsgrundlage (etwa eine Einwilligung oder berechtigtes Interesse) vorliegt und die betroffenen Personen über die Verarbeitung informiert werden. Zusätzlich gelten besondere Anforderungen an die Datensicherheit und den Datenschutz durch technische und organisatorische Maßnahmen. Bei grenzüberschreitender Datenübermittlung außerhalb des EWR etwa in die USA oder UK müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Standardvertragsklauseln angewendet werden. Daneben ist das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung zu gewährleisten. Soweit EDA im Rahmen von gerichtlichen Verfahren oder behördlichen Untersuchungen zum Einsatz kommt, müssen zudem prozessuale Vorschriften, z. B. zur Beweissicherung und Integrität der Daten, beachtet werden.

Inwiefern besteht eine Pflicht zur Vorabkontrolle beziehungsweise Datenschutz-Folgenabschätzung bei einer EDA?

Sofern im Rahmen der EDA umfangreiche personenbezogene Daten verarbeitet werden, könnte eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) gemäß Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Eine DSFA ist insbesondere dann durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Das ist häufig bei der Analyse großer Mengen oder sensibler Daten der Fall. Die DSFA muss die geplanten Verarbeitungsvorgänge, deren Zwecke, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung sowie die Risiken für die Rechte der betroffenen Personen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen dokumentieren. Eine fehlende oder fehlerhafte Durchführung kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.

Welche Besonderheiten gelten bei der EDA im Rahmen von unternehmensinternen Untersuchungen (Internal Investigations)?

Bei unternehmensinternen Untersuchungen, etwa zur Aufdeckung von Compliance-Verstößen, werden im Rahmen der EDA oft auch E-Mails und sonstige digitale Spuren von Beschäftigten ausgewertet. Dabei greifen nicht nur datenschutzrechtliche Vorgaben, sondern auch Regeln des Arbeitsrechts. Besonders relevant sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (z. B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sowie das “Need-to-know”-Prinzip. Es sollten spezifische, von der Unternehmensleitung genehmigte Richtlinien zur Datenanalyse bestehen. Ferner muss die Zweckbindung gewahrt und eine transparente Kommunikation gegenüber den betroffenen Mitarbeitern erfolgen. Die Speicherung, Auswertung und Weitergabe der Ergebnisse unterliegt strengen Dokumentations- und Löschpflichten.

Welche Anforderungen bestehen an die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit im Rahmen einer EDA?

Nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO besteht eine Rechenschaftspflicht, sodass sämtliche Schritte der EDA zu dokumentieren sind. Dies umfasst die Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl der Daten, die aufgesetzten Filter- und Suchkriterien, den Zugang der jeweiligen Akteure zu den Daten, sowie die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz. Die Nachvollziehbarkeit ist besonders wichtig zur Sicherstellung der Datenintegrität und der Beweisfähigkeit vor Gerichten, aber auch für Prüfungen durch Datenschutzbehörden. Die Nutzung von Software und Algorithmen, wie sie bei EDA typisch ist, muss so gestaltet werden, dass deren Einsatz, Parameter und Ergebnisse lückenlos und transparent dokumentiert werden.

Wie ist der Umgang mit besonders sensiblen Daten (Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten) bei einer EDA geregelt?

Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unterliegt besonders strengen rechtlichen Anforderungen. Nach Art. 9 DSGVO ist ihre Verarbeitung grundsätzlich untersagt, es sei denn, es greifen Ausnahmen wie ausdrückliche Einwilligung, arbeitsrechtliche Notwendigkeiten oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die EDA-Prozesse sind entsprechend auszurichten, indem z. B. Filter für sensible Daten implementiert werden, die den Zugriff und die Einsichtnahme dieser Daten weitgehend ausschließen oder besonders dokumentieren. Zudem sind verstärkte Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen) umzusetzen und eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

In welchen Fällen muss bei EDA-Projekten ein externer Datenschutzbeauftragter oder die Aufsichtsbehörde einbezogen werden?

Die Einbindung eines Datenschutzbeauftragten ist immer dann erforderlich, wenn in der Organisation ein solcher bestellt werden muss (z. B. regelmäßig mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst, vgl. § 38 BDSG) oder wenn eine DSFA angezeigt ist. Der Datenschutzbeauftragte ist in Planung und Durchführung beratend und kontrollierend einzubeziehen. Eine vorherige Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde wird gemäß Art. 36 DSGVO dann notwendig, wenn sich aus einer DSFA ergibt, dass trotz ergriffener Maßnahmen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbleibt.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben im Rahmen einer EDA?

Verstöße gegen die DSGVO bei der Durchführung von EDA können zu empfindlichen Sanktionen führen. Dies reicht von aufsichtsbehördlichen Anordnungen, Untersagungen oder Beschränkungen bestimmter Verarbeitungsvorgänge bis hin zu Bußgelder in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 DSGVO). Darüber hinaus drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche seitens der betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO. Handelt es sich um Verstöße im Zusammenhang mit Strafverfahren, können auch strafrechtliche Ermittlungen ausgelöst werden. Ein erheblicher Reputationsschaden ist oft die Folge.