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Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)


Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Einführung und rechtlicher Status des DPMA

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zentrale Behörde der Bundesrepublik Deutschland für den Schutz von gewerblichen Schutzrechten. Es agiert als nationale Behörde für die Erteilung, Registrierung, Verwaltung sowie Veröffentlichung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs. Das DPMA ist dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) nachgeordnet und besitzt den Status einer Landesoberbehörde. Die zentrale Rechtsgrundlage für die Organisation und Aufgabenwahrnehmung des DPMA bildet das Gesetz über die Errichtung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMAErrG).

Geschichte und Entwicklung

Das DPMA blickt auf eine lange Historie zurück. 1877 wurde das „Kaiserliche Patentamt“ gegründet, das als Vorläufer des heutigen DPMA gilt. Nach mehreren Umstrukturierungen erhielt die Behörde im Jahr 1998 mit dem Inkrafttreten des DPMAErrG ihre aktuelle Prägung und den heutigen Namen. Die Entwicklung spiegelt das steigende Bedürfnis nach einem professionellen Schutz von Erfindungen und Marken im Wirtschaftsverkehr wider.

Rechtsgrundlagen und Aufgabenbereiche

Gesetzliche Grundlagen

Die wesentliche gesetzliche Grundlage für die Arbeit des DPMA finden sich insbesondere in folgenden Normierungen:

  • Patentgesetz (PatG)
  • Markengesetz (MarkenG)
  • Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • Designgesetz (DesignG)
  • DPMAErrG (Gesetz über die Errichtung des Deutschen Patent- und Markenamts)

Daneben sind zahlreiche Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und internationale Abkommen wie das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) oder das Madrider Markenabkommen relevant.

Hauptaufgaben des DPMA

Das DPMA nimmt folgende Aufgaben nach gesetzlichen Maßgaben wahr:

  • Entgegennahme und Bearbeitung von Schutzrechtsanmeldungen: Prüfung und Registrierung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs.
  • Durchführung von Einspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren: Überprüfung und Entscheidung über die Gültigkeit und Bestandsschutz der jeweiligen Schutzrechte.
  • Führung öffentlicher Register: Bereitstellung und Aktualisierung der amtlichen Schutzrechtsregister für Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designs.
  • Beratung und Information: Veröffentlichung von Schutzrechten und Bereitstellung von Informationen über Schutzrechtsverfahren.
  • Mitwirkung bei internationalen Angelegenheiten: Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie dem Europäischen Patentamt (EPA), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und der Europäischen Union.

Organisation und Struktur

Das DPMA verfügt über mehrere Standorte, darunter der Hauptsitz in München sowie Dienststellen in Jena und Berlin. Innerhalb des DPMA sind verschiedene Fachabteilungen für die Bearbeitung der unterschiedlichen Schutzrechtsbereiche zuständig. Die Leitung obliegt einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten; die Verwaltung erfolgt nach den Vorgaben des BMJ.

Die Aufgabenverteilung gliedert sich in Essenz:

  • Patentabteilungen: Prüfung und Erteilung von Patenten und Gebrauchsmustern.
  • Markenabteilungen: Registrierung und Überwachung von Marken.
  • Designabteilungen: Eintragung und Verwaltung von Geschmacksmustern (Designs).
  • Rechtsabteilungen: Durchführung von Einspruchs- und Löschungsverfahren.
  • Dokumentations- und Informationsstellen: Bereitstellung von Datenbanken und Informationsdienstleistungen für Schutzrechte.

Verfahren vor dem DPMA

Anmeldung und Prüfungsverfahren

Patentanmeldung

Die Anmeldung eines Patents beim DPMA erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Erfindung sowie der erforderlichen Schutzansprüche. Nach Eingang der Anmeldung prüft das DPMA formell und materiell die Patentfähigkeit gemäß den Kriterien des PatG (u.a. Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit). Bei positiver Prüfung wird das Patent im Patentregister eingetragen und amtlich veröffentlicht.

Gebrauchsmusteranmeldung

Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich vom Patent insbesondere durch die fehlende materielle Prüfung der Schutzvoraussetzungen. Nach formeller Prüfung wird das Gebrauchsmuster im Register eingetragen.

Markenanmeldung

Markenanmeldungen werden auf formale und absolute Schutzhindernisse hin geprüft. Nach positiver Prüfung erfolgt die Eintragung ins Markenregister. Nachträgliche Prüfungen hinsichtlich älterer Rechte obliegen den Inhabern dieser Rechte in eigenem Aufwand z. B. durch Widerspruchsverfahren.

Designanmeldung

Designs (früher Geschmacksmuster) werden durch das Designgesetz geregelt. Die Prüfung durch das DPMA bezieht sich allein auf die formalen Voraussetzungen der Anmeldung. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Eintragung im Designregister.

Rechtsbehelfsverfahren

Gegen Entscheidungen des DPMA sind verschiedene Rechtsbehelfe möglich. Häufig relevante Instanzen sind das Bundespatentgericht und in bestimmten Fragen der Bundesgerichtshof. Das DPMA selbst führt Einspruchsverfahren, Löschungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren als Teil der Rechtskontrolle und Überprüfung von Schutzrechten durch.

Register und Veröffentlichungen

Das DPMA pflegt öffentliche Schutzrechtsregister, die online abrufbar sind. Diese umfassen:

  • Patentregister
  • Markenregister
  • Gebrauchsmusterregister
  • Designregister

Registereintragungen und amtliche Veröffentlichungen dienen der Transparenz, Rechtsklarheit sowie dem Schutz der Rechteinhaber und der Öffentlichkeit.

Internationale Zusammenarbeit

Das DPMA ist eng in internationale und europäische Schutzsysteme eingebunden. Es wirkt mit in Gremien der WIPO, des Europäischen Patentamts und ist Ansprechpartner für internationale Anmeldeverfahren (z. B. Patent Cooperation Treaty, Madrider Markenabkommen). In diesem Rahmen nimmt das Amt koordinierende und administrative Aufgaben im internationalen Schutzrechtsverkehr wahr.

Bedeutung für Wirtschaft und Innovation

Das DPMA spielt eine zentrale Rolle für den Schutz und die Förderung von Innovation, Wettbewerb und wirtschaftlicher Entwicklung in Deutschland. Das Amt bietet einen rechtssicheren Rahmen zur Sicherung von Immaterialgüterrechten, die für Unternehmen und Erfinder einen bedeutenden Vermögenswert und Wettbewerbsvorteil darstellen.

Rechtliche Verfahrenswege und Rechtsschutz am DPMA

Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Die Verfahren vor dem DPMA zeichnen sich durch besondere verfahrensrechtliche Regeln aus. Die Schutzrechtsverfahren können sowohl nationale als auch europäische und internationale Bezugspunkte aufweisen. Bei Streitigkeiten über Schutzrechte oder deren Bestand eröffnet das Verfahrensrecht zudem parallele Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem Bundespatentgericht und gegebenenfalls vor ordentlichen Gerichten.

Gebührensystem

Die Erhebung und die Höhe der verschiedenen Gebühren (Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren, Verlängerungsgebühren, Registergebühren u. a.) sind im Detail gesetzlich geregelt. Die Gebührenordnung des DPMA differenziert nach Art des jeweiligen Schutzrechts und Umfang der Anmeldung.

Digitalisierung und Bürgerservice

Das DPMA stellt umfassende digitale Dienste zur Verfügung. Die elektronische Anmeldung und Verwaltung von Schutzrechten ist über das Portal DPMAdirekt möglich. Es besteht darüber hinaus Online-Zugriff auf Datenbanken, Veröffentlichungen und elektronische Registerauszüge. Diese Digitalisierung dient der Verfahrensbeschleunigung und Erhöhung der Transparenz.

Zusammenfassung

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist die maßgebliche staatliche Institution für die Verwaltung, Prüfung und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in Deutschland. Es reguliert den Schutz von Innovationen, Marken und Designs nach festgelegten nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen und trägt dabei maßgeblich zur Förderung von Innovation und fairen Wettbewerb bei. Die rechtlichen Strukturen und Verfahren sind hoch spezialisiert und eng ausdifferenziert, womit das DPMA ein Kernelement der rechtsstaatlichen Sicherung gewerblicher Immaterialgüterrechte in Deutschland bildet.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Aufgaben übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)?

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nimmt als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz zentrale Aufgaben im gewerblichen Rechtsschutz wahr. Rechtlich gesehen ist das DPMA insbesondere für die Prüfung, Erteilung, Zurückweisung, Löschung und Bekanntmachung von Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs im deutschen Rechtsraum zuständig (§ 26 Abs. 1 Patentgesetz [PatG]; § 54 MarkenG; § 23 DesignG). Darüber hinaus ist das DPMA befugt, Aufgaben im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz, insbesondere nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Haager Musterabkommen, wahrzunehmen. Die rechtliche Kontrolle der Schutzrechtsverfahren erfolgt dabei unter Beachtung der einschlägigen nationalen und internationalen Gesetze sowie durch Einhaltung der entsprechenden Verfahrensordnungen. Das DPMA verfügt über eine eigene Rechtsabteilung, die sowohl den Amtsermittlungsgrundsatz als auch das rechtliche Gehör der Verfahrensbeteiligten sicherstellt. Bei Streitigkeiten über Amtshandlungen ist in der Regel der ordentliche Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten – insbesondere zum Bundespatentgericht – eröffnet.

Wie ist das rechtliche Verfahren zur Patentanmeldung beim DPMA geregelt?

Das rechtliche Anmelde- und Prüfungsverfahren für Patente ist im Patentgesetz (PatG) umfassend normiert, insbesondere in den §§ 34 bis 48 PatG. Eine Anmeldung muss in deutscher Sprache erfolgen und die Erfindung so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Nach Einreichung der Anmeldung prüft das DPMA zunächst die formalen Voraussetzungen und die Gebührenzahlung. Erst auf einen besonderen Prüfungsantrag hin wird auch die materielle Patentfähigkeit – das heißt, die Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung (§§ 1-5 PatG) – geprüft. Die rechtliche Bindungswirkung eines erteilten Patents ist grundsätzlich auf das Bundesgebiet beschränkt und beginnt ab Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt. Gegen den Beschluss des DPMA kann innerhalb der vorgesehenen Fristen Einspruch (§ 59 PatG) oder Beschwerde (§ 73 PatG) eingelegt werden; zuständige Rechtsmittelinstanz ist das Bundespatentgericht.

Welche Rolle spielt das DPMA im Widerspruchsverfahren nach Markeneintragung?

Nach der Eintragung einer Marke in das beim DPMA geführte Markenregister gemäß § 32 ff. MarkenG können Dritte innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung des Markeneintrags Widerspruch gegen die Eintragung erheben (§ 42 MarkenG). Die rechtliche Prüfung des Widerspruchs erfolgt auf der Grundlage der geltend gemachten älteren Rechte (z.B. ältere Marken, geschäftliche Bezeichnungen oder Namensrechte) und nach Maßgabe der Eintragungsfähigkeit/Mangel der Schutzfähigkeit gemäß §§ 3, 8, 9 MarkenG. Das DPMA entscheidet durch rechtsmittelfähigen Beschluss, in dem der Widerspruch zurückgewiesen oder die Löschung der jüngeren Marke angeordnet werden kann. Einwendungen gegen die Entscheidung über den Widerspruch sind nur im Rahmen eines anschließenden Beschwerdeverfahrens beim Bundespatentgericht rechtlich überprüfbar (§ 66 MarkenG).

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen beim DPMA zur Löschung von Schutzrechten?

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist nach den jeweiligen Schutzrechtsgesetzen die zuständige Behörde für verschiedene Löschungsverfahren. Nach § 81 MarkenG kann jedermann die Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse oder älterer Rechte beantragen. Im Patentrecht ist die Löschung durch ein Nichtigkeitsverfahren zum Bundespatentgericht möglich (§§ 81 ff. PatG), während bei Gebrauchsmustern (§ 15 GebrMG) und Designs (§ 34 DesignG) ein Löschungsverfahren direkt beim DPMA durchgeführt wird. Das zuständige Prüfungsreferat des DPMA stellt sowohl die formalen Bedingungen als auch die materiellen Löschungsgründe umfassend fest und erlässt einen begründeten, rechtsmittelfähigen Beschluss. Im Fall einer Löschungsanordnung wird das betroffene Schutzrecht aus dem jeweiligen Register gelöscht, die Entscheidung ist mit Rechtsmitteln angreifbar.

Welche rechtliche Bedeutung haben Veröffentlichungen und Registereintragungen durch das DPMA?

Veröffentlichungen und Registereintragungen des DPMA haben eine wesentliche rechtliche Bedeutung, da sie die Schutzrechte rechtsverbindlich dokumentieren und Dritten gegenüber die Eintragung und den Umfang des jeweiligen Schutzrechts offenlegen (§§ 30-33 PatG, § 33 MarkenG, § 22 DesignG). Die Veröffentlichung im Patentblatt, Markenblatt oder Designblatt bewirkt die allgemeine Bekanntmachung von erteilten, eingetragenen oder gelöschten Schutzrechten. Dem öffentlichen Register kommt insbesondere bei der Gutglaubensschutzregelung und der Prioritätsfeststellung rechtliche Relevanz zu, da gemäß den Grundsätzen der Publizität Dritte auf die Eintragungen vertrauen dürfen. Rechtliche Wirkungen, wie beispielsweise Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, setzen oft eine vorherige Eintragung und Veröffentlichung durch das DPMA voraus.

Welche gerichtlichen und rechtsstaatlichen Überprüfungsmöglichkeiten gibt es gegen Entscheidungen des DPMA?

Gegen alle wesentlichen Entscheidungen des DPMA besteht ein gesetzlich normiertes, zweistufiges Rechtsschutzsystem. Innerhalb der beim DPMA durchzuführenden Anmelde-, Eintragungs-, Löschungs- und Widerspruchsverfahren können die Betroffenen in Form der Erinnerung oder des Einspruchs eine Überprüfung der Entscheidung verlangen. Gegen die abschließenden amtlichen Entscheidungen – etwa ablehnende Beschlüsse im Anmeldeverfahren oder Entscheidungen im Widerspruchs- oder Löschungsverfahren – steht den Betroffenen der Rechtsweg zum Bundespatentgericht offen (§ 73 PatG, § 66 MarkenG, § 23 Abs. 4 DesignG, § 18 GebrMG). Das Bundespatentgericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich.

Inwiefern ist das DPMA bei internationalen Schutzrechtsverfahren rechtlich eingebunden?

Das DPMA fungiert als Anmelde- und auch als Empfangsamt für internationale Schutzrechtsanmeldungen mit Wirkung für Deutschland, sofern dies nach internationalen Verträgen wie dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken oder dem Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung von Geschmacksmustern vorgesehen ist. Rechtlich handelt das DPMA in diesen Fällen auf Grundlage nationaler Umsetzungsgesetze sowie der jeweiligen internationalen Vereinbarungen. Das Amt nimmt hierbei sowohl die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen als auch die Weiterleitung an die zuständigen internationalen Organisationen (z.B. WIPO, EPA) wahr. Die später im Wege der internationalen Anmeldung resultierende Schutzrechtswirkung für Deutschland ist rechtlich mit im Inland erteilten Schutzrechten gleichgestellt; die endgültige Entscheidung über die Schutzfähigkeit trifft auch hier das DPMA gemäß den nationalen Vorschriften.