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Druckschriften, Druckwerke


Begriff und Definition von Druckschriften und Druckwerken

Der Begriff „Druckschriften” beziehungsweise „Druckwerke” bezeichnet körperlich vervielfältigte Text-, Bild- oder Tonwerke, die mittels Drucktechnik in einer größeren Anzahl hergestellt werden. Im rechtlichen Kontext sind Druckschriften und Druckwerke Träger von Informationen, deren öffentliche Verbreitung und Zugänglichmachung durch zahlreiche Vorschriften geregelt sind. Sie können gedruckte Bücher, Zeitungen, Broschüren, Plakate sowie Bildmaterialien und andere drucktechnisch hergestellte Medien umfassen.

Zur Abgrenzung: Druckschriften unterscheiden sich von handschriftlichen oder digitalen Werken insbesondere durch die physische Vervielfältigung mittels mechanischer oder elektronischer Druckverfahren. Sie bilden eine zentrale Grundlage des öffentlichen Kommunikationsverkehrs und sind aus der Gesetzgebung zum Urheberrecht, Presse- und Medienrecht sowie dem Straf- und Verwaltungsrecht nicht wegzudenken.


Rechtliche Bedeutung der Druckschriften und Druckwerke

1. Schutzobjekte im Urheberrecht

1.1. Voraussetzungen der Schutzfähigkeit

Druckschriften und Druckwerke können gemäß §§ 2 ff. UrhG unter den Schutz des Urheberrechts fallen, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Der Schutz erstreckt sich dabei auf literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke. Reine Vervielfältigungen gemeinfreier oder nicht schutzfähiger Inhalte sind hingegen nicht umfasst.

1.2. Rechte des Urhebers

Für Druckwerke gewährt das Urheberrechtsgesetz dem Urheber insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung (§§ 15 ff. UrhG). Bei unberechtigter Nutzung stehen dem Rechteinhaber Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu (§§ 97 ff. UrhG).


2. Druckschriften im Presserecht und Medienrecht

2.1. Presserechtliche Begrifflichkeit

Das Presserecht verwendet die Begriffe „Druckwerk” und „Druckschrift” als zentrale Tatbestandsmerkmale. Die Presseeigenschaft wird Druckwerken auch dann zugesprochen, wenn sie periodisch oder nichtperiodisch erscheinen (§ 1 Landespressegesetze, z. B. LPresseG NRW).

2.2. Impressumspflicht und Verantwortlichkeit

Druckschriften unterliegen in Deutschland der Impressumspflicht gemäß den Landespressegesetzen. Verantwortlich für den Inhalt ist der sogenannte verantwortliche Redakteur oder Herausgeber. Das Impressum muss Angaben zur Identität und Anschrift der verantwortlichen Personen enthalten. Verstöße gegen die Impressumspflicht sind bußgeldbewehrt.

2.3. Zugänglichmachung und Verbreitung

Rechtlich relevant ist neben der Herstellung insbesondere die Verbreitung von Druckwerken. Das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) findet bei Druckschriften in der Pressefreiheit seinen besonderen Ausdruck. Gleichzeitig bestehen Schranken durch allgemeine Gesetze wie das Persönlichkeitsrecht und strafrechtliche Bestimmungen.


3. Strafrechtliche Relevanz von Druckschriften

3.1. Verbotene Inhalte

Das Strafgesetzbuch sieht für bestimmte Druckschriften Beschränkungen und Verbote vor. Beispielsweise untersagt § 86 StGB das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, während § 184 StGB den Umgang mit kinderpornographischen Schriften regelt. Auch Volksverhetzung (§ 130 StGB) kann durch Druckschriften verwirklicht werden.

3.2. Begriff der Schrift im Strafrecht

Der strafrechtliche Schriftenbegriff (§ 11 Abs. 3 StGB) umfasst nicht nur traditionelle Druckwerke, sondern auch andere Darstellungen, die zur Verbreitung geeignet und bestimmt sind. Darunter fallen neben Werken auf Papier auch elektronische oder andere gegenständlich fixierte Medien.


4. Verwaltungsrechtliche Reglementierungen

4.1. Jugendschutz

Gemäß Jugendschutzgesetz (JuSchG) können Druckschriften, die jugendgefährdende Inhalte aufweisen, indiziert werden. Ihre Verbreitung ist dann an Minderjährige untersagt; bestimmte drucktechnische Erzeugnisse können somit nur eingeschränkt vertrieben werden.

4.2. Gewerberechtliche Aspekte

Für die Produktion und den Vertrieb von Druckwerken bestehen mitunter gewerberechtliche Vorgaben. Beispielsweise bedarf das Anbringen von Druckschriften im öffentlichen Raum (Plakatierung) in vielen Fällen einer behördlichen Genehmigung.


Abgrenzung zu anderen Medienformen

Druckschriften zeichnen sich durch ihre körperliche Vervielfältigung aus und unterscheiden sich damit wesentlich von elektronischen Medien wie Websites oder reinen Digitalpublikationen. Rechtlich ist jedoch zu beachten, dass die jeweils anwendbaren Vorschriften auch hybride und neue Medienformen teils miteinbeziehen, sofern diese der Verbreitung von Schriften im Sinne der jeweiligen Regelung dienen.


Internationale Perspektiven

Gesetzliche Regelungen zu Druckwerken finden sich in ähnlicher Form in zahlreichen anderen Staaten. Der Begriff „Druckschrift” und der damit verbundene Schutz- und Regulierungsrahmen variieren jedoch im Einzelnen nach nationalen Presserechten und Urheberrechtsordnungen.


Zusammenfassung

Druckschriften und Druckwerke sind rechtliche Begriffe, die den Bereich der körperlich vervielfältigten Medien abdecken. Sie genießen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung urheberrechtlichen Schutz, unterliegen presserechtlichen und medienrechtlichen Anforderungen, können straf- und verwaltungsrechtlich relevant sein und sind im gesellschaftlichen Kommunikationsverkehr von grundlegender Bedeutung. Die Kenntnis der jeweiligen rechtlichen Regelungen ist essenziell für Herstellung, Verbreitung und Nutzung von Druckschriften und Druckwerken im privaten wie insbesondere geschäftlichen Kontext.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist urheberrechtlich für den Inhalt eines Druckwerks verantwortlich?

Für den urheberrechtlichen Schutz eines Druckwerks ist grundsätzlich die Person verantwortlich, die das Werk geschaffen hat, also der Urheber. In der Regel ist dies der Autor des Textes, Illustrators der Bilder oder der Fotograf der enthaltenen Fotos. Wird ein Werk jedoch von mehreren Personen gemeinsam geschaffen, liegt eine Miturheberschaft vor, bei der sämtliche Urheber gemeinsam für den Schutz und die Nutzung des Werks verantwortlich sind. Bei Druckwerken, die durch Unternehmen oder Verlage veröffentlicht werden, treten häufig zusätzliche Rechte und Pflichten hinzu, etwa durch Verträge zur Übertragung von Nutzungsrechten (Lizenzverträge). Der Verleger tritt hierbei nicht an die Stelle des Urhebers, erwirbt aber in vielen Fällen ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte, die ihn befähigen, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die grundsätzliche Urheberschaft bleibt jedoch beim Schöpfer des Werkes, es sei denn, der Gesetzgeber sieht eine abweichende Regelung vor, wie etwa beim Presseverlegerrecht, wo unter bestimmten Voraussetzungen dem Verleger ein eigenes Leistungsschutzrecht für die Vervielfältigung und Verbreitung eines Presseerzeugnisses eingeräumt wird.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für das Impressum von Druckschriften?

In Deutschland und vielen anderen Ländern ist das Führen eines Impressums für Druckwerke gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) und insbesondere nach dem Landespressegesetz der jeweiligen Bundesländer muss jedes periodisch erscheinende Druckwerk ein Impressum enthalten, das klar und deutlich Auskunft über den verantwortlichen Herausgeber, Verlag, die Druckerei sowie ggf. den Redakteur gibt. Bei Büchern ist regelmäßig der Verleger oder Herausgeber für den Inhalt verantwortlich zu benennen. Die Angaben müssen so gestaltet sein, dass eine schnelle und eindeutige Kontaktaufnahme möglich ist. Zweck der Impressumspflicht ist es, Transparenz über die Verantwortlichkeiten zu schaffen und den Schutz von Persönlichkeitsrechten, wie dem Recht auf Gegendarstellung, zu gewährleisten. Verstöße gegen die Impressumspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden und führen im Wettbewerbsrecht zu Abmahnungen.

Welche besonderen Schutzrechte bestehen bei Zeitungen und Zeitschriften?

Neben dem klassischen Urheberrecht für Einzelbeiträge genießen periodische Druckwerke, insbesondere Zeitungen und Zeitschriften, in Deutschland gemäß §§ 87ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG) ein eigenes Presseverlegerrecht. Dieses gewährt Verlagen ein Leistungsschutzrecht für die Gesamtheit des Presseerzeugnisses, unabhängig von den Einzelbeiträgen. Das heißt, dem Verlag wird für einen bestimmten Zeitraum das Recht eingeräumt, das fertige Presseerzeugnis zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Dies verschafft dem Verlag zusätzlichen Schutz gegenüber der unbefugten Übernahme und Verbreitung des Gesamtwerks, wobei die Rechte der einzelnen Autoren unberührt bleiben. Zeitlich ist dieses Recht auf 2 Jahre ab Erstveröffentlichung begrenzt und greift ergänzend zum Urheberrecht an den Einzelbeiträgen oder Fotografien.

Welche rechtlichen Folgen haben Plagiate bei Druckwerken?

Plagiate, also die unbefugte und irreführende Übernahme von Inhalten aus bestehenden Druckwerken, stellen eine Verletzung des Urheberrechts dar. Rechtsfolgen können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urhebers sowie die Vernichtung der Plagiate sein. Bei vorsätzlicher Verletzung kommen darüber hinaus auch strafrechtliche Sanktionen in Betracht, etwa Geld- oder Freiheitsstrafen nach § 106 UrhG. Daneben drohen auch berufsrechtliche Konsequenzen, insbesondere in akademischen Kreisen (z.B. Entziehung von Titeln, Aberkennung von Dissertationen). Die Rechtsprechung achtet dabei sowohl auf den Umfang der Übernahme als auch auf die Täuschungsabsicht. Plagiatsprüfungen und das Setzen von Zitaten oder Quellenangaben sind daher wesentliche Vorsorgemaßnahmen.

Wie lange gilt der urheberrechtliche Schutz für Druckwerke?

Der urheberrechtliche Schutz für Druckwerke, also für literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke, beträgt in Deutschland grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei anonymen oder pseudonym veröffentlichten Werken richtet sich die Schutzdauer nach dem Zeitpunkt der Erstveröffentlichung und beträgt dann 70 Jahre ab Veröffentlichung. Nach Ablauf der Schutzfrist fallen die Werke in die Gemeinfreiheit und dürfen von jedermann ohne Einwilligung verwendet werden. Für Leistungsschutzrechte, wie das Presseverlegerrecht, gelten abweichende Fristen (z.B. 2 Jahre ab Erscheinen des Presseerzeugnisses). Kommt es zu Nachdrucken alter Werke, greift kein zusätzlicher Schutz des Nachdruckers, es sei denn, es handelt sich um eine besonders geschützte Bearbeitung.

Welche Pflichten bestehen bezüglich Pflichtexemplaren bei Druckwerken?

In Deutschland sind Verlage und Autoren verpflichtet, sogenannte Pflichtexemplare ihrer Druckwerke bei den jeweils zuständigen Landesbibliotheken bzw. der Deutschen Nationalbibliothek abzuliefern. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) sowie in den Pflichtexemplarregelungen der Bundesländer festgelegt. Ziel ist die lückenlose Dokumentation und Archivierung des veröffentlichten schriftlichen Kulturguts in Deutschland. Die Zahl der abzuliefernden Exemplare und die Fristen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Bei Nichtbeachtung können Bußgelder verhängt und die Ablieferung gerichtlich durchgesetzt werden.

Welche besonderen rechtlichen Vorgaben gelten für die Werbung in Druckwerken?

Werbung in Druckwerken unterliegt vielfältigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Wettbewerbsrecht (UWG), Telemediengesetz (TMG), Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie im Jugend- und Datenschutzrecht. Grundsätzlich muss Werbung in Druckwerken klar als solche gekennzeichnet sein und darf redaktionelle Beiträge nicht unzulässig beeinflussen („Trennungsgebot”). Irreführende, vergleichende oder herabsetzende Werbung ist unzulässig. Für besondere Produkte wie Arzneimittel, Tabak oder Alkohol gelten Sonderregelungen mit zusätzlichen Einschränkungen. Auch das Datenschutzrecht ist zu beachten, falls personenbezogene Daten für Werbezwecke genutzt werden. Verstöße können zu Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen sowie Bußgeldern führen.