Legal Lexikon

Call


Begriff und rechtliche Definition von Call

Der Begriff „Call“ ist im deutschen Recht sowie in internationalen Rechtsordnungen überwiegend dem Bereich des Finanzmarktrechts, des Vertragsrechts und angrenzenden Gebieten zuzuordnen. Vorwiegend meint „Call“ das Recht, ein bestimmtes Geschäft – zumeist bezogen auf den Erwerb eines basiswertbezogenen Wirtschaftsgutes oder Wertpapiers – zu einem festgelegten Preis innerhalb eines bestimmten Zeitraums (amerikanischer Call) oder zu einem festgelegten Fälligkeitsdatum (europäischer Call) auszuüben. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich beim Call regelmäßig um eine Ausprägung des Optionsrechts.

Call im Wertpapierrecht

Optionsscheine und Derivate

Im Zusammenhang mit Wertpapieren beschreibt der Call das Kaufrecht im Rahmen eines Optionsvertrags. Dabei wird zwischen sogenannten „Optionsscheinen“ (Warrants) und börsengehandelten Optionen (Derivate) unterschieden. Ein Call-Optionsschein gibt dessen Inhaber das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, eine festgelegte Menge eines bestimmten Basiswerts – beispielsweise Aktien, Anleihen oder Rohstoffe – zu einem im Voraus bestimmten Preis (Basispreis oder Strike) und zu einem festgelegten Zeitpunkt oder innerhalb eines festgelegten Zeitraums vom Emittenten zu kaufen. Das Gegenstück stellt der Put-Optionsschein dar, der das Verkaufsrecht sichert.

Rechtliche Einordnung von Call-Optionen

Bei Call-Optionen handelt es sich um schuldrechtliche Verträge, die dem Inhaber ein einseitiges Gestaltungsrecht (Optionsrecht) vermitteln. Optionsverträge können sowohl als börsliche als auch außerbörsliche Geschäfte (OTC-Geschäfte) abgeschlossen werden. Der Erwerber einer Call-Option erwirbt das Recht (nicht die Pflicht), zu den im Vertrag genannten Bedingungen ein Rechtsgeschäft (regelmäßig den Erwerb des Basiswerts) zu tätigen. Das Schuldverhältnis unterliegt den allgemeinen Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie spezialgesetzlichen Bestimmungen des Wertpapier- und Bankaufsichtsrechts, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der Marktmissbrauchsverordnung (MAR).

Risiken und Pflichten

Mit dem Erwerb eines Calls geht für den Käufer das Risiko einher, dass der zugrunde liegende Basiswert sich nicht in die gewünschte Richtung entwickelt, sodass im Falle der Nichtausübung der Option der geleistete Optionspreis (Prämie) verloren ist. Für den Verkäufer (Stillhalter) einer Call-Option besteht das Risiko, zu ungünstigen Marktpreisen liefern zu müssen; insbesondere bei gedeckten Calls (Covered Calls) ist das Risiko damit auf die Differenz zwischen Marktpreis und Basispreis begrenzt, während beim ungedeckten Call eine Nachschusspflicht („Margin“) bestehen kann.

Weitere rechtliche Erscheinungsformen und Sonderformen

Call-Option im Unternehmensrecht

Im Bereich gesellschaftsrechtlicher Beziehungen sind Call-Optionen als Bestandteil komplexer Transaktionsverträge zu finden, etwa im Rahmen von Beteiligungsverträgen, Joint Ventures oder Venture Capital Vereinbarungen. Sie regeln das zukünftige Recht, Anteile zu zuvor festgelegten Bedingungen zu erwerben. Die Wirksamkeit von Call-Klauseln unterliegt dabei gegebenenfalls gesellschaftsrechtlichen Zustimmungserfordernissen oder vormerkungsbedürftigen Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit Registereintragungen oder Vorkaufsrechten Dritter.

Call im Steuerrecht

Die Ausübung und der Handel mit Calls haben steuerliche Konsequenzen. Insbesondere nach dem deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) können Gewinne aus der Ausübung oder Veräußerung aus Call-Optionen als Kapitaleinkünfte oder private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig sein. Die Differenz zwischen Erlös und Anschaffungskosten (Optionsprämie) ist in die Berechnung einzubeziehen.

Call im Insolvenzrecht

Im Insolvenzfall kann die Ausübung und Begründung von Call-Optionen besonderen Beschränkungen unterliegen. Nach der Insolvenzordnung (InsO) können bestimmte Gestaltungen als insolvenzrechtlich anfechtbar anzusehen sein, insbesondere wenn dadurch der Zugang zu Vermögensgegenständen für das insolvente Unternehmen erschwert wird oder einzelne Gläubiger bevorzugt werden.

Internationales Recht und Call

Call in anglo-amerikanischen Rechtsordnungen

Der Begriff Call stammt ursprünglich aus dem englischsprachigen Rechtsraum, insbesondere dem US-amerikanischen und britischen Börsen- und Wertpapierrecht. Dort werden Calls im Sinne von „Options to Call“ als eigenständige Vertragskategorie behandelt, mit umfassender Rechtsprechung zu Fragen der Auslegung, Durchsetzbarkeit und Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzungen. Die internationale Vereinheitlichung von Optionsdefinitionen regelt unter anderem die International Swaps and Derivatives Association (ISDA) mit standardisierten Rahmenverträgen.

Kollisionsrechtliche Aspekte

Ein Call-Geschäft mit grenzüberschreitendem Bezug unterliegt regelmäßig dem internationalen Privatrecht (IPR). Die maßgeblichen Vorschriften des anwendbaren Rechts werden entweder durch Rechtswahl im Vertrag oder mangels ausdrücklicher Wahl nach den allgemeinen Kollisionsregeln (z.B. Rom-I-Verordnung innerhalb der EU) bestimmt. Maßgeblich für die Auslegung bleiben in der Regel diejenigen Rechtsgrundsätze, die für den Handelskauf und Finanzderivate im jeweiligen Land gelten.

Zusammenfassung und Bedeutung

Der Call stellt im Recht eine weit verbreitete und rechtlich bedeutsame Gestaltungsform dar, die vorrangig im Zusammenhang mit Wertpapieren, Unternehmensbeteiligungen und derivativen Finanzinstrumenten genutzt wird. Seine rechtliche Bedeutung liegt im Optionsrecht, das den Erwerbern einseitige Handlungsspielräume zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Chancen bietet und eine Vielzahl von Rechtsgebieten – vom Wertpapierrecht über das Steuerrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht – betrifft. Die rechtliche Ausgestaltung von Calls setzt profunde Kenntnisse der spezialgesetzlichen Vorschriften, der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sowie der mit Calls verbundenen Risiken und Schutzmechanismen voraus.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen müssen bei der Durchführung von Calls beachtet werden?

Beim Durchführen von Calls, also telefonischen Kontaktaufnahmen zu geschäftlichen oder privaten Zwecken, sind insbesondere das Telekommunikationsgesetz (TKG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Im geschäftlichen Umfeld ist es vor allem untersagt, Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Angerufenen zu tätigen (§ 7 UWG). Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für sogenannte Geschäftskunden. Auch datenschutzrechtlich müssen für jeden Anrufberechtigten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Verwendung personenbezogener Daten sowie klare Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person gegeben sein. Weiterhin sind Aufzeichnungen eines Calls oder die Verwendung von Gesprächsmitschnitten nur unter strengen Voraussetzung erlaubt, insbesondere bedarf es einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung aller Gesprächspartner (§ 201 StGB). Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorgaben können mit Abmahnungen, Bußgeldern oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden.

Welche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gelten bei der Durchführung eines Calls?

Bei der Durchführung von Calls spielen datenschutzrechtliche Anforderungen eine zentrale Rolle. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten – hierzu gehören Namen, Telefonnummern und im Rahmen des Gesprächs erfasste Inhalte – nur auf einer gesetzlichen Grundlage verarbeitet werden. Verantwortliche müssen sicherstellen, dass die erhobenen Daten nur für den vorgesehenen Zweck genutzt und nicht unrechtmäßig an Dritte weitergegeben werden. Vor Beginn eines Calls sind Betroffene gemäß Art. 13 DSGVO umfassend über die Art, den Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie die Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung zu informieren. Werden persönliche Inhalte aufgezeichnet oder gespeichert, ist darüber hinaus eine ausdrückliche (meist schriftliche) Einwilligung erforderlich. Außerdem sind technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten und einen unbefugten Zugriff zu verhindern.

Welche Pflichten bestehen beim Aufnehmen oder Mitschneiden von Calls?

Das Aufnehmen oder Mitschneiden von Calls ist ausschließlich unter strengen rechtlichen Voraussetzungen gestattet. Nach § 201 StGB ist das unbefugte Mitschneiden oder Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar. Das bedeutet: Vor dem Mitschnitt eines Telefonats muss zwingend und nachweisbar die ausdrückliche Zustimmung aller Gesprächsteilnehmer eingeholt werden. Diese Einwilligung muss freiwillig, informiert und vor Beginn der Aufnahme abgegeben werden. In speziellen Berufszweigen (z.B. im Kundenservice oder zu Beweiszwecken im Bankensektor) können darüber hinaus weitere branchenspezifische Regelungen bestehen, die das Aufnehmen unter bestimmten Dokumentationspflichten gestatten. Die Anforderungen an Dokumentation und Aufbewahrung solcher Aufzeichnungen richten sich streng nach datenschutzrechtlichen Vorgaben; eine darüber hinausgehende Aufbewahrung ist unzulässig.

Welche straf- und haftungsrechtlichen Folgen drohen bei Verstößen im Zusammenhang mit Calls?

Verstöße im Zusammenhang mit unerlaubten Calls oder der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten können strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer beispielsweise Telefonate heimlich aufzeichnet, macht sich gemäß § 201 StGB strafbar und muss mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen. Unerlaubte Werbeanrufe können vom Bundesnetzagentur sanktioniert werden und ziehen Abmahnungen durch Wettbewerber sowie Bußgelder nach sich (§ 20 UWG). Datenschutzverstöße, etwa unbefugte Verarbeitung oder unzulässige Weitergabe von Daten, können von der zuständigen Datenschutzbehörde mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden, die nach der DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes erreichen können. Zudem bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz.

Welche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche können sich aus rechtswidrigen Calls ergeben?

Wird ein Call unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen durchgeführt – z.B. bei unzulässiger Werbung oder unbefugter Datenverarbeitung – stehen dem Betroffenen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche zu. Vorrangig können Unterlassungsansprüche gemäß § 8 UWG bzw. §§ 1004, 823 BGB geltend gemacht werden, um künftige gleichartige Verstöße zu verhindern. Zusätzlich besteht häufig ein Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nach Art. 82 DSGVO für erlittene materielle oder immaterielle Schäden infolge eines Datenschutzverstoßes. Solche Ansprüche können auch im Rahmen von Sammelklagen oder durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden. Betroffene können zudem die Löschung oder Berichtigung unrechtmäßig verarbeiteter Daten verlangen.

Welche gesetzliche Grundlage berechtigt Unternehmen zu sogenannten „Kaltakquise“-Calls?

Für sogenannte „Kaltakquise“-Calls an Privatpersonen, also Werbeanrufe ohne vorhergehenden Kontakt, ist zwingend eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Angerufenen erforderlich. Die Einwilligung muss nachweisbar, in Kenntnis der Sachlage und nicht durch Zwang oder Täuschung eingeholt werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ohne eine solche Einwilligung gelten Kaltakquise-Anrufe grundsätzlich als unzulässig und rechtswidrig. Auch bei Geschäftskunden ist ein Werbeanruf nur dann gestattet, wenn ein mutmaßliches Interesse an dem beworbenen Produkt nachweisbar ist oder eine entsprechende Geschäftsbeziehung bereits besteht. Verstöße gegen diese Vorschrift sind bußgeldbewehrt und können zu gerichtlichen Unterlassungsverfügungen führen.

Welche besonderen Vorschriften gelten für Calls im Arbeitsverhältnis?

Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses existieren spezifische rechtliche Vorgaben zur Durchführung und zum Umgang mit Calls. Arbeitgeber dürfen dienstliche Calls der Beschäftigten nur unter strengen arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben aufzeichnen oder überwachen. Eine dauerhafte oder anlasslose Überwachung ist grundsätzlich unzulässig und verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Nur unter besonderen Umständen, beispielsweise zum Nachweis von Straftaten oder bei konkretem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, kann eine Überwachung zulässig sein – und auch dann nur nach vorheriger Anhörung bzw. Mitbestimmung des Betriebsrats sowie unter Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber den betroffenen Mitarbeitern.