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Bundesimmissionschutzgesetz


Bundesimmmissionsschutzgesetz (BImSchG): Rechtsgrundlagen, Regelungen und Bedeutung

Begriff und Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das zentrale deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Immissionen. Es trat am 15. März 1974 als Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Umweltverschmutzungen in Kraft und bildet seitdem das Rechtsfundament für den Immissionsschutz in Deutschland. Das BImSchG regelt den Umgang mit Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Umwelteinwirkungen, um Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Sachgüter zu schützen.

Anwendungsbereich und Geltung

Das Bundesimmissionsschutzgesetz gilt bundesweit und ist durch eine Reihe von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften (insbesondere die BImSchV-Verordnungen) konkretisiert worden. Es betrifft insbesondere Betriebe, Anlagen und Tätigkeiten, deren Betrieb mit potentiellen schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist. In erster Linie richtet sich das Gesetz an Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG, aber auch sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und mobile Quellen fallen insoweit unter den Anwendungsbereich.

Grundprinzipien und Zielsetzung

Kernanliegen des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist die Vorsorge und der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Ziel ist es, sowohl die menschliche Gesundheit als auch die Umwelt insgesamt vor erheblichen Nachteilen zu bewahren und die Entstehung solcher Einwirkungen möglichst im Voraus zu vermeiden. Neben dem Schutzkonzept verfolgt das Gesetz auch vorsorgende Gesichtspunkte der Vermeidung und Minimierung von Emissionen.

Zentrale Regelungsgehalte

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 1 BImSchG)

Gemäß § 1 BImSchG bezweckt das Gesetz, Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vorzubeugen. Grundlage ist das Vorsorgeprinzip und die Berücksichtigung des Standes der Technik.

Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 bis 21 BImSchG)

Ein Schwerpunkt liegt auf dem Genehmigungsrecht für Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs besonders umweltrelevant sind. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) näher bestimmt. Für die Erteilung einer Genehmigung prüft die Behörde, ob die Errichtung und der Betrieb den Anforderungen des Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen und Vorschriften genügen.

Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren (§§ 10 ff. BImSchG) ist im Einzelnen geregelt und beinhaltet unter anderem Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit, die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Anforderungen an die Antragsteller. Bei bestimmten Anlagenarten ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zwingend vorgeschrieben und mit verschiedenen Nebenbestimmungen versehen.

Überwachung und Pflichten der Betreiber (§§ 52 ff. BImSchG)

Die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen treffen umfangreiche Überwachungs-, Prüf- und Berichtspflichten. Hierzu gehören regelmäßige Eigenkontrollen, die Einhaltung von Grenzwerten, Mess- und Berichtsverpflichtungen sowie die Duldung von behördlichen Überwachungsmaßnahmen vor Ort.

Verordnungsermächtigungen und Grenzwerte

Das BImSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnungen technische und organisatorische Anforderungen sowie Grenzwerte für verschiedene Immissionen festzulegen. Einschlägige Verordnungen sind u. a. die 22. BImSchV (Verordnung über Immissionswerte für Luftschadstoffe), die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) oder die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm).

Emissionsbegrenzung und Stand der Technik

Nach dem Stand der Technik sind Emissionen zu begrenzen (§ 5 BImSchG). Was als „Stand der Technik“ gilt, ergibt sich aus Fachgutachten, den technischen Regeln und Erfahrungen. Im Regelfall sind die jeweilig aktuellen technischen Möglichkeiten zur Begrenzung von Emissionen zwingend umzusetzen.

Öffentliche und private Rechte

Beteiligung und Klagerechte

Im Rahmen von Genehmigungsverfahren sehen das BImSchG und dazugehörige Umweltgesetze vielfältige Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte für die Öffentlichkeit, darunter Anhörungen, Einwendungen und das Recht auf Akteneinsicht. Auch anerkannte Umweltvereinigungen können nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Klagerechte geltend machen.

Nachbarrechtliche Ansprüche (§§ 22, 23 BImSchG)

Das Gesetz enthält spezifische Regelungen zum Schutz nachbarlicher Rechtsgüter devant schädlichen Umwelteinwirkungen. Private Rechtsansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung bestehen insbesondere dann, wenn schädliche Umwelteinwirkungen durch eine Anlage hervorgerufen werden, die nicht genehmigungsbedürftig ist.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthält auch Sanktionsregelungen. Ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa der unbefugte Betrieb von Anlagen ohne Genehmigung, Überschreiten von Grenzwerten, Missachtung von Auflagen oder das Nichtbeachten behördlicher Anordnungen, kann nach §§ 62 ff. BImSchG mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen geahndet werden.

Schnittstellen und Verknüpfungen mit anderen Rechtsgebieten

Das BImSchG steht in engem Zusammenhang mit weiteren umweltrechtlichen Vorschriften, etwa dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, Normen des Baurechts, den Vorschriften des Naturschutzrechts sowie europäischen Richtlinien und Verordnungen (etwa der Industrieemissionsrichtlinie). Auch die Umsetzung von Vorgaben der EU-Umweltpolitik erfolgt häufig über das BImSchG und seine Verordnungen.

Verwaltungsverfahren und Rechtschutz

Verwaltungsverfahren

Die zentralen verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Umsetzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind das Genehmigungs- und das Überwachungsverfahren. Hierbei sind umweltrechtliche Besonderheiten wie die Öffentlichkeitsbeteiligung, die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Einhaltung von Transparenz- und Informationspflichten zu berücksichtigen.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen Verwaltungsakte auf der Grundlage des BImSchG, etwa die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung, stehen die allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Auch Umweltvereinigungen haben im Wege der Verbandsklage nach den Vorgaben des Umweltrechtsbehelfsgesetzes insoweit Klagerechte.

Bedeutung für Umwelt- und Klimaschutz

Das Bundesimmissionsschutzgesetz leistet einen zentralen Beitrag zum nationalen Umweltschutz und zur Einhaltung internationaler und europäischer umweltpolitischer Verpflichtungen. Mit der Einbeziehung des Klimaschutzes in den Anwendungsbereich, insbesondere durch Anpassung relevanter Vorschriften, ist das BImSchG in den Klimaschutz und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen eingebunden.

Aktuelle Entwicklungen

Die Novellierungen des BImSchG orientieren sich häufig an wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen sowie an Vorgaben der Europäischen Union. Aktuelle Themen sind insbesondere die Verbesserung der Luftreinhaltung, die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, der Schutz vor gesundheitlichen Belastungen und die Anpassung an neue technische Standards der Emissionsbegrenzung.


Literatur und weiterführende Informationen

  • Bundesimmissionsschutzgesetz, aktuelle Fassung (abrufbar über www.gesetze-im-internet.de)
  • Überblick Publikationen: Umweltbundesamt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
  • Themenseite Immissionsschutz: Umweltportal des Bundes

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)?

Die Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) betrifft grundsätzlich Anlagen, die im Anhang 1 der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) aufgeführt sind. Solche Anlagen dürfen nur errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden, wenn zuvor eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch die zuständige Behörde eingeholt wurde. Das Genehmigungsverfahren umfasst eine umfassende Prüfung aller Umweltaspekte, insbesondere hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Tier, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die geplanten Emissionen der Anlage bewertet, erforderlichenfalls Auflagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erteilt und die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften sichergestellt. Für bestimmte Großvorhaben ist zudem eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen, bei der betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange Einwendungen geltend machen können. Das Gesetz differenziert dabei zwischen förmlichen und vereinfachten Verfahren, je nach Größe und Potenzial der Umweltwirkungen der beantragten Anlage. Die Entscheidung über die Genehmigung ist schließlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und darf nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt werden.

Welche Kontroll- und Überwachungspflichten bestehen für Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß BImSchG?

Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen unterliegen nach dem BImSchG umfangreichen Kontroll- und Überwachungspflichten. Nach § 52 BImSchG müssen Anlagen regelmäßig von der zuständigen Immissionsschutzbehörde überwacht werden. Betreiber sind verpflichtet, der Behörde alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, Messdaten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere Eigenüberwachungsmaßnahmen wie regelmäßige Emissionsmessungen, die gemäß der 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungsanlagen) oder der 17. BImSchV (Verordnung über Müllverbrennungsanlagen) vorgeschrieben sein können. Die Ergebnisse dieser Überwachungen sind aufzuzeichnen und auf Verlangen vorzulegen. Werden Mängel festgestellt, ist der Betreiber verpflichtet, diese unverzüglich zu beseitigen und gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte oder sonstigen Auflagen zu ergreifen. Die Behörden können zusätzlich unangekündigte Kontrollen durchführen und auch Anordnungen zur Abstellung festgestellter Verstöße treffen, bis hin zur Untersagung des Anlagenbetriebs.

Welche Bedeutung hat das Standorprinzip im rechtlichen Kontext des BImSchG?

Im BImSchG kommt dem Standorprinzip eine besondere Bedeutung zu. Es besagt, dass für die Beurteilung, ob von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen, die spezifischen Verhältnisse des jeweiligen Standorts maßgeblich sind. Maßstab ist, ob die in der Umgebung üblichen Immissionen durch die neue oder geänderte Anlage in unzumutbarer Weise erhöht werden. Für bestimmte Schutzgüter – etwa bei schützenswerten Wohngebieten oder sensiblen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern – gelten strengere Auflagen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens konkretisiert werden. Die Genehmigungsbehörde prüft daher stets, welche Nutzung am Standort zulässig und zumutbar ist, und orientiert sich an den in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) oder den Geruchsimmissions-Richtlinien festgelegten Werten. Abweichungen von den allgemein geltenden Standards können zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sein.

Inwiefern finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten?

Das Bundesimmissionsschutzgesetz beinhaltet mehrere Regelungen zu Ausnahmen und Befreiungen. Nach § 7 BImSchG kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von bestimmten Anforderungen zulassen, soweit dies durch Rechtsverordnungen ausdrücklich vorgesehen ist. Solche Befreiungen betreffen vor allem technische Vorschriften, Mindestabstandsregelungen oder bestimmte Mess- und Überwachungspflichten. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme ist regelmäßig, dass die Grundpflichten des Gesetzes – insbesondere das Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen – weiterhin uneingeschränkt gewahrt bleiben. Die Entscheidung über eine Ausnahme erfolgt nach sorgfältiger Abwägung aller betroffenen Belange und muss regelmäßig begründet werden. Sogenannte Bagatellanlagen, also Anlagen mit sehr geringer Umweltrelevanz, können je nach landesrechtlicher Regelung ebenfalls ganz oder teilweise von bestimmten Pflichten ausgenommen werden.

Welche Rolle spielen Grenzwerte und technische Anleitungen im BImSchG?

Grenzwerte und technische Anleitungen spielen im BImSchG eine entscheidende Rolle, um einen wirksamen Schutz von Mensch und Umwelt sicherzustellen. Die maßgeblichen Grenzwerte finden sich sowohl im Gesetz selbst als auch in zahlreichen untergesetzlichen Regelwerken, insbesondere in den sogenannten TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft), TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und in diversen Immissionsschutzverordnungen (z. B. 13. bis 44. BImSchV). Diese enthalten konkrete Anforderungen an Emissions- und Immissionsgrenzwerte, die im Rahmen der Genehmigung und im laufenden Betrieb einzuhalten sind. Die technischen Anleitungen geben dabei auch das anerkannte Stand der Technik wieder und bieten damit zugleich einen Maßstab für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Gesetz. Bei Überschreitung festgelegter Grenzwerte ist die Behörde verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen anzuordnen, bis hin zur teilweisen oder vollständigen Untersagung des Anlagenbetriebs.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Nachbarrechte im Kontext des BImSchG?

Nachbarn von genehmigungsbedürftigen Anlagen genießen nach BImSchG einen besonderen Schutz. Nachrechtliche Ansprüche ergeben sich insbesondere aus § 5 BImSchG, der verlangt, dass Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Im Falle von Immissionen, die über die gesetzlichen Grenzwerte hinausgehen, stehen den Nachbarn Abwehransprüche zu, die durch Widerspruch und Klage im Rahmen des öffentlichen Rechts geltend gemacht werden können. Während des Genehmigungsverfahrens besteht zudem ein Anspruch auf Beteiligung (z. B. Einreichung von Einwendungen im förmlichen Verfahren), der in bestimmten Fällen zu einer umfassenden Prüfung auch privater Belange führt. Allerdings sind die Rechte der Nachbarn im Rahmen des BImSchG auf schädliche Umwelteinwirkungen beschränkt; weitergehende Beeinträchtigungen müssen ggf. im Zivilrecht verfolgt werden.

Was sind die wesentlichen Pflichten im Störfallrecht gemäß BImSchG?

Das Störfallrecht bildet einen eigenen Regelungsbereich im BImSchG und dient der Vorsorge und Abwehr von Gefahren durch Betriebsstörungen oder Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Gemäß § 17 BImSchG sowie der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind Betreiber bestimmter Anlagen verpflichtet, umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, Betriebsstörungen zu verhindern und auf einen etwaigen Störfall vorbereitet zu sein. Dazu gehören die Erstellung von Sicherheitskonzepten, interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die regelmäßige Schulung des Personals sowie Melde- und Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde und der Öffentlichkeit. Kommt es zu einem Störfall, müssen die Betreiber die Behörde umgehend informieren, Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten und die Ursachen analysieren. Die Einhaltung der Pflichten wird durch regelmäßige Inspektionen überwacht und Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern oder Betriebseinstellungen geahndet werden.