Legal Lexikon

Drogen


Begriff und Definition von Drogen

Im rechtlichen Kontext werden unter dem Begriff „Drogen“ Substanzen verstanden, die aufgrund ihrer pharmakologischen Wirkung das zentrale Nervensystem beeinflussen, Veränderungen der Wahrnehmung, des Bewusstseins oder der Stimmungslage hervorrufen und deren Nutzung regelmäßig mit Gefahren für die menschliche Gesundheit einhergeht. Nach Abhängigkeitspotenzial und Missbrauchsgefahr werden Drogen von verschiedenen Gesetzen und internationalen Übereinkommen unterschiedlich klassifiziert und geregelt. Während der alltägliche Sprachgebrauch mit „Drogen“ vorrangig illegale Rauschmittel meint, umfasst der Rechtsbegriff eine weitaus größere Gruppe an Stoffen einschließlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel und psychotroper Substanzen.

Rechtliche Grundlagen und Regelungen

Internationale Rechtsgrundlagen

Große Bedeutung im Umgang mit Drogen haben die multinationalen Abkommen:

Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe

Das 1961 geschlossene Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen dient als zentrales Übereinkommen zur Kontrolle internationaler Herstellung, Verbreitung und Verwendung von Suchtmitteln. Es listet im sogenannten Suchtstoffverzeichnis verschiedene Substanzen, deren Umgang grundsätzlich genehmigungspflichtig oder verboten ist.

Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971

Das 1971 geschlossene Übereinkommen ergänzt das Einheitsübereinkommen, indem es einschlägig psychotrope Stoffe wie Halluzinogene, Amphetamine und Benzodiazepine regelt. Es unterscheidet mehrere Tabellen mit unterschiedlichen Reglementierungen.

VN-Übereinkommen gegen den illegalen Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Wiener Übereinkommen 1988)

Dieses Übereinkommen verschärft Vorschriften zur Bekämpfung des unerlaubten Handels, insbesondere zur internationalen Zusammenarbeit bei Auslieferung, Beschlagnahme und Ermittlung.

Nationale Regelungen (Beispiel: Deutschland)

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Das BtMG stellt das zentrale Gesetz zum Umgang mit Betäubungsmitteln dar. Hierunter fallen alle Substanzen, die in den Anlagen I-III zum Gesetz gelistet sind. Das BtMG unterscheidet zwischen verbotenen Stoffen, verkehrsfähigen Betäubungsmitteln unter verschärfter Kontrolle, sowie verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Drogen. Der Umgang (Erwerb, Handel, Besitz, Herstellung, Abgabe usw.) mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich verboten, sofern keine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde (z.B. Bundesopiumstelle) vorliegt.

Anlage I: Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel

Beispiel: Heroin, LSD – Keine medizinische Verwendung, Besitz und Handel grundsätzlich strafbar.

Anlage II: Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Beispiel: Rohopium, Cocablätter – Dürfen von berechtigten Unternehmen verarbeitet oder gehandelt, aber nicht an Endverbraucher verschrieben werden.

Anlage III: Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel

Beispiel: Morphin, Methadon – Können auf speziellen Betäubungsmittelrezepten medizinisch verordnet werden.

Arzneimittelgesetz (AMG)

Das AMG reguliert alle zulassungspflichtigen Arzneimittel einschließlich psychoaktiver Medikamente. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen Drogen als Arzneistoffe eingesetzt, hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen.

Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ und neuen synthetischen Drogen, die bis dato dem BtMG nicht unterfielen.

Grundrechte und Verfassungsrecht

Die Regelungen über Drogen berühren elementare Rechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), aber auch den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Jugend. Die Strafvorschriften werden im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überprüft.

Differenzierung: Legale und illegale Drogen

Legale Drogen

Hierzu zählen Substanzen wie Alkohol, Nikotin und psychoaktive Medikamente, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Etablierung und rechtlichen Sonderstellung nicht oder nur beschränkt unter das BtMG fallen. Deren Erwerb und Konsum unterliegen oftmals Altersbeschränkungen sowie weiteren Regelungen (Jugendschutzgesetz, Tabakerzeugnisgesetz).

Illegale Drogen

Substanzen, deren Besitz, Erwerb, Herstellung oder Handel nach dem BtMG generell verboten ist, werden als illegale Drogen bezeichnet. Beispiele sind Cannabis, Kokain, Heroin oder Amphetamine. Der Umgang mit diesen Drogen ist grundsätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen verbunden.

Strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Drogen

Straftatbestände

Das BtMG sieht verschiedene Straftatbestände vor:

  • Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 I Nr. 3 BtMG)
  • Unerlaubter Handel, Anbau oder Herstellung
  • Unerlaubte Ein- oder Ausfuhr
  • Handeln mit nicht geringen Mengen (Strafschärfung: Freiheitsstrafe ab einem Jahr gemäß § 29a und § 30 BtMG)

In minderschweren Fällen kann das Verfahren gemäß § 31a BtMG manchmal eingestellt werden, etwa beim Erwerb geringer Mengen zum Eigenverbrauch.

Strafprozessuale Besonderheiten

Bei Verdacht auf Drogendelikte kommen Maßnahmen wie Durchsuchung, Sicherstellung oder Telekommunikationsüberwachung in Betracht. Beschlagnahmte Drogen werden in der Regel vernichtet.

Ordnungsrechtliche Aspekte

Neben dem Strafrecht greifen bei Drogenkonsum im Straßenverkehr das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV); bei Verstößen drohen Fahrerlaubnisentzug, Bußgelder und medizinisch-psychologische Untersuchungen.

Drogenrechtliche Besonderheiten bei bestimmten Substanzen

Cannabis

Der Umgang mit Cannabis (Marijuana, Haschisch) ist in Deutschland grundsätzlich verboten, für den medizinischen Bereich jedoch seit 2017 unter bestimmten Auflagen erlaubt.

Methadon und Substitution

Für die Behandlung Opioidabhängiger ist die kontrollierte Vergabe von Methadon unter behördlicher Aufsicht nach den Vorgaben des BtMG und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) legal möglich.

Arzneimittelmissbrauch

Der Missbrauch verschreibungspflichtiger Medikamente (z.B. Benzodiazepine, Stimulanzien) wird ebenfalls von den oben genannten gesetzlichen Regelungen erfasst. Der Übergang zwischen legalem Konsum und missbräuchlicher – damit möglicherweise strafbarer – Verwendung bedarf stets differenzierter Betrachtung.

Maßnahmen zur Suchtprävention und Rehabilitation

Das Sozialgesetzbuch (SGB V), das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII), sowie regionale Landesgesetze und Programme statuieren Angebote der Prävention, Beratung, Therapie und Rehabilitation Abhängigkeitskranker. Rechtlich vorgeschrieben ist ebenfalls die Förderung des Jugendschutzes und die Aufklärung über Risiken des Drogenmissbrauchs.

Bedeutung des Begriffs Drogen im Verwaltungs- und Sozialrecht

Behörden sind nach den maßgeblichen Gesetzen verpflichtet, Missbrauch und unerlaubtem Handel vorzubeugen. Im Sozialrecht kann der Missbrauch von Drogen Auswirkungen auf Leistungsberechtigungen (z.B. Erwerbsminderung) oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z.B. Unterbringung nach PsychKG) haben.

Zusammenfassung

Das Drogenrecht ist ein komplexes Zusammenspiel internationaler, nationaler und landesrechtlicher Vorschriften. Die Differenzierung in legale und illegale Drogen, die Vielzahl der gesetzlich geregelten Straftatbestände sowie umfassende Kontrollmechanismen machen die Thematik vielschichtig. Neben repressiven Maßnahmen bilden Prävention, Beratung und Therapie einen integralen Bestandteil der gesellschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Drogenproblem. Die rechtliche Entwicklung ist dabei dynamisch und wird fortlaufend an neue gesellschaftliche und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.


Im Kontext eines Rechtslexikons liefert dieser Artikel eine detaillierte Darstellung der rechtlichen Aspekte rund um Begriff und Regelung der Drogen, deren Klassifizierung, strafrechtlichen Konsequenzen und die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen beim Besitz illegaler Drogen in Deutschland?

Der Besitz illegaler Drogen stellt in Deutschland eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dar und wird grundsätzlich unabhängig von Art und Menge der Substanz verfolgt. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe, deren Höhe sich nach verschiedenen Faktoren richtet, insbesondere nach der Menge (Eigenbedarf, geringe oder nicht geringe Menge), der Art des Betäubungsmittels (z.B. Cannabis, Kokain, Heroin), sowie möglichen Vorstrafen des Täters. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch sehen viele Bundesländer und Staatsanwaltschaften von der Strafverfolgung ab oder das Verfahren wird eingestellt (§ 31a BtMG), dies liegt allerdings im Ermessen der zuständigen Behörde und ist nicht garantiert. Beim Besitz einer „nicht geringen Menge“ – abhängig vom jeweiligen Stoff gesetzlich definiert – droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Hinzu kommt gegebenenfalls der Entzug der Fahrerlaubnis oder sonstige Nebenfolgen wie Probleme bei der Zuverlässigkeitsprüfung etwa in bestimmten Berufen.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat das Fahren unter Drogeneinfluss?

Das Fahren unter Drogeneinfluss stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar. Bereits der Nachweis einer berauschenden Substanz im Blut oder Urin kann zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und mindestens einem Monat Fahrverbot führen (§ 24a StVG). Werden Auffälligkeiten im Fahrverhalten festgestellt und somit eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben, droht sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach § 316 (Trunkenheit im Verkehr) bzw. § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs), was mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe und dem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis geahndet werden kann. Zudem werden häufig medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) zur Wiedererlangung des Führerscheins angeordnet.

Ist der Eigenanbau von Cannabis in Deutschland erlaubt?

Der private Eigenanbau von Cannabis ist in Deutschland nach wie vor grundsätzlich verboten. Auch geringe Mengen zum Eigenverbrauch stellen eine unerlaubte Handlung nach dem BtMG dar. Nur im Rahmen besonderer gesetzlicher Ausnahmen, beispielsweise zu medizinischen Zwecken und nach expliziter ärztlicher Verordnung sowie nach behördlicher Genehmigung, ist eine Ausnahme möglich (§ 3 Abs. 2 BtMG in Verbindung mit einer Ausnahmegenehmigung). Der unerlaubte Anbau kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden; beim Anbau nicht geringer Mengen steigt die Strafandrohung auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht zwischen privat angebauten und zum Verkauf angelegten Pflanzen.

Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen verschiedenen Drogenarten?

Das Gesetz unterscheidet im BtMG zwischen verschiedenen Substanz-Gruppen (Anlage I bis III). Beispielsweise gelten für Cannabis andere Richtlinien bezüglich der „geringen Menge“ als für Drogen wie Heroin, Kokain oder Amphetamin. Die Strafe für Besitz oder Handel richtet sich letztlich nach der jeweiligen Einstufung, Menge und Gefährlichkeit der Droge. Besonders harte Strafen, etwa nach § 29a oder § 30 BtMG, drohen beim Handeltreiben mit harten Drogen (z.B. Heroin, Kokain), bei Bandenkriminalität, Gefährdung von Minderjährigen oder Waffenbesitz im Zusammenhang mit Drogenstraftaten.

Ist der Konsum von Drogen in Deutschland strafbar?

Der reine Konsum von Drogen ist in Deutschland nicht strafbar, das Gesetz ahndet jedoch regelmäßig Vorbereitung, Erwerb, Besitz, Herstellung und Weitergabe. Jedoch sind die zur Durchführung des Konsums notwendigen Handlungen fast immer strafbar, sodass in der Praxis dennoch eine Strafverfolgung stattfindet. Zudem kann auch der gesicherte Nachweis von Drogenkonsum zu Nebenfolgen führen, beispielsweise zum Entzug des Führerscheins, selbst wenn keine weitere Straftat oder Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde.

Welche Folgen hat ein Drogendelikt für das Führungszeugnis?

Drogendelikte werden in der Regel als Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen, sofern eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verhängt wurde. Auch bestimmte Delikte, insbesondere Handelsdelikte oder Verkehrsstraftaten im Zusammenhang mit Drogen, werden zeitlich befristet ins Führungszeugnis aufgenommen und können gravierende Auswirkungen auf Bewerbungen, Zulassungen zu Berufsgruppen (z.B. bewaffneter Dienst, Medizin, Erziehung) und Aufenthaltsrechte haben. Bei Einstellungen oder Aufenthaltsgenehmigungen werden Drogendelikte insbesondere berücksichtigt.

Gilt für Jugendliche und Heranwachsende ein anderes Strafmaß bei Drogendelikten?

Für Jugendliche (unter 18 Jahren) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahren) gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das statt Strafe grundsätzlich erzieherische Maßregeln (z.B. Auflagen, Sozialstunden, Drogentherapie, Betreuungsweisung) in den Vordergrund stellt. Ziel ist dabei die Erziehung und nicht die Bestrafung. Dennoch können auch Freiheits- oder Geldstrafen ausgesprochen werden, insbesondere bei Wiederholungstaten, Bandenkriminalität oder schwerwiegenden Verstößen. Das Jugendstrafrecht bietet also einen größeren Spielraum für mildernde Maßnahmen, ist jedoch nicht automatisch „milder“ im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht, wenn erhebliche Gefahren bestehen.