Begriff und Grundprinzip des Dauerdelikts
Ein Dauerdelikt ist eine Straftat, bei der nicht nur ein einmaliges Unrecht gesetzt wird, sondern ein rechtswidriger Zustand über eine gewisse Zeit aktiv aufrechterhalten wird. Die Tat dauert also an, bis dieser Zustand beendet ist. Charakteristisch ist, dass die Verantwortlichkeit nicht mit der Herbeiführung des Zustands endet, sondern sich auf dessen Fortbestand erstreckt.
Kernmerkmale
- Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands durch ein Anfangsverhalten.
- Bewusste Aufrechterhaltung dieses Zustands über einen Zeitraum.
- Beendigung erst mit dem Wegfall des rechtswidrigen Zustands.
Typische Erscheinungsformen
Typische Erscheinungsformen sind etwa das fortgesetzte Vorenthalten einer geschuldeten Position, das andauernde Verweilen an einem verbotenen Ort, das anhaltende Entziehen einer Person von einer rechtlich geschuldeten Freiheitssphäre oder das fortdauernde Innehaben einer rechtswidrig begründeten Herrschaftssituation. Diese Beispiele verdeutlichen: Maßgeblich ist die bewusste Aufrechterhaltung.
Abgrenzung zu verwandten Deliktstypen
Zustandsdelikt
Beim Zustandsdelikt ist die Tat mit der einmaligen Verletzungshandlung abgeschlossen. Es kann zwar eine Folge bestehen (etwa ein nachwirkender Schaden), doch diese Folge ist rechtlich nicht Teil der Tathandlung. Die Verantwortlichkeit knüpft an den Moment der Verwirklichung an, nicht an die Dauer einer Folge.
Delikt mit Dauerfolgen
Delikte mit Dauerfolgen erzeugen einen nachhaltigen Zustand (zum Beispiel andauernde Beeinträchtigungen), ohne dass dieser Zustand fortlaufend als Tathandlung aufrechterhalten werden muss. Beim Dauerdelikt ist gerade die fortdauernde Aufrechterhaltung Tatbestandselement, nicht bloß eine Wirkung.
Mehraktige Begehungsweisen
Mehraktige Delikte können aus mehreren Einzelhandlungen bestehen, die auf ein Ziel gerichtet sind. Das macht sie nicht automatisch zu Dauerdelikten. Entscheidend für das Dauerdelikt ist nicht die Anzahl der Akte, sondern die bewusste, zeitlich fortdauernde Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands.
Tatbestandliche Struktur des Dauerdelikts
Tathandlung und Aufrechterhaltung
Die Tathandlung umfasst zwei Ebenen: die Herbeiführung und die anschließende Aufrechterhaltung des Unrechtszustands. Die Aufrechterhaltung kann durch fortgesetztes Tun oder durch Unterlassen des Beendigens erfolgen. Solange der Täter den Zustand willentlich bestehen lässt, dauert die Tat an.
Vorsatz und Irrtum
Regelmäßig ist ein Vorsatz erforderlich, der sich auf die Aufrechterhaltung richtet. Der Täter muss die Fortdauer zumindest billigend in Kauf nehmen. Fällt der Vorsatz weg, weil der Täter den fortdauernden Zustand nicht mehr erkennt oder nicht mehr will, kann dies die Annahme der Fortführung beeinflussen. Irrtümer über den Fortbestand des Zustands oder über rechtliche Rahmenbedingungen betreffen die Frage, ob die Tat fortdauert.
Beginn, Fortdauer und Beendigung
Beginn der Tat
Das Dauerdelikt beginnt mit der erstmaligen Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Tat fort, solange der Zustand aufrechterhalten wird.
Beendigung
Beendet ist das Dauerdelikt, wenn der rechtswidrige Zustand wegfällt. Das geschieht durch aktives Beseitigen oder durch das Unterlassen weiterer Aufrechterhaltung, sobald der Zustand aus tatsächlichen Gründen endet. Die Beendigung markiert einen wichtigen Zäsurpunkt für verschiedene rechtliche Folgen, etwa für Fristen.
Rechtliche Folgen der Dauerstruktur
Versuch und Rücktritt
Der Versuch bezieht sich auf das Stadium vor Entstehen des rechtswidrigen Zustands. Ist der Zustand bereits hergestellt, liegt kein Versuch mehr vor, sondern eine vollendete und fortdauernde Tat. Ein Absehen von der weiteren Aufrechterhaltung führt nicht dazu, dass es beim Versuch bleibt; es kann sich jedoch auf die Bewertung der Tat auswirken.
Verjährung
Für Dauerdelikte ist bedeutsam, dass maßgebliche Fristen erst ab Beendigung laufen. Da die Tat bis zur Beendigung fortbesteht, verschiebt sich der Beginn der maßgeblichen Frist an das Ende des Unrechtszustands.
Zeit- und Ortszuordnung
Die Tat erstreckt sich zeitlich über den gesamten Aufrechterhaltungszeitraum. Das kann Einfluss darauf haben, welchem Zeitraum die Tat zugeordnet wird und an welchen Orten sie als begangen gilt. Betroffen sind Fragen wie Tatzeit, örtliche Zuständigkeit und anwendbare rechtliche Rahmenbedingungen bei Änderungen während der Dauer.
Beteiligung mehrerer Personen
Mittäterschaft und sukzessiver Eintritt
Bei Dauerdelikten ist ein späterer Eintritt in die Tatherrschaft während der Fortdauer möglich. Wer sich während der Aufrechterhaltung steuernd beteiligt und den Zustand mitverantwortlich trägt, kann für den Zeitraum seiner Mitwirkung als Täter in Betracht kommen. Entscheidend ist die gemeinsame Steuerung des fortdauernden Unrechtszustands.
Beihilfe
Unterstützungshandlungen, die auf die Aufrechterhaltung gerichtet sind, können als Beihilfe bewertet werden. Die Unterstützung kann sowohl zu Beginn als auch während der Dauer erfolgen; maßgeblich ist der Förderbeitrag für den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands.
Konkurrenzfragen
Bei Dauerdelikten stellt sich häufig die Frage, wie sie zu anderen Tatbeständen stehen, die im selben Zeitraum verwirklicht werden. Überschneiden sich Handlungen, kann je nach Einzelfall Tateinheit vorliegen. Daneben kommen selbstständige Taten in Betracht, wenn unterschiedliche Rechtsgüter in getrennten Handlungskomplexen betroffen sind. Die Dauerstruktur kann zudem sogenannte Begleitdelikte erfassen oder ausschließen, je nachdem, ob der Fortbestand bereits tatbestandlich „mitgedacht“ ist oder ob es sich nur um bloße Folgen handelt.
Beweis- und Bewertungsaspekte
Die Dauerstruktur verlagert den Fokus von einem punktuellen Geschehen auf einen Zeitraum. Das betrifft die Feststellung von Beginn und Ende, die Zuordnung von Mitwirkungsbeiträgen, die Abgrenzung zu bloßen Folgen sowie die Bewertung des Vorsatzes über die Zeit. Wichtig sind klare Feststellungen dazu, wodurch der Zustand begründet wurde, wie er aufrechterhalten wurde und wann er beendet wurde.
Häufig gestellte Fragen
Was unterscheidet ein Dauerdelikt von einem Delikt mit dauernden Folgen?
Beim Dauerdelikt ist die fortdauernde Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands Teil der Tathandlung. Bei Delikten mit dauernden Folgen wirkt die Tat nach, ohne dass der Fortbestand der Folge selbst noch als Tathandlung gilt.
Wann beginnt und wann endet ein Dauerdelikt?
Es beginnt mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands und endet, wenn dieser Zustand wegfällt. Die Zeit dazwischen ist Teil der Tat.
Wann beginnt die Verjährung bei einem Dauerdelikt?
Die maßgebliche Frist setzt erst mit der Beendigung ein, weil die Tat bis dahin fortdauert.
Können sich Personen erst später an einem Dauerdelikt beteiligen?
Ja. Wer während der Fortdauer in die Aufrechterhaltung eintritt und sie mitträgt, kann für den Zeitraum der Beteiligung verantwortlich sein. Unterstützungshandlungen während der Dauer können als Beihilfe zu bewerten sein.
Welche Rolle spielt der Vorsatz beim Dauerdelikt?
Er umfasst regelmäßig auch die Aufrechterhaltung. Der Täter muss den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands zumindest in Kauf nehmen. Entfällt dieser Wille, kann dies die Annahme der Fortführung beeinflussen.
Ist reine Untätigkeit ausreichend, um ein Dauerdelikt fortzuführen?
Ja, wenn die rechtlich relevante Aufrechterhaltung in einem Unterlassen besteht und der Täter den Fortbestand will. Entscheidend ist, dass das Unterlassen die Fortdauer trägt.
Wie verhalten sich Dauerdelikte zu anderen gleichzeitig verwirklichten Straftatbeständen?
Je nach Überschneidung kann Tateinheit oder Selbstständigkeit der Taten vorliegen. Die Entscheidung richtet sich danach, ob derselbe Handlungskomplex mehrere Tatbestände verwirklicht oder ob getrennte, unabhängige Rechtsverletzungen vorliegen.