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Schwarzsenden

Begriff und Abgrenzung: Was bedeutet Schwarzsenden?

Schwarzsenden bezeichnet das Senden von Funk- oder Rundfunksignalen ohne die dafür erforderliche behördliche Erlaubnis, Anzeige oder Frequenzzuteilung. Gemeint ist sowohl das unbefugte Nutzen von Funkfrequenzen (zum Beispiel mit selbstgebauten oder nicht zugelassenen Sendern) als auch das Veranstalten von Rundfunk ohne die notwendigen medienrechtlichen Voraussetzungen. Der Begriff wird umgangssprachlich häufig im Zusammenhang mit „Piratenradio“ verwendet, umfasst aber darüber hinaus zahlreiche technische und organisatorische Konstellationen.

Rechtlich lassen sich zwei Ebenen unterscheiden: die frequenz- und funktechnische Seite (wer darf auf welcher Frequenz mit welcher Sendeleistung senden) sowie die medienbezogene Seite (wer darf ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten). Beide Ebenen können gleichzeitig betroffen sein.

Rechtsrahmen in Deutschland

Frequenz- und Funkrecht

Der Funkbetrieb unterliegt in Deutschland einem geregelten Frequenzmanagement. Für viele Frequenzbereiche ist eine individuelle Zuteilung erforderlich; in anderen Bereichen ist der Betrieb nur in engen, allgemein festgelegten Grenzen gestattet. Schwarzsenden liegt vor, wenn Frequenzen ohne Zuteilung verwendet, zulässige Leistungen überschritten oder technische Vorgaben missachtet werden. Auch der Einsatz von Sendeanlagen ohne erforderliche Konformitätsbewertung oder mit unzulässigen Modifikationen fällt darunter. Die zuständige Aufsicht ist die Bundesnetzagentur, die Störungen ermittelt, Funkverkehr überwacht und Maßnahmen bis zur Stilllegung und Einziehung von Geräten umsetzt.

Besonders relevant ist der Schutz sicherheitskritischer Dienste, etwa des Flug-, See- und BOS-Funks (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). Störungen dieser Dienste sind regelmäßig schwerwiegend und können zu erheblichen rechtlichen Folgen führen.

Medienordnung (Rundfunkrecht)

Wer ein lineares, redaktionell gestaltetes Programm für die Allgemeinheit verbreitet, kann unter das Rundfunkrecht fallen. Je nach Ausgestaltung können Zulassungs-, Anzeige- oder Aufsichtspflichten bestehen. Schwarzsenden liegt hier vor, wenn ein rundfunkähnliches Angebot ohne die erforderliche medienrechtliche Grundlage betrieben wird, sei es über terrestrische Sender, Kabelnetze oder das Internet. Zuständig sind die Landesmedienanstalten, die Verstöße feststellen, untersagen und mit Bußgeldern sanktionieren können.

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Schwarzsenden kann als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat bewertet werden. Maßgeblich sind Art und Umfang des Betriebs, die Intensität etwaiger Störungen und die Gefährdungslage. Besonders gravierend sind Fälle, in denen sicherheitsrelevante Frequenzen beeinträchtigt, Notrufe gestört oder kommerzielle Interessen in erheblichem Umfang verletzt werden. Neben Geldbußen kommen Sicherstellungen, Einziehungen und in schweren Fällen strafrechtliche Ahndungen in Betracht.

Typische Erscheinungsformen

Piratensender im Hörfunk

Ungenehmigte UKW-, AM- oder DAB-Sender, die Musik- oder Wortprogramme verbreiten, sind klassische Fälle. Sie nutzen häufig nicht zugewiesene Frequenzen, übersteigen zulässige Leistungen oder ignorieren technische Mindestanforderungen.

Unerlaubte Relais- und Richtfunkstrecken

Dazu zählen selbst eingerichtete Funkbrücken, Repeater oder Relais, die ohne Zuteilung arbeiten. Auch vermeintlich interne Funkstrecken können genehmigungs- und konformitätsrelevant sein.

Missbrauch von Luft- und Seefunk

Das Aussenden auf Kanälen, die für Luft- oder Seefunk reserviert sind, ohne Berechtigung oder mit nicht zugelassenem Gerät, ist rechtlich besonders sensibel. Störungen können hier unmittelbare Sicherheitsrisiken hervorrufen.

Signalstörer und Verstärker

Der Betrieb von Störsendern (Jammern) zur Unterdrückung von Mobilfunk-, GPS- oder WLAN-Signalen ist unzulässig. Gleiches gilt regelmäßig für leistungssteigernde Repeater im Mobilfunk ohne Betreiberzustimmung, da sie Frequenznutzung und Netzstabilität beeinträchtigen können.

Drohnen-, FPV- und Modellfunk

Sendeanlagen für Bildübertragung und Steuerung unterliegen technischen und frequenzbezogenen Vorgaben. Überschreitungen von Leistungs- oder Frequenzgrenzen sowie der Einsatz nicht konformer Sender gelten als Schwarzsenden.

Amateurfunk ohne Berechtigung

Sendebetrieb ohne Rufzeichen, außerhalb eigener Befugnisse oder mit unzulässiger Leistung fällt darunter. Auch modifizierte Geräte, die außerhalb der erlaubten Amateurfunkbänder senden, sind betroffen.

Internetbasierter Rundfunk ohne medienrechtliche Grundlage

Lineare, programmähnliche Livestreams können medienrechtlich relevanter Rundfunk sein. Werden entsprechende Vorgaben nicht eingehalten, wird dies medienrechtlich als Schwarzsenden eingeordnet, unabhängig davon, dass technisch über das Internet gesendet wird.

Abgrenzungen

Schwarzsehen und Schwarzhören

Schwarzsehen bezeichnet das unberechtigte Empfangen verschlüsselter Programme, etwa durch Umgehung von Zugangssystemen. Es ist vom Schwarzsenden zu unterscheiden: Schwarzsehen betrifft die passive Nutzung, Schwarzsenden den aktiven unerlaubten Sendebetrieb.

Geräte mit geringer Sendeleistung

Einige Funkanwendungen sind generell freigegeben, etwa bestimmte Kurzstreckenfunkgeräte oder Kleinstsender. Wird jedoch außerhalb der erlaubten Parameter gesendet, liegt auch hier Schwarzsenden vor. Entscheidend sind Frequenzbereich, Leistung, Modulation und sonstige technische Vorgaben.

Zuständigkeiten und Verfahren

Aufsicht und Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesnetzagentur überwacht den Funkverkehr, führt Messungen und Peilungen durch und geht gegen Störungen vor. Die Landesmedienanstalten beaufsichtigen rundfunkbezogene Angebote. Bei gravierenden Verstößen arbeiten diese Stellen mit Polizei und weiteren Behörden zusammen, etwa bei Durchsuchungen und Sicherstellungen.

Behördliche Maßnahmen

Mögliche Maßnahmen sind Anordnungen zur Einstellung des Sendebetriebs, Versiegelung oder Außerbetriebnahme von Anlagen, Sicherstellung und Einziehung von Geräten, Untersagung von Angeboten sowie die Verhängung von Geldbußen. Bei Gefahr im Verzug können Maßnahmen kurzfristig erfolgen, um Störungen zu unterbinden.

Risiken und Folgen

Sanktionen

Rechtsfolgen reichen von Verwarnungen und Bußgeldern bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen in schweren Fällen. Hinzu kommen Kosten für Messungen und Vollzugsmaßnahmen, die den Verursachern auferlegt werden können, sowie die Einziehung von Geräten und Gewinnen aus unzulässigen Sendebetrieben.

Haftung bei Störungen

Wer durch Schwarzsenden Störungen verursacht, kann für daraus resultierende Schäden haften. Dies betrifft insbesondere Beeinträchtigungen sicherheitskritischer Kommunikation, aber auch wirtschaftliche Schäden bei Netzbetreibern oder Rundfunkveranstaltern.

Internationale Bezüge

Frequenznutzung ist durch internationale Regelungen und europäische Vorgaben harmonisiert. Ungenehmigte Sendungen können grenzüberschreitende Störungen verursachen und internationale Kooperationsmaßnahmen auslösen. Auch die Einfuhr und der Vertrieb nicht konformer Funkanlagen unterliegen Marktüberwachungsmaßnahmen.

Inhaltsrechtliche Verantwortung

Unabhängig von der Zulässigkeit des Sendebetriebs unterliegen Inhalte rechtlichen Grenzen, etwa in Bezug auf Persönlichkeitsrechte, Jugendschutz oder strafbare Äußerungen. Schwarzsenden kann daher zusätzlich zu inhaltsbezogenen Verstößen führen, die separat geahndet werden.

Häufig gestellte Fragen

Was genau fällt unter Schwarzsenden?

Schwarzsenden umfasst das Aussenden von Funk- oder Rundfunksignalen ohne die dafür erforderliche Erlaubnis, Anzeige oder Frequenzzuteilung. Dazu zählen unzulässige Frequenznutzung, Überschreiten von Leistungsgrenzen, Einsatz nicht konformer Geräte sowie das Betreiben rundfunkähnlicher Angebote ohne medienrechtliche Grundlage.

Wer überwacht und verfolgt Schwarzsenden in Deutschland?

Die technische Aufsicht über den Funkverkehr liegt bei der Bundesnetzagentur. Medienrechtliche Aspekte überwachen die Landesmedienanstalten. Je nach Fall arbeiten diese Behörden mit Polizei und weiteren Stellen zusammen.

Ist der Betrieb von Kleinsendern oder FM-Transmittern immer erlaubt?

Nein. Auch Geräte mit geringer Leistung sind nur in bestimmten, allgemein freigegebenen Bereichen zulässig. Werden Frequenzen, Leistungen oder Modulationsarten außerhalb der freigegebenen Parameter genutzt, liegt Schwarzsenden vor.

Welche Folgen drohen bei Störungen von Sicherheitsfunkdiensten?

Störungen von Luft-, See- oder BOS-Funk gelten als besonders schwerwiegend. Neben hohen Bußgeldern kommen strafrechtliche Konsequenzen, die Einziehung von Geräten und die Auferlegung von Einsatz- und Messkosten in Betracht.

Gilt der Begriff Schwarzsenden auch für Internet-Livestreams?

Ja, soweit ein lineares, programmähnliches Angebot ohne die erforderliche medienrechtliche Grundlage betrieben wird. Die technische Verbreitungsform über das Internet ändert nichts an der Einstufung als unzulässiger Rundfunkbetrieb.

Können ausländische Funklizenzen in Deutschland genutzt werden?

Eine außerhalb Deutschlands erteilte Berechtigung gilt nicht automatisch. Maßgeblich sind die in Deutschland und international abgestimmten Regelungen zur Frequenznutzung. Ohne entsprechende Grundlage kann der Betrieb als Schwarzsenden gelten.

Ist der Einsatz von Signalstörern oder Mobilfunk-Repeatern zulässig?

Signalstörer sind unzulässig. Leistungssteigernde Repeater im Mobilfunk sind ohne Zustimmung der Netzbetreiber und ohne Einhaltung der technischen Vorgaben ebenfalls nicht erlaubt und können Schwarzsenden darstellen.