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Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zentrale staatliche Stelle in Deutschland für die Registrierung, Prüfung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte. Es dient als Anlaufpunkt für den Schutz technischer Erfindungen, Kennzeichen und Gestaltungen und sichert durch seine Verfahren die Transparenz und Verlässlichkeit des Schutzrechtssystems.

Stellung und Auftrag

Das DPMA ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz mit Hauptsitz in München sowie Standorten in Jena und Berlin. Sein Auftrag umfasst die Entgegennahme, formale und inhaltliche Prüfung, Eintragung und Veröffentlichung von Schutzrechten, die Führung öffentlicher Register, die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Löschungsverfahren sowie die Bereitstellung amtlicher Informationen über den Stand der Schutzrechte. Es leistet damit einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs, zur Wissensdiffusion und zur Innovationsförderung.

Schutzrechte im Zuständigkeitsbereich

Patent

Patente schützen technische Erfindungen. Das DPMA prüft nach Antrag, ob die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen (insbesondere Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit) erfüllt sind. Bei positiver Prüfung wird ein Patent erteilt und im Patentregister eingetragen. Patente vermitteln ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht.

Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster sind das sogenannte „kleine Patent“ für technische Erfindungen. Sie werden grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung der Schutzvoraussetzungen eingetragen. Die materielle Schutzfähigkeit wird typischerweise erst in einem späteren Löschungsverfahren überprüft. Das Gebrauchsmuster ist schneller verfügbar, unterliegt jedoch ebenfalls den Schutzvoraussetzungen des materiellen Rechts.

Marke

Marken schützen Kennzeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen. Das DPMA prüft bei der Anmeldung insbesondere absolute Schutzhindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Angaben. Relative Konflikte mit älteren Kennzeichen werden nicht von Amts wegen geprüft, sondern im Rahmen gesonderter Widerspruchs- oder Löschungsverfahren behandelt. Eingetragene Marken werden im Markenregister veröffentlicht.

Design

Designs (eingetragenes Design) schützen die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses. Das DPMA prüft bei der Anmeldung die formalen Voraussetzungen. Die materiellen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart werden in der Regel erst in einem Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren überprüft. Eingetragene Designs erscheinen im Designregister.

Verfahren vor dem DPMA

Anmeldung und Prüfungsarten

  • Patente: Formale Prüfung, Offenlegung der Anmeldung, inhaltliche Prüfung auf Antrag, Erteilung bei positiver Entscheidung.
  • Gebrauchsmuster: Formale Prüfung und direkte Eintragung ohne inhaltliche Prüfung; die Schutzfähigkeit kann später angegriffen werden.
  • Marken: Formale Prüfung und Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Eintragung bei positiver Entscheidung.
  • Designs: Formale Prüfung; Eintragung bei positiver Entscheidung.

Eintragung/Erteilung und Veröffentlichung

Nach erfolgreicher Prüfung werden Schutzrechte erteilt oder eingetragen und in den amtlichen Registern veröffentlicht. Die Veröffentlichung dient der Rechtsklarheit, informiert die Öffentlichkeit über bestehende Schutzpositionen und setzt relevante Fristen in Gang.

Widerspruch, Einspruch und Löschung

  • Marke: Inhaber älterer Kennzeichen können innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist Widerspruch gegen eine Eintragung erheben. Darüber hinaus sind Löschungsverfahren möglich.
  • Patent: Nach der Patenterteilung kann innerhalb einer festgelegten Frist Einspruch erhoben werden. Unabhängig davon ist ein gesondertes Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht möglich.
  • Gebrauchsmuster: Die Schutzfähigkeit wird regelmäßig in einem Löschungsverfahren vor dem DPMA überprüft.
  • Design: Die materielle Gültigkeit kann in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA angegriffen werden.

Rechtsmittel und gerichtliche Kontrolle

Gegen Entscheidungen des DPMA stehen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Über Beschwerden gegen DPMA-Beschlüsse entscheidet das Bundespatentgericht. In bestimmten Fällen ist eine weitere Überprüfung durch den Bundesgerichtshof auf Rechtsfragen möglich. Streitigkeiten über die Verletzung von Schutzrechten werden nicht vom DPMA, sondern von ordentlichen Gerichten entschieden.

Verhältnis zu anderen Einrichtungen

Europäisches Patentamt (EPA)

Das EPA erteilt europäische Patente mit Wirkung für mehrere europäische Staaten. Das DPMA ist für nationale deutsche Patente zuständig. Ein europäisches Patent, das Deutschland benennt, entfaltet Schutz in Deutschland nach nationalen Regeln, sobald es wirksam wird.

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Das EUIPO ist für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designs der EU) zuständig, die Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verleihen. Das DPMA behandelt nationale Marken und Designs mit Schutzwirkung in Deutschland.

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und internationale Verfahren

Über internationale Systeme können Schutzwirkungen grenzüberschreitend ausgedehnt werden (zum Beispiel Marken über das Madrider System oder Designs über das Haager Musterabkommen). Das DPMA wirkt hierbei als nationale Behörde im Zusammenspiel mit internationalen Einrichtungen; die internationale Koordination erfolgt über die WIPO.

Register, Akteneinsicht und Veröffentlichung

Das DPMA führt öffentliche Register für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Diese Register enthalten wesentliche Angaben zum Schutzrecht, etwa Inhaber, Aktenzeichen, Schutzumfang und Verfahrensstand. Akteneinsicht ist nach festgelegten Regeln möglich. Bestimmte Informationen können aus Gründen des Geheimnisschutzes oder der Vertraulichkeit beschränkt sein. Veröffentlichungen dienen der Rechtsklarheit und ermöglichen die Recherche nach älteren Rechten.

Gebühren, Fristen und Schutzdauer

Der Erwerb und die Aufrechterhaltung von Schutzrechten beim DPMA sind gebührenpflichtig. Fristen bestehen insbesondere für Anmeldungen, Rechtsbehelfe, Verlängerungen und die Zahlung von Aufrechterhaltungs- oder Verlängerungsgebühren. Die Schutzdauer ist rechtlich festgelegt und variiert je nach Schutzrecht: Patente regelmäßig bis zu 20 Jahre, Gebrauchsmuster bis zu 10 Jahre, Designs bis zu 25 Jahre (in Perioden verlängerbar), Marken unbegrenzt verlängerbar in festen Intervallen.

Organisation und Standorte

Der Hauptsitz des DPMA befindet sich in München. Weitere Standorte in Jena und Berlin übernehmen Aufgaben in der Bearbeitung, im Service und in der Information. Die Behörde organisiert ihre Prüfungs- und Registertätigkeit in Fachabteilungen für die verschiedenen Schutzrechtsarten und stellt digitale Dienste für Anmeldungen und Recherchen bereit.

Bedeutung für Wirtschaft und Innovation

Durch verlässliche Prüfungs- und Registerverfahren schafft das DPMA Rechtssicherheit für Investitionen in technische Entwicklungen, Markenaufbau und Gestaltung. Es unterstützt die Transparenz im Markt, fördert den Wissensaustausch durch Veröffentlichung von Schutzrechtsinformationen und trägt zur Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts bei.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum DPMA

Was ist das DPMA und wofür ist es zuständig?

Das DPMA ist die nationale Behörde für gewerbliche Schutzrechte in Deutschland. Es nimmt Anmeldungen für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs entgegen, prüft sie nach den gesetzlichen Vorgaben, trägt schutzfähige Rechte in Register ein und veröffentlicht relevante Informationen. Zudem führt es Widerspruchs-, Einspruchs- und Löschungsverfahren im Rahmen seiner Zuständigkeiten durch.

Welche Schutzrechte kann man beim DPMA eintragen lassen?

Beim DPMA werden Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs registriert. Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen, Marken schützen Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen, Designs schützen die äußere Gestaltung von Erzeugnissen.

Prüft das DPMA Schutzrechte inhaltlich?

Bei Patenten erfolgt eine inhaltliche Prüfung auf Schutzvoraussetzungen. Gebrauchsmuster werden ohne inhaltliche Prüfung eingetragen; die materielle Schutzfähigkeit wird in Löschungsverfahren behandelt. Marken werden auf absolute Schutzhindernisse geprüft, relative Konflikte mit älteren Rechten werden im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren geklärt. Designs werden formal geprüft; materielle Fragen können in Nichtigkeitsverfahren geprüft werden.

Wie unterscheidet sich das DPMA vom Europäischen Patentamt und vom EUIPO?

Das DPMA ist für nationale deutsche Schutzrechte zuständig. Das Europäische Patentamt erteilt europäische Patente mit Wirkung für mehrere Staaten. Das EUIPO verwaltet Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einheitlicher Wirkung in der Europäischen Union.

Wer entscheidet über Streitigkeiten zu DPMA-Entscheidungen?

Gegen Entscheidungen des DPMA kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. In bestimmten Konstellationen ist eine weitere rechtliche Überprüfung durch den Bundesgerichtshof möglich. Fragen zur Verletzung von Schutzrechten werden von Zivilgerichten entschieden.

Sind die Register des DPMA öffentlich einsehbar?

Ja, die Register für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs sind grundsätzlich öffentlich. Sie informieren über den Rechtsstand, den Schutzumfang und die Inhaber der Rechte. Die Akteneinsicht ist nach festgelegten Regeln möglich; vertrauliche Inhalte können ausgenommen sein.

Nimmt das DPMA die Durchsetzung von Schutzrechten vor?

Nein. Das DPMA erteilt und verwaltet Schutzrechte, setzt sie aber nicht durch. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Schutzrechten erfolgt vor den zuständigen Gerichten. Das DPMA bietet jedoch Informationen über den Rechtsstand, die für die Beurteilung von Ansprüchen relevant sein können.