Legal Lexikon

Diakon


Begriff und rechtliche Einordnung des Diakons

Der Begriff „Diakon“ bezeichnet in der christlichen Tradition ein kirchliches Amt, dessen Inhaber bestimmte Aufgaben und Befugnisse innerhalb einer Glaubensgemeinschaft innehat. Besonders im Kanonischen Recht der römisch-katholischen Kirche, im evangelischen Kirchenrecht sowie im deutschen Staatskirchenrecht ist das Amt des Diakons rechtlich umfassend geregelt. Der Diakon wird sowohl theologisch als auch rechtlich als eigenständiges geistliches Amt verstanden, das spezifische Dienste wahrnimmt.

Diakon im Kirchenrecht

Diakonat in der römisch-katholischen Kirche

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage für das Amt des Diakons in der römisch-katholischen Kirche ist das Codex Iuris Canonici (CIC/1983), insbesondere die Canones 285 ff., 1024 ff. und 1031 ff. Der Diakon gehört zusammen mit Bischof und Priester zum Weihesakrament (Ordo), ist jedoch nicht zur Priesterweihe verpflichtet.

Voraussetzungen, Berufung und Weihe

Die Zulassung zur Diakonenweihe setzt laut Codex Iuris Canonici bestimmte Voraussetzungen voraus, darunter geeignete Charaktereigenschaften, eine abgeschlossene Ausbildung (Theologiestudium oder diakonische Ausbildung) und die Befähigung zur Leitung eines geordneten Lebens. Männer, die verheiratet sind, können unter bestimmten Bedingungen zum ständigen Diakon geweiht werden. Die Weihe erfolgt durch den Diözesanbischof.

Rechte und Pflichten des Diakons nach CIC

Der Diakon hat das Recht zur Assistenz bei der Feier der Eucharistie, zur Spendung bestimmter Sakramente (z. B. der Taufe), zur Ausübung caritativer Dienste sowie zur Leitung von Wortgottesdiensten. Nicht zu seinen Aufgabenbereichen gehören u. a. die Konsekration der Eucharistie und die Spendung des Bußsakraments. Die Rechte und Pflichten des Diakons sind im Kanonischen Recht detailliert geregelt (vgl. CIC cann. 517, 836, 910).

Diakon im evangelischen Kirchenrecht

Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)

Das Amt des Diakons ist auch im evangelischen Kirchenrecht institutionalisiert, wobei die rechtliche Ausgestaltung von den jeweiligen Landeskirchen geregelt wird. In zahlreichen Kirchenordnungen gibt es explizite Regelungen zu Amtsverständnis, Ausbildung, Diensten und Anstellungsverhältnissen.

Rechtsstellung und Dienstverhältnis

Die Diakone in den evangelischen Landeskirchen sind in der Regel Angestellte der Kirche und unterliegen dem kirchlichen Arbeitsrecht, einschließlich Dienst- und Loyalitätspflichten, während ihrer Amtsausübung. Die Einsatzmöglichkeiten reichen von der Gemeindearbeit bis zu sozialen Diensten in diakonischen Einrichtungen.

Staatskirchenrechtliche Aspekte und Arbeitsrecht

Anerkennung und Schutz durch das Grundgesetz

Das Amt des Diakons ist im Rahmen der staatlichen Ordnung durch das Grundgesetz (insbesondere Art. 140 GG in Verbindung mit den Artikeln der Weimarer Reichsverfassung) geschützt. Kirchen können ihre Ämter selbstständig regeln. Der Zugang, die Rechte und Pflichten des Diakons sowie die Ausgestaltung des Amtes obliegen daher der jeweiligen Kirche im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit und Selbstbestimmung.

Kirchliches Arbeitsrecht

Diakone stehen, sofern sie in überwiegend hauptamtlicher Funktion tätig sind, meist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Kirche oder diakonischen Trägerorganisation. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem sogenannten „Dritten Weg“: Statt Haustarifverträgen oder Gewerkschaftstarifverträgen werden die Arbeitsbedingungen in kirchlichen Arbeitsrechtlichen Kommissionen vereinbart.

Status im Beamtenrecht

Diakone können, sofern sie zusätzlich als Religionslehrer tätig sind und die Beauftragung (Missio Canonica oder Vokation) besitzen, auch in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Staat treten (z. B. als Beamte auf Lebenszeit im Schuldienst), sofern die Voraussetzungen des jeweiligen Landesrechts erfüllt sind.

Ausbildung und Qualifikation

Ausbildungswege

Die Ausbildung zum Diakon ist gesetzlich den Kirchen vorbehalten und richtet sich nach deren eigenen Ordnungsvorschriften. Sie umfasst sowohl theologische als auch praktische Ausbildungsinhalte und endet mit der kirchlichen Beauftragung oder Weihe. In der evangelischen Kirche werden häufig staatlich anerkannte Fachschulen für Diakonie besucht.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Eine diakonische Qualifikation, die im Ausland erworben wurde, kann in Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen kirchlichen Anerkennungsregelungen bewertet und ggf. anerkannt werden. Der Zugang zum Amt bleibt dennoch stets von der Zustimmung der jeweiligen Kirche abhängig.

Umfang und Begrenzungen des Amtes

Delegierbare liturgische und seelsorgliche Aufgaben

Im rechtlichen Rahmen dürfen Diakone bestimmte liturgische Aufgaben übernehmen, die ihnen ausdrücklich durch das jeweilige Kirchenrecht übertragen wurden. Untersagt ist ihnen insbesondere die Feier der Eucharistie/Konsekration und die Spendung bestimmter Sakramente (z. B. Firmung, Beichte in der römisch-katholischen Kirche).

Disziplinarrecht

Diakone unterliegen dem kirchlichen Disziplinarrecht, welches Regelungen zu Fehlverhalten, Suspendierung und Amtsenthebung enthält. Dieses Recht folgt dem jeweiligen kirchlichen Rechtssystem und garantiert sowohl die Rechte der Kirchenleitung als auch elementare Verfahrensgrundsätze für die betroffenen Amtsträger.

Diakon als Rechtsperson im kirchlichen Leben

Der Diakon besitzt im Rahmen der kirchlichen Ordnung eine Sonderstellung als Amtsträger und nimmt dabei sowohl geistliche als auch administrative Aufgaben wahr. Seine Rechtsstellung unterscheidet sich grundsätzlich von der eines einfachen Gemeindemitglieds und ist Gegenstand umfassender kirchenrechtlicher Regelungen. Die Rechte und Pflichten sind dabei stets im Kontext der jeweiligen Konfession und kirchlichen Verfassung zu beurteilen.


Zusammenfassung:
Das Amt des Diakons ist in Deutschland umfassend rechtlich geregelt, insbesondere im Kirchenrecht der jeweiligen Konfession und im Staatskirchenrecht. Der Diakon nimmt eine wichtige Position als geistlicher Amtsträger und Angestellter kirchlicher Einrichtungen ein, wobei sowohl kirchliche Weisungsrechte als auch staatliche Garantien für die selbstbestimmte Ausgestaltung des Amtes bestehen. Diakone haben vielfältige Aufgaben und unterliegen bestimmten Beschränkungen und Pflichten, die rechtlich umfassend normiert sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um das Amt des Diakons in Deutschland zu übernehmen?

Um das Amt des Diakons in Deutschland rechtmäßig auszuüben, müssen spezifische rechtliche Voraussetzungen eingehalten werden, die sich insbesondere nach dem Kirchenrecht (insbesondere nach dem Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche, Codex Iuris Canonici, und entsprechenden Regelungen in evangelischen Kirchenordnungen) sowie nach staatskirchenrechtlichen Grundsätzen richten. In der römisch-katholischen Kirche setzt die Weihe zum Diakon den Nachweis eines fehlerfreien Leumunds, die erfolgreiche Absolvierung einer kirchlich anerkannten diakonischen Ausbildung und ein Mindestalter von 25 Jahren (ständige Diakone) beziehungsweise 23 Jahren (Übergangsdiakone) voraus. Zudem muss die Zustimmung des Bischofs zur Weihe vorliegen. Im evangelischen Bereich sind die Voraussetzungen bundeslandabhängig in den entsprechenden Kirchengesetzen geregelt; sie beinhalten in der Regel ebenfalls den Abschluss eines theologischen oder diakonischen Studiums, ein Mindestalter, die Mitgliedschaft in der Kirche und Unbescholtenheit. Auch das Arbeitsrecht der Kirchen – insbesondere das „kirchliche Arbeitsrecht“ nach dem Dritten Weg – beeinflusst die Anstellung und Ausübung des Amtes maßgeblich. Staatsrechtlich sind Diakone nicht als Beamte zu verstehen; ihre Dienstverhältnisse sind privatrechtlicher Natur und richten sich nach dem jeweiligen kirchlichen Dienstrecht.

Welche Aufgaben und Befugnisse hat ein Diakon aus rechtlicher Sicht?

Die Aufgaben und Befugnisse eines Diakons werden maßgeblich durch das Kirchenrecht der jeweiligen Kirche bestimmt. In der römisch-katholischen Kirche sind die liturgischen, diakonischen und sozialen Aufgaben des Diakons im Codex Iuris Canonici (u.a. can. 835, 861, 910, 943) geregelt. Demnach ist der Diakon unter anderem zur Assistenz bei sakramentalen Handlungen, insbesondere bei der Spendung der Taufe, der Eheschließung und der Beerdigung, aber auch zur Verkündigung sowie zur Ausübung von Caritas- und Sozialdiensten berechtigt. In evangelischen Kirchen bestimmen synodale Ordnungen und Kirchenverfassungen den rechtlichen Rahmen, der die Einsegnung, den Dienstauftrag und Grenzen der Verantwortungsbereiche regelt. Die Befugnisse enden dort, wo das Kirchenrecht individuelle Aufgaben exklusiv Priestern oder Pastoren vorbehält (z.B. Eucharistiefeier oder Beichte im katholischen Bereich, Sakramentsverwaltung im evangelischen Bereich). Diakone sind dem Dienstherrn (Bischof bzw. kirchliche Körperschaft) gegenüber dienstrechtlich verantwortlich. Im Bereich Arbeitsrecht gelten sie zudem als Arbeitnehmer mit besonderen Loyalitätspflichten gemäß des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV).

Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für Diakone im kirchlichen Dienst?

Diakone unterliegen grundsätzlich dem besonderen kirchlichen Arbeitsrecht, das durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) geschützt ist und sich deutlich vom staatlichen Arbeitsrecht unterscheidet. So kommen auf sie häufig die Regelungen des sogenannten „Dritten Weges“, also arbeitsrechtliche Ordnungen wie die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der jeweiligen Kirche, zur Anwendung. Gewerkschaften werden im klassischen Sinne nicht einbezogen; stattdessen werden arbeitsrechtliche Kommissionen gebildet, die Arbeitsbedingungen aushandeln. Für Diakone gelten erhöhte Loyalitätsanforderungen, etwa zur Kirchenzugehörigkeit, zur Glaubens- und Lebensführung sowie teilweise zu Ehe und persönlicher Lebensführung im Einklang mit der kirchlichen Lehre. Verstöße gegen Loyalitätspflichten können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Dienstverhältnisses nach sich ziehen. Tarifverträge des staatlichen Arbeitsrechts gelten in der Regel nicht direkt, können aber durch Bezugnahme anwendbar sein.

Sind Diakone öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich angestellt?

Diakone sind nach deutschem Staatskirchenrecht, das auf dem Trennungsprinzip zwischen Staat und Kirche basiert (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV), ausschließlich privatrechtlich bei der jeweiligen kirchlichen Körperschaft oder deren Einrichtungen angestellt. Sie stehen nicht im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sind also keine Beamten oder Angestellte im staatsrechtlichen Sinne. Das Dienstverhältnis unterliegt dem besonderen kirchlichen Dienstrecht, das arbeitsrechtlich als privatrechtliches Angestelltenverhältnis ausgestaltet ist und durch spezielle kirchliche Regelwerke (z.B. AVR, Arbeitsvertragsordnung, Gesetz über den kirchlichen Dienst) geregelt wird. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen Diakone in überwiegend staatlich (mit)finanzierten Institutionen eingesetzt werden (wie etwa kirchliche Träger öffentlicher Krankenhäuser), jedoch bleibt auch hier das Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen juristischen Person privatrechtlicher Natur.

Gibt es besondere Schutz- oder Klagerechte für Diakone bei Streitigkeiten im kirchlichen Dienstverhältnis?

Diakone haben bei Streitigkeiten im kirchlichen Dienst grundsätzlich die Möglichkeit, innerkirchliche Beschwerdewege zu nutzen, wie etwa Schlichtungsstellen, Konfliktkommissionen oder kirchliche Schiedsgerichte. Zusätzlich steht ihnen – sofern nach Ausschöpfung kirchlicher Rechtsmittel nicht abschließend entschieden wurde – der Weg zu den staatlichen Arbeitsgerichten offen. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass das staatliche Arbeitsgericht die kirchlichen Besonderheiten – insbesondere das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das Loyalitätsprinzip – zu berücksichtigen hat (vgl. § 118 Abs. 2 BetrVG, Art. 140 GG). In persönlichen Fragen (wie etwa Glaubens- und Loyalitätsverstößen) hat das kirchliche Interesse ein deutliches Gewicht, sodass staatliche Gerichte regelmäßig zurückhaltend prüfen. Dennoch genießen Diakone grundsätzlich die im Grundgesetz garantierten Rechte, insbesondere Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen und ordnungsgemäßen Zugang zum rechtlichen Gehör.

Wie können Diakone haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Auch Diakone unterliegen der allgemeinen gesetzlichen Haftung für ihr berufliches und dienstliches Handeln. Ihre Tätigkeit erfolgt, wie bei anderen kirchlichen Mitarbeitern, im Auftrag der Kirche oder kirchlicher Einrichtungen. Verursacht ein Diakon im Rahmen seiner Dienstpflichten einen Schaden, haftet primär der Arbeitgeber (Kirche oder kirchliche Einrichtung) nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung gemäß § 839 BGB, wobei bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch eine persönliche Inanspruchnahme denkbar ist. Verstöße gegen das Kirchenrecht, beispielsweise in liturgischen Fragen, können zudem kircheninterne disziplinarische Konsequenzen (bis hin zu Enthebung aus dem Amt) nach sich ziehen. Im Bereich des Datenschutzes, der Verschwiegenheitspflicht und der Betreuung von Schutzbefohlenen gelten für Diakone die jeweiligen staatlichen und kirchlichen Vorschriften; Verstöße können sowohl zivil- als auch strafrechtlich verfolgt werden.