Begriff und rechtliche Einordnung der Dezember-Soforthilfe
Die Dezember-Soforthilfe bezeichnet eine staatliche Entlastungsmaßnahme in Deutschland, die im Kontext der stark gestiegenen Energiepreise infolge der Energiekrise im Jahr 2022 eingeführt wurde. Ziel der Maßnahme war es, Privathaushalte und bestimmte Unternehmen kurzfristig von den hohen Kosten für Gas und Fernwärme zu entlasten. Die Rechtsgrundlage der Dezember-Soforthilfe bildet insbesondere das Gesetz über die Zahlung einer einmaligen Entlastung für Dezember 2022 im Bereich leitungsgebundener Energieträger (Dezember-Soforthilfegesetz, kurz: EWSG).
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Dezember-Soforthilfe (Dezember-Soforthilfegesetz – EWSG)
Das EWSG wurde am 19. November 2022 vom Bundestag verabschiedet und trat rückwirkend zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen, Voraussetzungen und die konkrete Umsetzung der Entlastungszahlung. Die Zahlung wurde als Überbrückungsmaßnahme eingeführt, um Verbraucherinnen und Verbraucher bis zum Inkrafttreten der Energiepreisbremse ab 2023 zu entlasten.
Zweck und Zielsetzung
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Dezember-Soforthilfe das Ziel, die Belastungen infolge der außerordentlich gestiegenen Energiekosten abzumildern (§ 1 Abs. 1 EWSG). Die Maßnahme stellte somit eine vorläufige Entlastung für den Monat Dezember 2022 dar.
Persönlicher Anwendungsbereich
Begünstigte Gruppen
Empfänger der Dezember-Soforthilfe waren folgende Gruppen:
- Privathaushalte, deren Gas- oder Fernwärmeversorgung über Standardlastprofile oder vergleichbare Verbrauchsgruppen erfolgte
- Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von höchstens 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) pro Entnahmestelle
- Bestimmte gemeinnützige Einrichtungen sowie Einrichtungen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesens
Nicht begünstigte Gruppen
Vom Anspruch auf Dezember-Soforthilfe ausgeschlossen waren:
- Großabnehmer mit jährlich mehr als 1,5 Mio. kWh Gas- oder Fernwärmeverbrauch (mit Ausnahmen z. B. für soziale Einrichtungen)
- Stromkundinnen und Stromkunden (eine entsprechende Entlastung erfolgte nicht im Rahmen der Dezember-Soforthilfe, sondern war Gegenstand anderer Entlastungsmaßnahmen)
Inhalt und Ausgestaltung der Entlastungszahlung
Umfang der Soforthilfe
Die Dezember-Soforthilfe entsprach in der Praxis in der Regel dem im September 2022 gezahlten monatlichen Abschlag für leitungsgebundenes Erdgas oder Fernwärme (siehe § 2 Abs. 1 EWSG), wobei eine Berechnungsgrundlage auf Basis des Verbrauchs gewählt wurde.
Abwicklung und Auszahlung
Die Erstattung erfolgte nicht direkt an die Bürgerinnen und Bürger, sondern über den Energieversorgungsunternehmen, die dem Kunden im Dezember 2022 den Abschlag nicht in Rechnung stellten oder den Betrag erstatteten. Eine Verrechnung musste eindeutig auf der Abrechnung ausgewiesen werden. Die Entlastung verpflichtete Energieversorger und Fernwärmeversorger, die finanzielle Entlastung korrekt und transparent weiterzugeben.
Steuerliche Behandlung
Einkommensteuerrechtliche Bewertung
Gemäß § 123 EstG war die Dezember-Soforthilfe grundsätzlich steuerpflichtig. Für Privathaushalte in der Regel jedoch ohne Auswirkungen, sofern kein Anspruch auf Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug existierte. Für betriebliche Verbraucher wurde die erhaltene Soforthilfe als Betriebseinnahme versteuert.
Rechtsbeziehungen und Pflichten
Pflichten der Energieversorgungsunternehmen
Die Energieversorger mussten nach § 3 EWSG die Entlastung ordnungsgemäß an die Endverbraucher weitergeben und transparent ausweisen. Sie waren zur Beantragung von Erstattungen gegenüber dem Staat verpflichtet und mussten bestimmte Auskunftspflichten wahrnehmen.
Mitteilungspflichten der Kunden
Hatten Kunden einen atypisch hohen Verbrauch, waren sie nach § 4 Abs. 2 EWSG verpflichtet, dies dem Energieversorger mitzuteilen. Bei unberechtigtem Bezug der Dezember-Soforthilfe drohten Rückzahlungsverpflichtungen.
Rechtsschutz und Streitigkeit
Anspruchsdurchsetzung
Die Anspruchsberechtigten konnten im Falle einer Auslassung oder fehlerhaften Umsetzung des Versorgers die Dezember-Soforthilfe im Wege der Leistungsklage bei den Zivilgerichten geltend machen. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, z. B. betreffend die Rückforderung durch staatliche Stellen, war der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Verhältnis zu anderen Entlastungsmaßnahmen
Die Dezember-Soforthilfe war als Vorläufer- und Übergangsmaßnahme zur ab Januar 2023 geltenden Gaspreisbremse und Wärmepreisbremse konzipiert. Sie war mit anderen Hilfen koordinierungsbedürftig; eine Doppelförderung sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
Kritik und rechtspolitische Diskussion
In der öffentlichen und politischen Diskussion wurde sowohl die zeitliche Begrenzung der Maßnahme als auch die Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung thematisiert. Kritisiert wurde an manchen Stellen, dass die Soforthilfe nicht zielgenau steuere und auch wohlhabende Haushalte begünstige.
Literatur und weiterführende Hinweise
- Gesetz über die Zahlung einer einmaligen Entlastung für Dezember 2022 im Bereich leitungsgebundener Energieträger (EWSG)
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Informationen zur Dezember-Soforthilfe
- Bundestagsdrucksachen und Gesetzesbegründungen zur Umsetzung der Entlastungsmaßnahme
Siehe auch
- Energiepreisbremse
- Energiesteuer
- Preisbremsegesetz
- Energiekrise 2022
Hinweis: Dieser Artikel dient der Aufklärung über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Hintergründe der Dezember-Soforthilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen der Gesetzeslage sowie abweichende Gerichtsentscheidungen können im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen.
Häufig gestellte Fragen
Wer hat nach rechtlichen Maßgaben Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?
Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben gemäß den rechtlichen Grundlagen insbesondere private Haushalte, die leitungsgebundene Erdgas- oder Wärmeversorgung nutzen. Weiterhin können auch bestimmte Unternehmen unter die Regelung fallen, sofern ihr Jahresverbrauch eine gesetzlich definierte Schwelle – in der Regel 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr – nicht überschreitet und sie keiner der explizit ausgeschlossenen Branchen (wie z.B. Energieversorgungsunternehmen oder staatliche Stellen) angehören. Maßgeblich ist, dass zwischen dem Versorger und dem Abnehmer ein wirksames Vertragsverhältnis mit Leistungsbezug im Dezember 2022 besteht. Eine Anspruchsberechtigung ist ausgeschlossen, wenn individuelle Vereinbarungen mit dem Energieversorger bereits eine vergleichbare Kompensation vorsehen oder der Versorger seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Der Anspruch entsteht durch Gesetz, erfordert keine gesonderte Beantragung durch den Berechtigten, sondern wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben automatisiert durch den Energieversorger gewährt.
Wie findet die rechtliche Umsetzung der Dezember-Soforthilfe durch Energieversorger statt?
Die Verpflichtung zur Umsetzung der Dezember-Soforthilfe obliegt rechtlich den Energieversorgungsunternehmen, die ihren anspruchsberechtigten Kunden im Dezember 2022 einmalig einen Ausgleichsbetrag gutschreiben oder die Abschlagszahlung erlassen müssen. Gesetzlich geregelt ist unter anderem der genaue Berechnungsmodus: Der zu erlassende Betrag orientiert sich entweder an der im September 2022 tatsächlich geleisteten Abschlagszahlung oder, wenn keine Abschlagszahlung besteht, am durchschnittlichen Verbrauch. Die Energieversorger müssen diese Maßnahme transparent in den Abrechnungsunterlagen ausweisen und haben zudem eine Informationspflicht gegenüber ihren Kunden; sie müssen den Erlassbetrag sowie die zu Grunde gelegte Berechnungsgrundlage detailliert offenlegen. Die Versorger haben nach dem Gesetz Anspruch auf Erstattung der geleisteten Soforthilfe durch den Staat, wofür sie einen Antrag bei einer staatlich bestimmten Stelle stellen müssen.
Welche rechtlichen Nachweispflichten bestehen für die Anspruchsberechtigten?
Anspruchsberechtigte private Haushalte und Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen individuellen Nachweis zu führen, da das System der Dezember-Soforthilfe automatisiert von den Versorgungsunternehmen administriert wird. Lediglich in speziellen Ausnahmefällen – etwa wenn der Kunde mehrere Abnahmestellen besitzt oder als Unternehmen nachweisen muss, dass der Gesamtverbrauch unter der gesetzlichen Schwelle bleibt – kann die Vorlage entsprechender Nachweise (Verbrauchsabrechnungen, Selbsterklärungen) notwendig werden. In diesen Fällen regeln die einschlägigen Gesetze, insbesondere das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) und etwaige ergänzende Verwaltungsvorschriften, detailliert Umfang und Form der geforderten Nachweise und Selbsterklärungen.
Wird die Dezember-Soforthilfe nach rechtlicher Vorgabe steuerlich als Leistung erfasst?
Nach den maßgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen ist die Dezember-Soforthilfe für private Endverbraucher als steuerfreie staatliche Leistung ausgestaltet, sofern keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Für Unternehmen und Selbstständige unterliegt der Betrag jedoch unter Umständen der Besteuerung, insbesondere im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit. Gleichwohl ist diese steuerliche Behandlung spezifisch geregelt und kann durch sektorspezifische Sonderregelungen im Einkommensteuergesetz oder durch Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden näher konkretisiert werden. Insbesondere ist bei Unternehmen zu prüfen, ob die Soforthilfe als steuerpflichtiger Betriebseinnahme zu behandeln ist und welche abweichenden Vorschriften gegebenenfalls für besondere Gruppen (z.B. gemeinnützige Organisationen) greifen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei fehlerhafter oder unterlassener Gewährung der Dezember-Soforthilfe?
Sollte ein Energieversorgungsunternehmen die Dezember-Soforthilfe nicht oder nicht ordnungsgemäß gewähren, können Betroffene zunächst beim Versorger eine schriftliche Nachforderung unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Anspruchsgrundlagen einreichen. Kommt der Versorger dieser Pflicht nicht oder nicht korrekt nach, steht der Rechtsweg offen: Anspruchsberechtigte haben das Recht, den Anspruch im Zivilrechtsweg geltend zu machen, typischerweise im Rahmen einer Leistungsklage auf Zahlung oder Gutschrift des Soforthilfebetrags. Dabei gilt die allgemeine Regelverjährung (§ 195 BGB); gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe sind nach den üblichen zivilprozessualen Grundsätzen möglich, ggf. ergänzt durch branchenspezifische Schlichtungsverfahren.
Greifen rechtliche Ausschlussfristen oder Antragsfristen im Kontext der Dezember-Soforthilfe?
Nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Dezember-Soforthilfe gelten grundsätzlich keine gesonderten Antragsfristen für Endverbraucher, da der Anspruch automatisiert durch die Versorgungsunternehmen umgesetzt wird. Gleichwohl können im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachforderungen oder Beschwerden bestimmte Fristvorgaben relevant werden, wie die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die Energieversorger, die ihrerseits die erstatteten Beträge beim Staat einfordern, sind hingegen spezifische, gesetzlich festgelegte Ausschlussfristen für die Beantragung der Rückerstattung einzuhalten. Versäumnisse in Bezug auf diese Fristen können zum dauerhaften Verlust des Erstattungsanspruchs führen.
Wie sieht die rechtliche Behandlung von mitvermieteten Heiz- und Energiekosten im Rahmen der Dezember-Soforthilfe aus?
Bei Mietverhältnissen, in denen Heiz- und Energiekosten über die Nebenkosten abgerechnet werden, regelt das Gesetz ausdrücklich die Weitergabe der Dezember-Soforthilfe an die Mieter. Vermieter, die als Vertragspartner des Energieversorgers auftreten, sind gesetzlich verpflichtet, die Erlassbeträge im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterzuleiten. Die Einzelheiten der Weitergabe – etwa die genaue Höhe des Erstattungsbetrags und der Abrechnungsmodus – sind jeweils transparent und nachvollziehbar in der nächsten Nebenkostenabrechnung auszuweisen. Verstößt ein Vermieter gegen diese Vorschriften, können auch Bußgelder nach entsprechenden landesrechtlichen Vollzugsregelungen verhängt werden; Mieter haben zudem zivilrechtliche Ansprüche auf korrekte Weiterleitung des Entlastungsvorteils.