Legal Lexikon

Deskriptive Merkmale


Begriff und Bedeutung von Deskriptiven Merkmalen

Deskriptive Merkmale sind für das Recht, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, von zentraler Bedeutung. Sie beschreiben Eigenschaften, die objektiv Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen, ohne sie zu individualisieren oder auf eine besondere betriebliche Herkunft hinzuweisen. Im rechtlichen Kontext bezieht sich der Begriff vorrangig auf die Kennzeichnungskraft, Schutzfähigkeit und Unterscheidungskraft von Marken, aber auch in anderen Bereichen sind sie relevant.

Deskriptive Merkmale umfassen Begriffe, Zeichen oder Eigenschaften, die lediglich beschreibend, sachbezogen oder waren- bzw. dienstleistungsneutral verwendet werden. Sie sind generell von rein fantasievollen oder herkunftshinweisenden Merkmalen abzugrenzen.


Rechtsgrundlagen zu Deskriptiven Merkmalen

Markenrecht und das MarkenG

Im Mittelpunkt der rechtlichen Betrachtung steht das deutsche Markengesetz (MarkenG) sowie die Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV). Beide setzen inhaltlich die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2436 um.

Nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind Marken grundsätzlich nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geografischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Damit werden sog. deskriptive Merkmale betroffen.

Art. 7 UMV

Entsprechend gilt Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV für die Unionsmarke. Beide Vorschriften verhindern eine Monopolisierung beschreibender Begriffe zugunsten einzelner Wirtschaftsteilnehmer im Interesse einer freien Wettbewerbsstruktur.


Anwendungsbereiche und Beispiele

Ausschluss der Eintragung

Wortzeichen oder Wort-Bild-Marken, die ausschließlich aus deskriptiven Angaben bestehen, sind nach den genannten Vorschriften von der Eintragung ausgenommen. Beispiele: „Apfel“ für Obst, „Bio-Milch“ für Milcherzeugnisse oder „Schnell-Rein“ für Reinigungsmittel. Diese terms dienen zur unmittelbaren Beschreibung der Ware oder Dienstleistung, nicht ihrer betrieblichen Herkunft.

Verkehrsdurchsetzung

Eine Ausnahmeregelung bildet die Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG und Art. 7 Abs. 3 UMV. Hat sich ein ursprünglich deskriptiver Begriff in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt, kann trotz bestehender Deskriptivität Schutz gewährt werden. Die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung liegt beim Anmelder.


Deskriptive Merkmale im Wettbewerbsrecht

Deskriptive Merkmale genießen grundsätzlich keinen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG), da sie frei benutzt werden dürfen und keine originäre Unterscheidungskraft innehaben. Das heißt, rein beschreibende Begriffe können nicht als wettbewerbliche Eigenart geltend gemacht werden. Dies trägt zur Offenhaltung des Marktes für Anbieter unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen bei.


Deskriptive Merkmale im Patentrecht und Designrecht

Patentrecht

Im Patentrecht ist der Begriff weniger zentral, jedoch sind die Ansprüche eines Patents so formuliert, dass technische Merkmale einer Erfindung klar und verständlich definiert werden. Dabei ist zwischen technischen (funktionalen) und deskriptiven (beschreibenden) Angaben zu unterscheiden. Deskriptive Merkmale allein sind aber nicht patentierbar, da sie keine Erfindungshöhe begründen.

Designrecht (Geschmacksmusterrecht)

Auch im Designrecht finden deskriptive Merkmale Beachtung: Gemäß § 3 DesignG ist ein Design dann nicht schutzfähig, wenn es ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt oder durch die Art und Weise seiner Nutzung vorgegeben ist. Hierzu zählen beschreibende Darstellungen, die nur objektiv eine Ware oder Funktion beschreiben.


Rechtsprechung zu Deskriptiven Merkmalen

Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), konkretisiert seit Jahren die Anforderungen an deskriptive Merkmale. Maßgebliches Kriterium ist dabei die Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise zum Zeitpunkt der Anmeldung.

Wichtige Urteile

  • BGH, Beschluss vom 8. August 2013 – I ZB 39/12 „saby“: Nur wenn ein Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen ausschließlich als rein beschreibende Angabe und nicht (auch) als Herkunftshinweis verstanden wird, ist er von der Eintragung ausgeschlossen.
  • EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – C‑363/99, „Postkantoor“: Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn mindestens eine mögliche Bedeutung eines Zeichens ein beschreibender Begriff ist.

Die Rechtsprechung legt stets Wert darauf, dass die Schutzversagung bereits dann erfolgt, wenn ein Begriff in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist.


Schutzfähigkeit und Verkehrsdurchsetzung im Detail

Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft ist ein zentrales Kriterium: Nur Begriffe, Zeichen oder Symbole, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, sind schutzfähig. Deskriptive Merkmale erfüllen diese Anforderung in der Regel nicht, da sie lediglich rein beschreibend wirken.

Verkehrsdurchsetzung

Gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG und Art. 7 Abs. 3 UMV besteht jedoch die Möglichkeit, einen ursprünglich beschreibenden Begriff zur Marke werden zu lassen, sobald „Verkehrsdurchsetzung“ vorliegt. Dies setzt voraus, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnimmt.


Bedeutung und Funktion für den Wettbewerb

Deskriptive Merkmale sind ein wesentliches Instrument der Informationsfreiheit im Wirtschaftsverkehr. Sie gewährleisten, dass grundlegende, objektive Begriffe zum freien Gebrauch aller Anbieter zur Verfügung stehen. Dies trägt entscheidend zum funktionierenden Wettbewerb bei und verhindert die Monopolisierung sprachlicher Alltagsbegriffe.


Abgrenzung zu weiteren Begriffen

Suggestive und Fantasiebegriffe

  • Suggestive Begriffe weisen durch Assoziationen auf Produkteigenschaften hin, ohne sie unmittelbar zu beschreiben (z. B. „Blitzsauber“ für Reinigungsprodukte). Sie können schutzfähig sein.
  • Fantasiebegriffe („Kodak“ für Fotofilm) sind nicht beschreibend und uneingeschränkt schutzfähig.

Zusammenfassung

Deskriptive Merkmale nehmen im marken-, wettbewerbs-, patent- sowie designrechtlichen Kontext eine Schlüsselfunktion ein. Sie sind objektiv beschreibende Begriffe, die von Rechts wegen in der Regel nicht individuell schutzfähig sind. Ziel der rechtlichen Einordnung ist es, eine Monopolisierung allgemeiner, beschreibender Begriffe zum Schutz des freien Wettbewerbs zu vermeiden. Unter besonderen Voraussetzungen wie der Verkehrsdurchsetzung kann jedoch im Markenrecht ausnahmsweise Markenschutz erlangt werden.


Quellen und weiterführende Literatur

  • Markengesetz (MarkenG)
  • Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke (UMV)
  • Richtlinie (EU) 2015/2436
  • Bundesgerichtshof (BGH)
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Designgesetz (DesignG)

Häufig gestellte Fragen

Welche Bedeutung haben deskriptive Merkmale im Rahmen der markenrechtlichen Schutzfähigkeit?

Deskriptive Merkmale sind im Markenrecht von zentraler Bedeutung, da sie häufig als Ausschlussgrund für die Eintragungsfähigkeit einer Marke dienen. Nach § 8 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, sofern sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des geografischen Ursprungs oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das bedeutet, dass Wortzeichen, die ausschließlich produktbeschreibende (deskriptive) Angaben enthalten, nicht als Marke geschützt werden können, weil sie freihaltebedürftig für den allgemeinen Geschäftsverkehr sind. Ein typisches Beispiel wäre die Bezeichnung „Apfelsaft“ für Fruchtsäfte, da diese im geschäftlichen Verkehr lediglich das Produkt beschreibt und daher keiner bestimmten Herkunft zugeordnet werden kann. Die Beurteilung der Deskriptivität erfolgt dabei stets im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, wobei auch eine mögliche Übersetzbarkeit oder eine metaphorische Bedeutung berücksichtigt werden kann. Gerichte und Markenämter prüfen daher in jedem Einzelfall, ob das angemeldete Zeichen tatsächlich ausschließlich beschreibenden Charakter hat oder durch Fantasie, Mehrdeutigkeit oder eine originelle Zusammenstellung unterscheidungskräftig ist.

Wie wird im Wettbewerbsrecht mit deskriptiven Merkmalen umgegangen?

Im Wettbewerbsrecht ist die Verwendung von deskriptiven Merkmalen grundsätzlich zulässig, da sie der Beschreibung von Waren, Dienstleistungen oder geschäftlichen Tätigkeiten dienen und keinen Herkunftshinweis geben. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Mitbewerber zwar vor irreführender Werbung, stellt die Benutzung beschreibender Begriffe jedoch nicht grundsätzlich unter Schutz, wenn diese wahrheitsgemäß und nicht irreführend verwendet werden. Konflikte entstehen im Wesentlichen dann, wenn Unternehmen versuchen, rein beschreibende Begriffe exklusiv für sich in Anspruch zu nehmen und dadurch die Mitbewerber in ihrer wettbewerbsrechtlichen Handlungsfreiheit einschränken. Ein unberechtigter Versuch, ein Monopol auf derartige Begriffe zu begründen, wird in der Regel durch die Rechtsprechung zurückgewiesen. Allerdings muss bei der Nutzung von deskriptiven Begriffen darauf geachtet werden, dass keine Irreführung oder Täuschung der Verbraucher vorliegt, etwa indem ein beschreibender Begriff eine falsche Wertvorstellung oder Herkunft suggeriert.

Welche Rolle spielen deskriptive Merkmale im Patentrecht?

Im Patentrecht beziehen sich deskriptive Merkmale ebenfalls auf die rein sachliche Beschreibung technischer Merkmale einer Erfindung. Sie bestimmen den Schutzbereich eines Patents, indem sie eindeutig und klar angeben, welche technischen Merkmale beansprucht werden. Ein Patent kann nur auf neue und erfinderische technische Lehren erteilt werden, wobei die Anmeldung eine hinreichend klare und vollständige Beschreibung enthalten muss (§ 34 PatG). Dabei dürfen die Angaben nicht irreführend oder ungenau sein. Deskriptive Merkmale sind hier keine Ausschlusskriterien, sondern vielmehr notwendige Bestandteile der technischen Beschreibung, um den Gegenstand des Patents eindeutig abzugrenzen. Im Gegensatz zum Markenrecht kommt es jedoch nicht darauf an, ob eine bestimmte Begrifflichkeit schutzfähig ist, sondern ob die technische Lehre als solche patentierbar ist.

Inwiefern sind deskriptive Merkmale im Wettbewerbsrecht frei verwendbar?

Die sogenannte „Freihaltebedürftigkeit“ besagt, dass deskriptive Merkmale grundsätzlich von jedermann verwendet werden dürfen und nicht individualisierbar sind. Unternehmen können sich nicht darauf berufen, einen ausschließlichen Anspruch an gängigen Sachbeschreibungen zu haben. Auch im Rahmen der Domainvergabe oder bei der Gestaltung von Werbebotschaften besteht keine Möglichkeit, deskriptive Begriffe für sich zu monopolisieren. Jedoch kann im Einzelfall durch Verkehrsdurchsetzung eine ursprünglich deskriptive Bezeichnung Unterscheidungskraft erlangen, sofern nachgewiesen werden kann, dass für den überwiegenden Teil des angesprochenen Verkehrskreises der Begriff mit einem bestimmten Unternehmen oder Produkt assoziiert wird. Dies erfordert umfassende Nachweise durch Marktforschung oder Umsatz- und Werbeaufwendungen.

Wie werden deskriptive Merkmale im Recht der geografischen Herkunftsangaben behandelt?

Geografische Herkunftsangaben stellen einen typischen Fall deskriptiver Merkmale dar, die gesetzlichen Schutzregeln unterliegen. So dürfen Warenbezeichnungen, die auf einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Region hinweisen (z. B. Schwarzwälder Schinken, Champagner), grundsätzlich nur von Produzenten verwendet werden, deren Erzeugnisse tatsächlich aus der angegebenen Region stammen und dort nach den maßgeblichen Vorgaben produziert wurden. Um Verbraucher vor Täuschung zu schützen, ist die falsche oder irreführende Nutzung geografischer Herkunftsangaben gemäß §§ 126 ff. MarkenG verboten und kann mit Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen geahndet werden. Im Verhältnis zum Markenrecht sind geografische Herkunftsangaben aber auch von der Monopolisierung durch Eintragung als Marke ausgeschlossen, solange sie lediglich beschreibend und nicht unterscheidungskräftig für ein bestimmtes Unternehmen verwendet werden.

Können deskriptive Merkmale durch Verkehrsdurchsetzung markenrechtlich geschützt werden?

Ja, ein ursprünglich ausschließlich deskriptives Merkmal kann durch sogenannte Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG Markenschutz erlangen. Voraussetzung ist, dass das Zeichen infolge seiner Benutzung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im relevanten Verkehrskreis als Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkannt wird. Die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung sind hoch und werden regelmäßig durch repräsentative Meinungsumfragen, Umsatzstatistiken und Werbeaufwendungen belegt. Die maßgebliche Schwelle liegt, abhängig vom Produktbereich, zwischen 50 und 75 Prozent Bekannheitsgrad innerhalb der relevanten Verkehrskreise. Ist diese Schwelle erreicht, kann die Eintragung als Marke trotz zunächst bestehender Deskriptivität erfolgen. Ein prominentes Beispiel ist der Begriff „Post“ als Marke für die Deutsche Post AG, der ursprünglich beschreibend war, aber durch langjährige und intensive Benutzung Verkehrsdurchsetzung erlangte.