Begriff und rechtliche Stellung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB)
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ist ein Zusammenschluss von Städte-, Gemeinde- und Gemeindeverbänden auf Bundesebene. Er fungiert als kommunaler Spitzenverband und vertritt die Interessen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie kommunaler Zusammenschlüsse gegenüber Bundesgesetzgeber, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat sowie weiteren Institutionen auf nationaler und europäischer Ebene. Aus rechtlicher Sicht stellt der DStGB einen eingetragenen Verein (§§ 21 ff. BGB) mit Sitz in Berlin und einer Außenstelle in Brüssel dar.
Rechtsform und Organisation
Rechtsform nach BGB
Rechtlich ist der Deutsche Städte- und Gemeindebund ein eingetragener Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB. Mit der Eintragung ins Vereinsregister erlangt der DStGB seine Rechtsfähigkeit. Dies erlaubt die Teilhabe am Rechtsverkehr und bewirkt die Handlungsfähigkeit als selbstständige Körperschaft. Die Satzung regelt Organisation, Mitgliedschaft, Vertretungsbefugnisse sowie die internen Gremien und Entscheidungsmechanismen.
Satzung und Organe
Die rechtlichen Grundlagen des DStGB werden in seiner Satzung festgeschrieben. Zu den zentralen Organen des Verbands zählen:
- Hauptversammlung: Beschlussfassendes Organ für Grundsatzentscheidungen
- Präsidium: Leitung, laufende Geschäfte und Beschlussvorbereitungen
- Präsident und Hauptgeschäftsführer: Gesetzliche Vertreter des Verbandes
Das Handeln der Vereinsorgane unterliegt den Vorschriften des BGB, der Satzung und entsprechenden Geschäftsordnungen.
Mitgliedschaft und Struktur
Mitglieder und deren Rechtsbeziehungen
Mitglieder des DStGB sind überwiegend regionale Städte- und Gemeindebünde aus den Bundesländern. Einzelne Kommunen können dem DStGB nicht direkt angehören, sondern sind über ihre jeweiligen Landesverbände mittelbare Mitglieder. Die Mitgliedschaft beruht auf zivilrechtlichen Verträgen, mit Pflichten der Beitragszahlung und der Beachtung der Verbandsvorgaben.
Zusammensetzung der Mitgliedschaft
Der Verband repräsentiert rund 11.000 Städte und Gemeinden, die sich auf die jeweiligen kommunalen Landesverbände verteilen. Die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder zum DStGB bestimmen sich nach den Regeln des Vereinsrechts, insbesondere § 38 BGB (Ein- und Austritt; Kündigungsmodalitäten).
Aufgabenspektrum und rechtliche Befugnisse
Aufgaben nach Satzung
Der DStGB hat satzungsgemäß die Aufgabe, die Interessen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden auf Bundes- und EU-Ebene zu vertreten sowie die kommunale Selbstverwaltung zu schützen und zu stärken. Zu den Kernaufgaben zählen:
- Wahrung, Pflege und Förderung gemeinsamer Belange
- Koordination kommunaler Interessenvertretung
- Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben
- Vertretung in nationalen und internationalen Gremien
Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Als privatrechtlicher Verband besitzt der DStGB keine hoheitlichen Kompetenzen. Weder er noch seine Funktionsträger dürfen Verwaltungsakte erlassen oder Gemeinden binden. Die Verbandsarbeit beschränkt sich auf:
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung der Mitglieder
- Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen
Bindungswirkung entfalten die Beschlüsse und Empfehlungen nur verbandlich-organisatorisch gegenüber den Mitgliedern, nicht aber nach außen gegenüber Dritten.
Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wird der DStGB von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung als Interessenvertretung der Kommunen regelmäßig angehört (§§ 47, 90 GO BT, Art. 77 GG). Er hat hierbei jedoch kein eigenes Initiativrecht, sondern wirkt beratend und erläuternd mit.
Verhältnis zu anderen kommunalen Spitzenverbänden
Übersicht der Spitzenverbände
Neben dem DStGB bestehen auf Bundesebene der Deutsche Städtetag (DST) und der Deutsche Landkreistag (DLT) als weitere kommunale Spitzenverbände. Diese sind in der „Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände“ kooperativ verbunden.
Rechtliche Zusammenarbeit
Die drei Spitzenverbände wirken kollektiv an Gesetzesvorhaben mit, indem sie einheitliche oder abgestimmte Stellungnahmen abgeben. Rechtlich selbstständig, koordinieren sie ihre Aktivitäten beratend, ohne interne Bindungswirkung (kein Verband im Verband).
Finanzierungsgrundlagen
Beitragssystem
Die Finanzierung des DStGB erfolgt maßgeblich durch Mitgliedsbeiträge, die auf vertraglicher Grundlage von den Landesverbänden erbracht werden. Näheres regelt die Beitragsordnung, deren Festsetzung und Anpassung satzungskonform durch die Hauptversammlung vorgenommen werden.
Rechtliche Kontrolle
Als gemeinnütziger Verein unterliegt der DStGB der Prüfung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung durch die Finanzverwaltung (§§ 51 ff. AO), der Satzungstreue sowie dem Vereinsrecht. Die Mitgliederversammlung kontrolliert die Geschäftsführung durch Rechenschaftslegung und Entlastung.
Verhältnis zu Staat und Verwaltung
Stellung als nichtstaatlicher Akteur
Der DStGB ist rein privatrechtlich organisiert und daher keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig und richtet sich nach privatrechtlichen Bestimmungen.
Anerkennung als Interessenvertretung
Ungeachtet seiner privatrechtlichen Struktur ist der DStGB gemäß langjähriger Verwaltungspraxis und aufgrund seiner Mitgliederstruktur als maßgebliche Repräsentanz der kreisangehörigen Kommunen auf Bundesebene anerkannt. In Gesetzgebungsverfahren wird seine Mitwirkung regelmäßig institutionalisiert.
Europarechtliche Aspekte
Arbeit auf europäischer Ebene
Mit einer eigenen Vertretung in Brüssel nimmt der DStGB Einfluss auf die europäische Gesetzgebung und europäische Förderprogramme. Er steht als Mitglied des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) in engem Austausch mit europäischen Institutionen und kommunalen Spitzenverbänden anderer EU-Mitgliedstaaten.
Rechtliche Bedeutung im deutschen Verfassungssystem
Kommunale Selbstverwaltung
Der DStGB nimmt eine zentrale Rolle bei der Wahrung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz wahr. Er tritt als Mittler bei Interessenkonflikten zwischen Bund, Ländern und Gemeinden auf und gewährleistet so die kommunale Mitwirkung im föderalen Staatsaufbau.
Beteiligungsrechte der Kommunen
Durch die Tätigkeit des DStGB werden die gemeinsamen Rechte der Gemeinden auf Beteiligung und Anhörung in Gesetzgebungsverfahren kollektiv gewahrt und gebündelt artikuliert.
Zusammenfassung
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist als eingetragener Verein mit umfassender Interessenvertretung der kreisangehörigen Kommunen und ihrer Landesverbände auf Bundes- und europäischer Ebene von hoher rechtlicher Relevanz. Seine Arbeit ist eingebettet in das System der kommunalen Spitzenverbände. Rechtlich agiert er auf Grundlage des Vereinsrechts und ist insoweit privatrechtlich und selbstverwaltet organisiert. Seine Kernfunktion besteht in der Beratung, Stellungnahme und kollektiven Organisation kommunaler Interessen gegenüber staatlichen Behörden, Gesetzgebern und internationalen Institutionen. Dabei ist der DStGB ein wesentliches Bindeglied zur Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung und demokratischen Mitwirkung im Bundesstaat.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechtsform hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB)?
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ist ein eingetragener Verein nach deutschem Recht (§§ 21 ff. BGB) und besitzt damit die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des Privatrechts. Diesem Status entsprechend ist der DStGB im Vereinsregister eingetragen und unterliegt den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinsichtlich Gründung, Organisation, Mitgliedschaft, Organe sowie Vertretungsberechtigung nach Außen. Er handelt gemäß seiner Satzung, die in Einklang mit gesetzlichen Vorschriften stehen muss, insbesondere hinsichtlich der Gemeinnützigkeit und Selbstverwaltung der Mitglieder. Seine Organe – etwa Präsidium, Hauptausschuss und Hauptgeschäftsführung – agieren auf rechtlicher Grundlage der Satzungsbestimmungen, die u. a. das Wahlverfahren, Aufgabenverteilung und die Fristenregelungen regeln.
Ist der DStGB Träger hoheitlicher Aufgaben und wie gestaltet sich sein rechtlicher Status gegenüber Bund und Ländern?
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund nimmt nach deutschem Recht keine hoheitlichen Aufgaben wahr und ist auch kein Organ öffentlicher Gewalt. Die Tätigkeit des DStGB beschränkt sich im Wesentlichen auf die Interessenvertretung und Beratung seiner Mitglieder auf Bundesebene. Er agiert ausschließlich als Interessenverband und Kommunikationsplattform für seine kommunalen Mitglieder unter ausdrücklicher Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der angeschlossenen Städte und Gemeinden. Er besitzt weder die Befugnis zur Rechtssetzung noch können ihm Verwaltungsvollmachten durch Bund oder Länder übertragen werden. Sämtliche Stellungnahmen, Empfehlungen und Handlungsanweisungen des DStGB entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Dritten oder Behörden.
Wie gestaltet sich die Mitgliedschaft im DStGB aus rechtlicher Sicht?
Die Mitgliedschaft im DStGB ist freiwillig und erfolgt üblicherweise durch Landesverbände der Städte und Gemeinden, die ihrerseits rechtsfähige Vereine sind. Die Satzung regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Beitragsregelungen. Mitglieder sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts, was etwa Haftungsfragen betrifft: Der DStGB haftet grundsätzlich nicht für Rechtsgeschäfte oder sonstige Handlungen seiner Mitglieder, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung zur Übernahme der Verbandspositionen im Einzelfall, obwohl daraus faktisch ein Mitwirkungs- und Informationsrecht resultiert.
Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Beschlussfassung innerhalb des DStGB?
Die Beschlussfassung innerhalb des DStGB unterliegt den satzungsmäßigen Vorschriften und den gesetzlichen Vorgaben bezüglich Vereinsorgane und Mehrheitsverhältnisse (§ 32 BGB). Die stimmberechtigten Organe beschließen über Anträge, Handlungsgrundlagen und Stellungnahmen. Dabei sind in der Satzung regelmäßig qualifizierte bzw. einfache Mehrheiten sowie Regelungen zur ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder, zur Beschlussfähigkeit und zur Protokollierung vorgesehen. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse ist deren Übereinstimmung mit höherrangigem Recht sowie der eigenen Satzung zwingend erforderlich; Verstöße können zu Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führen.
Unterliegt der DStGB der öffentlichen Aufsicht und welchen rechtlichen Kontrollen ist er unterworfen?
Als privatrechtlicher Verein unterliegt der DStGB keinen direkten Fach- oder Rechtsaufsichtsmechanismen öffentlicher Körperschaften. Kontrollmechanismen ergeben sich primär aus den allgemeinen Bestimmungen des Vereinsrechts (insbesondere §§ 21 ff. BGB), der eigenen Satzung sowie gegebenenfalls dem Gemeinnützigkeitsrecht der Abgabenordnung (AO), sofern der DStGB als gemeinnützig anerkannt ist. Die Vereinsorgane überwachen die Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben. Darüber hinaus erfolgt eine Kontrolle durch die Finanzverwaltung hinsichtlich der Mittelverwendung und ggf. durch das Registergericht bezüglich wesentlicher Änderungen der Vereinssatzung oder der Vertretungsverhältnisse.
Welche rechtliche Bedeutung haben die Stellungnahmen und Empfehlungen des DStGB für Gesetzgebungsverfahren?
Die Stellungnahmen des DStGB im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren erfolgen in Ausübung des kommunalen Anhörungs- und Mitspracherechts nach Art. 28 GG und bestimmen sich ferner nach den jeweiligen Geschäftsordnungen der Parlamente (insbesondere Bundestag und Bundesrat). Die abgegebenen Empfehlungen und Stellungnahmen sind zwar rechtlich unverbindlich, besitzen jedoch als Sachverständigenäußerung erhebliche politische und kommunikative Wirkung. Sie können Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess nehmen, binden jedoch weder den Gesetzgeber noch die Mitglieder des DStGB rechtlich. Ihre Berücksichtigung obliegt der politischen Willensbildung.
Welche haftungsrechtlichen Regelungen gelten für die Tätigkeit des DStGB und seiner Organe?
Für den DStGB und seine Organe gilt das allgemeine Vereinsrecht hinsichtlich der Haftung: Organe des DStGB, etwa Präsidium oder Hauptgeschäftsführung, haften für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nach § 31 BGB bzw. § 34 BGB (für unerlaubte Handlungen). Daneben kann die Haftung nach § 823 BGB für deliktische Handlungen eintreten. Der DStGB selbst haftet im Rahmen seiner Rechtsfähigkeit für alle von seinen Organen und vertretungsberechtigten Personen im Namen des Verbandes vorgenommenen Rechtsgeschäfte und sonstigen Rechtshandlungen. Eine Haftung der Mitglieder für Handlungen des Dachverbandes ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern Satzung oder Einzelvereinbarung nichts anderes bestimmen. In der Praxis bestehen zudem schuldrechtliche Regelungen zur Begrenzung oder Übertragung von Risiken.
Inwiefern sind Beschlüsse und Satzungsänderungen des DStGB gerichtlich überprüfbar?
Beschlüsse und Satzungsänderungen unterliegen der richterlichen Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen von Vereinsstreitigkeiten, insbesondere bei Anfechtung wegen Satzungsverstoßes, Verfahrensfehlern oder Verstoßes gegen zwingendes Recht (§§ 40, 242, 134 BGB). Mitglieder können im Wege der Feststellungsklage oder Anfechtungsklage gegen Beschlüsse vorgehen, sofern sie in ihren Rechten verletzt sind. Zudem unterliegen satzungsändernde Beschlüsse der Eintragungspflicht ins Vereinsregister, wobei das Registergericht die Vereinbarkeit mit dem Recht prüft. Gerichtliche Entscheidungen führen bei Erfolg zu Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der betreffenden Beschlüsse.