Legal Lexikon

DGzRS


Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) ist eine im Jahr 1865 gegründete, gemeinnützige und private Organisation, deren zentrale Aufgabe in der Durchführung von Seenotrettungsdiensten in den deutschen Seegebieten der Nordsee und Ostsee besteht. Die DGzRS zählt zu den bedeutendsten Hilfsorganisationen des deutschen Rettungswesens und ist aus rechtlicher Sicht ein Paradebeispiel für eine selbstverwaltete, gemeinnützige Rettungsorganisation in Deutschland. Nachfolgend werden die verschiedenen rechtlichen Aspekte, die Struktur und die Einordnung der DGzRS ausführlich dargestellt.

Rechtsform und Status der DGzRS

Rechtsform und Organstruktur

Die DGzRS ist nach deutschem Recht als eingetragener Verein (e. V.) organisiert. Ihre Eintragung erfolgt beim zuständigen Vereinsregister unter der Nummer VR 8047 beim Amtsgericht Bremen. Die Rechtsfähigkeit erhält der Verein nach Maßgabe der §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Organe der DGzRS setzen sich üblicherweise aus dem Vorstand, dem Kuratorium und der Mitgliederversammlung zusammen, entsprechend den Vorgaben des Vereinsrechts.

Gemeinnützigkeit

Die DGzRS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Die Gemeinnützigkeit ist vom zuständigen Finanzamt anerkannt. Die Vereinszwecke – namentlich die Rettung Schiffbrüchiger, die Förderung des Katastrophenschutzes und die Hilfeleistung in Not – dienen dem Gemeinwohl und sind im Sinne des § 52 AO als förderungswürdig eingestuft.

Aufgabenbereich und gesetzliche Einordnung

Rechtlicher Auftrag der DGzRS

Die DGzRS übernimmt seit ihrer Gründung die Koordination und Durchführung des Seenotrettungsdienstes entlang der deutschen Küsten. Die rechtliche Grundlage für die Seenotrettung findet sich im internationalen sowie im nationalen Recht.

1. Internationales Recht:
Die Verpflichtung, Schiffbrüchigen Hilfe zu leisten, ergibt sich völkerrechtlich unter anderem aus dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) und der Internationalen Konvention über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Konvention) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), welche Deutschland ratifiziert hat.

2. Nationales Recht:
Das Seesicherheitsgesetz (SeeSiG) und insbesondere § 1 SeeSiG regelt die Durchführung von Maßnahmen zur Rettung oder Hilfeleistung bei Notfällen auf See. Die DGzRS ist im Aufgabenportfolio des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) als beauftragte Organisation zur Wahrnehmung der Seenotrettung ausdrücklich benannt, jedoch bleibt die DGzRS eine rechtsfähige, privatrechtliche Organisation und agiert unabhängig.

Verhältnis zur staatlichen Seenotrettung

Die DGzRS arbeitet im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen mit dem Staat zusammen, bleibt aber rechtlich eigenständig. Sie erhält keine regelmäßigen öffentlichen Zuschüsse und finanziert sich überwiegend durch Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse.

Die Zuständigkeit für die Koordination der Seenotrettung auf See obliegt in Deutschland dem Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) in Bremen, das von der DGzRS betrieben wird. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus internen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bundes- und Länderbehörden sowie der DGzRS.

Finanzierung und rechtliche Kontrolle

Spendenfinanzierung

Die DGzRS finanzierte sich in der Vergangenheit und bis heute fast ausschließlich durch Spenden sowie testamentarische Verfügungen (Vermächtnisse und Erbschaften). Gemäß § 52 AO können Zuwendungen an die DGzRS als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, was einen Anreiz für die Unterstützung darstellt. Die Mittelverwendung ist nach § 55 AO an den gemeinnützigen Satzungszweck und das Gebot der Selbstlosigkeit gebunden.

Rechnungslegung und Aufsicht

Obgleich die DGzRS durch ihre Rechtsform als Verein keiner umfassenden staatlichen Finanzaufsicht unterliegt, hat sie eine satzungsgemäße Rechenschaftslegung (Jahresabschlüsse, Revisionsberichte) gegenüber ihren Mitgliedern und Spendern sicherzustellen. Die Kontrolle der Mittelverwendung erfolgt im Rahmen der Gemeinnützigkeitsprüfung durch das zuständige Finanzamt.

Haftung, Versicherung und Rechtspflichten

Haftung der DGzRS und ihrer Mitglieder

Die Haftung der DGzRS bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff. BGB). Besonderheiten bestehen für die freiwillig tätigen Rettungsleute, die in Ausübung eines Ehrenamtes tätig werden. Nach § 31a BGB ist die Haftung gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die DGzRS unterhält zur Absicherung ihrer Mitglieder eine Sammelversicherung für Unfall- und Haftpflichtfälle.

Einsatzkräfte und Arbeitsrecht

Mitglieder und Beschäftigte der DGzRS stehen in einem privatrechtlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum Verein, sofern sie nicht ehrenamtlich tätig sind. Für hauptamtlich Beschäftigte gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BGB, Arbeitszeitgesetz, Tarifrecht, etc.). Ehrenamtliche sind von Arbeitnehmerrechten ausgenommen, unterliegen jedoch dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Datenschutz, Transparenz und Compliance

Die DGzRS unterliegt als Verein mit personenbezogenen Daten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die ordnungsgemäße Verarbeitung von Spender- und Mitgliederdaten ist somit organisatorisch und technisch sicherzustellen. Zudem verpflichtet sich die DGzRS satzungsgemäß zu Transparenz gegenüber ihren Mitgliedern und Förderern bezüglich Organisation, Finanzen und Tätigkeitsberichten.

Kooperationen und rechtliche Vernetzung

Die DGzRS ist nach Satzung und Auftrag befugt, mit anderen nationalen und internationalen Rettungsorganisationen zusammenzuarbeiten, sofern diese Zwecke mit den eigenen Zielen vereinbar sind. Rechtliche Basis für diese Zusammenarbeit können Kooperationsverträge, gemeinsame Übungen, Austauschprogramme und Verwaltungsvereinbarungen sein.

Schlussbemerkung

Die DGzRS stellt eine einzigartige Organisation dar, welche die Umsetzung der völker- und nationalrechtlichen Verpflichtungen zur Seenotrettung privatrechtlich, aber mit öffentlichem Auftrag organisiert. Ihre Gemeinnützigkeit, vollständige Finanzierung aus Eigenmitteln sowie ihre Unabhängigkeit unterscheiden sie rechtsdogmatisch und organisatorisch von vielen anderen Hilfsorganisationen im deutschen Rettungswesen.

Literatur und Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Seesicherheitsgesetz (SeeSiG)
  • SOLAS-Übereinkommen, SAR-Konvention
  • Satzung der DGzRS
  • Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Hinweis: Dieser Artikel dient als umfassende Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Strukturen der DGzRS. Für weitergehende Informationen empfiehlt sich die Konsultation der genannten Gesetze und amtlichen Dokumente.

Häufig gestellte Fragen

Unterliegt die DGzRS als private Organisation dem öffentlichen Recht?

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) ist eine privatrechtliche, gemeinnützige Organisation und unterliegt daher grundsätzlich dem Privatrecht, insbesondere dem Vereinsrecht gemäß §§ 21 ff. BGB. Sie handelt also nicht hoheitlich, sondern auf Grundlage zivilrechtlicher Regelungen. Allerdings übernimmt die DGzRS im Rahmen der Seenotrettung Aufgaben, die dem Gemeinwohl dienen und teilweise in öffentlich-rechtlichen Bereich hineinreichen. Dennoch bleibt die Organisation selbst unabhängig vom Staat, ist keinem behördlichen Weisungsrecht unterworfen und erfüllt ihre Aufgaben auf freiwilliger Basis. Ihre Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen basiert auf Kooperationsvereinbarungen und nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, wie sie etwa für Behörden gilt.

Besteht für die DGzRS eine gesetzliche Pflicht zur Seenotrettung?

Für die DGzRS besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung von Seenotrettung. Die Aufgabe der Seenotrettung auf See ist im deutschen Recht primär staatlich organisiert (§ 1 Seeaufgabengesetz). Die DGzRS übernimmt diese Aufgabe jedoch freiwillig und traditionell im Auftrag und im Rahmen von Vereinbarungen mit staatlichen Stellen, insbesondere dem Havariekommando und der Bundespolizei See. Es existiert keine gesetzliche Zuweisung oder ein exklusives Monopol der DGzRS für die Seenotrettung, sodass die Organisation rein auf Basis privatrechtlicher Selbstverpflichtung und gemeinnütziger Initiative tätig wird.

Unterliegen die Seenotretter der DGzRS besonderen Haftungsregeln?

Die Seenotretter der DGzRS unterliegen grundsätzlich den allgemeinen Haftungsregeln des Zivilrechts (§§ 823 ff. BGB), wobei für sie keine spezifischen Haftungsprivilegien bestehen. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus § 680 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag bei Gefahr im Verzug): Dies bietet den Seenotrettern ein haftungsrechtliches Privileg, dass sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, wenn sie im Interesse des Geretteten ohne vertragliche Beziehung handeln. Zudem sind die DGzRS und ihre Besatzungsmitglieder durch interne Versicherungen abgesichert, um persönliche Rechtsrisiken im Einsatzfall zu minimieren.

Wie ist die Finanzierung der DGzRS rechtlich geregelt und kontrolliert?

Da die DGzRS als eingetragener Verein mit Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 51 ff. AO geführt wird, gelten für ihre Finanzierung die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Hauptsächlich finanziert sie sich über Spenden, Mitgliedsbeiträge und Nachlässe – staatliche Zuwendungen erhält sie grundsätzlich nicht. Die Gemeinnützigkeit wird von den Finanzämtern regelmäßig überprüft; sie verpflichtet die DGzRS auch zur zweckgebundenen und sparsamen Mittelverwendung sowie zur Rechenschaftslegung gegenüber Finanzbehörden und Vereinsmitgliedern. Verstöße gegen diese Vorgaben können zu Steuernachforderungen oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Ist die DGzRS befugt, hoheitliche Maßnahmen wie Durchsuchungen oder Gewahrsamnahmen durchzuführen?

Die DGzRS verfügt als privatrechtliche Organisation über keinerlei hoheitliche Befugnisse. Sie darf weder Personen durchsuchen oder in Gewahrsam nehmen noch hoheitlich Verfügungen treffen. Ihre Befugnisse beschränken sich auf das Zivilrecht, insbesondere die Gefahrenabwehr im Rahmen der Seenotrettung, wobei im Notfall das Jedermannsrecht (§ 32 StGB – Notwehr, § 34 StGB – rechtfertigender Notstand) gilt. Hoheitliche Aufgaben wie das Aussprechen von Platzverweisen, Identitätsfeststellung oder Durchsuchungsmaßnahmen sind ausschließlich staatlichen Behörden vorbehalten.

Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben muss die DGzRS erfüllen?

Die DGzRS unterliegt umfangreichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da sie personenbezogene Daten von Spendern, Mitgliedern, Mitarbeitern und Betroffenen ihrer Einsätze verarbeitet. Die Organisation ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu gewährleisten, den Betroffenen Transparenz durch Datenschutzerklärungen zu bieten, Löschfristen zu berücksichtigen und Auskunftsrechte zu beachten. Datenschutzverletzungen sind meldepflichtig und können zu Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden führen.

Welche Rechtsgrundlagen gelten bei Kooperationen zwischen DGzRS und staatlichen Stellen?

Die Zusammenarbeit zwischen der DGzRS und staatlichen Behörden erfolgt auf vertraglicher bzw. kooperativer Basis, zumeist auf Grundlage von Verwaltungsabkommen oder Einsatzplänen im Rahmen der Gefahrenabwehr auf See (siehe Seeaufgabengesetz, Havariekommando). Dabei wird genau festgelegt, wie die Koordination der Einsätze, Informationsweitergabe und Verantwortlichkeiten erfolgen. Rechtlich handelt es sich dabei um öffentlich-rechtliche Verträge, denen klare Aufgabenzuweisungen und Haftungsregelungen zugrunde liegen, ohne dass der DGzRS hoheitliche Befugnisse erteilt werden.