Legal Lexikon

Bundesstraße


Definition und rechtlicher Status der Bundesstraße

Eine Bundesstraße ist in Deutschland eine durch Bundesgesetz gewidmete und als solche gekennzeichnete öffentliche Straße, die überwiegend dem überregionalen Verkehr dient. Sie wird vom Bund geplant, gebaut und in der Regel auch unterhalten, obgleich der Vollzug durch die Länder erfolgt. Die rechtlichen Grundlagen und Ausgestaltungsmerkmale der Bundesstraße unterscheiden sich maßgeblich von Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen und sind detailliert gesetzlich geregelt.

Gesetzliche Grundlagen

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Kern der rechtlichen Regelung von Bundesstraßen ist das Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Dieses Gesetz definiert, welche Straßen als Bundesstraßen bzw. Bundesfernstraßen gelten, wie deren Verwaltung erfolgt und welche Zuständigkeiten und Verpflichtungen bestehen. Nach § 1 Abs. 1 FStrG gehören zur Bundesfernstraße die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen, soweit sie dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen.

Widmungsverfahren

Die Widmung als Bundesstraße erfolgt durch Verwaltungsakt, in dem der Zustand als Bundesfernstraße festgelegt wird. Nur Straßen, die offiziell gewidmet sind, dürfen als Bundesstraßen geführt werden. Eine Entwidmung ist ebenso durch Rechtsakt möglich, insbesondere bei veränderter Verkehrsbedeutung.

Straßenrechtliche Einstufung

Gemäß § 2 FStrG sind Bundesstraßen Teil des übergeordneten Straßennetzes und dienen vorrangig dem Fernverkehr. Sie sind von anderen Straßenkategorien – wie Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen – abzugrenzen.

Verwaltung und Baulast

Trägerschaft und Zuständigkeit

Die Baulast für Bundesstraßen liegt grundsätzlich beim Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG), die Auftragsverwaltung erfolgt jedoch durch die Länder. Das bedeutet, dass die praktische Durchführung von Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Ausbaumaßnahmen sowie der Winterdienst und die Verkehrssicherungspflicht in der Regel den Straßenbauverwaltungen der Länder obliegt.

Finanzierung

Die Finanzierung des Ausbaus und der Erhaltung von Bundesstraßen obliegt dem Bund. Fördermittel und Haushaltsmittel werden nach Vorgaben des Bundeshaushalts bereitgestellt und zweckgebunden eingesetzt.

Technische und verkehrsrechtliche Anforderungen

Querschnitt und Beschilderung

Bundesstraßen unterliegen spezifischen Normen bezüglich ihres Ausbaus, Querschnitts und ihrer Ausstattung. Sie sind mit dem Verkehrszeichen 306 (weiße Schrift auf blauer Tafel mit Straßennummer) gekennzeichnet. Eine abweichende Beschilderung bei sogenannten Ortsdurchfahrten oder Sonderformen (beispielsweise Kraftfahrstraßen) ist möglich.

Nutzung und Verkehrsregeln

Für die Nutzung von Bundesstraßen gelten die allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Straßen sind für den öffentlichen Verkehr freigegeben, wobei Ausnahmen und Beschränkungen durch Rechtsverordnung möglich sind, etwa bei Einschränkungen für bestimmte Fahrzeugklassen oder Gefahrguttransporte.

Zugangsbeschränkungen und Anliegerrechte

Der Zugang zu Bundesstraßen kann im Rahmen des § 8 FStrG reguliert werden. Privatgrundstücke erhalten nicht automatisch Zufahrtsrechte, sondern benötigen in der Regel eine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Anliegerrechte sind beschränkt und können zugunsten der Verkehrssicherheit eingeschränkt werden.

Unterhaltung und Erhaltungspflichten

Die Verpflichtung zur Unterhaltung und Verkehrssicherung liegt gem. § 6 FStrG bei der für die Bundesstraße zuständigen Behörde. Dazu zählen Erhaltungsmaßnahmen, bauliche Verstärkungen, regelmäßige Kontrolle sowie gegebenenfalls die Sperrung bei Gefährdung der Verkehrssicherheit.

Enteignung und Grunderwerb

Bundesstraßenbau kann im öffentlichen Interesse die Inanspruchnahme privaten Grund und Bodens notwendig machen. Hierfür ist im FStrG ein Enteignungsrecht eingeräumt (§ 13 FStrG). Das Enteignungsverfahren orientiert sich an den Vorgaben des Grundgesetzes und wird unter angemessener Entschädigung durchgeführt.

Besonderheiten bei Bundesstraßen

Ortsdurchfahrten

Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4 FStrG) liegen in innerörtlichen Kreuzungsbereichen und sind häufig Gegenstand abweichender Unterhaltungspflichten und Kostenträgerschaften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Unterhaltung öffentlicher Anlagen der Gemeinde.

Umwidmung und Rückstufung

Eine Bundesstraße kann ihren Status verlieren, wenn ihr überregionale Bedeutung entfällt. Die Umwidmung in eine Landes- oder Kreisstraße erfolgt durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land.

Bundesstraßen außerhalb des Geltungsbereichs des FStrG

Nicht jede Straße mit der Bezeichnung „Bundesstraße“ unterliegt dem FStrG. Historisch bestehen einzelne Verkehrswege mit ähnlicher Benennung, deren Rechtscharakter abweichend geregelt sein kann.

Rechtsmittel und Klageverfahren

Maßnahmen an, um oder auf einer Bundesstraße sind mit Verwaltungsverfahren verbunden. Betroffene, insbesondere Anlieger oder Verkehrsteilnehmer, können gegen Verwaltungsakte der zuständigen Straßenbaubehörden Rechtsmittel (z.B. Widerspruch, Anfechtungsklage) einlegen, die nach den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind.

Relevanz in der Planung und Umweltrecht

Planfeststellungsverfahren

Größere Änderungen oder Neubauten an Bundesstraßen unterliegen der Planfeststellung (§§ 17 ff. FStrG). In diesem Verfahren sind die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen; zudem gelten umfangreiche Beteiligungsrechte für Öffentlichkeit und Betroffene.

Umwelt- und Naturschutzrecht

Bundesstraßenbaumaßnahmen sind regelmäßig Gegenstand von Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie weiteren Fachplanungsprüfungen gemäß Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Immissionsschutzrecht.

Bedeutung im deutschen Verkehrsrecht

Bundesstraßen sind in der Straßenhierarchie nach den Autobahnen die bedeutendste Klasse überörtlicher Verkehrswege. Sie stellen einen wesentlichen Bestandteil der nationalen Infrastruktur dar, sind vielfach mautpflichtfrei und ermöglichen die Anbindung regionaler und internationaler Verkehrsräume.


Fazit:
Die Bundesstraße ist eine durch das Bundesfernstraßengesetz definierte und geregelte Verkehrsverbindung, die hinsichtlich Eigentum, Verwaltung, technischer Anforderungen, Zugang, Unterhaltungspflichten, Umwidmung und planungsrechtlicher Anforderungen eine besondere rechtliche Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung, Steuerung und Entwicklung werden durch ein komplexes Zusammenspiel bundes- und landesrechtlicher Vorschriften geprägt.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist für den Bau und die Unterhaltung von Bundesstraßen zuständig?

Für den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung der Bundesstraßen ist grundsätzlich der Bund gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Allerdings hat der Bund diese Aufgaben im Rahmen der Auftragsverwaltung an die Länder übertragen. Das bedeutet, dass die jeweiligen Landesstraßenbauverwaltungen die Tätigkeiten im Auftrag des Bundes ausführen. Seit der Reform mit Gründung der Autobahn GmbH ist diese allerdings nur für die Bundesautobahnen zuständig; die Bundesstraßen verbleiben in der Verwaltung der Länder. Der Bund trägt die Kosten für Um- und Ausbau, Instandhaltung und Erneuerung, während die Länder die Durchführung gewährleisten. In begründeten Ausnahmefällen, etwa bei Kreuzungen mit Bahnlinien, können auch Dritte in die Unterhaltungspflicht einbezogen werden.

Welche rechtlichen Verkehrsregeln gelten speziell für Bundesstraßen?

Für Bundesstraßen gelten grundsätzlich die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Es gibt jedoch einige Besonderheiten: So dürfen bestimmte Fahrzeuge (beispielsweise landwirtschaftliche Maschinen unter bestimmten Voraussetzungen) Bundesstraßen in der Regel uneingeschränkt nutzen, sofern kein explizites Verbot per Verkehrszeichen besteht. Geschwindigkeit, Überholverbote und Gewichtsbeschränkungen werden durch die StVO und durch lokale behördliche Anordnungen geregelt. Für kurvige oder unübersichtliche Abschnitte können darüber hinaus ergänzende Verkehrszeichen aufgestellt werden. Darüber hinaus ist das Parken und Halten auf Bundesstraßen außerhalb von Ortschaften gemäß §12 StVO untersagt. Zusatzregelungen ergeben sich gegebenenfalls aus den jeweiligen Landesstraßengesetzen.

Welche gesetzlichen Einschränkungen gelten für die Errichtung von Zufahrten oder Ausfahrten an einer Bundesstraße?

Die Errichtung von Zufahrten, Ausfahrten oder sonstigen Zugängen zu einer Bundesstraße ist streng reglementiert. Nach §9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen Zufahrten oder Zugänge nur mit einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde geschaffen werden. Dies dient der Verkehrssicherheit sowie dem ungehinderten Verkehrsfluss. Insbesondere für gewerbliche Nutzungen oder neue Erschließungen muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen und die Unbedenklichkeit für den Verkehr nachgewiesen werden. Illegale oder nicht genehmigte Zufahrten können von der Behörde entfernt und gegebenenfalls bußgeldpflichtig geahndet werden. Die Erlaubnispflicht betrifft auch Änderungen bestehender Zufahrten.

Wem gehört das Grundstück, auf dem eine Bundesstraße verläuft?

Das Grundstück, auf dem eine Bundesstraße verläuft, steht in bundeseigenem Eigentum oder wird dem Bund als Bundesfernstraße durch die jeweilige Widmung zur Verfügung gestellt. Die formelle Widmung erfolgt auf Basis der Landesstraßengesetze und des Bundesfernstraßengesetzes. Der Bund kann erforderlichen Grund und Boden auf dem Wege der Enteignung erwerben, wenn privatrechtliche Einigungen über Grundstücke, die für die Straßenführung benötigt werden, nicht erzielt werden können. Nach Fertigstellung erfolgt eine grundbuchamtliche Sicherung des Eigentums oder zumindest des Nutzungsrechts zugunsten des Bundes.

Welche rechtlichen Besonderheiten gelten beim Ausbau, der Veränderung oder Beseitigung einer Bundesstraße?

Der Ausbau, die Veränderung oder die Beseitigung einer Bundesstraße unterliegt besonderen Verfahrensvorschriften nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Insbesondere ist vor grundlegenden baulichen Maßnahmen ein Planfeststellungsverfahren nötig, das die Einbeziehung von betroffenen Grundstückseigentümern, Trägern öffentlicher Belange und die Umweltverträglichkeit sicherzustellen hat. Das Verfahren ist rechtsförmlich, beinhaltet eine öffentliche Auslegung der Pläne und gibt betroffenen Bürgern die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen. Erst mit Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses dürfen Maßnahmen umgesetzt werden.

Unter welchen Bedingungen kann eine Bundesstraße herabgestuft oder entwidmet werden?

Die Herabstufung (Umwidmung zu einer Landes- oder Kreisstraße) oder Entwidmung (Aufhebung der Straßenzulassung als Bundesstraße) ist im Bundesfernstraßengesetz (insbesondere §4 und §7 FStrG) detailliert geregelt. Eine solche Maßnahme kann erfolgen, wenn das öffentliche Verkehrsinteresse an der straßenrechtlichen Funktion einer Bundesstraße weggefallen oder erheblich vermindert ist, beispielsweise durch Umgehungsstraßen oder neue Verkehrsführungen. Die Entscheidung erfolgt durch die zuständige Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Einbeziehung betroffener Gemeinden und weiterer Behörden ist verpflichtend; im Rahmen des Verfahrens sind die Belange von Anliegern und Dritten zu berücksichtigen.

Wer haftet bei einem Unfall aufgrund von Straßenschäden auf einer Bundesstraße?

Haftungsrechtlich ist grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast – also der Bund, vertreten durch die jeweilige Straßenbauverwaltung der Länder – für die Verkehrssicherungspflichten zuständig. Kommt es aufgrund eines nicht ausreichend gesicherten oder nicht rechtzeitig beseitigten Straßenschadens zu einem Unfall, kann der Geschädigte Ansprüche aus Amtshaftung (§839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) geltend machen, sofern eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Der Maßstab richtet sich nach der Zumutbarkeit sowie der Erkennbarkeit und Dringlichkeit des Schadens. Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden dem Träger nicht bekannt war und auch bei ordnungsgemäßer Kontrolle nicht hätte erkannt werden können.