Legal Lexikon

Bundeshymne


Begriff und rechtliche Grundlagen der Bundeshymne

Die Bundeshymne ist ein nationales Symbol eines Staates mit besonderer rechtlicher, politischer und kultureller Bedeutung. Als musikalisches Hoheitszeichen drückt die Bundeshymne die nationale Identität, die Geschichte und die Werte eines Staates aus. In vielen Staaten der Welt, darunter auch in Deutschland und Österreich, ist die Bundeshymne gesetzlich oder verfassungsrechtlich definiert. Dieser Artikel beleuchtet die umfassenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Aspekte rund um die Bundeshymne.


Entstehung und Festlegung der Bundeshymne

Gesetzliche Verankerung

In der Regel wird die Bundeshymne durch gesetzliche Regelungen, Erlasse oder Verordnungen formell festgelegt. In einigen Staaten sowie in Deutschland erfolgt die Bestimmung teilweise auch durch langjährige Tradition und durch hoheitliche Anordnung ohne expliziten Gesetzestext. Deutschland beispielsweise hat keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Bundeshymne; die „Deutschlandlied“-Hymne (3. Strophe) wird auf Grundlage eines Briefwechsels zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler von 1952 und durch gewohnheitsrechtliche Anwendung als Bundeshymne behandelt. In Österreich hingegen ist die Bundeshymne durch das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Februar 1947 sowie weitere Verordnungen genau festgelegt.

Verfahren zur Änderung

Die Änderung der Bundeshymne – etwa des Textes, der Melodie oder der offiziellen Version – bedarf eines gesetzgeberischen Verfahrens. In Österreich ist auf Bundesebene die Änderung an ein förmliches Gesetzgebungsverfahren gebunden. In Deutschland wäre eine Änderung zwar technisch möglich, würde aber eine offizielle Erklärung der Verfassungsorgane oder eine gesetzliche Regelung erfordern.


Rechtliche Stellung und Schutz der Bundeshymne

Status als Hoheitszeichen

Die Bundeshymne zählt zu den Hoheitszeichen eines Staates, gemeinsam mit Staatsflagge und Wappen. Damit genießt sie besonderen Schutz. Die Verwendung, Wiedergabe oder Änderung der Hymne unterliegt hoheitlichen Vorgaben. In Deutschland beispielsweise fällt die Bundeshymne unter den Schutz nach § 90a StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), während in Österreich die Verwendung durch das Bundesgesetz zur Regelung der Bundeshymne sowie andere Bestimmungen geregelt wird.

Schutz vor Missbrauch und Verunglimpfung

In Deutschland ist das Verunglimpfen der Bundeshymne nach § 90a Strafgesetzbuch strafbar. Die unzulässige Verwendung, Herabwürdigung oder Schmähung der Hymne kann mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. In Österreich existieren vergleichbare Straftatbestände, insbesondere im Strafgesetzbuch (§ 248 StGB), die das Beschimpfen oder Verspotten der Bundeshymne untersagen. Darüber hinaus enthalten Polizeigesetze und Erlasse weitere Vorgaben, um die Würde der Hymne im öffentlichen Raum zu schützen.

Urheberrechtliche Aspekte

Die urheberrechtliche Stellung der Bundeshymne hängt davon ab, ob Text und Musik noch dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Während viele Hymnen gemeinfrei sind, können etwa Bearbeitungen, Arrangements oder neue Textfassungen weiterhin urheberrechtlich geschützt sein. Die Nutzung im Rahmen offizieller Anlässe ist in der Regel zulässig, für kommerzielle Nutzungen können jedoch urheberrechtliche Erlaubnisse erforderlich werden. In Deutschland ist beispielsweise die 3. Strophe des Deutschlandliedes gemeinfrei; Melodie und Text der österreichischen Bundeshymne unterliegen hingegen besonderen Regelungen, da sie teilweise bearbeitet wurden.


Anwendung und Vorschriften zur Wiedergabe

Offizielle Anlässe

Die Wiedergabe der Bundeshymne ist bei bestimmten öffentlichen Anlässen vorgeschrieben oder üblich, wie etwa Staatsbesuchen, Nationalfeiertagen, Sportveranstaltungen, Gedenkfeiern oder offiziellen Zeremonien. Der Ablauf, die Länge sowie das Verhalten der Teilnehmer während der Hymne können durch Vorschriften präzise geregelt sein (z. B. Protokollvorschriften, Hausordnungen öffentlicher Einrichtungen oder Dienstvorschriften).

Verhalten während der Bundeshymne

Für Amtsträger, Soldaten und andere Funktionspersonen bestehen während des Vortrags der Bundeshymne häufig Verhaltensregeln, etwa das Verharren in Achtungshaltung oder das Abnehmen von Kopfbedeckungen. Diese Vorgaben sind teils in dienstrechtlichen Bestimmungen, teils in protokollarischen Regeln verankert.

Nutzung im Medienbereich

Auch im Rundfunk, Fernsehen und Internet bestehen Regelungen oder Standards für die Präsentation der Bundeshymne, insbesondere hinsichtlich Qualität und Integrität der Wiedergabe. Eingriffe in den Text oder die Melodie sind dabei in aller Regel untersagt. Verstöße können je nach Schwere einen Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeiten darstellen.


Besondere rechtliche Fragestellungen

Anpassung und Modernisierung

In einigen Staaten ist die Anpassung des Hymnentextes Gegenstand gesellschaftlicher und gesetzgeberischer Diskussionen, etwa aus Gründen der Gleichstellung oder der historischen Kontextualisierung. Änderungen an der Bundeshymne bedürfen in der Regel der Zustimmung des zuständigen Gesetzgebers oder eines verbindlichen politischen Beschlusses.

Verwendung durch Dritte und kommerzielle Nutzung

Während die private oder schulische Nutzung der Bundeshymne in der Praxis meist frei ist, unterliegt die kommerzielle Verwertung, zum Beispiel zu Werbezwecken, häufig Einschränkungen. Hier greifen sowohl urheberrechtliche als auch hoheitliche Schutzvorschriften. Bestehende Schrankenregelungen des Urheberrechts ermöglichen bestimmte Nutzungen, beispielsweise zu Informations-, Unterrichts- oder Berichtszwecken.

Internationale Aspekte

Wird die Bundeshymne im Ausland aufgeführt, ist auf internationale Vereinbarungen (insbesondere den Schutz nationaler Symbole) zu achten. Die Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen und protokollarische Regelungen internationaler Organisationen legen Standards für die korrekte Wiedergabe fremder Nationalhymnen fest.


Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  • Bundesverfassungsgesetz Österreich
  • Strafgesetzbuch (Deutschland), insbesondere § 90a
  • Strafgesetzbuch (Österreich), insbesondere § 248
  • Regelungen zum Gebrauch staatlicher Symbole (diverse Bundes- und Landesgesetze)
  • „Die Bundeshymne im deutschen und österreichischen Recht“, Jahrbuch öffentlicher Recht (div. Jahrgänge)

Zusammenfassung

Die Bundeshymne ist ein zentrales staatliches Symbol mit einer Vielzahl von rechtlichen Aspekten. Ihr besonderer Schutz ergibt sich aus dem Status als Hoheitszeichen, einschlägigen straf-, polizei- und urheberrechtlichen Bestimmungen sowie spezifischen Regeln für Aufführung und Verwendung. Eingriffe oder Veränderungen sind rechtlich eng geregelt und regelmäßig genehmigungspflichtig. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sichern die Integrität, den Respekt und die Funktionsfähigkeit der Bundeshymne als nationales Identitätsmerkmal.

Häufig gestellte Fragen

Darf die Bundeshymne von Privatpersonen für öffentliche Aufführungen genutzt werden?

Die Nutzung der Bundeshymne für öffentliche Aufführungen ist grundsätzlich gestattet, da es sich bei der deutschen Nationalhymne (das Deutschlandlied, dritte Strophe) sowie vielen anderen Bundeshymnen um gemeinfreie Werke handelt. Die Rechte an der Melodie (von Joseph Haydn) und am Text der dritten Strophe (von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben) sind gemäß § 64 UrhG (Urheberrechtsgesetz) abgelaufen, da ihre Schöpfer seit mehr als 70 Jahren verstorben sind. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren oder eine Anmeldung bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA. Allerdings können bei Bearbeitungen oder neueren Arrangements der Hymne wiederum urheberrechtliche Schutzrechte bestehen, wenn etwa moderne Interpretationen von lebenden Musikern verwendet werden. Öffentliche Aufführungen dürfen zudem nicht gegen die guten Sitten oder den verfassungsmäßigen Respekt gegenüber nationalen Symbolen verstoßen (§ 90a StGB regelt etwa die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole).

Welche gesetzlichen Schutzregelungen existieren speziell für die Bundeshymne?

Besondere Schutzregelungen für die Bundeshymne finden sich im Strafgesetzbuch (StGB), explizit in § 90a StGB („Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“). Danach ist es strafbar, die Bundeshymne öffentlich in verächtlicher Weise zu verunglimpfen, also sie absichtlich herabzusetzen oder ins Lächerliche zu ziehen. Zu beachten ist, dass die strafrechtliche Relevanz sich nicht auf die bloße Nutzung oder Veränderung der Hymne erstreckt, sondern ausdrücklich auf den Kontext der Herabwürdigung abzielt. Weiterhin können landesspezifische Regelungen bestehen, wonach beispielsweise staatliche Protokolle vorschreiben, wie und bei welchen Anlässen die Hymne zu spielen ist, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen, Gedenktagen oder im Schulunterricht.

Ist es erlaubt, die Bundeshymne in veränderter Form aufzuführen oder zu veröffentlichen?

Rechtlich ist das Ändern und Bearbeiten der Bundeshymne grundsätzlich zulässig, da das ursprüngliche Werk gemeinfrei ist. Einschränkungen ergeben sich jedoch durch das Strafrecht (insbesondere § 90a StGB) und das protokollarische Recht. Wird die Hymne beispielsweise im Rahmen einer künstlerischen Darbietung in einem anderen musikalischen Stil interpretiert, ist dies rechtlich zulässig, solange keine verächtlich machende Absicht erkennbar ist. Erfolgt hingegen eine Aufführung, die als gezielte Herabwürdigung oder Verspottung verstanden werden kann, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Zudem können bei der Veröffentlichung von Bearbeitungen urheberrechtliche Fragen zu neuen, schutzfähigen Arrangements auftreten.

Dürfen Rundfunk und Fernsehen die Bundeshymne beliebig senden?

Im Hinblick auf urheberrechtliche Vorschriften dürfen Rundfunk- und Fernsehanstalten die Bundeshymne beliebig und ohne Lizenzgebühren senden, sofern es sich um die gemeinfreie Originalfassung handelt. Restriktionen ergeben sich aus den Rundfunkstaatsverträgen und ggf. aus den Satzungen der jeweiligen Sendeanstalt, die spezielle Vorschriften für die Nutzung von Staatssymbolen vorsehen können, sowie aus dem Protokollrecht bei staatlichen Ereignissen. Eigenständige Arrangements oder Bearbeitungen der Hymne, die von den Sendeanstalten verwendet werden, können wiederum urheberrechtlich geschützt sein, wobei hierfür die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers eingeholt werden muss.

Inwieweit ist die Bundeshymne als Staatssymbol rechtlich geschützt?

Die Bundeshymne zählt nach deutschem Recht zu den Staatssymbolen im Sinne des § 90a StGB. Ihr Schutz erstreckt sich in erster Linie gegen Formen der Verunglimpfung, also gegen öffentliche Missachtung oder Herabwürdigung. Dieser Schutz wirkt unabhängig davon, ob das Werk urheberrechtlich geschützt ist. Die Achtung staatlicher Symbole wird als Bestandteil der Rechts- und Verfassungstreue betrachtet, was sich zusätzlich in diversen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften niederschlagen kann, die insbesondere den Ablauf von offiziellen Zeremonien regeln.

Kann die Bundeshymne für Werbezwecke verwendet werden?

Die Verwendung der Bundeshymne im Rahmen der kommerziellen Werbung ist rechtlich problematisch. Zwar besteht aus urheberrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Beschränkung, es sei denn, es wird ein modernes, urheberrechtlich geschütztes Arrangement verwendet. Allerdings kann die Nutzung der Bundeshymne in der Werbung als unzulässige Verunglimpfung oder als unangemessene Herabwürdigung des Staatssymbols angesehen werden (§ 90a StGB). Darüber hinaus könnten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche (§§ 3, 4 UWG) ausgelöst werden, falls Staatssymbole in einer Weise genutzt werden, die geeignet ist, die Verbraucher irrezuführen oder die Würde des Symbols zu verletzen.

Wer entscheidet offiziell über Text und Melodie der Bundeshymne?

Die Festlegung der Bundeshymne obliegt laut Rechtsprechung und staatlicher Praxis in Deutschland dem Bundespräsidenten. Historisch wurde die heutige Fassung der Hymne (3. Strophe des Deutschlandliedes auf die Melodie von Joseph Haydn) im Jahr 1952 durch einen Briefwechsel zwischen Bundespräsident Theodor Heuss und Bundeskanzler Konrad Adenauer als offizielles Staatssymbol festgelegt. Es gibt keine spezielle gesetzliche Grundlage, sondern eine konstitutionelle Praxis, wonach der Bundespräsident für staatssymbolische Fragen einschließlich der Hymne zuständig ist. Änderungen oder Ersetzungen der Bundeshymne bedürfen daher einer Entscheidung auf höchster staatlicher Ebene.