Legal Lexikon

DPMA


Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): Rechtliche Definition und Aufgaben

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zentrale nationale Behörde der Bundesrepublik Deutschland für den gewerblichen Rechtsschutz. Es ist eine eigenständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Das DPMA ist zuständig für die Erteilung, Verwaltung und Schutzüberwachung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs. Durch seine Tätigkeit stellt das DPMA den rechtlichen Schutz für technische Erfindungen, Marken sowie Designleistungen sicher und trägt maßgeblich zur Innovationsförderung und zum fairen Wettbewerb bei.


Rechtsgrundlagen und Organisation des DPMA

Rechtsgrundlagen

Die Aufgaben, Befugnisse und Organisationsstruktur des DPMA werden durch eine Vielzahl von nationalen und internationalen Rechtsnormen geregelt, darunter insbesondere:

  • Patentgesetz (PatG)
  • Markengesetz (MarkenG)
  • Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • Designgesetz (DesignG)
  • DPMA-Verordnung (DPMA-VerfVO)
  • Europäische und internationale Abkommen wie das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das Madrider Markenabkommen

Organisation und Sitz

Das DPMA hat seinen Hauptsitz in München mit weiteren Dienststellen in Jena und Berlin. Es ist gegliedert in mehrere Abteilungen, die für bestimmte Schutzrechte oder Verwaltungsaufgaben zuständig sind. Die Leitung obliegt der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten des Amtes.


Aufgaben und Befugnisse des DPMA

Prüfungs- und Eintragungsverfahren

Das DPMA ist primär für die Durchführung von Prüfungs- und Eintragungsverfahren in den Bereichen Patent, Gebrauchsmuster, Marke und Design zuständig:

  • Patente: Prüfung von Anmeldungen auf Erfindungshöhe, Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit; Erteilung von Patentschutz
  • Gebrauchsmuster: Prüfung auf formale Voraussetzungen und Eintragung von Gebrauchsmustern
  • Marken: Überprüfung der Schutzhindernisse und Eintragung als Schutzrecht
  • Designs: Registrierung von Designs bei formaler Prüfung

Rechtsstreitigkeiten und Beschwerdeverfahren

Das DPMA ist befugt, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den von ihm erteilten oder verwalteten Schutzrechten zu behandeln, insbesondere durch das Deutsche Patent- und Markenamt (Markenabteilung und Patentabteilung) sowie in zweiter Instanz durch das Bundespatentgericht. Es entscheidet zudem in Beschwerden gegen Entscheidungen seiner Prüfungsstellen und Markenstellen und kann Beschlüsse zur Löschung oder Einschränkung von Schutzrechten treffen.

Öffentliches Registerwesen

Das Amt verwaltet verschiedene öffentliche Register zum Schutz der Rechtspositionen von Dritten und zur Transparenz der Schutzverhältnisse:

  • Patentregister
  • Markenregister
  • Gebrauchsmusterregister
  • Designregister

Hierdurch wird eine effektive Informationsmöglichkeit für Unternehmen, Erfinderinnen und Erfinder sowie die Allgemeinheit geschaffen.


Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

Das DPMA unterliegt als Bundesbehörde den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie den spezialgesetzlichen Verfahren nach dem jeweiligen Schutzrechtsgesetz. Dies betrifft insbesondere:

  • Antragsverfahren: Form und Inhalt der Anmeldeunterlagen, elektronische Einreichung, amtliche Gebühren und Fristen
  • Widerspruchsverfahren: Bei Marken und Designs können Dritte innerhalb gesetzlicher Fristen gegen Eintragungen Widerspruch einlegen
  • Schriftverkehr und elektronische Kommunikation: Seit 2022 sind insbesondere für Berufsbevollmächtigte elektronische Einreichungen und Übermittlungen vorgeschrieben.

Mitwirkung im internationalen Recht

Das DPMA agiert als nationale Behörde im Rahmen internationaler Übereinkommen und Verträge, etwa bei der Übermittlung von internationalen Markenanmeldungen nach dem Madrider Abkommen oder der Entgegennahme von internationalen Patentanmeldungen gemäß Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT).


Gebührenrecht und Kostenregelungen

Die Tätigkeit des DPMA ist mit amtlichen Gebühren verbunden, deren Umfang sich nach dem jeweiligen Schutzrechtsbereich und dem jeweiligen Umfang der beantragten Rechte richtet. Die gesetzlichen Gebühren dienen zur Finanzierung des Amtes und sind in den einschlägigen Verordnungen und Gesetzen detailliert aufgeführt, insbesondere in der Patentkostenverordnung (PatKostVO) und der Markengebührenverordnung (MarkenV).


Rechtliche Bedeutung und Schutzfunktion

Schutz der gewerblichen Rechte

Das DPMA gewährleistet durch die Eintragung und Überwachung der Schutzrechte die rechtliche Absicherung von Erfindungen, Marken und Designs und schafft damit die Voraussetzung für deren wirtschaftliche Verwertung, Lizenzierung und gerichtliche Durchsetzung.

Rechtsfolgen der Eintragung

Eingetragene Schutzrechte genießen ab Eintragung beziehungsweise Erteilung den gesetzlichen Schutzumfang gegenüber Dritten. Die Schutzwirkungen ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Gesetzen und beinhalten weitgehende Abwehr- und Unterlassungsansprüche gegen Verletzer.

Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren

Das DPMA nimmt Anträge auf Löschung eingetragener Rechte entgegen, prüft formale und materielle Voraussetzungen und entscheidet im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit hierüber, teils auch im Zusammenwirken mit dem Bundespatentgericht.


Zusammenwirken mit Gerichten und anderen Behörden

Das DPMA arbeitet eng mit anderen nationalen und internationalen Behörden und Gerichten zusammen, insbesondere mit:

  • Bundespatentgericht (BPatG) – Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des DPMA
  • Europäisches Patentamt (EPA) – Kooperation auf europäischer Ebene
  • Europäisches Markenamt/EUIPO – für Unionsmarken und Geschmacksmuster

Fazit: Rechtliche Stellung des DPMA im System des gewerblichen Rechtsschutzes

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist das Kernstück des nationalen Systems des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Es fungiert als Anlaufstelle für Erfinder, Unternehmen und Designschaffende. Seine Tätigkeit ist durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen geprägt, die eine rechtssichere Verwaltung, effektiven Schutz der Schutzrechte und rechtliche Durchsetzbarkeit gewährleisten.

Der rechtliche Schutz und die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in Deutschland beginnt in der Regel beim DPMA, das damit eine zentrale und grundlegende Rolle im deutschen und internationalen innovations- und wettbewerbsrechtlichen Umfeld einnimmt.

Häufig gestellte Fragen

Wie läuft das Widerspruchsverfahren gegen eine beim DPMA eingetragene Marke ab?

Das Widerspruchsverfahren gegen eine beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene Marke kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung im Markenregister eingeleitet werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim DPMA einzureichen und bedarf einer Begründung sowie der Zahlung einer entsprechenden Gebühr. Widerspruchsberechtigt sind insbesondere Inhaber älterer Rechte, beispielsweise älterer Markenrechte oder sonstiger Schutzhindernisse gemäß § 42 MarkenG. Im Verfahren prüft das Amt insbesondere, ob es zwischen der eingetragenen Marke und einem älteren Recht, auf das sich der Widersprechende beruft, zu einer Verwechslungsgefahr kommen kann. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kann das DPMA den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, insbesondere um eine Einigung zu erzielen. Kommt keine Einigung zustande und sieht das Amt den Widerspruch als begründet an, wird die Markeneintragung ganz oder teilweise gelöscht. Andernfalls wird der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden.

Welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten bietet das DPMA für technische Erfindungen?

Für technische Erfindungen bietet das DPMA insbesondere den Patentschutz, den Gebrauchsmusterschutz und den Schutz von Designs (eingetragenes Design). Der Patentschutz kann für neue und erfinderische technische Lösungen erlangt werden, wenn diese gewerblich anwendbar sind. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA und durchläuft ein umfassendes Prüfungsverfahren, in dem die Schutzfähigkeitsvoraussetzungen überprüft werden. Das Patent gewährt dem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung zu untersagen, und ist maximal 20 Jahre ab Anmeldetag gültig, sofern die Jahresgebühren entrichtet werden. Das Gebrauchsmuster, auch als „kleines Patent“ bekannt, kann ebenfalls technischen Erfindungen Schutz bieten, allerdings ohne substantielle Prüfung des Schutzanspruchs vor Eintragung („Formaleintragung“). Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ästhetisch-technische Neuerungen über das Designrecht schützen zu lassen, wobei hier der Schutz auf die äußere Erscheinungsform von Produkten begrenzt ist.

Wie erfolgt die rechtliche Prüfung von Schutzrechten durch das DPMA und welche Rolle spielt die Recherche?

Das DPMA prüft bei der Anmeldung von Patenten und Marken die wesentlichen gesetzlichen Schutzhindernisse. Bei Markenanmeldungen bezieht sich die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse, wie fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Angaben (§ 8 MarkenG). Relative Schutzhindernisse, also Kollisionen mit prioritätsälteren Rechten Dritter (z. B. ältere Marken oder Unternehmenskennzeichen), werden beim DPMA nicht von Amts wegen, sondern in einem Widerspruchsverfahren berücksichtigt. Die Recherche durch den Anmelder ist elementar, da die Verantwortlichkeit für die Kenntnis und Vermeidung von Kollisionen mit bestehenden Rechten bei diesem liegt. Für Patente prüft das DPMA hingegen sowohl Neuheit als auch erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Eine umfassende Recherche durch das DPMA erfolgt im Rahmen der Patenterteilung, während bei Gebrauchsmustern und Designs lediglich eine formale Prüfung ohne Sachprüfung des Stands der Technik bzw. der Neuheit durchgeführt wird. Dennoch empfiehlt das DPMA auch hier eigene Recherchen, um spätere Rechtsstreitigkeiten und Löschungsverfahren zu vermeiden.

Welche Möglichkeiten der nachträglichen Rechtsverteidigung und des nachträglichen Rechtserwerbs bestehen beim DPMA?

Nach Eintragung eines Schutzrechts bietet das DPMA verschiedene Instrumente zur Rechtsverteidigung. Dazu gehören unter anderem das bereits erwähnte Widerspruchsverfahren bei Marken oder der Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit bzw. Widerruf bei sämtlichen Schutzrechten. Der Rechtserwerb an bereits eingetragenen Schutzrechten kann über Übertragung, Lizenzierung, Pfändung oder Erbfolge erfolgen. Jede Änderung der Rechtsinhaberschaft ist beim DPMA anzuzeigen und wird, falls rechtlich zulässig und belegt, im Register eingetragen. Die Registereintragungen sind für die Rechtsfortführung, beispielsweise bei gerichtlichen Auseinandersetzungen oder im Falle von Lizenzen, von erheblicher Bedeutung. Eine Eintragung im Register begründet jedoch keine materiell-rechtliche Wirkung, sondern ist allein deklaratorisch.

Welche rechtlichen Anforderungen stellt das DPMA an die Vertretung im Amtsverfahren?

Vor dem DPMA besteht bei natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland grundsätzlich kein Anwaltszwang. Ausländische Anmelder ohne Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum müssen sich allerdings durch einen beim DPMA zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt vertreten lassen (§ 96 MarkenG, § 25 PatG). Auch in komplexeren Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Widersprüchen, Löschungen oder Nichtigkeitsklagen, empfiehlt sich regelmäßig die Hinzuziehung eines spezialisierten Rechts- oder Patentanwalts, um den spezifischen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Vertretung ist dem Amt anzuzeigen, wobei der Vertreter nachzuweisen hat, zur Vertretung berechtigt zu sein. Eine ordnungsgemäße Vertretung ist insbesondere für die Wahrung von Fristen und Formvorschriften relevant, da Fehler hier zu Rechtsverlusten führen können.

In welchen Fällen führt das DPMA ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren durch und wie gestaltet sich dieses?

Ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren kann beim DPMA eingeleitet werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines bestehenden Schutzrechts bestehen. Bei Marken werden Löschungsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) oder wegen Nichtbenutzung (§ 49 MarkenG) ermöglicht. Für Patente besteht die Möglichkeit eines Nichtigkeitsverfahrens am Bundespatentgericht, während beim Gebrauchsmuster das Löschungsverfahren beim DPMA geführt wird. Die Antragsberechtigung ergibt sich aus den jeweils anwendbaren Gesetzen: Bei Marken beispielsweise sind dazu alle Personen berechtigt, beim Patent dagegen in der Regel nur ein geschädigter Dritter. Das DPMA prüft im Verfahren die vorgetragenen Löschungsgründe und gibt beiden Parteien (dem Schutrechtsinhaber und dem Antragsteller) Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt das DPMA zu dem Ergebnis, dass die Löschungsgründe vorliegen, wird das Schutzrecht entsprechend gelöscht. Gegen die Entscheidung ist wiederum ein Rechtsmittel zum Bundespatentgericht möglich. Die Verfahren sind – je nach Rechtsgebiet – mit unterschiedlichen Gerichtskosten verbunden und erfordern die Einhaltung strenger materiell- und verfahrensrechtlicher Vorgaben.