Begriff und Rechtsgrundlagen der Butterverordnung
Die Butterverordnung ist eine rechtliche Regelung im deutschen und europäischen Lebensmittelrecht, die spezifische Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung, Bezeichnung, Verpackung und den Verkehr von Butter festlegt. Ihr Hauptzweck liegt im Verbraucherschutz, indem sie Qualitätsstandards definiert und eine eindeutige Kennzeichnung gewährleistet. Die aktuelle Fassung der Butterverordnung basiert auf unionsrechtlichen Vorgaben und wird durch nationale Vorschriften ergänzt und konkretisiert.
Historische Entwicklung der Butterverordnung
Die erste Butterverordnung in Deutschland wurde am 5. Dezember 1933 erlassen, um Missbrauch bei der Herstellung und Vermarktung von Butter entgegenzuwirken. Mit dem Fortschreiten der europäischen Integration wurde das nationale Recht mehrfach an die Vorgaben der Europäischen Union angepasst, insbesondere im Rahmen der Marktordnungen für Milch und Milchprodukte.
Zentrale unionsrechtliche Grundlage ist heute die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zu der spezielle Durchführungsverordnungen für Milchprodukte existieren. Diese werden in Deutschland durch die Butterverordnung (ButtV) in nationales Recht umgesetzt. Die aktuelle deutsche Butterverordnung trägt das Datum vom 30. Juli 1986 (BGBl. I S. 1279), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 66).
Anwendungsbereich und Zweck
Geltungsbereich
Die Butterverordnung regelt alle Aspekte der Herstellung, Kennzeichnung und des Inverkehrbringens von Butter im gewerblichen und industriellen Bereich. Sie gilt für:
- Hersteller von Butter
- Verpacker und Importeure
- Lebensmittelhändler und Einzelhandelsbetriebe
- Verkehrsunternehmen im Rahmen des Warentransports
Die Butterverordnung gilt sowohl für Butter, die in Deutschland hergestellt wird, als auch für importierte Butter, die auf dem deutschen Markt angeboten wird.
Zielsetzung
Primäre Zielsetzung ist die Sicherstellung der Beschaffenheit und Qualität von Butter als Lebensmittelerzeugnis. Sie dient insbesondere folgenden Zielen:
- Verbraucherschutz und Transparenz
- Abwehr von Täuschung und Irreführung
- Sicherung gleichbleibender Produktqualität
- Harmonisierung des Binnenmarktes
Begriffsbestimmungen und Einteilung von Butter
Definition von Butter
Gemäß der Butterverordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf als Butter ausschließlich das aus Milch oder Rahm durch Ausbutterung gewonnene Erzeugnis bezeichnet werden, das einen Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 % sowie einen maximalen Wassergehalt von 16 % aufweist.
Kategorien von Butter
Die Butterverordnung unterscheidet folgende Kategorien:
- Deutsche Markenbutter: Butter besonderer Güteklassen, die amtlich untersucht und mit einer besonderen Kennzeichnung versehen wird.
- Sauerrahmbutter: Butter, die durch die Zugabe von Milchsäurebakterien einen säuerlichen Geschmack erhält.
- Süßrahmbutter: Butter, hergestellt aus ungesäuertem Rahm.
- Mindesthaltbarkeitsdaten und spezifische Lagerungsbedingungen werden ebenfalls geregelt.
Zudem umfasst die Butterverordnung Sonderregelungen für gesalzene Butter und streichfähige Mischungen.
Anforderungen an Herstellung und Zusammensetzung
Produktionsvorgaben
Herstellung und Verarbeitung von Butter unterliegen im Detail folgenden Anforderungen:
- Rohstoffherkunft: Erlaubt sind ausschließlich Milch und Rahm von Tieren der Gattung Rind (Rindermilch).
- Milchfettgehalt: Butter muss einen einheitlichen Fettgehalt zwischen 80 % und 90 % aufweisen.
- Verbotene Zusätze: Die Zugabe fremder Fette, Öle oder sonstiger Stoffe, die nicht aus Milch stammen, ist untersagt.
- Zusatzstoffe: Nur bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe gemäß rechtlicher Vorgaben sind zulässig.
Qualitätsprüfung
Die Produktion von Deutscher Markenbutter ist an eine amtliche sensorische und laboranalytische Untersuchung gebunden. Die Kriterien umfassen:
- Geschmack und Geruch
- Konsistenz und Aussehen
- Gehalt und Reinheit der Butter
Butter, die diese Anforderungen nicht erfüllt, darf nicht unter der geschützten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden.
Kennzeichnungsvorschriften und Verkehrsbezeichnungen
Kennzeichnungspflichten
Die Butterverordnung schreibt verbindlich vor, welche Angaben auf der Verpackung gemacht werden müssen. Dazu gehören insbesondere:
- Verkehrsbezeichnung („Butter“, „Deutsche Markenbutter“, „Sauerrahmbutter“, „Süßrahmbutter“)
- Gehalt an Milchfett
- Herstellerangabe
- Mindesthaltbarkeitsdatum
- ggf. besondere Hinweise bei gesalzener Butter
Irreführungsverbot
Es ist untersagt, Produkte als Butter zu bezeichnen oder zu bewerben, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auch irreführende Bezeichnungen mit phonetisch ähnlichen Begriffen sind unzulässig.
Kontrolle, Überwachung und Sanktionen
Überwachungsbehörden
Die amtliche Kontrolle der Einhaltung der Butterverordnung erfolgt durch:
- Überwachungsbehörden der Bundesländer (Lebensmittelüberwachung)
- Staatliche Lebensmitteluntersuchungsämter
Diese Behörden sind befugt, Proben zu entnehmen, Produktionsstätten zu inspizieren und stichprobenartige Prüfungen von Butter und deren Verpackungen durchzuführen.
Rechtsfolgen von Verstößen
Verstöße gegen die Butterverordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mögliche Sanktionen sind:
- Bußgelder
- Untersagung der weiteren Vermarktung
- Einziehung und Vernichtung nicht konformer Produkte
Darüber hinaus können wettbewerbsrechtliche Folgen und Regressansprüche zwischen Unternehmen entstehen, falls durch unrichtige Kennzeichnung oder falsche Produktangaben Schäden entstehen.
Europarechtliche Einbindung und Harmonisierung
Die Butterverordnung integriert deutsche Vorgaben in das europäische Lebensmittelrecht und sorgt für Gleichklang mit den Regelungen anderer Mitgliedstaaten. Ziel ist die Gewährleistung eines einheitlichen Niveaus an Verbraucherschutz und Produktsicherheit innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union sowie internationale Normen wie der Codex Alimentarius zu berücksichtigen.
Bedeutung für die Lebensmittelwirtschaft
Die Butterverordnung spielt eine zentrale Rolle für Milchverarbeiter, den Handel sowie die gesamte Wertschöpfungskette im Bereich Milch und Milchprodukte. Durch die exakte Festlegung rechtlicher Standards schafft sie Rechtssicherheit, unterstützt den Wettbewerb und schützt die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung.
Literatur und Rechtsquellen
- Butterverordnung (ButtV), aktuelle Fassung
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- einschlägige Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Hinweis
Die Ausführungen zur Butterverordnung und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Artikelverfassung geltenden Regelungen. Änderungen der Gesetzeslage und weiterführende Entwicklungen im europäischen Recht können zu Anpassungen führen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Anforderungen stellt die Butterverordnung an die Kennzeichnung von Butter?
Die Butterverordnung verpflichtet Hersteller, genaue und vollständige Angaben auf Verpackungen anzubringen, um Transparenz für den Verbraucher zu gewährleisten. So muss auf jedem Butterprodukt die Verkehrsbezeichnung „Butter“, „Deutsche Markenbutter“, „Deutsche Molkereibutter“ oder „Sauerrahmbutter“ entsprechend der Produktart vermerkt sein. Zusätzlich schreibt die Verordnung die Angabe des Fettgehalts vor, der mindestens 82 Prozent betragen muss. Des Weiteren ist das Mindesthaltbarkeitsdatum deutlich sichtbar anzugeben, um dem Verbraucher Informationen zur Frische des Produkts zu liefern. Hersteller- oder Verpackungsbetriebsnummer sowie Angaben zur Los-Kennzeichnung sind ebenso verpflichtend. Zweck der detaillierten Kennzeichnungsvorschriften ist die Bekämpfung von Irreführung, eine klare Verbraucherinformation sowie die Rückverfolgbarkeit im Falle von Beanstandungen. Diese Anforderungen sind Teil des Kontrollsystems und werden durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden geprüft.
Welche Anforderungen regelt die Butterverordnung bezüglich der Fettgehalte?
Die Butterverordnung legt fest, dass Butter ausschließlich Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 Prozent (bezogen auf das Gesamterzeugnis) sein dürfen, wobei der Wassergehalt den gesetzlich vorgegebenen Höchstwert von 16 Prozent nicht überschreiten darf. Für sogenannte streichfähige Butter (Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter, Butterrahm) sind ebenfalls exakt definierte Bandbreiten vorgesehen, die jedoch nicht unter dem für echte Butter festgelegten Mindestwert liegen dürfen, es sei denn, sie tragen eine abweichende Verkehrsbezeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Butter, die diesen Vorgaben nicht entspricht, darf rechtlich nicht unter der Bezeichnung „Butter“ oder vergleichbaren Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden.
Wer ist für die Kontrolle der Einhaltung der Butterverordnung verantwortlich?
Für die Überwachung der Einhaltung der Butterverordnung sind in Deutschland die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer verantwortlich. Diese Behörden kontrollieren regelmäßig die Produktionsstätten, Lager-, Verpackungs- und Vertriebseinrichtungen. Im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit prüfen sie sowohl die korrekte Zusammensetzung der Butter (Fettgehalt, Wassergehalt, Milchfettanteil) als auch die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten und der Vorgaben zu Herstellung und Verkehrsfähigkeit. Werden Verstöße festgestellt, können sie Maßnahmen wie Beanstandung, Vernichtung nichtkonformer Ware oder auch Bußgelder verhängen. Die Einhaltung der Butterverordnung wird zudem regelmäßig durch stichprobenartige Analysen in amtlichen Untersuchungsämtern kontrolliert.
Welche Rolle spielt die Butterverordnung bei Importen von Butter aus dem Ausland?
Die Butterverordnung gilt unmittelbar für alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Butterprodukte, unabhängig davon, ob diese im Inland oder Ausland hergestellt wurden. Importierte Butter, die auf dem deutschen Markt vertrieben wird, muss daher ebenfalls sämtlichen Anforderungen der Butterverordnung entsprechen – sowohl hinsichtlich Zusammensetzung, Kennzeichnung als auch Verpackung. Neben den deutschen Vorschriften müssen dabei auch EU-weit harmonisierte Regelungen beachtet werden, insbesondere sofern die Butter innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gehandelt wird. Bei Importen aus Drittländern findet zusätzlich eine Einfuhrkontrolle statt, bei der die Einhaltung aller relevanten lebensmittelrechtlichen Vorschriften, einschließlich Butterverordnung, geprüft wird.
Welche Sanktionen sieht die Butterverordnung bei Verstößen vor?
Verstöße gegen die Butterverordnung, wie etwa die fehlerhafte Kennzeichnung oder die Unter- oder Überschreitung des vorgeschriebenen Fettgehalts, gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern geahndet werden. Weitergehende Maßnahmen sind abhängig von der Schwere des Verstoßes: Sie reichen von der Beanstandung oder Anordnung zur Nachbesserung bis zum sofortigen Vertriebsstopp oder zur Vernichtung der betroffenen Chargen. Im Wiederholungsfall oder bei vorsätzlicher Täuschung können auch strafrechtliche Maßnahmen und das Ruhen von Betriebserlaubnissen durch die Überwachungsbehörden eingeleitet werden. Ziel dieser Sanktionsmöglichkeiten ist der Schutz der Verbraucher sowie die Sicherung eines lauteren Wettbewerbs.
Wie ist das Verhältnis der Butterverordnung zu anderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften?
Die Butterverordnung ist eine spezielle Verordnung, die ergänzend zur allgemeinen europäischen und deutschen Lebensmittelgesetzgebung gilt, insbesondere zum Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Die Butterverordnung geht in ihrer Spezialität speziell auf Butterprodukte ein und definiert in diesem Zusammenhang Maßgaben, die über allgemeine Kennzeichnungspflichten hinausgehen. In Fällen einer Überschneidung, beispielsweise bei der Auslegung des Begriffs „Verkehrsfähigkeit“, ist stets die speziellere Regelung, also die Butterverordnung, vorrangig anzuwenden, sofern sie keine widersprechenden oder weitergehenden Bestimmungen in der allgemeinen Gesetzgebung konterkariert.
Gibt es besondere Vorschriften für die Herstellung und Auslobung von besonderen Buttersorten?
Die Butterverordnung stellt für die Herstellung und Vermarktung sogenannter besonderer Buttersorten, wie etwa „Deutsche Markenbutter“, erweiterte Anforderungen. Für Markenbutter wird beispielsweise eine sensorische und mikrobiologische Prüfung vorgeschrieben, die nur von zugelassenen Prüfstellen durchgeführt werden darf. Die Bewertung erfolgt nach klar definierten Kriterien, wie Geschmack, Aussehen, Geruch und Konsistenz. Nur Butter, die diese Prüfungen besteht, darf mit der Bezeichnung „Markenbutter“ in Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus sind bestehende Regelungen zur geografischen Herkunft zu beachten, wenn eine besondere Regionalität ausgelobt wird. Dies dient der Qualitäts- und Herkunftssicherung für Verbraucher und soll Missbrauch vorbeugen.