Legal Lexikon

Design


Definition und rechtliche Grundlagen des Designs

Design bezeichnet im rechtlichen Kontext die ästhetische Erscheinungsform von Erzeugnissen oder Teilen davon. Diese Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächentextur und der Werkstoffanordnung des Produkts ergeben. Rechtlich ist das Design als Schutzgegenstand speziell im Geschmacksmuster- oder Designrecht verankert und spielt in verschiedenen Rechtsgebieten wie dem Immaterialgüterrecht, dem Wettbewerbsrecht sowie im Kontext des Urheberrechts eine tragende Rolle.

Das Ziel des Designschutzes besteht darin, innovative ästhetische Gestaltungen vor unbefugter Nachahmung und Verwertung zu schützen und dem Rechteinhaber exklusive Nutzungsrechte einzuräumen. In Europa und Deutschland hat das Designrecht eine eigenständige Ausprägung und grenzt sich gegenüber anderen Schutzrechten wie Marken, Patenten und dem Urheberrecht ab.

Designschutz im deutschen und europäischen Recht

Begrifflichkeit und Abgrenzung

Das deutsche Designrecht wird im Designgesetz (DesignG) geregelt. Zuvor firmierte das Schutzinstrument als eingetragenes „Geschmacksmuster“. Seit 2014 ist der Begriff „Design“ rechtsverbindlich. In der Europäischen Union regelt die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) den Schutz auf Gemeinschaftsebene, welche durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) verwaltet wird.

Eine rechtliche Abgrenzung besteht zum Urheberrecht. Während das Urheberrecht Werke mit künstlerischem Anspruch schützt, bezieht sich das Designschutzrecht auf die rein ästhetische Wirkung eines industriell oder handwerklich hergestellten Produktes, unabhängig vom künstlerischen Schaffen.

Schutzvoraussetzungen

Folgende grundlegende Voraussetzungen müssen für einen rechtlich wirksamen Designschutz erfüllt sein:

  • Neuheit: Das Design darf zum Zeitpunkt der Anmeldung oder Offenbarung noch nicht identisch oder in ihren wesentlichen Merkmalen veröffentlicht oder genutzt worden sein.
  • Eigenart: Das Design muss sich vom vorbekannten Gestaltungsstand in einen Gesamteindruck auch für informierte Benutzer deutlich unterscheiden.

Ein Design genießt Schutz, wenn beide Merkmale erfüllt sind (§ 2 DesignG).

Der Schutzumfang des Designs

Gegenstand des Schutzes

Zu den schutzfähigen Designs zählen zweidimensionale (z. B. Muster, grafische Symbole) und dreidimensionale Erscheinungsformen (z. B. Möbel, Fahrzeuge, Verpackungen) industrieller oder handwerklicher Produkte. Ausgenommen vom Designschutz sind Merkmale, die ausschließlich technisch bedingt sind, sowie Erscheinungsformen, die gesetzlichen Vorgaben oder öffentlichen Interessen widersprechen.

Rechte aus dem eingetragenen Design

Das eingetragene Design verleiht dem Inhaber gemäß § 38 DesignG ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dies umfasst insbesondere:

  • das Recht, anderen die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, das das geschützte Design verkörpert, zu untersagen;
  • das Recht auf Schutz gegen Nachahmung.

Ausnahmen und Schranken

Rechte aus dem eingetragenen Design sind eingeschränkt, wenn:

  • das Design privat und nicht gewerblich genutzt wird,
  • Handlungen zu Versuchszwecken erfolgen,
  • die Nutzung zu Zitatzwecken oder für Unterricht und Forschung notwendig ist (vgl. § 40 DesignG).

Rechtsdurchsetzung und Ansprüche bei Verletzung

Zivilrechtliche Ansprüche

Ein Designinhaber kann bei rechtswidriger Benutzung des Designs zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, darunter:

  • Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Beseitigungsanspruch (Vernichtung der widerrechtlichen Produkte)
  • Auskunftsanspruch (über Herkunft und Vertriebswege der Produkte)

Die rechtlichen Maßnahmen können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder im Hauptsacheverfahren vor den zuständigen Gerichten durchgesetzt werden.

Strafrechtliche Relevanz

Vorsätzliche Verletzungen des Designrechts können strafbar sein und werden nach §§ 51 ff. DesignG verfolgt. Darunter fällt etwa die unerlaubte Nachahmung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder der Besitz widerrechtlich nachgebildeter Produkte zu gewerblichen Zwecken.

Internationale Aspekte des Designschutzes

Schutz im Ausland

Designschutz ist grundsätzlich territorial. Für einen erweiterten Schutz kann eine nationale Anmeldung mit einer internationalen Ausdehnung (z. B. über die Haager Musterregistrierung) kombiniert werden. Zusätzlich bieten die EU-weite Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sowie internationale Verträge wie das Haager Abkommen zur internationalen Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle Möglichkeiten zur Ausdehnung des Schutzes.

Nicht eingetragener Designschutz

Gemäß der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung besteht auch für Designs, die nicht explizit eingetragen wurden, für drei Jahre nach erstmaliger Offenbarung ein nicht eingetragener Gemeinschaftdesignschutz. Dieser richtet sich speziell gegen Nachahmung und unmittelbare Kopien, nicht jedoch gegen eigenständige Parallelentwicklungen.

Verhältnis zu anderen Schutzrechten

Design und Urheberrecht

Design und Urheberrecht überschneiden sich gelegentlich, etwa bei angewandter Kunst. In Deutschland kann ein Design parallel urheberrechtlich geschützt sein, wenn es „eine persönliche geistige Schöpfung“ darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Im Konfliktfall gelten die speziellen Regelungen für sogenannte Mehrfachschutzrechte.

Design und Markenrecht

Markenschutz erstreckt sich auf Zeichen, die der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen dienen. Designs können teilweise auch als dreidimensionale Marken geschützt werden, falls sie die Voraussetzungen des Markenrechts erfüllen.

Design und Patentrecht

Technische Lösungen sind vor allem durch Patente oder Gebrauchsmuster geschützt. Designs schützen hingegen ausschließlich die Erscheinungsform, nicht aber funktionale oder technische Aspekte.

Schutzdauer und Erlöschen des Designrechts

Dauer des Designschutzes

In Deutschland und der EU beträgt die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Designs 25 Jahre, wobei der Schutz in der Regel für fünf Jahre gewährt und jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden kann (§ 27 DesignG, Art. 13 GGV). Nach Ablauf der Höchstdauer oder durch Verzicht oder Nichtverlängerung erlischt der Designschutz.

Anmeldung, Verfahren und Register

Anmeldeverfahren

Die Anmeldung eines Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Für den Designschutz ist eine exakte Wiedergabe des Designs sowie die Angabe des Produktes notwendig. Das Verfahren umfasst nur eine formale Prüfung, eine materielle Prüfung auf Neuheit und Eigenart findet in der Regel nicht statt.

Veröffentlichung und Registereintrag

Mit der Eintragung wird das Design im entsprechenden Register veröffentlicht und ist für Dritte einsehbar. Der Registereintrag erleichtert die Rechtsdurchsetzung und schafft Transparenz hinsichtlich der Schutzrechte.

Fazit

Design im rechtlichen Sinn bezeichnet die ästhetische Erscheinungsform eines Produkts und genießt eigenen gesetzlichen Schutz. Das Designrecht ist durch spezielle Vorschriften im deutschen und europäischen Recht geregelt, schafft exklusive Nutzungsrechte und bietet weitreichende Möglichkeiten zur Durchsetzung dieser Rechte. Eine klare Abgrenzung zu verwandten Schutzrechten, insbesondere zum Urheber-, Marken- und Patentrecht, ist für die rechtliche Einordnung unerlässlich. Internationale Schutzmechanismen und die Möglichkeit des nicht eingetragenen Designs bieten umfassende Möglichkeiten zum Schutz kreativer Gestaltung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Design schutzfähig ist?

Für den Schutz eines Designs nach dem Designgesetz (DesignG) bzw. dem Geschmacksmusterschutz (Europarecht: Gemeinschaftsgeschmacksmuster) gelten mehrere Voraussetzungen. Wesentlich ist, dass das Design neu ist, das heißt, vor dem Anmeldetag keinem identischen oder zu ähnlichen Design der Öffentlichkeit zugänglich war. Zusätzlich muss das Design Eigenart aufweisen: Der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, darf sich deutlich von bekannten Designs unterscheiden. Nicht schutzfähig sind Designmerkmale, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind oder die zwingend verbleiben müssen, um ein Produkt mit einem anderen zu verbinden (sog. „must match“-Kriterien). Der Schutz entsteht erst durch die Eintragung in das öffentliche Register; beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster reicht die Veröffentlichung in der EU. Schließlich darf das Design keine gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßenden Merkmale enthalten.

Welche Schutzrechte stehen einem Designer für seine Entwürfe zur Verfügung?

Designern stehen im Wesentlichen das eingetragene Designrecht (früher Geschmacksmusterrecht), das Urheberrecht und unter Umständen das Wettbewerbsrecht zur Verfügung. Während das eingetragene Design einen formellen Schutz bietet, der für maximal 25 Jahre gilt, kann das Urheberrecht unabhängig von formellen Registrierungen greifen, sofern eine genügende Schöpfungshöhe erreicht wird. Das Wettbewerbsrecht (insbesondere der ergänzende Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG) kann dann relevant sein, wenn das Design Nachahmungsschutz gegen unlautere Wettbewerbshandlungen benötigt. Zudem gibt es das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das für drei Jahre kurzfristigen Schutz bietet, aber ausschließlich in der EU gilt.

Was sind die rechtlichen Folgen einer Designverletzung und welche Ansprüche hat der Inhaber?

Eine Designverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ein geschütztes Design ohne Zustimmung des Inhabers nutzt. In diesem Fall kann der Rechtsinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen: Unterlassung (Verbot weiterer Nutzung), Auskunft (zum Umfang der Nutzung und zu erzielten Umsätzen), Schadensersatz (der tatsächlich entstandene Schaden, entgangener Gewinn oder Herausgabe des Gewinns des Verletzers) und unter Umständen Vernichtung oder Rückruf der rechtsverletzenden Produkte. Gerichte können im Eilverfahren einstweilige Verfügungen zum Stopp der weiteren Nutzung erlassen. Zusätzlich drohen strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlicher Verletzung und Kostenübernahme für Anwälte und Gerichtsverfahren.

Wie erfolgt die Anmeldung eines Designs und welche Bedeutung hat der Anmeldetag?

Die Anmeldung eines Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dabei sind Darstellungen (z.B. fotografische Abbildungen oder Zeichnungen) des Designs sowie eine entsprechende Anmeldung einzureichen. Der Anmeldetag ist entscheidend, da er für die Beurteilung der Neuheit und des Rangs im Falle von Schutzkollisionen maßgeblich ist. Alle vor dem Anmeldetag veröffentlichten Designs gelten als Stand der Technik. Fehlerhafte oder zu spät eingereichte Anmeldungen können zur Versagung des Schutzrechts oder zur späteren Löschung führen.

Welche Pflichten und Fristen müssen bei der Aufrechterhaltung des Designschutzes beachtet werden?

Nach der Eintragung muss der Designinhaber regelmäßig auf die Zahlung der sog. Aufrechterhaltungsgebühren achten. Der maximale Schutzzeitraum beträgt 25 Jahre, wobei die Gebühren für je fünf aufeinanderfolgende Schutzjahre gezahlt werden. Werden die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet, erlischt der Schutz. Zudem sollte der Inhaber überwachen, ob sein Design widerrechtlich genutzt wird, da sonst Ansprüche verjähren können. Für eingetragene Designs können Verletzungsansprüche grundsätzlich nur drei Jahre ab Kenntnis von der Verletzung geltend gemacht werden.

Können mehrere Designs in einer Sammelanmeldung geschützt werden und welche rechtlichen Anforderungen gelten dann?

Ja, das Designgesetz erlaubt die sogenannte Sammelanmeldung, bei der mehrere Designs (Varianten oder Serien) in einer einzigen Anmeldung zusammengefasst werden können. Voraussetzung ist, dass sich alle Designs auf die gleiche Warenklasse (nach dem Locarnoer Klassifikationssystem) beziehen. Bei einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung sind bis zu 100 Designs pro Anmeldung möglich – für das EU-weite Schutzrecht ein erheblicher Vorteil. Die rechtlichen Wirkungen der Sammelanmeldung gelten für jedes einzelne Design; die Schutzdauer, Verlängerung und mögliche Ansprüche unterscheiden sich nicht von Einzelanmeldungen. Fehler in der Darstellung oder Beschreibung können jedoch das gesamte Schutzrecht gefährden, sodass besondere Sorgfalt geboten ist.

Inwieweit überschneiden sich Designschutz und Urheberrecht und welche rechtlichen Konsequenzen hat dies?

Ein und dasselbe Design kann sowohl Designschutz als auch urheberrechtlichen Schutz genießen („Doppelschutz“). Während der Designschutz in der Regel rein formal nach Anmeldung gewährt wird, setzt der urheberrechtliche Schutz voraus, dass das Design eine individuelle geistige Schöpfung mit einer gewissen künstlerischen Gestaltungshöhe darstellt. Die Ansprüche bei Verletzungen (insbesondere Unterlassung und Schadensersatz) ähneln sich, unterscheiden sich jedoch oft in der Berechnung des Schadens und bei der Beweisführung der Schöpfungshöhe. Doppelschutz gibt dem Designer die Möglichkeit, parallele Ansprüche auf verschiedenen Rechtsgrundlagen geltend zu machen. Ein bedeutender Unterschied besteht in der Schutzdauer: Urheberrechte können bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Gestalters anhalten, während Designrechte nach 25 Jahren enden.