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Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger


Begriff und rechtliche Einordnung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) ist eine traditionsreiche, gemeinnützige Organisation mit Sitz in Bremen, die sich dem Zweck der Seenotrettung in deutschen Hoheitsgewässern der Nord- und Ostsee widmet. Sie spielt eine zentrale Rolle im nationalen und internationalen Seenotrettungsdienst und ist ein eigenständig agierender Träger der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf See. Die DGzRS ist insbesondere aus rechtlicher Sicht ein exemplarisches Beispiel für privat organisierte Gefahrenabwehr mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung.

Gründung und Rechtsform

Die DGzRS wurde am 29. Mai 1865 gegründet und besitzt nach deutschem Recht den Status eines eingetragenen Vereins gemäß §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie ist somit eine rechtsfähige, nichtstaatliche Vereinigung. Eintragung und Anerkennung als gemeinnützige Organisation erfolgen regelmäßig durch das zuständige Amtsgericht und das Finanzamt, wobei der Satzungszweck die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr nach § 52 AO umfasst.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 21 ff. (Vereinsrecht)
  • Abgabenordnung (AO) §§ 51 ff. (Gemeinnützigkeit)
  • Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)
  • Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)
  • Internationales Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen)

Satzung und Ziele

Nach Maßgabe ihrer Satzung verfolgt die DGzRS ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke. Die Organisation ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Hauptzweck ist die Rettung von Menschen aus Seenot und die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes (Search and Rescue, SAR) in der Nord- und Ostsee gemäß internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.

Finanzierung und Steuerliche Aspekte

Die Finanzierung der DGzRS erfolgt überwiegend durch Spenden und freiwillige Zuwendungen. Nach Maßgabe der Abgabenordnung ist der Verein wegen der Förderung der Rettung aus Lebensgefahr als gemeinnützig anerkannt, was Spendenbescheinigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) ermöglicht. Die DGzRS erhält keine regelmäßigen öffentlichen Haushaltsmittel, nimmt jedoch in gesetzlich geregeltem Umfang Aufgaben öffentlicher Sicherheit wahr.

Gesetzliche Grundlagen der Seenotrettung in Deutschland

Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)

Das Seeaufgabengesetz regelt die Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung im Bereich der maritimen Sicherheit, einschließlich der Seenotrettung auf den deutschen Seegebieten. Nach § 1 Abs. 1 SeeAufgG ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen Such- und Rettungsdienst zur Rettung von Menschen aus Seenot einzurichten und zu unterhalten. Die praktische Durchführung des SAR-Dienstes kann dabei an geeignete Organisationen, wie die DGzRS, übertragen werden.

Internationale Verpflichtungen – SAR-Übereinkommen

Deutschland ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen), verabschiedet von der International Maritime Organization (IMO). Hierdurch entsteht die Verpflichtung, ein effizientes Rettungsdienste-System einzurichten und zu unterhalten, das mit anderen Staaten kooperiert. Die DGzRS ist als maßgeblicher Akteur mit der Durchführung dieser Verpflichtungen betraut.

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

Die SeeSchStrO enthält verschiedene Vorschriften zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr und der Verkehrssicherheit auf den deutschen Seewegen. Die DGzRS hat im Rahmen ihres Rettungsdienstes weitgehende Befugnisse, um Verkehrsunfälle abzuwehren, Leben zu retten und Gefahrenlagen auf See zu bekämpfen.

Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der DGzRS

Öffentliche Aufgabenwahrnehmung

Obwohl die DGzRS ein privatrechtlicher Verein ist, erfüllt sie wesentliche Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und kooperiert dabei eng mit Behörden wie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, der Wasserschutzpolizei und der Marine.

Sonderechte im Rettungsdienst

Die DGzRS ist im Einsatz gemäß § 35 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von bestimmten Verkehrsregelungen befreit, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben dies zwingend erfordert. Zudem genießen ihre Fahrzeuge und Boote (Seenotrettungskreuzer und -boote) Vorrang bei der Sicherung von Rettungsmaßnahmen auf See.

Melde- und Berichtspflichten

Im Falle von Einsätzen ist die DGzRS verpflichtet, diese den zuständigen Behörden zu melden bzw. mit der Seenotleitung Bremen (MRCC Bremen) zu koordinieren. Dies dient der lückenlosen Gefahrenabwehr und stellt sicher, dass bundesweite und internationale Meldeketten eingehalten werden.

Haftung und Versicherungsrecht

Für die DGzRS als Träger des Such- und Rettungsdienstes bestehen besondere haftungsrechtliche Regelungen. Die Haftung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 823 ff. BGB), wobei rettungsspezifische Haftungserleichterungen greifen und die Absicherung der Einsatzkräfte über spezielle Versicherungen erfolgt. Die DGzRS kann sich bei behördlich angeordneten Einsätzen zudem auf das Amtshaftungsprivileg nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG berufen.

Zusammenarbeit mit staatlichen und internationalen Stellen

Kooperationsstrukturen

Die DGzRS arbeitet mit verschiedenen nationalen und internationalen Rettungsdiensten und Behörden zusammen. Insbesondere nimmt sie als alleinige Zentrale für Seenotrettung (MRCC) in Deutschland eine koordinierende Rolle ein. Die internationale Seenotrettung erfolgt auf Grundlage von Notfallplänen und vertraglichen Vereinbarungen mit benachbarten Staaten und der IMO.

Grenzüberschreitende Einsätze

Im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse ist die DGzRS berechtigt, im Seegebiet außerhalb der Hoheitsgewässer zu retten, soweit dies durch internationale Übereinkommen und nationale Gesetze abgedeckt ist (§ 4 SeeAufgG).

Datenschutz und Dokumentationspflichten

Die DGzRS unterliegt bei der Bearbeitung personenbezogener Daten in Notlagen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einsatzberichte und personenbezogene Daten sind entsprechend zu sichern, zu dokumentieren und ausschließlich zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zu verwenden.

Gemeinnützigkeit und steuerliche Begünstigungen

Durch die ausdrücklich im Gemeinnützigkeitsrecht erfasste Zweckverfolgung (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) unterliegt die DGzRS steuerlichen Begünstigungen hinsichtlich Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Spendeneinnahmen sind als Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Organisation abziehbar.

Zusammenfassung

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) ist ein eigenständiger, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Bremen, der zentrale Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes auf See übernimmt. Sie ist rechtlich umfassend geregelt, insbesondere durch das Seeaufgabengesetz, internationale Übereinkommen und die Vorschriften zur Gemeinnützigkeit. Im Einsatz genießt die DGzRS bestimmte privilegierende Sonderechte; für ihre Aufgabenwahrnehmung arbeitet sie eng mit nationalen und internationalen Behörden zusammen. Die rechtliche Stellung der DGzRS ist ein besonderes Beispiel für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf nichtstaatliche Akteure in der Gefahrenabwehr.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich verantwortlich für den Rettungseinsatz der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)?

Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) ist ein privater, gemeinnütziger Verein und operiert unabhängig von staatlichen Strukturen. Ihre gesetzliche Aufgabe und Berechtigung ergibt sich vorwiegend aus dem Übereinkommen zur Sicherung menschlichen Lebens auf See (SOLAS) und den Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), sowie nationalen Vorgaben wie dem deutschen Seeaufgabengesetz. Rechtsträger und Verantwortlicher für den jeweiligen Rettungseinsatz ist die DGzRS selbst, vertreten durch ihre Organe und eingesetzten Rettungskräfte. Der Staat delegiert die praktische Wahrnehmung der Seenotrettung an die DGzRS, während koordinierende Aufgaben über das Maritime Rescue Coordination Centre (MRCC) Bremen wahrgenommen werden. Die DGzRS agiert juristisch eigenständig, sodass Haftungsfragen, Verantwortungsabgrenzungen und Weisungsrecht klar geregelt sind – insbesondere besteht keine unmittelbare Eingliederung in die staatlichen Behörden, sondern ein kooperatives Miteinander im Rahmen der zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung.

Inwieweit haftet die DGzRS bei Schadensfällen während einer Rettungsaktion?

Die Haftung der DGzRS im Rahmen von Rettungsaktionen richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 823 ff. BGB (Schadensersatzrecht) und einschlägigen haftungsrechtlichen Sonderregelungen für Rettungsmaßnahmen auf See. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten kann eine Haftung der DGzRS als juristische Person beziehungsweise ihrer handelnden Rettungskräfte nach den spezifischen Umständen eintreten. Allerdings gilt das sogenannte „Rettungsprivileg“ für Rettungsmaßnahmen, gem. § 680 BGB, wonach ein Retter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet. Kommt es zu Schäden am Eigentum, Leben oder der Gesundheit von zu rettenden Personen, prüft ein Gericht im Einzelfall die Verantwortlichkeit der DGzRS und ihrer Mitarbeiter. Der Versicherungsschutz und etwaige Haftpflichtversicherungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kommt es zu Streitigkeiten, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

Wie gestaltet sich das Arbeitsverhältnis der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Rettungskräfte unter rechtlichen Gesichtspunkten?

Die Vielzahl der bei der DGzRS eingesetzten Rettungskräfte ist ehrenamtlich tätig, wodurch kein Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 611a ff. BGB besteht. Die ehrenamtlichen Helfer sind als freie Mitarbeiter einzustufen, welche bestimmte Rechte und Pflichten aus den vereinsrechtlichen Strukturen und dem jeweiligen Einsatzauftrag übernehmen. Für hauptamtliche Beschäftigte gelten arbeitsvertragliche Grundlagen, Tarifverträge finden teilweise Anwendung. Haftungsrechtlich unterscheidet sich der Status: Während bei angestellten Kräften das Prinzip der Arbeitgeberhaftung greift, können Ehrenamtliche im Rahmen des Ehrenamtsprivilegs eine reduzierte Haftung in Anspruch nehmen. Unfallversicherung und weitere Schutzmechanismen werden größtenteils durch Sammel- oder Gruppenversicherungen abgedeckt.

Welche gesetzlichen Meldepflichten und Dokumentationspflichten bestehen bei Rettungseinsätzen?

Die DGzRS unterliegt bei jedem Rettungseinsatz umfangreichen Melde- und Dokumentationspflichten. Primär ergibt sich aus dem Seeaufgabengesetz und internationalen Vorgaben die Pflicht, jeden Seenotfall und die ergriffenen Maßnahmen dem MRCC Bremen sowie gegebenenfalls weiteren Stellen (z.B. Wasserschutzpolizei, Staatsanwaltschaft bei Personenschäden) umgehend zu melden. Die Einsätze sind schriftlich zu dokumentieren, wobei ein Protokoll über Hergang, beteiligtes Personal, Wetterverhältnisse, gerettete bzw. involvierte Personen und die getroffenen Entscheidungen anzufertigen ist. Diese Protokolle dienen sowohl der internen Nachvollziehbarkeit als auch etwaigen zivil- oder strafrechtlichen Prüfungen. Übermittlungspflichten an Behörden ergeben sich aus spezialgesetzlichen Vorschriften und können strafbewehrt sein.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Zusammenarbeit der DGzRS mit staatlichen Stellen (z. B. Polizei und Küstenwache)?

Die Zusammenarbeit der DGzRS mit staatlichen Stellen ist durch eine Vielzahl von Rechtsnormen, Verordnungen und Absprachen geregelt. Besonders hervorzuheben sind das Seeaufgabengesetz, die internationalen Konventionen zum Such- und Rettungsdienst (SAR) sowie spezifische Verwaltungsvereinbarungen zwischen DGzRS und Behörden wie der Bundespolizei See und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung. Weisungsrechte bestehen in der Regel nicht; vielmehr erfolgt eine Koordination auf Basis partnerschaftlicher Zusammenarbeit, in Notfällen übernimmt das MRCC Bremen (im Auftrag des Bundes) die Einsatzleitung und kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben Anordnungen treffen. Rechtlich relevant sind zudem Aspekte des Datenschutzes, des Unfallmeldewesens und die Beteiligung bei strafrechtlichen Ermittlungen.

Welche besonderen Datenschutzbestimmungen muss die DGzRS bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachten?

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die DGzRS unterliegt den Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Insbesondere bei der Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten von Geretteten, Einsatzkräften oder Spendern müssen Zweckbindung, Datenminimierung und Datensicherheit gewährleistet sein. Für bestimmte besonders schützenswerte Daten (Gesundheitsdaten von Geretteten) gelten die Vorgaben der Art. 9 DSGVO. Zugriffsrechte sind restriktiv zu vergeben und die Löschfristen zu berücksichtigen. Bei der Weitergabe von Daten an Dritte, etwa an Behörden oder Pressevertreter, ist stets zu prüfen, ob eine rechtliche Erlaubnis besteht. Die DGzRS muss einen Datenschutzbeauftragten benennen und Datenschutzverletzungen bei Bedarf den Aufsichtsbehörden melden.

Gibt es für Spenden an die DGzRS rechtliche Besonderheiten im Steuerrecht?

Spenden an die DGzRS unterliegen den Regelungen des deutschen Einkommensteuerrechts, insbesondere führen diese gemäß § 10b EStG zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben. Die DGzRS ist als gemeinnützige Organisation anerkannt und bescheinigt dies den Spendern mittels Zuwendungsbestätigung. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen an Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO. Für Unternehmen sind die Spenden gemäß § 9 KStG und § 9 GewStG im Rahmen der jeweiligen Höchstbetragsgrenzen abziehbar. Für steuerliche Zwecke ist die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel und die Einhaltung der satzungsgemäßen Zwecke zu dokumentieren; die Finanzverwaltung kann dies im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrollieren.