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Datennutzungsgesetz

Datennutzungsgesetz: Bedeutung, Inhalt und rechtlicher Rahmen

Das Datennutzungsgesetz (DNG) ist ein deutsches Gesetz, das die Weiterverwendung von Informationen aus dem öffentlichen Sektor regelt. Es setzt die europäische Open-Data-Richtlinie um und schafft einen verbindlichen Rahmen, damit Daten öffentlicher Stellen in standardisierter, maschinenlesbarer Form für wirtschaftliche, wissenschaftliche und gesellschaftliche Zwecke erneut genutzt werden können. Das Gesetz ergänzt nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern ordnet die Bedingungen der Weiterverwendung bereits zugänglicher Daten.

Einordnung und Zielsetzung

Das DNG verfolgt das Ziel, Daten des öffentlichen Sektors breiter nutzbar zu machen, Innovation zu fördern, Transparenz zu stärken und die digitale Verwaltung voranzubringen. Es schafft hierfür Grundsätze zu Formaten, Zugangswegen, Entgelten, Lizenzen und fairen Bedingungen. Gleichzeitig schützt es legitime Geheimhaltungsinteressen sowie Rechte Dritter und achtet die Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten.

Geltungsbereich

Öffentliche Stellen

Erfasst sind Einrichtungen des Bundes, der Länder und Kommunen einschließlich ihrer Behörden und Einrichtungen, soweit sie Informationen besitzen, die nicht ausnahmsweise aus Schutzgründen ausgenommen sind. Dazu zählen etwa Geodaten, Umwelt- und Wetterinformationen, statistische Daten oder verwaltungsbezogene Metadaten.

Öffentliche Unternehmen und Einrichtungen

Bestimmte öffentliche Unternehmen, insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge, fallen für Teile ihrer Daten in den Anwendungsbereich. Für sie gelten teilweise abweichende Regeln, insbesondere hinsichtlich Entgelten und Vertragsbedingungen, um wirtschaftliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

Forschungsdaten

Forschungsdaten aus öffentlich finanzierten Projekten können erfasst sein, wenn sie über Repositorien verfügbar gemacht werden. Das Gesetz erzwingt keine Veröffentlichung von Forschungsdaten; regelt jedoch die Bedingungen der Weiterverwendung, wenn solche Daten bereitgestellt sind.

Zentrale Grundsätze

Weiterverwendung statt Zugang

Das DNG schafft keinen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu bislang nicht zugänglichen Informationen. Es konkretisiert die Bedingungen, unter denen bereits zugängliche Informationen des öffentlichen Sektors weiterverwendet werden dürfen.

Nichtdiskriminierung und Transparenz

Bedingungen für die Weiterverwendung müssen transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein. Gleichartige Nutzungen sind gleich zu behandeln, und etwaige Einschränkungen müssen sachlich begründet sein.

Formate, Schnittstellen, Metadaten

Daten sollen in offenen, maschinenlesbaren Formaten mit aussagekräftigen Metadaten bereitgestellt werden. Für häufig aktualisierte Informationen (dynamische Daten) sind zeitnahe Bereitstellung und, soweit möglich, Programmierschnittstellen (APIs) vorgesehen. Zudem sind Sammeldownloads und standardisierte Kataloge über Datenportale bedeutsam.

Entgelte und Lizenzen

Die Weiterverwendung erfolgt grundsätzlich zu Bedingungen, die den offenen Zugang fördern. Entgelte, soweit vorgesehen, orientieren sich an klaren und nachvollziehbaren Kriterien; für bestimmte Datenkategorien ist eine Bereitstellung ohne Entgelt vorgegeben. Lizenzen sollen klar, standardisiert und wiederverwendungsfreundlich sein, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Exklusive Vereinbarungen

Exklusivverträge zur ausschließlichen Nutzung öffentlicher Informationen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fällen möglich und müssen öffentlich bekannt gemacht sowie zeitlich beschränkt und regelmäßig überprüft werden.

Hochwertige Datensätze

Die EU bestimmt bestimmte Kategorien sogenannter hochwertiger Datensätze, die einen besonderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen besitzen. Hierzu zählen typischerweise etwa Geodaten, Erdbeobachtungs- und Umweltinformationen, Mobilitätsdaten, statistische Daten, meteorologische Informationen sowie Unternehmens- und Eigentumsregister. Für diese Datensätze gelten erhöhte Anforderungen, etwa Bereitstellung über APIs, möglichst in Echtzeit und in der Regel ohne Entgelt.

Schutzrechte und Schranken

Schutz personenbezogener Daten

Das DNG ändert nichts an den Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten. Eine Weiterverwendung personenbezogener Informationen ist nur zulässig, wenn einschlägige Datenschutzvorgaben gewahrt sind. Wo Daten anonymisiert bereitgestellt werden, ist sicherzustellen, dass Personen nicht re-identifizierbar sind.

Geheimhaltung, Sicherheit und geistiges Eigentum

Ausgenommen sind Informationen, deren Weitergabe Sicherheitsinteressen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, urheber- oder leistungsschutzrechtliche Positionen oder sonstige geschützte Rechtspositionen beeinträchtigen würde. Auch Belange der öffentlichen Sicherheit sowie der Vertraulichkeit bleiben gewahrt.

Verhältnis zu anderen Regelungen

Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze

Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetze betreffen den Zugang zu amtlichen Informationen. Das DNG setzt typischerweise erst an, wenn Informationen zugänglich sind, und regelt dann die Weiterverwendung. Beide Regelungsbereiche ergänzen sich.

EU Data Governance Act

Der Data Governance Act fördert Datenteilen über vertrauenswürdige Vermittler und legt Rahmenbedingungen für Datentreuhand und Datenaltruismus fest. Er richtet sich nicht primär auf die Weiterverwendung öffentlicher Informationen, sondern auf vertrauensbasierte Datenökosysteme über Sektoren hinweg.

EU Data Act

Der Data Act regelt vor allem den Zugang zu und die Nutzung von Daten aus vernetzten Produkten und Cloud-Diensten sowie bestimmte Pflichten zwischen Unternehmen und gegenüber öffentlichen Stellen in Ausnahmesituationen. Er betrifft insbesondere private Datenhalter, während das DNG die öffentliche Hand in den Mittelpunkt stellt.

Verfahren und Durchsetzung

Das DNG sieht klare und nachvollziehbare Verfahren für Anfragen zur Weiterverwendung vor. Öffentliche Stellen teilen Bedingungen, Entgelte und Lizenzen transparent mit. Zuständigkeiten und Rechtsbehelfe richten sich nach den jeweils anwendbaren verfahrensrechtlichen Regeln. Ziel ist ein zügiger, standardisierter und rechtssicherer Ablauf.

Entwicklung und praktische Bedeutung

Das DNG hat das frühere Regelwerk zur Weiterverwendung öffentlicher Informationen modernisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. In der Praxis bildet es die Grundlage für offene Verwaltungsdaten, die Bereitstellung hochwertiger Datensätze, die Nutzung von Datenportalen sowie standardisierte Lizenzmodelle. Es ist ein Baustein der digitalen Transformation von Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft.

Begriffsabgrenzungen und typische Missverständnisse

Nicht selten wird angenommen, das DNG eröffne einen umfassenden Zugangsanspruch zu amtlichen Informationen. Tatsächlich betrifft es die Bedingungen der Weiterverwendung. Ebenso steht das Gesetz nicht im Widerspruch zum Datenschutz, sondern setzt dessen Anforderungen voraus. Schließlich begründet es keinen Anspruch auf die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder sicherheitsrelevanten Informationen.

Häufig gestellte Fragen zum Datennutzungsgesetz

Was regelt das Datennutzungsgesetz inhaltlich?

Es legt fest, unter welchen Bedingungen Informationen des öffentlichen Sektors erneut genutzt werden dürfen, etwa zu wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Zwecken. Dazu gehören Vorgaben zu Formaten, Schnittstellen, Lizenzen, Entgelten, Transparenz und zur Vermeidung exklusiver Nutzungsrechte.

Schafft das Datennutzungsgesetz ein Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen?

Nein. Es betrifft im Kern die Weiterverwendung bereits zugänglicher Informationen. Zugangsrechte zu amtlichen Unterlagen ergeben sich aus anderen Gesetzen. Beide Bereiche ergänzen sich, sind jedoch rechtlich zu unterscheiden.

Welche Daten sind vom Anwendungsbereich ausgenommen?

Ausgenommen sind insbesondere Informationen, deren Weitergabe die öffentliche Sicherheit gefährden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums verletzen oder Datenschutzvorgaben entgegenstehen. Auch Informationen, die aus rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind, fallen nicht darunter.

Wie behandelt das Gesetz personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten dürfen nur unter Wahrung der geltenden Datenschutzvorgaben weiterverwendet werden. Das Gesetz schafft dafür keine eigenständige Rechtsgrundlage und setzt den Schutz personenbezogener Informationen voraus, etwa durch Anonymisierung, sofern eine Bereitstellung erfolgt.

Was sind hochwertige Datensätze und welche Besonderheiten gelten?

Hochwertige Datensätze sind von der EU festgelegte Kategorien mit besonderem Nutzen, etwa in den Bereichen Geodaten, Mobilität, Statistik, Meteorologie, Unternehmens- und Registerinformationen sowie Umwelt- und Erdbeobachtung. Für sie gelten strengere Bereitstellungsanforderungen, darunter APIs, zeitnahe Aktualität und in der Regel Unentgeltlichkeit.

Dürfen öffentliche Stellen Entgelte für die Weiterverwendung verlangen?

Entgelte sind in bestimmten Fällen zulässig, orientieren sich aber an transparenten und sachlichen Kriterien. Für hochwertige Datensätze und bestimmte standardisierte Bereitstellungen ist eine unentgeltliche Weitergabe vorgesehen.

Wie verhält sich das Datennutzungsgesetz zum Data Governance Act und zum Data Act?

Das DNG regelt die Weiterverwendung öffentlicher Informationen. Der Data Governance Act adressiert vertrauenswürdige Datenvermittlung und Datenaltruismus, der Data Act betrifft vor allem Daten aus vernetzten Produkten und Cloud-Diensten sowie Zugangs- und Nutzungsregeln zwischen privaten und öffentlichen Akteuren. Die Regelwerke ergänzen sich.