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Credit


Begriff und Bedeutung des Credit im Recht

Der Begriff Credit (deutsch: Kredit) bezeichnet im rechtlichen Sinn ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis, durch das einem Kreditnehmer (Debitor) von einem Kreditgeber (Kreditor) ein befristetes Recht eingeräumt wird, über fremde Geldmittel oder wirtschaftliche Werte (z. B. Waren oder Dienstleistungen) zu verfügen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kreditnehmer regelmäßig zur Rückzahlung sowie zur Entrichtung eines Entgelts (Zinsen, Gebühren). Der Credit spielt eine zentrale Rolle im Wirtschaftsleben und ist durch zahlreiche gesetzliche Regelungen geprägt, die insbesondere dem Schutz der Vertragspartner und dem Funktionieren des Wirtschaftsverkehrs dienen.

Rechtsgrundlagen und Arten von Credit

Nationales Recht

Die Ausgestaltung des Credit ist in Deutschland in mehreren Gesetzen geregelt, insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Kreditwesengesetz (KWG), der Preisangabenverordnung (PAngV) und speziellen Verbraucherschutzgesetzen, wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 488 ff. für Darlehensverträge. Daneben existieren zahlreiche aufsichtsrechtliche Regelungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie in weiteren Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Pfandbriefgesetz.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB unterscheidet verschiedene Formen des Darlehens:

  • Gelddarlehen (§§ 488 ff. BGB): Überlassung einer Geldsumme gegen Rückzahlungspflicht und ggf. Zinsen.
  • Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB): Überlassung von Sachen ähnlicher Art, Menge und Güte.

Kreditwesengesetz (KWG)

Das KWG reguliert die Kreditvergabe durch Kreditinstitute, darunter die Anforderungen zur Kapitalausstattung, Risikoüberwachung und aufsichtsrechtlichen Meldepflichten.

Europäische und Internationale Regelungen

Das europäische Recht beeinflusst den Credit maßgeblich. Insbesondere die Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) sowie die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) setzen verbindliche Standards für die Kreditvergabe an Verbraucher im Binnenmarkt. Ziel ist ein hoher Verbraucherschutz und ein einheitlicher Markt für Finanzdienstleistungen.

Internationale Standards ergeben sich aus Regelwerken wie den Basel-III-Leitlinien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, welche die Eigenkapitalausstattung und das Risikomanagement im internationalen Kreditgeschäft bestimmen.

Zustandekommen eines Creditvertrags

Der Abschluss eines Creditvertrags erfolgt im Regelfall durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB. Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) sind Kreditbetrag, Zinsen, Rückzahlungsmodalitäten und Laufzeit. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei; Ausnahmen bestehen bei bestimmten Kreditarten, etwa Ratenkrediten gegenüber Verbrauchern (§ 492 BGB – Schriftformerfordernis).

Verbraucherkredit

Ein besonderer Schutz besteht beim Verbraucherkreditvertrag (§§ 491 ff. BGB). Hier sind detaillierte Informations- und Formvorschriften einzuhalten, zum Beispiel Pflichtangaben zur Laufzeit, zum effektiven Jahreszins sowie ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB). Fehlerhafte Information kann zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile führen.

Sicherheiten beim Credit

Creditverträge werden häufig durch Stellung von Sicherheiten abgesichert, z.B. durch Grundpfandrechte, Bürgschaften oder Sicherungsübereignungen. Die rechtlichen Anforderungen, Übertragungsformen sowie die Verwertungsrechte im Sicherungsfall sind detailliert geregelt, u.a. im BGB und den jeweiligen Nebengesetzen (z.B. § 1192 BGB für Grundpfandrechte).

Rechte und Pflichten der Parteien

Rechte des Kreditgebers

Der Kreditgeber erhält das Recht auf Rückzahlung und auf die vereinbarten Zinsen. Bei Pflichtverletzungen (z.B. Zahlungsverzug) stehen ihm außerordentliche Kündigungsrechte (§ 490 BGB), Schadensersatzansprüche und ggf. das Recht zur Verwertung der eingebrachten Sicherheiten zu.

Pflichten des Kreditgebers

Dem Kreditgeber obliegt die Pflicht zur fristgerechten und vollständigen Auszahlung des vereinbarten Kredits. Im Verbraucherkreditrecht treffen ihn darüber hinaus besondere Prüfungspflichten hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers.

Rechte des Kreditnehmers

Der Kreditnehmer erhält das Recht auf Auszahlung der Kreditsumme sowie die Nutzung der Mittel innerhalb der vertraglichen Begrenzungen.

Pflichten des Kreditnehmers

Wesentliche Pflicht ist die termingerechte Rückzahlung der Kreditsumme sowie die fristgerechte Zahlung eines vereinbarten Entgelts (Zinsen). Daneben können Mitteilungspflichten (z.B. zur Änderung der Einkommenssituation) und Verpflichtungen zur Werterhaltung von Sicherheiten bestehen.

Besondere Formen und Anwendungsbereiche des Credit

Konsumentenkredit

Der Konsumentenkredit dient in der Regel der privaten Finanzierung von Anschaffungen. Besonderer Schutz gilt im Bereich der Restschuldversicherung, der Schufa-Abfrage und des Datenschutzes.

Kontokorrentkredit

Diese Form des Credit ermöglicht einziehen von Kontoüberziehungen innerhalb einer gewährten Kreditlinie; rechtlich sind hier gesonderte Vorschriften zu Zinssatzangabe und Abrechnung zu beachten.

Baukredit/Wohnimmobilienkredit

Für Immobilienkredite gelten gesonderte Vorschriften in Bezug auf die Sicherheiten (Grundschuld, Hypothek) sowie Informationspflichten vor Vertragsschluss.

Unternehmensfinanzierung

Die Unternehmensfinanzierung über Credit kann u.a. durch Investitionskredite, Betriebsmittelkredite oder revolvierende Kreditlinien erfolgen. Für Unternehmenskredite gelten die allgemeinen Vorschriften, jedoch oftmals mit erweitertem Prüfungsspielraum für den Kreditgeber.

Beendigung und Rechtsfolgen

Die Beendigung eines Creditvertrags erfolgt typischerweise durch vollständige Rückzahlung. Sonderkündigungsrechte resultieren etwa aus Zahlungsverzug, Vertragsverletzung oder Insolvenz des Kreditnehmers. Bei Vertragsauflösung können Vorfälligkeitsentschädigungen oder andere Ausgleichszahlungen fällig werden (§ 502 BGB).

Besondere Regelungen bestehen zudem für die Rückabwicklung bei widerrufenen Verbraucherkreditverträgen (§§ 355, 357a BGB).

Datenschutz und Scoring

Im Zusammenhang mit der Vergabe von Credit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Die Bonitätsprüfung erfolgt regelmäßig unter Zuhilfenahme von Wirtschaftsauskunfteien (Schufa, Creditreform) auf der Grundlage von Scoring-Verfahren. Hierbei gelten besondere Transparenz- und Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen.

Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen

Die deutsche und europäische Rechtsprechung prägt die Auslegung des Creditrechts maßgeblich, insbesondere in den Bereichen Kündigungsrechte, Vorfälligkeitsentschädigung und Widerrufsrecht.

Die Digitalisierung des Kreditmarkts (z.B. Onlinekredite, P2P-Kreditplattformen) bringt neue rechtliche Fragestellungen, etwa zu Identifikation, Vertragsabschluss auf elektronischem Wege oder zur Haftung von Plattformbetreibern mit sich.

Fazit

Der Begriff Credit ist im Recht sehr umfassend geregelt und beeinflusst von einer Vielzahl an gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Ausgleich der Interessen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Während auf Seiten des Kreditgebers vor allem Schutz vor Ausfallrisiken als auch gewisse Transparenzpflichten gegenüber dem Kreditnehmer bestehen, wird der Kreditnehmer insbesondere durch Informations-, Widerrufs- und Schutzvorschriften gegen missbräuchliche Vertragsgestaltungen geschützt. Die fortlaufende Entwicklung im Datenschutz und bei digitalen Produkten erfordert auch künftig eine stetige Anpassung der regulatorischen Grundlagen für Creditverhältnisse.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Informationspflichten bestehen bei der Gewährung von Krediten an Verbraucher?

Kreditgeber sind gemäß §§ 491 ff. BGB verpflichtet, den Verbraucher vor Abschluss eines Kreditvertrags umfassend zu informieren. Zu den wichtigsten Pflichten zählt die rechtzeitige Bereitstellung des sogenannten „Europäischen Standardisierten Merkblatts für Verbraucherkredite“ (ESIS), das zentrale Angaben wie Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Gesamtbelastung, Laufzeit, Ratenhöhe, Kosten und etwaige Sicherheiten enthält. Darüber hinaus muss vor Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht nach § 355 BGB aufgeklärt werden. Verstöße gegen diese Informationspflichten führen dazu, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtungen unter Umständen nicht erfüllen muss oder der Vertrag widerrufbar bleibt. Zudem kann die unterlassene oder fehlerhafte Aufklärung zu Schadensersatzansprüchen führen.

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen Kreditverträge erfüllen, um wirksam zu sein?

Ein Kreditvertrag mit einem Verbraucher bedarf nach § 492 BGB der Schriftform, sofern nicht ausschließlich ein Zahlungsdiensterahmenvertrag betroffen ist. Der Vertrag muss alle wesentlichen Vertragsbedingungen wie Nettodarlehensbetrag, Vertragslaufzeit, Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten und ggf. Sicherheiten enthalten. Fehlen diese Angaben oder wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Kreditvertrag grundsätzlich nichtig. Allerdings wird der Vertrag durch Auszahlung und Inanspruchnahme des Kredits teilweise geheilt, sodass bestimmte Regelungen trotz Formverstoß greifen. Regelungen, die dem Verbraucherschutz dienen, etwa das Widerrufsrecht, bleiben erhalten.

Was sind die rechtlichen Folgen eines Widerrufs des Kreditvertrags?

Widerruft der Verbraucher einen Kreditvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist (meist 14 Tage ab Vertragsschluss und Empfang aller vorgeschriebenen Informationen, § 355 BGB), lösen sich die Vertragsparteien rückwirkend von ihren Verpflichtungen. Bereits empfangene Leistungen sind zurückzugewähren. Der Kreditnehmer muss das bereits erhaltene Darlehen inklusive aufgelaufener Zinsen zurückzahlen, aber nur für den tatsächlich genutzten Zeitraum. Verwundene Sicherheiten (wie eine Restschuldversicherung) erlöschen in der Regel, und gezahlte Beiträge sind anteilig zu erstatten. Wird über das Widerrufsrecht nicht oder fehlerhaft belehrt, ist der Widerruf auch noch Monate oder Jahre später möglich.

Gilt das Widerrufsrecht auch für Unternehmenskredite oder nur für Verbraucher?

Das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 495 BGB gilt ausschließlich für Verbraucherdarlehensverträge, also Verträge, bei denen der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, die das Darlehen zu privaten, nicht gewerblichen Zwecken aufnimmt. Unternehmer, juristische Personen oder Freiberufler, die einen Kredit im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit aufnehmen, genießen diesen gesetzlichen Schutz grundsätzlich nicht. Allerdings können Banken freiwillig vertraglich ein Widerrufsrecht auch für gewerbliche Kreditnehmer einräumen, was jedoch äußerst selten ist.

Welche rechtlichen Regelungen bestehen zum Thema vorzeitige Rückzahlung von Krediten?

Verbraucher haben nach § 500 BGB das Recht, einen Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf der Kreditgeber für den entgangenen Zinsgewinn eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, deren Höhe gesetzlich begrenzt ist: Sie darf maximal 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags (bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr: 0,5 %) betragen (§ 502 BGB). Sonderregelungen gelten unter anderem für Immobilienkredite, insbesondere bei langlaufenden Festzinsvereinbarungen. Für bestimmte Verträge, etwa Förder- oder Bildungskredite, können abweichende Bestimmungen bestehen.

Welche Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung bestehen im Kreditrecht?

Bei Streitigkeiten aus Kreditverträgen haben Verbraucher die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden, bevor sie den Gerichtsweg bestreiten. Besonders relevant ist die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (§ 14 UKlaG, §§ 14-16 FinSVK), die für Beschwerden gegen Kreditinstitute bei Zahlungsproblemen, fehlerhaften Vertragsinformationen oder unrechtmäßigen Gebühren zuständig ist. Banken sind verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zusätzlich existiert die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) für grenzüberschreitende Fälle innerhalb der EU. Ein solches Verfahren kann eine gütliche Einigung ermöglichen und ist für Verbraucher kostenfrei.

Welche besonderen Schutzrechte stehen Verbrauchern bei verbundenen Krediten zu?

Bei sogenannten verbundenen Kreditverträgen (§ 358 BGB), insbesondere bei Konsumgüterkäufen (z.B. Autofinanzierung), ist der Kreditvertrag mit einem Waren- oder Dienstleistungsvertrag rechtlich verknüpft. Widerruft der Verbraucher den Kaufvertrag, wird auch der Kreditvertrag rückabgewickelt. Darüber hinaus bestehen Haftungserleichterungen, wenn das erworbene Produkt mangelhaft ist oder nicht geliefert wird. Die Bank kann in diesen Fällen keine Rückzahlung verlangen, sondern ist in gewissem Umfang auf die Rechte und Einwendungen verwiesen, die der Kunde gegenüber dem Verkäufer hat.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten bei Zahlungsverzug und Kündigung?

Gerät der Kreditnehmer in Zahlungsverzug, greifen zunächst die vertraglichen Mahnregelungen und Verzugszinsen (§ 288 BGB). Kreditgeber sind verpflichtet, vor einer Kündigung zumindest einmal erfolglos zu mahnen, wobei eine zweiwöchige Frist einzuhalten ist. Ein Kreditvertrag darf nach § 498 BGB erst gekündigt werden, wenn der Rückstand mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten (oder 10 % des Nettodarlehens, bei Laufzeiten über drei Jahre 5 %) beträgt. Nach Kündigung wird das gesamte Restdarlehen fällig, und der Kreditgeber kann Sicherheiten verwerten. Verbraucher haben das Recht, Restschulden jederzeit abzulösen. Auch hierbei bleiben bestehende Informations- und Beratungspflichten der Bank bestehen.