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Diplom-Jurist


Begriff und Definition des Diplom-Juristen

Der Begriff Diplom-Jurist (häufig auch als „Diplomjurist“ oder „Dipl.-Jur.“ abgekürzt) bezeichnet in Deutschland einen Hochschulgrad, der nach dem erfolgreichen Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung (Erste Prüfung beziehungsweise vormals Erstes Staatsexamen) an bestimmten Universitäten verliehen wird. Der akademische Grad dient als Nachweis eines umfassenden Studiums der Rechtswissenschaft und findet insbesondere Beachtung im wissenschaftlichen, öffentlichen sowie privatwirtschaftlichen Bereich.

Historische Entwicklung

Ursprung des Titels

Der Titel Diplom-Jurist wurde erschaffen, um dem internationalen Standard vergleichbarer Abschlüsse, wie dem Master of Laws (LL.M.), Rechnung zu tragen und die Mobilität und Transparenz von Abschlüssen innerhalb des europäischen Hochschulraumes zu erhöhen. Seit Inkrafttreten des Bologna-Prozesses wurde das juristische Studium zwar grundsätzlich nicht auf das Bachelor- und Mastersystem umgestellt, der Diplom-Jurist sollte jedoch der gestiegenen Nachfrage nach offiziellen Hochschulgraden vor dem zweiten Staatsexamen entgegenkommen.

Anerkennung in Deutschland

Die Verleihung des Titels ist innerhalb Deutschlands nicht einheitlich geregelt. Nach den jeweiligen hochschulrechtlichen Vorschriften kann die Vergabe abhängig vom Studienort und dem Bestehen der ersten Prüfung differieren. Typischerweise ist keine gesonderte Abschlussprüfung über das erste Staatsexamen hinaus erforderlich.

Voraussetzungen und Verleihungsmodalitäten

Studiengang und Abschluss

Den akademischen Grad Diplom-Jurist erhalten Absolventen des staatlichen juristischen Studiums, die die erste Prüfung erfolgreich absolviert haben. Dieses Studium gliedert sich in das Grundstudium, das Hauptstudium sowie die darauf folgende staatliche Abschlussprüfung, bestehend aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

Ablauf des Jurastudiums

  • Regelstudienzeit: In der Regel 9 Semester
  • Inhalt: Öffentliches Recht, Zivilrecht, Strafrecht, Schwerpunktwahl
  • Abschluss: Erste juristische Prüfung (vormals Erstes Staatsexamen)

Vergabepraxis der Hochschulen

Nicht alle Universitäten verleihen den Grad Diplom-Jurist. Dies ist von den jeweiligen Hochschulsatzungen abhängig. Zu den Universitäten, die diesen Titel vergeben, zählen unter anderem die Universitäten in Halle-Wittenberg, Potsdam, Jena sowie Köln. Die ausgestellte Urkunde wird neben dem Zeugnis der ersten Prüfung separat ausgehändigt.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage für die Vergabe des Titels ergibt sich aus den Landeshochschulgesetzen und/oder den jeweiligen Prüfungsordnungen der Universitäten. Die wesentlichen Anforderungen sind stets das Bestehen der ersten Prüfung nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) und die Immatrikulation an einer verleihenden Universität.

Rechte und Bedeutung des Diplom-Juristen

Rechtliche Befugnisse

Der Abschluss als Diplom-Jurist berechtigt nicht zur unmittelbaren Ausübung klassischer rechtlicher Berufe, wie der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt oder Richter. Für diese Berufe ist das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) erforderlich.

Berufliche Verwendung

Öffentlicher Dienst und Wirtschaft

In der Praxis eröffnet der Grad Diplom-Jurist verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten etwa im höheren Dienst von Behörden, im Personalwesen, in Rechtsabteilungen von Unternehmen, in Verbänden, bei Versicherungen und Banken oder im Verlagswesen. Die konkrete Einordnung, etwa bei Laufbahnbefähigungen oder Eingruppierungen im öffentlichen Dienst, liegt im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers oder der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Wissenschaftliche Laufbahn

Der Titel Diplom-Jurist qualifiziert auch für eine weiterführende wissenschaftliche Tätigkeit, etwa eine Promotion im Bereich der Rechtswissenschaft. Darüber hinaus ist er häufig Voraussetzung oder erleichternd für die Aufnahme weiterführender Studiengänge im In- und Ausland.

Internationale Einordnung und Vergleich

Akademischer Vergleich

International entspricht die deutsche erste juristische Prüfung in etwa einem konsekutiven Masterabschluss im Bereich der Rechtswissenschaften, beispielsweise dem Master of Laws (LL.M.) in angelsächsischen Rechtssystemen. Allerdings bleibt der Diplom-Jurist ein eigenständiger Titel, der im Ausland meist als nationales Pendant anerkannt wird, jedoch keine unmittelbare Zugangsberechtigung zu dortigen reglementierten Berufen vermittelt.

Bedeutung im internationalen Bildungswesen

Der Titel erleichtert Absolventen die Einschätzung ihres Bildungsniveaus bei Bewerbungen und Anerkennungsanträgen außerhalb Deutschlands, indem er den erfolgreichen Abschluss eines vollumfänglichen juristischen Studiums bezeugt.

Titel und Führung

Schutz und Führung des Titels

Der Grad darf nur von den Universitäten verliehen werden, die diesen ausdrücklich in ihren Prüfungsordnungen und gemäß den einschlägigen Landeshochschulgesetzen vorgesehen haben. Die unberechtigte Führung kann eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat (Titelschutz) darstellen.

Eng verwandte Grade

Vereinzelt verleiht eine Hochschule abweichende Titel wie Magister Juris oder Magistra Juris. Der Diplom-Jurist steht in Bezug auf das Ausbildungsniveau stets für einen vollumfänglichen Studienabschluss nach der ersten Prüfung.

Abgrenzung zu anderen juristischen Abschlüssen

Der Diplom-Jurist unterscheidet sich deutlich von bachelor- oder masterbasierten Abschlüssen, wie sie in einigen Bachelor-/Master-Modellversuchen an einzelnen Hochschulen üblich sind. Außerdem unterscheidet sich der Grad vom LL.M., der meistens auf einem juristischen Erststudium aufbaut und zumeist einen Zusatzqualifikationscharakter besitzt.

Zusammenfassung

Der Diplom-Jurist ist ein akademischer Grad, der nach bestandener erster juristischer Prüfung an bestimmten deutschen Universitäten verliehen wird. Er bestätigt einen vollwertigen rechtswissenschaftlichen Universitätsabschluss, eröffnet jedoch nicht unmittelbar den Zugang zu reglementierten juristischen Berufen, sondern bietet zahlreiche berufliche sowie wissenschaftliche Anschlussmöglichkeiten im In- und Ausland. Die rechtliche Grundlage und Vergabepraxis sind abhängig von den Hochschulen und Landesgesetzen. Der Grad fördert Berufsorientierung, internationale Vergleichbarkeit und die Sichtbarkeit einer fortgeschrittenen rechtswissenschaftlichen Qualifikation.

Häufig gestellte Fragen

Welche beruflichen Tätigkeiten stehen einem Diplom-Juristen im juristischen Bereich offen?

Ein Diplom-Jurist hat das Erste Juristische Staatsexamen erfolgreich abgelegt, jedoch die zweite Staatsprüfung (Zweites Staatsexamen) noch nicht absolviert. Damit ist die eigenständige Ausübung klassischer juristischer Berufe wie Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Notar rechtlich nicht möglich, da hierfür die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG (Richtergesetz) erforderlich ist. Dennoch eröffnet das Diplom-Jurist-Examen vielfältige juristische Einsatzfelder: Diplom-Juristen sind in Rechtsabteilungen von Unternehmen, bei Verbänden, Gewerkschaften, Versicherungen oder im öffentlichen Dienst (z. B. als „Sachbearbeiter/in“ in Verwaltungen oder bei Behörden) tätig. Ihre Arbeit umfasst häufig die Prüfung und Erstellung von Verträgen, die rechtliche Beratung interner Fachabteilungen oder die Analyse und Bearbeitung juristischer Fragestellungen, wobei sie keine spezifischen Berufsrechte (wie etwa das Mandatsrecht eines Volljuristen) wahrnehmen dürfen. Im wissenschaftlichen Bereich, etwa an Universitäten oder Instituten, steht Diplom-Juristen auch eine Laufbahn als wissenschaftlicher Mitarbeiterin offen.

Besteht für Diplom-Juristen die Möglichkeit, als Rechtsanwalt tätig zu werden?

Nein, Diplom-Juristen dürfen nach derzeit geltender Rechtslage in Deutschland nicht die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft setzt zwingend die vollständige juristische Ausbildung, also das Bestehen sowohl des Ersten als auch des Zweiten Juristischen Staatsexamens, voraus (§ 4 BRAO). Erst damit erlangen Juristen die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG), die Voraussetzung für die Eintragung in das Anwaltsverzeichnis und die Ausübung des Anwaltsberufs ist. Der Abschluss als Diplom-Jurist genügt hierfür also nicht. Ausnahmen bestehen lediglich in ganz bestimmten Fällen bei europäischen „anwaltlichen“ Qualifikationen gemäß der Richtlinie 98/5/EG, die aber ein eigenständiges Anerkennungsverfahren voraussetzen und für den deutschen Diplom-Juristen nicht einschlägig sind.

Können Diplom-Juristen im öffentlichen Dienst verbeamtet werden?

Grundsätzlich können Diplom-Juristen im öffentlichen Dienst eingestellt werden, insbesondere als Beschäftigte bzw. Angestellte, jedoch berechtigt der Abschluss in der Regel nicht zur Übernahme eines höheren Dienstverhältnisses mit Laufbahnbezeichnung „Volljurist“ (insbesondere gehobener oder höherer Dienst mit Beamtenstatus als Jurist). Für Leitungsfunktionen oder Laufbahnen, die die Befähigung zum Richteramt fordern, ist das Zweite Staatsexamen Zugangsvoraussetzung. Allerdings gibt es Stellen, z. B. als Sachbearbeiter/in, Prüfer/in für juristische Angelegenheiten oder im gehobenen Verwaltungsdienst, die für Diplom-Juristen offenstehen können. Die Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach länderspezifischer Gesetzgebung und dem konkreten Ausschreibungstext. Eine Übernahme als „Beamter auf Probe“ im höheren Dienst (Referendariat bzw. Staatsanwaltschaft, Gerichtsbarkeit) ist Diplom-Juristen ohne Zweites Staatsexamen jedoch verwehrt.

Ist die Führung des Titels „Diplom-Jurist“ mit bestimmten rechtlichen Voraussetzungen verbunden?

Das Führen des akademischen Grades „Diplom-Jurist“ ist hochschulrechtlich an die Verleihung durch eine deutsche Universität gebunden. Dies geschieht meist nach erfolgreichem Abschluss des Ersten Staatsexamens auf Antrag, sofern die Prüfungsordnung der jeweiligen Juristischen Fakultät dies vorsieht. Es handelt sich dabei nicht um einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im Sinne eines eigenständigen wissenschaftlichen Abschlusses (wie Master oder Bachelor), sondern um einen von der Universität zusätzlich vergebenen Titel. Die rechtliche Grundlage für das Führen des Titels ergibt sich aus den jeweiligen universitären oder landesrechtlichen Bestimmungen. Wird der Titel unrechtmäßig oder irreführend geführt, können rechtliche Konsequenzen (z. B. Ordnungswidrigkeiten, arbeitsrechtliche Folgen oder Rücknahme des Abschlusses) drohen.

Unterliegt die Berufsausübung als Diplom-Jurist bestimmten juristischen Beschränkungen?

Ja, Diplom-Juristen dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die nur berechtigten Berufsträgern wie Rechtsanwälten, Notaren oder Patentanwälten vorbehalten sind. Dies betrifft insbesondere die Vertretung vor Gerichten (mit Ausnahme der eigenen Person am Amtsgericht), das Verfassen anwaltlicher Schriftsätze im Namen Dritter sowie das Erteilen rechtsverbindlicher Rechtsauskünfte gegenüber Dritten gegen Entgelt, wenn damit eine umfassende Vertretung oder Rechtswahrnehmung verbunden ist. Grundlage für diese Beschränkungen sind § 3 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) und berufsrechtliche Vorschriften wie die BRAO (§§ 1-3). Diplom-Juristen können lediglich in einem Rahmen tätig werden, der keine anwaltliche Rechtsdienstleistung darstellt, beispielsweise in internen Rechtsabteilungen (sog. „In-House Counsel“, sofern nicht gerichtliche Vertretung erforderlich ist) oder in beratender Funktion innerhalb von Unternehmen.

Wie unterscheidet sich der Abschluss „Diplom-Jurist“ von Bachelor- und Masterabschlüssen im Bereich Rechtswissenschaften?

Der „Diplom-Jurist“ ist kein konsekutiver Bologna-Abschluss (Bachelor/Master), sondern ein universitärer Grad, der im Zuge der traditionellen juristischen Ausbildung nach dem Bestehen des Ersten Staatsexamens verliehen wird. Im Vergleich zu Bachelor- oder Masterabschlüssen, die einen international anerkannten, modularisierten Studiengang nach dem ECTS-Punktesystem voraussetzen, ist das Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland (Regelstudienzeit etwa 9 Semester) klassisch staatsexamensbasiert. Auch wenn der Diplom-Jurist-Grad teilweise auf der Ebene zwischen Bachelor und Master eingeordnet wird und nach den Hochschulordnungen eine vergleichbare Qualifikation darstellt, ersetzt er keinen Bologna-Abschluss. Für bestimmte weiterführende Studiengänge (LL.M. o.Ä.) kann die Anerkennung des „Diplom-Jurist“ als gleichwertig zu einem Master of Laws erfolgen, dies hängt jedoch von den jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen ab und ist im Einzelfall zu prüfen.