Legal Lexikon

Dekan


Begriff und rechtliche Stellung des Dekans

Der Begriff Dekan bezeichnet im Hochschulrecht eine leitende Funktion innerhalb einer Fakultät oder eines Fachbereichs an Hochschulen und Universitäten. Der Dekan repräsentiert die führende Verwaltungsinstanz auf Fakultätsebene und übernimmt eine Schnittstellenfunktion zwischen der Hochschulleitung und der jeweiligen Fachabteilung. Die Rechtsstellung, Aufgaben und Auswahlmodalitäten eines Dekans sind im Wesentlichen durch das jeweilige Landeshochschulgesetz, die Grundordnung der Hochschule sowie spezifische Satzungen geregelt.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Verankerung

Der rechtliche Rahmen für das Amt des Dekans ergibt sich maßgeblich aus den Hochschulgesetzen der Bundesländer (z. B. § 37 Hochschulrahmengesetz, Landeshhochschulgesetze), den jeweiligen Grundordnungen der Hochschulen und den Fakultätsordnungen. Diese Normen bilden die verbindliche Grundlage für das Organisationsrecht der Hochschulen und bestimmen die Zuständigkeiten, Auswahlverfahren und Amtszeiten der Dekane.

Statusrechtliche Einordnung

Der Dekan wird in der Regel aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der jeweiligen Fakultät gewählt oder auf Vorschlag des Fakultätsrates von der Hochschulleitung bestellt. Er übernimmt ein Wahlamt mit einem zeitlich begrenzten Mandat, das im öffentlichen Dienstrecht als Nebenamt verstanden wird. Die konkrete Form der Amtsübertragung, etwa durch Wahl oder Bestellung, kann je nach Bundesland und Hochschule abweichen.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Verwaltungsleitung und Repräsentation

Zu den zentralen Aufgaben des Dekans zählen die Leitung der Fakultätsverwaltung, die Geschäftsführung der Selbstverwaltungsgremien (z. B. Fakultätsrat) und die Außenvertretung der Fakultät. Der Dekan ist Ansprechpartner für die Hochschulleitung sowie für externe Institutionen und Behörden.

Exekutive Befugnisse

Der Dekan verfügt über exekutive Entscheidungsbefugnisse im Bereich der Lehre, Forschung und Organisation der Fakultät. Hierzu zählen insbesondere:

  • Verantwortung für die Umsetzung von Beschlüssen des Fakultätsrates
  • Aufstellung und Abwicklung des Fakultätshaushaltes unter Beachtung haushaltsrechtlicher Vorschriften (z. B. Landeshaushaltsordnung)
  • Personalangelegenheiten innerhalb der Fakultät, soweit sie in den Verantwortungsbereich der Fakultät fallen (z. B. Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern oder Hilfskräften)
  • Studienorganisation, Zulassung zum Studium (im Rahmen der Satzungsautonomie) und Prüfungswesen
  • Ausübung des Hausrechts innerhalb von Fakultätsräumlichkeiten

Aufsicht und Kontrolle

Dem Dekan obliegt die Aufsicht über den ordnungsgemäßen Ablauf von Lehre, Forschung und Verwaltung innerhalb der Fakultät. Dazu gehört die Überprüfung der Einhaltung hochschulrechtlicher Vorschriften, der Grundordnung und fakultätsinterner Satzungen.

Wahl, Bestellung und Abberufung

Wahl- und Ernennungsverfahren

Der Dekan wird in der Regel durch den Fakultätsrat gewählt, manchmal auch nur vorgeschlagen und anschließend durch das Rektorat oder die Hochschulleitung offiziell ernannt. Wahlverfahren, Amtsdauer (meist zwei bis vier Jahre) und Wiederwahlmöglichkeiten richten sich nach der jeweiligen Fakultätsordnung beziehungsweise den Hochschulgesetzen. Der fakultätsinterne Wahlmodus (zum Beispiel offenes oder geheimes Wahlverfahren) ist meistens in der Fakultätssatzung geregelt.

Voraussetzungen und Amtszeit

Voraussetzung für die Wahl zum Dekan ist regelmäßig die Zugehörigkeit zum Kreis der Hochschullehrenden der jeweiligen Fakultät. Die Amtszeit beträgt meist zwei bis vier Jahre und kann vielfach verlängert werden, eine Begrenzung der aufeinanderfolgenden Amtszeiten kann satzungsmäßig vorgesehen sein.

Abberufung und Amtsniederlegung

Die Abberufung eines Dekans ist unter Einhaltung hochschulrechtlicher Vorschriften möglich, etwa aufgrund grober Pflichtverletzungen, dauerhafter Amtsunfähigkeit oder auf eigenen Wunsch. Die näheren Bestimmungen zur Abberufung finden sich in den Satzungen der jeweiligen Hochschule und sind an formalisierte Verfahren gebunden.

Rechtsstellung im Verhältnis zu anderen Organen

Verhältnis zur Hochschulleitung

Der Dekan steht als Leitung der Fakultät unter der Aufsicht des Rektorats beziehungsweise des Präsidiums der Hochschule und ist diesem gegenüber grundsätzlich rechenschaftspflichtig. Er agiert zugleich als Mittler zwischen Fakultät und zentralen Gremien der Hochschule, etwa Senat und Hochschulrat.

Verhältnis zu Fakultätsrat und anderen Organen

Der Fakultätsrat als Kollegialorgan der Fakultät übt innerhalb des hochschulrechtlichen Rahmens eine Kontrollfunktion gegenüber dem Dekan aus. Viele Entscheidungen des Dekans bedürfen der Mitwirkung oder Zustimmung des Fakultätsrates. Die Vertretung der Fakultät als Gremium nach außen ist wiederum originäre Aufgabe des Dekans.

Besondere Rechtsfragen und Haftung

Weisungsbefugnisse und Verantwortungsbereich

Die Weisungsbefugnis des Dekans erstreckt sich auf den innerfakultären Bereich, insbesondere hinsichtlich Organisation, Personal und Sachmittel. In dienstrechtlichen Entscheidungsprozessen ist der Dekan oft nur im Rahmen der Hochschulrichtlinien tätig und bedarf in bestimmten Fällen der Genehmigung durch übergeordnete Organe.

Amtshaftung und Verantwortlichkeit

Der Dekan trägt im Rahmen seines Amtes eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Rechtmäßigkeit aller Maßnahmen und Handlungen. Bei schuldhafter Verletzung dienstlicher Pflichten kann die Hochschule gegenüber Dritten nach Maßgabe des Amtshaftungsrechts in Anspruch genommen werden; intern können disziplinarrechtliche Konsequenzen resultieren.

Dekanatskollegium und Stellvertretung

Prodekan und Studiendekan

Zur Unterstützung des Dekans können gemäß hochschulrechtlicher Regelungen Prodekane und Studiendekane bestellt werden. Der Prodekan übernimmt regelmäßig die Stellvertretung, während der Studiendekan spezielle Aufgaben im Bereich der Studienorganisation wahrnimmt. Die rechtliche Einbindung dieser Funktionen ist regelmäßig analog zum Dekan geregelt.

Dekan im kirchlichen Recht

Kirchliches Amt des Dekans

Im kanonischen Recht (Kirchenrecht) nimmt der Begriff Dekan eine weitere Bedeutung ein. Hier bezeichnet er das Leitungsamt eines Kirchenkreises (dekanat), eines Kapitels oder einer geistlichen Gemeinschaft. Die Rechtsstellung, Ernennung und Amtsaufgaben richten sich nach den kirchenrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Konfession (z. B. Kirchenverfassung, Bistumsstatut).

Literatur und weiterführende Rechtsquellen

  • Landeshochschulgesetze (diverse Bundesländer)
  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
  • Grundordnungen und Fakultätssatzungen deutscher Hochschulen
  • Kommentar zum Hochschulrecht

Fazit

Der Dekan ist eine zentrale Funktionsträgerin bzw. ein zentraler Funktionsträger im deutschen Hochschulorganisationsrecht mit weitreichenden administrativen, repräsentativen und exekutiven Kompetenzen. Die Rechtsstellung des Dekans ist durch Landesrecht, Hochschulsatzungen sowie fakultätsinterne Regeln präzise normiert. Das Amt verbindet Management- und Kontrollfunktionen auf Fakultätsebene und erfordert die Wahrung von Recht und Gesetz im Hochschulbetrieb. In anderen Rechtsordnungen, namentlich im kirchlichen Recht, hat der Dekan weitere spezifische Leitungsfunktionen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und Befugnisse eines Dekans?

Die rechtlichen Grundlagen für die Aufgaben und Befugnisse eines Dekans finden sich vor allem in den Landeshochschulgesetzen der Bundesländer, da das Hochschulrecht in Deutschland Ländersache ist. Diese Gesetze legen detailliert fest, welche Aufgaben der Dekan in Bezug auf die Organisation der Fakultät, die akademische Selbstverwaltung, die Sicherstellung der Lehre und die Haushaltsführung wahrzunehmen hat. Darüber hinaus sind oft in den Grundordnungen (Satzungen) der jeweiligen Hochschule weitere Kompetenzen und Verfahren geregelt, die zum Beispiel die Ernennung, Abwahl oder Amtszeit des Dekans betreffen. Rechtliche Vorgaben existieren auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens von Professoren, Prüfungsordnungen sowie der Beteiligung des Dekans an Gremienentscheidungen innerhalb der Hochschule. Die geltenden Regelungen sind zwingend zu beachten, da rechtswidrige Amtsausübungen zu Anfechtungen von Beschlüssen und Entscheidungen der Fakultät führen können.

In welchem rechtlichen Verhältnis steht der Dekan zur Universitätsleitung?

Der Dekan ist als Leiter einer Fakultät Mitglied des erweiterten Leitungsgremiums der Universität, häufig des Senats oder einer ähnlichen Institution, jedoch rechtlich der Hochschulleitung (meist vertreten durch das Präsidium oder den Rektor) unterstellt. Das Verhältnis ist durch Weisungsgebundenheit und einen Rahmen der Autonomie geprägt: Während der Dekan in Angelegenheiten der Fakultät eigenverantwortlich entscheiden darf, darf diese Verantwortungsfreiheit nicht im Widerspruch zu rechtsverbindlichen Beschlüssen, Weisungen und der Aufsichtspflicht der Hochschulleitung stehen. In Streitfällen kann die Hochschulleitung gemäß den Vorschriften im Landeshochschulgesetz und der Hochschulsatzung in Entscheidungen des Dekans eingreifen oder diese aufheben. Zudem unterliegt der Dekan den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen des öffentlichen Rechts, insbesondere dem Legalitätsprinzip und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung.

Wie ist das Berufungsverfahren für einen Dekan rechtlich geregelt?

Die rechtlichen Grundlagen des Berufungsverfahrens für einen Dekan sind ebenfalls landesrechtlich geregelt, insbesondere in den jeweiligen Hochschulgesetzen und in der Grundordnung der Hochschule. In aller Regel erfolgt die Wahl des Dekans durch den Fakultätsrat oder ein vergleichbares Gremium. Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Fakultät, wobei meist eine bestimmte Zusammensetzung aus Professoren, wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern sowie Studierenden festgelegt ist. Die Amtszeit ist gesetzlich oder satzungsmäßig definiert, eine Wiederwahl ist regelmäßig möglich, aber meist beschränkt. Das Wahlverfahren unterliegt den allgemeinen Grundsätzen freier und geheimer Wahl, und das Wahlergebnis ist an die Bestätigung durch die Hochschulleitung gebunden. Gegen fehlerhafte Wahl(vorgänge) kann Rechtsbehelf eingelegt werden, wobei Verwaltungsgerichte im Streitfall angerufen werden können.

Welche rechtlichen Kontroll- und Aufsichtsmechanismen bestehen gegenüber Entscheidungen des Dekans?

Entscheidungen des Dekans unterliegen einer mehrstufigen Kontrolle. Einerseits muss der Dekan die gesetzlichen Vorgaben des Hochschulrechts, die haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie die Satzungen der Hochschule zwingend beachten. Verstöße dagegen können von der Hochschulleitung beanstandet und aufgehoben werden. Andererseits steht es betroffenen Mitgliedern der Fakultät offen, gegen Entscheidungen des Dekans (beispielsweise in Prüfungsangelegenheiten oder Studienangelegenheiten) den Rechtsweg zu beschreiten. Überdies kann auch die interne Rechtsaufsicht (z. B. der zentrale Rechtsdienst der Universität) Akte des Dekans überprüfen. Im Falle grob rechtswidrigen oder pflichtwidrigen Verhaltens kann die Abwahl oder Suspendierung des Dekans eingeleitet werden, wobei genaue Verfahrensvorgaben einzuhalten sind.

Welche Haftung trifft einen Dekan im Rahmen seiner Amtsausübung nach geltendem Recht?

Als Amtsträger unterliegt der Dekan der Amtshaftung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das bedeutet, dass der Staat (hier vertreten durch das Land bzw. die Hochschule als Körperschaft öffentlichen Rechts) grundsätzlich gegenüber Dritten für Schäden haftet, die durch eine schuldhafte, rechtswidrige Amtsführung des Dekans entstehen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Dekan jedoch von der Hochschule in Regress genommen werden. Für unerlaubte Handlungen im Rahmen seiner Organtätigkeit kann sich die Haftung auch auf Bereiche wie Persönlichkeitsverletzungen oder Datenschutzverstöße erstrecken. Darüber hinaus haftet der Dekan auch für Verstöße gegen arbeitsrechtliche, haushaltsrechtliche und dienstrechtliche Verpflichtungen, wobei im Einzelfall die genaue Verantwortlichkeit und der Umfang der Haftung sorgfältig zu prüfen sind.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Dokumentation und Transparenz der Amtsführung des Dekans?

Der Dekan ist rechtlich verpflichtet, sämtliche Amtshandlungen, insbesondere Entscheidungen, Beschlüsse und Verwaltungsvorgänge, ordnungsgemäß zu dokumentieren. Dies ergibt sich aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sowie spezifischen Vorgaben der Hochschulgesetze und der Grundordnung. Die Protokollierung der Fakultätsratssitzungen, die Rückverfolgbarkeit von Entscheidungen und die Gewährleistung des Informationszugangs (z. B. im Rahmen von Auskunftsansprüchen gemäß Landesinformationsfreiheitsgesetzen) sind zwingend einzuhalten. Fehler in der Dokumentation können zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen und zur individuellen Haftung führen, etwa wenn eine Entscheidung ohne entsprechende Protokollierung getroffen wurde. Der Dekan muss zudem sicherstellen, dass die Beteiligungsrechte aller statusgruppen korrekt wahrgenommen und dokumentiert werden.