Legal Lexikon

Due


Begriff und rechtliche Bedeutung von „Due“

Definition

Der Begriff „Due“ stammt ursprünglich aus dem Englischen („due“) und wird im Deutschen vor allem in Rechts- und Wirtschaftszusammenhängen verwendet. Er bedeutet so viel wie „fällig“, „gebührend“ oder „geschuldet“. Innerhalb verschiedener Rechtsgebiete wird „due“ zur Beschreibung von Ansprüchen, Forderungen, Fristen oder Pflichten genutzt, wobei stets eine konkrete Rechtsfolge an das „Fälligsein“ oder Bestehen der geschuldeten Leistung geknüpft ist.

Die Verwendung des Begriffs „due“ vollzieht sich überwiegend im Rahmen internationaler Vertragstexte, insbesondere in der Vertragsgestaltung mit englischsprachigen Partnern oder innerhalb international anerkannter Vertragsstandards (z. B. Incoterms). In solchen Zusammenhängen markiert „due“ regelmäßig einen bestimmten Zeitpunkt oder Zustand, ab dem Ansprüche geltend gemacht oder erfüllt werden müssen.


Verwendung und Ausprägungen des Begriffs „Due“ im Recht

Vertragsrecht

Im deutschen und internationalen Vertragsrecht steht „due“ für das Fälligwerden einer Forderung oder Verpflichtung. Es markiert den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat und der Gläubiger diese rechtlich einfordern kann.

Fälligkeit und Verzug

Eine Leistung wird „due“, wenn sie laut Vertrag zu einem bestimmten Termin zu erfüllen ist, spätestens jedoch mit Eintritt der gesetzlichen Fälligkeit (vgl. §§ 271, 286 BGB). Ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger die Erfüllung verlangen und bei Nichtleistung Verzugsfolgen geltend machen (z. B. Schadensersatz, Verzugszinsen). Häufig findet sich in englischsprachigen Verträgen der Begriff „payment due“, „due date“ oder „amount due“, die jeweils den Eintritt des Termin- oder Leistungsereignisses markieren.

„Due on demand“ und „Due diligence“

Vertraglich kann außerdem die Klausel „due on demand“ vereinbart werden. Hierbei wird eine Leistung erst auf Verlangen fällig. Im Zusammenhang mit Unternehmensübernahmen begegnet zudem der Begriff „due diligence“, womit eine sorgfältige Prüfung bezeichnet wird, bevor Verpflichtungen entstehen.

Schuldrecht

Im Schuldrecht gibt „due“ Aufschluss über den Zeitpunkt, ab dem eine geschuldete Leistung verlangt werden kann. Dies ist sowohl in Individualverträgen als auch bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverhältnis, Darlehen, Werkvertrag) von zentraler Bedeutung. Die Verwendung von „due“ ist ausschlaggebend für Zahlungsanweisungen, Mahnwesen, Verzugszinsen oder die Geltendmachung weiterer Rechte bei Nichtleistung.

Besondere Formen im internationalen Handel

Im internationalen Handelsrecht wird „due“ z.B. in Zusammenhang mit der Ausstellung und Fälligkeit von Wechseln, Schecks und internationalen Zahlungsanweisungen verwendet. Hier unterscheidet man zwischen „at sight“ (bei Sicht fällig) und „at a certain time after sight“ (zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Sicht fällig).

Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht verwendet „due“ insbesondere im Kontext von Einlagenverpflichtungen und Nachschussforderungen. Beispielsweise werden nicht vollständig einbezahlte Gesellschaftsanteile dann „due“, wenn der Abruf zur Einzahlung durch den Geschäftsführer oder das Organ erfolgt. Nachschusspflichten können ebenfalls „due“ werden, sobald sie durch Gesellschaftsbeschluss eingefordert werden.

Insolvenzrecht

In der Insolvenzordnung ist der Begriff „due“ regelmäßig im Zusammenhang mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit relevant. Forderungen werden als „due“ betrachtet, wenn diese fällig, aber (auch nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist) nicht bezahlt wurden. Die Kenntnis der Fälligkeit und das Nichtleisten bei Fälligkeit gelten als Indiz für eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Steuerrecht und Abgabenordnung

Im Steuerrecht taucht der Begriff in Übersetzungen sowie im internationalen Steuerverkehr auf („tax due“, „VAT due“ usw.). Er bezeichnet Steuern oder Abgaben, die zum jeweiligen Termin festgesetzt und zu entrichten sind. Maßgeblich ist dabei § 220 AO (Fälligkeit der Steuer), sodass aus dem Begriff „due“ rechtliche Zahlungs- und Haftungsfolgen resultieren.


Praxisbeispiele und typische Klauseln mit „Due“

Vertragsklauseln

Innerhalb von Verträgen werden häufig folgende Formulierungen verwendet:

  • „The payment is due within 30 days after receipt of invoice.“
  • „The amount due shall bear interest from the due date until payment.“
  • „Installments are due quarterly in advance.“

Diese Klauseln festigen, ab wann der Anspruch durchsetzbar ist und ermöglichen dem Gläubiger, seine Rechte entsprechend wahrzunehmen.

Bedeutung im Mahnwesen

Werden fällige („due“) Forderungen nicht fristgerecht beglichen, kann über Mahnung und gegebenenfalls Inkasso ein zivilrechtlicher Anspruch durchgesetzt werden. Die Rechtsfolge knüpft explizit an das objektive Fälligwerden (due) an.


Abgrenzung und verwandte Begriffe

Unterschied zu „payable“ und „outstanding“

Während „due“ die Fälligkeit betont, steht „payable“ für die generelle Zahlungsverpflichtung, unabhängig vom Eintritt der Fälligkeit. „Outstanding“ bedeutet hingegen, dass Leistungen oder Forderungen bereits offen und unerfüllt geblieben sind.

Begriffliche Varianten

  • „Due date“: Der konkrete Fälligkeitstag
  • „Due amount“: Der geschuldete Betrag
  • „Past due“: Überfälligkeit, also nach Ablauf der Fälligkeit noch nicht beglichene Leistungen

Zusammenfassung

Der Begriff „Due“ ist ein im deutschen und internationalen Recht geläufiger Terminus, der umfassend zur Beschreibung fälliger Ansprüche, Verpflichtungen und Zahlungsziele genutzt wird. Seine Anwendung erstreckt sich von zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen über das Gesellschaftsrecht bis hin zum Steuer- und Insolvenzrecht. Die präzise Definition der Fälligkeit ist in sämtlichen Rechtsbeziehungen von zentraler Bedeutung, da hiervon maßgebliche Rechtsfolgen – von der Leistungsdurchsetzung über Verzugszinsen bis hin zu Insolvenzhandlungen – abhängen.

Im Vertrags- und Wirtschaftsleben dient die Kenntnis des Begriffs „due“ dazu, rechtssicher Zahlungsansprüche zu definieren, Verzugsfolgen zu vermeiden und die Durchsetzbarkeit von Forderungen zu regeln und abzugrenzen. Der Einsatz in internationalen Dokumenten und Regelwerken unterstreicht die Notwendigkeit, „due“ präzise im Kontext der jeweiligen Vereinbarung auszulegen.

Häufig gestellte Fragen

Wann entsteht eine rechtliche „Due“ und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Im rechtlichen Kontext bezeichnet der Begriff „Due“ (abgeleitet vom englischen „due“, etwa „fällig“ oder „geschuldet“) zumeist einen fälligen Rechtsanspruch auf eine Leistung. Eine Due entsteht immer dann, wenn durch Vertrag, Gesetz oder eine andere rechtliche Grundlage eine Verpflichtung zur Leistungserbringung begründet wurde und der Zeitpunkt der Erfüllung – die sogenannte Fälligkeit – eingetreten ist. Voraussetzungen für das Entstehen einer Due sind das Vorliegen eines rechtsgültigen Schuldverhältnisses (z.B. Kauf-, Dienst- oder Mietvertrag), die genaue Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung, ein konkret festgelegter Fälligkeitstermin oder die objektive Bestimmbarkeit dieses Zeitpunkts gemäß § 271 BGB oder entsprechender Normen aus anderen Gesetzen. Häufig entstehen weitere Due-spezifische rechtliche Fragen aus der Bestimmung, ab wann genau ein Anspruch einklagbar ist, etwa im Kontext der Bedingung oder Befristung sowie in Fällen, in denen Vertragsklauseln eine flexible Leistungszeit („so bald wie möglich“, „bei Lieferung“) vorsehen. Die Rechtsfolgen treten insbesondere dann ein, wenn der Schuldner in Verzug kommt und gegebenenfalls Schadensersatzforderungen ausgelöst werden können.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer fälligen „Due“?

Im deutschen Zivilrecht finden sich zahlreiche Vorschriften, die die Fälligkeit und damit die Due im rechtlichen Sinne regeln. Zentral ist § 271 BGB („Fälligkeit“), der bestimmt, dass eine Leistung im Zweifel sofort zu erbringen ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt wurde. Daneben regelt § 280 BGB die Schadensersatzansprüche im Fall einer Pflichtverletzung, insbesondere wenn ein Schuldner mit einer Due in Verzug gerät (§ 286 BGB). Auch in anderen Rechtsgebieten, wie dem Handelsrecht (z.B. § 353 HGB, Handelszinsen), Mietrecht (§ 556b BGB, Fälligkeit der Miete) oder Arbeitsrecht (§ 614 BGB, Fälligkeit der Vergütung), existieren spezifische Regelungen zur Fälligkeit und den daraus abgeleiteten Ansprüchen (Due). Insbesondere das Vertragsrecht beinhaltet darüber hinaus die Möglichkeit der Individualvereinbarung der Fälligkeit, wobei zwingende gesetzliche Schutzvorschriften, etwa zur AGB-Kontrolle (§§ 305 ff BGB), zu beachten sind.

Was sind die Folgen bei Nichtbegleichung einer fälligen „Due“ im rechtlichen Sinne?

Wird eine fällige Due nicht erbracht, gerät der Schuldner nach Ablauf einer etwaigen Frist gemäß § 286 BGB automatisch in Verzug, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (etwa rechtmäßige Zurückbehaltung der Leistung oder Leistungsverweigerungsrechte). Mit dem Verzug entstehen verschiedene Rechtsfolgen: Der Gläubiger kann nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen Schadensersatz wegen Verzögerung verlangen (§ 280 Abs. 2 BGB), Verzugszinsen (§ 288 BGB) geltend machen und, falls die Leistung weiterhin ausbleibt, auf Erfüllung klagen oder unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Im Handelsrecht treten verschärfte Bestimmungen in Kraft, etwa ein höherer Verzugszinssatz zwischen Unternehmern. Darüber hinaus kann eine Nichtbegleichung negative Bonitätsfolgen oder sogar den Weg für die Zwangsvollstreckung nach erfolgreichem Urteil eröffnen.

Wie erfolgt die Verjährung von Ansprüchen aus einer „Due“ und welche Fristen sind dabei zu beachten?

Auch eine Due unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Zentrale Norm hierfür ist § 195 BGB, der für die meisten Ansprüche eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Diese Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, insbesondere im Kaufrecht (§ 438 BGB, Gewährleistungsrechte), Werkvertragsrecht (§ 634a BGB) oder im Mietrecht (§ 548 BGB). Besonders zu beachten ist, dass mit Eintritt der Verjährung der Anspruch der Due nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann; der Schuldner erhält ein nachhaltiges Leistungsverweigerungsrecht, wobei die sogenannte Naturalobligation als rechtlicher Zustand eintritt.

Wie kann eine rechtliche „Due“ abgetreten oder verpfändet werden?

Im Rahmen der Abtretung (Zession) nach §§ 398 ff. BGB kann ein fälliger Anspruch, also eine Due, grundsätzlich an einen Dritten übertragen werden, sofern kein Abtretungsverbot (vertraglich oder gesetzlich, z.B. § 399 BGB) besteht. Die Abtretung erfolgt durch Einigung zwischen Zedent (bisheriger Gläubiger) und Zessionar (neuer Gläubiger), wobei die Fälligkeit der Due für die Wirksamkeit grundsätzlich nicht erforderlich ist, aber für die Durchsetzung sinnvoll sein kann. Im Falle der Verpfändung gemäß § 1274 BGB dient die Due als Sicherungsrecht zugunsten eines Gläubigers; bei Ausbleiben der Leistung kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen unter Einhaltung der gesetzlichen Pfändungsvorschriften Befriedigung aus dem Anspruch suchen. In beiden Fällen gehen die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis, einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten, auf den neuen Berechtigten über.

Gibt es Besonderheiten im internationalen oder europäischen Recht bezüglich der rechtlichen „Due“?

Im internationalen und europäischen Rechtsverkehr kommen häufig weitere Regelungen zur Anwendung. Im europäischen Kontext ist insbesondere die Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hervorzuheben, die Mindestanforderungen an Fälligkeit, Verzugszinsen und pauschalierten Schadensersatz statuiert und damit die rechtliche Due prägt. Im internationalen Privatrecht ist zu klären, welches materielle Recht anwendbar ist (z.B. Rom I-Verordnung), da sich daraus unterschiedliche Vorschriften zur Entstehung, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit einer Due ergeben können. Verträge der internationalen Handelspraxis (z.B. INCOTERMS, CISG) enthalten eigene Bestimmungen zur Due. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei prozessualen Unterschieden (Klagefristen, Vollstreckung), Währungsrisiken sowie den Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Durchsetzung.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei Streitigkeiten über eine „Due“?

Kommt es zu Streitigkeiten über das Bestehen, die Fälligkeit oder die Durchsetzbarkeit einer Due, stehen dem Berechtigten grundsätzlich verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Im Zivilrecht erfolgt die Anspruchsdurchsetzung in der Regel im Rahmen eines Klageverfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§§ 253 ff. ZPO). Zusätzlich kann ein Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) eine schnelle, kostengünstige Titulierung ermöglichen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935 ff. ZPO) kann bei Dringlichkeit eine Sicherung erfolgen. Schiedsgerichte und Mediationsverfahren bieten außerg­erichtliche Alternativen, erhalten im internationalen Kontext besondere Bedeutung. Mit erfolgreichem Abschluss der Titulierung (Urteil, Vollstreckungsbescheid) besteht die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO). Gläubiger sollten stets die Verjährungsfristen sowie die Einhaltung etwaiger Formvorschriften beachten, um ihre Rechte zu wahren.