Legal Lexikon

Date


Begriff und Definition: „Date“ im rechtlichen Kontext

Der Begriff „Date“ stammt aus dem Englischen und bezeichnet ursprünglich ein verabredetes Treffen, in der Regel zwischen zwei Personen, mit dem Ziel des gegenseitigen Kennenlernens im romantischen oder partnerschaftlichen Kontext. Während im deutschen Sprachgebrauch das Wort vorwiegend im Zusammenhang mit Partnerschaften und der Suche nach einem Beziehungspartner verwendet wird, finden sich für den Begriff jedoch auch vielfältige rechtliche Bezüge. Diese resultieren insbesondere aus der zunehmenden Digitalisierung und Kommerzialisierung von Dating-Dienstleistungen und dem damit verbundenen Auftreten verschiedener rechtlicher Fragestellungen, die sowohl das individuelle Verhalten als auch den geschäftlichen Rahmen von Dates betreffen.

Rechtliche Einordnung von Dates

Zivilrechtliche Aspekte

Vertragsschluss bei der Vereinbarung eines Dates

Grundsätzlich stellt die bloße Verabredung zu einem persönlichen Treffen keine rechtsverbindliche Vereinbarung im Sinne eines Schuldvertrages nach § 311 BGB dar. Ein Date ist vielmehr von gegenseitigem Einverständnis geprägt, ohne dass daraus rechtliche Verpflichtungen entstehen. Kommerzielle Dating-Angebote, wie sie von Online-Dating-Plattformen oder Veranstaltern von sogenannten „Speed Datings“ bereitgehalten werden, begründen dagegen zivilrechtliche Vertragsverhältnisse. Diese unterliegen je nach Ausgestaltung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere im Hinblick auf Dienstleistungsverträge (§§ 611 ff. BGB), Fernabsatzverträge (§§ 312c ff. BGB) und Widerrufsrechte (§§ 355 ff. BGB).

Kostenpflichtige Vereinbarungen und Rücktritt

Wird im Rahmen eines Dates beispielsweise eine kostenpflichtige Leistung vereinbart (z. B. ein gemeinsames Essen mit klar abgestimmtem Kostenübernahmeversprechen), können sich daraus Zahlungsansprüche ergeben. Soweit keine explizite Vereinbarung darüber getroffen wurde, ist jeder Teilnehmende im Grundsatz selbst für seine Aufwendungen verantwortlich (vgl. § 426 BGB zum Gesamtschuldnerausgleich).

Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte

Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Bei der Anbahnung eines Dates, insbesondere über digitale Plattformen, werden regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist jede Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten nur unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zulässig. Dies beinhaltet insbesondere die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, die Einwilligung zur Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie das Recht auf Löschung und Berichtigung (Art. 16, 17 DSGVO). Dating-Plattformen fungieren dabei als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Zahlreiche Dating-Anbieter erheben sensible Daten, etwa zur sexuellen Orientierung oder zum Beziehungsstatus. Der Umgang mit solchen besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) unterliegt besonders hohen Anforderungen hinsichtlich der Einwilligung und des Schutzes vor unbefugtem Zugriff.

Strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Dates

Einwilligung und Straftatbestände

Dates begründen keine besonderen strafrechtlichen Risiken; gleichwohl können im Kontext von Verabredungen strafrechtlich relevante Handlungen stattfinden. Hierzu zählen etwa sexuelle Übergriffe (§ 177 StGB), Stalking (§ 238 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB), etwa durch sogenannte „Romance Scams“. Grundsätzlich gilt: Jede nachteilige Einwirkung auf Rechte und Interessen eines Beteiligten ohne dessen Einwilligung kann den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen. Ein Date entbindet nicht von der Notwendigkeit der gegenseitigen Zustimmung (insbesondere bei intimen Handlungen).

Identitätstäuschung und Fake-Profile

Die Nutzung gefälschter Identitäten zum Zweck der Täuschung beim Online-Dating kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hier werden regelmäßig Verstöße gegen Vorschriften des Identitätsdiebstahls, Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Betrugstatbestände geprüft.

Wettbewerbsrechtliche Besonderheiten bei Dating-Plattformen

Pflichtangaben und Verbraucherschutz

Betreiber von kommerziellen Dating-Portalen müssen diverse Informations- und Verbraucherschutzpflichten beachten. Dies erfasst die korrekte Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG), die transparente Preisgestaltung (Preisangabenverordnung) und die Einhaltung der Vorschriften zum Verbraucherschutz, namentlich das Widerrufsrecht und die klaren Kündigungsregelungen für Abonnements.

Unzulässige Werbung und Irreführung

Werbung für Dating-Angebote unterliegt dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Irreführende Inhalte – etwa die Vortäuschung echter Nutzerprofile oder Erfolgsgarantien – sind untersagt und können zu Abmahnungen führen.

Arbeitsrechtliche Implikationen von Dates

Verabredungen am Arbeitsplatz

Für Dates zwischen Arbeitskollegen besteht grundsätzlich keine gesonderte arbeitsrechtliche Regelung. Arbeitgeber dürfen das Eingehen privater Beziehungen zwischen Mitarbeitenden nicht ohne Weiteres untersagen. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn daraus Konflikte mit dienstlichen Pflichten oder Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) resultieren. Diskriminierung wegen sexueller Orientierung oder aufgrund einer abgelehnten Einladung zu einem Date ist gem. § 1 AGG unzulässig.

Schlussbetrachtung

Der Begriff „Date“ weist eine Vielzahl rechtlicher Bezüge auf, die von zivilrechtlichen Aspekten über den Datenschutz, das Strafrecht bis hin zum Arbeits- und Wettbewerbsrecht reichen. Während die Verabredung selbst regelmäßig keine rechtlichen Verpflichtungen auslöst, rücken insbesondere die Rahmenbedingungen – etwa bei kommerziellen Anbietern oder im Falle strafbarer Handlungen – in den Fokus rechtlicher Betrachtungen. Für alle Beteiligten empfiehlt sich die sorgfältige Beachtung rechtlicher Grundlagen, insbesondere bei der Nutzung von Dating-Plattformen und im Umgang mit personenbezogenen Daten.


Relevante Gesetze und Vorschriften (Auswahl):

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Weiterführende Themen:

  • Online-Dating und AGB
  • Datenschutz und IT-Recht im Kontext von Partnerschaftsvermittlungen
  • Betrug und Identitätsmissbrauch im Internet

Häufig gestellte Fragen

Muss ich beim Date meine Identität offenlegen?

Beim ersten Treffen besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, die eigene Identität vollständig offenzulegen, solange keine betrügerischen Absichten vorliegen. Ein Verstoß gegen das Recht auf Namensanonymität ist nicht gegeben, solange keine personenbezogenen Sensibeldaten (wie Adresse, Geburtsdatum oder Arbeitgeber) ausgetauscht werden oder Dritte betroffen sind. Allerdings kann das absichtliche Täuschen über wesentliche persönliche Umstände, etwa den Familienstand, unter Umständen den Tatbestand eines (Anbahnungs-)Betrugs erfüllen, insbesondere, wenn daraus materielle oder immaterielle Schäden für die andere Partei entstehen. Die Grenze ist fließend und hängt von den konkret getroffenen Falschaussagen und deren Relevanz ab.

Darf ich ein Date ungefragt aufnehmen oder Fotos machen?

Die Audio- oder Videoaufnahme eines Dates ohne vorherige Zustimmung ist gemäß § 201 StGB (Strafgesetzbuch – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) sowie § 22 KUG (Kunsturhebergesetz – Bildnisschutz) in Deutschland verboten. Gleiches gilt für Fotos: Ohne Einwilligung der abgebildeten Person ist das Anfertigen und insbesondere das Veröffentlichen von Aufnahmen rechtswidrig. Bei Missachtung drohen sowohl strafrechtliche Konsequenzen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) als auch zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

Welche Rechte habe ich, wenn mein Date intime Nachrichten oder Bilder veröffentlicht?

Das unerlaubte Verbreiten intimer Nachrichten oder Bilder („Revenge Porn“) verstößt gegen § 201a StGB und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1, 2 GG. Betroffene können strafrechtlich gegen die Veröffentlichung vorgehen und zivilrechtlich auf Unterlassung, Beseitigung und gegebenenfalls auf Schadensersatz klagen. Die Sanktionen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen. Internetplattformen sind verpflichtet, entsprechende Inhalte auf Meldung hin umgehend zu entfernen.

Gibt es eine rechtliche Verpflichtung, dem Date zu sagen, wenn man sich mit mehreren Personen gleichzeitig trifft?

Nach deutschem Recht besteht keine Pflicht zur Offenlegung parallel laufender Dates oder Beziehungen. Eine Ausnahme kann im Rahmen einer fest vereinbarten exklusiven Partnerschaft oder Verlobung bestehen, wenn entsprechende Versprechen abgegeben wurden. In Fällen von Betrug mit Täuschungsabsicht oder daraus resultierenden Vermögensschäden ist eine straf- oder zivilrechtliche Haftung denkbar.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, wenn man ein Date versetzt?

Das Nichterscheinen zu einem Date ist zivilrechtlich folgenlos, solange dadurch kein wirtschaftlicher Schaden verursacht wird (z.B. vorausbezahlte Tickets oder Reservierungsgebühren). Wurde dem Date-Partner jedoch ein Aufwand in Rechnung gestellt und ein expliziter Kostenausgleich vereinbart, kann im Einzelfall ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten bestehen. Körperliche oder psychische Enttäuschung allein begründet keinen Anspruch.

Wie ist die Rechtslage beim Thema sexuelle Einvernehmlichkeit beim Date?

Einvernehmlichkeit ist grundlegend für jede Form sexueller Handlung. Nach § 177 StGB (Sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung) macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen der anderen Person handelt. Ein explizites Nein oder auch erkennbarer Unmut reicht aus, um jede weitere Handlung strafbar zu machen. Auch eingeschränkte Urteilsfähigkeit (z.B. durch Alkohol oder Medikamente) kann dazu führen, dass keine wirksame Einwilligung erteilt werden kann. Opfer können strafrechtlich und zivilrechtlich gegen Täter vorgehen.

Gibt es eine rechtliche Verpflichtung, sich testen zu lassen oder dem Date eine Infektion mitzuteilen?

In Deutschland gibt es keine generelle gesetzliche Pflicht, dem Date eine sexuell übertragbare Infektion (STI) mitzuteilen oder einen Test vorzuweisen. Liegt jedoch eine schwere, meldepflichtige Krankheit (z.B. HIV) vor, wird das vorsätzliche Verschweigen und das Eingehen sexueller Kontakte ohne Schutz regelmäßig als Körperverletzung (§ 223 StGB) und zudem als sittenwidriges Verhalten (§ 826 BGB) gewertet. Geschädigte können straf- und zivilrechtlich Ansprüche (z.B. auf Schmerzensgeld) geltend machen.