Definition und Begriffsbestimmung „Diäten”
Der Begriff „Diäten” bezeichnet im rechtlichen Kontext in Deutschland die Entschädigungszahlungen, die Mitglieder von Parlamenten für die Wahrnehmung ihres Mandats erhalten. Diäten sind keine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete auf Bundes-, Landes- oder Europaebene. Ziel der Diäten ist es, den Lebensunterhalt der Mandatsträger während ihrer Amtszeit angemessen zu sichern und die Unabhängigkeit des Mandats zu gewährleisten.
Rechtliche Grundlagen der Diäten
Verfassungsrechtliche Aspekte
Die Zahlung und Höhe der Diäten sind unmittelbar durch das Grundgesetz (GG) geregelt. Nach Art. 48 Abs. 3 GG haben Bundestagsabgeordnete Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Diese Regelung gilt analog in den meisten Landesverfassungen für die jeweiligen Landesparlamente.
Gesetzliche Regelungen
Diätengesetz des Bundestages
Die konkrete Ausgestaltung der Diäten für Abgeordnete des Deutschen Bundestages erfolgt im „Abgeordnetengesetz” (AbgG). Darin werden unter anderem Anspruch, Höhe, Anpassungsmechanismen sowie steuerliche Behandlung der Abgeordnetenentschädigung detailliert festgelegt.
Landesrechte
Für Landtagsabgeordnete enthalten die Landesabgeordnetengesetze vergleichbare Vorschriften hinsichtlich Anspruch, Höhe und Ausgestaltung der Diäten. Zwar orientieren sich die Regelungen vielfach am Bundesrecht, können jedoch – abhängig vom Bundesland – in einzelnen Punkten abweichen.
Europarecht
Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten Anzahlungen und Auslagenersatz nach dem Entschädigungsstatut des Europäischen Parlaments. Dieses regelt europaweit einheitlich die Bezüge.
Unterscheidung zu anderen Leistungen
Neben den Diäten gibt es gesondert zu betrachtende Kostenpauschalen, Sitzungsgelder und Zuschüsse zu Versicherungen, die jeweils gesondert gesetzlich geregelt sind. Diese fallen nicht unter den eigentlichen Begriff der Diäten, sondern dienen dem Ersatz mandatsbezogener Aufwendungen.
Steuerrechtliche Behandlung der Diäten
Nach § 22 Nr. 4 EStG gelten Diäten als steuerpflichtige Einkünfte. Die Abgeordnetenentschädigungen werden somit in vollem Umfang besteuert. Steuerfreie Freibeträge existieren grundsätzlich nicht mehr, seitdem die Steuerpflicht für Diäten im Jahr 1974 bundesweit eingeführt wurde. Das gilt auch für vergleichbar gestaltete Entschädigungen auf Landes- und Europaebene. Lediglich weitergehende mandatsbezogene Kostenpauschalen können von der Steuer befreit sein, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen abdecken.
Höhe und Anpassung der Diäten
Die Festsetzung der Diäten erfolgt auf Grundlage parlamentarischer Beschlüsse. Im Bundestag übernimmt diese Aufgabe das Plenum, das auf Basis des Abgeordnetengesetzes die Höhe per Gesetzbeschluss festlegt. Seit 2014 ist ein automatisierter Anpassungsmechanismus an die Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland vorgesehen, wodurch die Bezüge jährlich überprüft und angepasst werden. Ähnliche Mechanismen gelten in den meisten Bundesländern.
Rechtliche Kontroverse und Verfassungsmäßigkeit
Selbstbefassungsrecht und Missbrauchssicherung
Da die Abgeordneten kraft Unabhängigkeit ihr Einkommen selbst bestimmen, besteht immer wieder öffentliche und verfassungsrechtliche Diskussion bezüglich Transparenz und Angemessenheit der Diätenhöhe. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in mehreren Urteilen bestätigt, dass das Selbstbefassungsrecht der Parlamente mit der Pflicht zur Mäßigung bei der Diätenfestsetzung einhergehen muss (vergleiche BVerfGE 40, 296 – Diäten-Urteil).
Transparenzgebot
Die Festlegung der Diäten muss öffentlich, nachvollziehbar und unter Transparenzgebot erfolgen. Dies ergibt sich aus den grundrechtlichen Transparenzanforderungen und entsprechender Rechtsprechung. Verstöße könnten unter Umständen eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung darstellen.
Weitere rechtliche Aspekte
Mandatsausübungsverbot und Nebeneinkünfte
Die Ausübung des Abgeordnetenmandats ist grundsätzlich hauptberuflich angelegt. Dennoch können Nebentätigkeiten zulässig sein, sofern sie angezeigt werden. Die Einkünfte aus Diäten berühren daneben nicht das Recht, weitere Einkünfte zu erzielen; allerdings bestehen umfangreiche Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Diäten begründen kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da das Mandatsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstellt. Mitglieder des Bundestages sind während ihrer Mandatsausübung grundsätzlich nicht pflichtversichert. Für die Zeit nach dem Ausscheiden bestehen Anspruchsregelungen auf Übergangsgeld oder Altersversorgung.
Diäten im internationalen Vergleich
Im internationalen Kontext zeigen sich unterschiedliche Regelungen zur Entschädigung parlamentarischer Amtsausübung. Während in einigen Staaten eine Orientierung an Durchschnittseinkommen stattfindet, richten sich andere nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder der öffentlichen Meinung.
Literatur
- Bundestagsdrucksachen und Bundesgesetzblatt zu Änderungen des Abgeordnetengesetzes
- Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen zu Diäten, insbesondere BVerfGE 40, 296
- Landesgesetze zur Entschädigung der Landtagsabgeordneten
- Entschädigungsstatut für Mitglieder des Europäischen Parlaments
Zusammenfassung:
Diäten sind rechtlich begründete Entschädigungen für die Ausübung des parlamentarischen Mandats. Sie unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Höhe, Anpassung und Transparenz. Eine umfassende steuerliche Behandlung und die Abgrenzung zu anderen Leistungen wie Kostenpauschalen stellen weitere wesentliche Aspekte dar. Die rechtliche Konstruktion dient der Sicherung der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit der gewählten Mandatsträger.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Vorgaben müssen bei der Bewerbung von Diäten im Einzelhandel oder online beachtet werden?
Bei der Bewerbung von Diäten im Einzelhandel oder im Internet sind insbesondere die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) zu berücksichtigen. Es dürfen ausschließlich zugelassene nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden. Aussagen wie „Hilft beim schnellen Abnehmen” oder „Schützt vor Krankheiten” sind ohne eine vorherige Zulassung untersagt. Verstöße können durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem müssen Angaben zu Zutaten, Allergenen sowie möglicherweise enthaltenen Zusatzstoffen gemäß Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vollständig und korrekt aufgeführt sein. Beim Online-Vertrieb gilt das Fernabsatzrecht inkl. Informationspflichten über Rückgaberechte, Preise und die Anbieterkennzeichnung.
Welche Pflichten haben Händler und Hersteller hinsichtlich der Kennzeichnung von Diätprodukten?
Hersteller und Händler müssen Diätprodukte gemäß den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 korrekt kennzeichnen. Hierzu zählen Angaben über die Bezeichnung des Lebensmittels, eine Zutatenliste, Allergene, Nährwerttabellen, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Name und Anschrift des Verantwortlichen sowie – bei bestimmten Diäten – Gebrauchsanweisungen. Bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke oder Formula-Diäten müssen auch spezielle Kennzeichnungsvorschriften nach der Verordnung (EU) 2016/128 berücksichtigt werden. Falsche oder fehlende Angaben führen nicht nur zu Abmahnungen durch Mitbewerber, sondern können auch ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Ist die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei Diäten rechtlich erlaubt?
Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern ist rechtlich problematisch. Nach § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist die Werbung mit der Darstellung von Veränderungen des Körpers vor und nach Anwendung eines Produktes für Lebensmittel und insbesondere diätetische Produkte untersagt, sofern damit krankheitsbezogene Aussagen getroffen werden. Bei Lebensmitteln kann eine solche Werbung zudem als irreführend im Sinne von Art. 7 LMIV bewertet werden, wenn Ergebnisse suggeriert werden, die nicht bei jedem Verbraucher zu erwarten sind. Verstöße können Abmahnungen sowie Bußgelder nach sich ziehen.
Wie ist die Haftung geregelt, wenn ein Diätprodukt gesundheitliche Schäden verursacht?
Tritt durch den Verzehr eines Diätprodukts ein gesundheitlicher Schaden auf, haften Hersteller, Importeure oder Händler grundsätzlich nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verschuldensunabhängig für fehlerhafte Produkte. Dies umfasst sowohl Produktions- als auch Instruktionsfehler (z. B. unzureichende Warnhinweise oder unvollständige Gebrauchsanweisung). Daneben können auch Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) oder aus vertraglicher Haftung bestehen. Eine Einschränkung der Haftung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist in der Regel unwirksam.
Sind spezielle Zulassungen für den Vertrieb von Diätprodukten erforderlich?
Die meisten Diätprodukte benötigen keine spezielle Zulassung, außer sie fallen in die Kategorien Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, neuartige Lebensmittel (Novel Food) oder diätetische Lebensmittel, die unter die Verordnung (EU) 2017/2281 (Novel Food) oder Verordnung (EU) 609/2013 zur Lebensmittel für bestimmte Gruppen fallen. In diesen Fällen ist eine behördliche Zulassung bzw. Notifizierung erforderlich. Für andere diätetische Produkte reicht hingegen in der Regel die Anmeldung beim Lebensmittelüberwachungsamt und die Einhaltung der einschlägigen Kennzeichnungsvorschriften.
Welche Besonderheiten gelten für den Vertrieb von Diäten an Kinder oder Schwangere?
Bei Produkten, die sich gezielt an Kinder, Schwangere oder Stillende richten, sind besonders strenge Vorschriften einzuhalten. Zum Beispiel sieht die Verordnung (EU) 609/2013 vor, dass Lebensmittel für diese Bevölkerungsgruppen besonderen Anforderungen an Nährstoffgehalt, Zusammensetzung und Kennzeichnung unterliegen. Werbeaussagen und Nahrungsergänzungsmittel, die sich an diese Gruppen richten, sind zudem durch spezielle Richtlinien und eine deutlich restriktivere Zulassungspraxis reglementiert. Eine gesonderte behördliche Prüfung oder Genehmigung kann erforderlich sein.
Welche Rechte haben Verbraucher bei fehlerhaften oder falsch deklarierten Diätprodukten?
Verbraucher haben bei fehlerhaften oder falsch deklarierten Diätprodukten sämtliche Rechte gemäß §§ 434 ff. BGB (Sachmängelhaftung). Dazu gehört insbesondere das Recht auf Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung), Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und ggf. Schadensersatz. Im Onlinehandel gilt zudem ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 355 BGB, sofern das Produkt nicht schnell verderblich oder auf spezifische Bedürfnisse zugeschnitten ist. Im Falle schwerwiegender Mängel können Verbraucher zusätzlich Anzeige bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde erstatten.