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DGA

Begriffserklärung: Was bedeutet DGA?

Die Abkürzung DGA steht für „Dauerhafte Generalvollmacht und/oder Betreuungsvollmacht“. Im rechtlichen Kontext bezeichnet die DGA eine umfassende Vollmacht, mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) das Recht einräumt, sie in nahezu allen Angelegenheiten zu vertreten. Die DGA ist insbesondere für Situationen gedacht, in denen der Vollmachtgeber aufgrund von Krankheit, Alter oder Unfall nicht mehr selbst handeln kann. Sie dient dazu, die Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers sicherzustellen und eine gerichtliche Betreuung möglichst zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen und Bedeutung der DGA

Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer dauerhaften Generalvollmacht ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften zur Vertretung im Zivilrecht. Eine solche Vollmacht kann weitreichende Befugnisse umfassen – etwa Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfragen oder Behördenkontakte. Sie ist grundsätzlich formfrei möglich; bestimmte Geschäfte wie Immobilienverkäufe erfordern jedoch eine notarielle Beurkundung.

Zweck und Anwendungsbereiche

Der Hauptzweck einer DGA besteht darin, dem Bevollmächtigten umfassende Entscheidungsbefugnisse einzuräumen. Dies betrifft beispielsweise Bankgeschäfte, Vertragsabschlüsse oder medizinische Entscheidungen. Durch die Erteilung einer solchen Vollmacht wird vermieden, dass im Ernstfall ein Betreuungsverfahren durch das Gericht eingeleitet werden muss.

Abgrenzung zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Während sich die Vorsorgevollmacht auf bestimmte Lebensbereiche beschränken kann (z.B. nur Gesundheitsangelegenheiten), erstreckt sich die Generalvollmacht auf sämtliche Angelegenheiten des täglichen Lebens sowie darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte. Eine Betreuungsverfügung hingegen legt fest, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll – sie begründet aber keine unmittelbare Vertretungsmacht.

Formvorschriften und Wirksamkeit der DGA

Formale Anforderungen an die Erstellung einer DGA

Grundsätzlich ist für eine wirksame Erteilung der dauerhaften General- oder Betreuungsvollmacht keine besondere Form vorgeschrieben; sie kann also auch mündlich erfolgen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit empfiehlt sich jedoch stets die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift des Vollmachtsgebers.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte – insbesondere Grundstücksgeschäfte – ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Banken verlangen häufig eigene Formulare oder zumindest beglaubigte Unterschriften.

Dauerhaftigkeit und Widerruflichkeit

Die Dauerhaftigkeit bezieht sich darauf, dass diese Art von Vollmachten auch dann fortbestehen soll, wenn der Aussteller geschäftsunfähig wird.
Dennoch bleibt es dem Aussteller grundsätzlich möglich, seine einmal erteilte General- bzw. Betreuungsvollmacht jederzeit zu widerrufen – solange er geschäftsfähig ist.

Befugnisse und Pflichten des Bevollmächtigten bei einer DGA

Befugnisumfang

Der Umfang richtet sich nach dem Inhalt der ausgestellten Urkunde: Je nach Wortlaut können alle vermögensrechtlichen sowie persönlichen Angelegenheiten umfasst sein.
Einschränkungen sind möglich; so können einzelne Bereiche ausgeschlossen werden.
In jedem Fall verpflichtet das Gesetz den Bevollmächtigten dazu, im Interesse des Vertretenen zu handeln.

Missbrauch führt unter Umständen zur Haftung gegenüber dem Vertretenen oder dessen Erben.

Sorgfaltspflichten & Rechenschaftslegung

Der Bevollmächtigte hat bei seiner Tätigkeit Sorgfalt walten zu lassen sowie regelmäßig über seine Handlungen Rechenschaft abzulegen,
sofern dies vom Aussteller gewünscht wird oder gesetzlich vorgesehen ist.

Bei grober Pflichtverletzung droht unter Umständen Schadensersatzpflicht gegenüber dem Vertretenen bzw. dessen Nachlassverwalter/Erben.

Erlöschen & Anfechtungsmöglichkeiten bei DGAs

  • Tod: Mit Tod des Ausstellers endet in aller Regel auch dessen Dauervollmachten automatisch.
  • Anfechtung: Sollte festgestellt werden, dass beim Abschluss Willensmängel vorlagen (z. B. irrtum, täuschung), kann ggf. eine Anfechtung erfolgen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Dauerhafte General- bzw. Betreuungsvollmachten (DGA)“ 

Können mehrere Personen gleichzeitig bevollmächtigt werden?


Ja, sowohl Einzelpersonen als auch mehrere Personen gemeinsam können bevollmächtigt werden. 
Es empfiehlt sich dabei klar festzulegen, 
ob diese nur gemeinsam (Gesamtvertretung)&nbsport getrennt voneinander (Einzelvertretungsbefugnis)&nbsphandeln dürfen.

Muss eine dauerhafte General-/Betreuungsvollmacht notariell beurkundet sein?

Nicht zwingend;&nbspschriftliche Form genügt meist;&nbspeine notarielle Beglaubigung/Beurkundung wird aber z.B.bei Immobiliengeschäften benötigt
–&nbspansonsten erhöht sie Rechtssicherheit u.Nachweisbarkeit erheblich.

Kann ich meine einmal ausgestellte Dauer-General-/Betreuungsvollmach jederzeit widerrufen?

Soweit Geschäftsfähigkeit besteht,kann jede solche Vollmach jederzeit formlos widerrufen werden.Der Widerruf sollte aus Gründen d.Beweissicherung schriftlich erfolgen u.die betroffenen Stellen informiert werden.

Müssen Banken jede private Dauer-General-/Betreuungsvollmach anerkennen?

Nicht zwangsläufig.Viele Kreditinstitute verlangen eigene Vordrucke od.beglaubigte Unterschriften.Es empfiehlt s.sich vorab über d.Anforderungen d.jeweiligen Bank zu informieren.

Können DGAs missbraucht werden? Welche Kontrollmöglichkeiten gibt es?

Theoretisch besteht Missbrauchsrisiko.Der/die Vertreter/in unterliegt jedoch gesetzlichen Sorgfalts-&
Rechenschaftspflichten.Gerichte od.Aufsichtsbehörden können eingeschaltet w.,wenn Verdachtsmomente bestehen.

Läuft meine Dauervollmach automatisch ab,wenn ich versterbe od.geschäftsunfähig werde?


Ja,in aller Regel endet jede privatrechtl.Vollmach mit Tod d.Ausstellers.Die Fortgeltung trotz Geschäftsunfähigkeit macht gerade den Charakter e.Dauervollmach aus.

Muss ich einen bestimmten Text verwenden um e.gültige Dauervollmach auszustellen?

Nein,eine spezielle Textformel existiert nicht.Wichtig istdass eindeutig hervorgehtwer wen wozu bevollmächtigt.Eigenständige Anpassungen sind zulässigsofern Klarheit u.Eindeutigkeit gewährleistet bleiben.

Darf mein/e Vertreter/in alles entscheiden-auch medizinische Maßnahmen?

Der Umfang hängt v.der konkreten Formulierung ab.Medizinische Eingriffe sollten ausdrücklich erwähnt seinum Wirksamkeitsprobleme auszuschließen.In Zweifelsfällen entscheidet ggf.ein Gericht.