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Bundesamt für Soziale Sicherung

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) – Aufgaben, Stellung und Bedeutung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn. Es nimmt zentrale staatliche Aufgaben im Bereich der sozialen Sicherung wahr, insbesondere in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das Amt entstand aus dem früheren Bundesversicherungsamt und trägt seit 2020 seinen heutigen Namen. Es arbeitet im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und wirkt an der rechtlichen und finanziellen Stabilität des Systems der sozialen Sicherung mit.

Rechtliche Einordnung und Aufbau

Behördenstatus und Aufsicht

Das BAS ist eine eigenständige Behörde des Bundes. Es handelt hoheitlich, erteilt Verwaltungsakte und übt Aufsichtsfunktionen aus. Als Bundesoberbehörde untersteht es der Fachaufsicht des zuständigen Bundesministeriums. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des BAS sind gesetzlich festgelegt; es ist an Recht und Gesetz gebunden und agiert nicht als politischer Entscheidungsträger, sondern als rechtsanwendende Behörde.

Sitz und Organisation

Der Hauptsitz des BAS befindet sich in Bonn. Die interne Organisation ist auf die Erfüllung der verschiedenen Fachaufgaben ausgerichtet (u. a. Aufsicht, Finanzierung, Bewilligung von Programmen, Leistungsverwaltung). Es arbeitet mit weiteren Bundes- und Landesbehörden sowie Körperschaften der Selbstverwaltung zusammen.

Aufsichts- und Steuerungsfunktion im System der Sozialversicherung

Zuständigkeit gegenüber Krankenkassen und Pflegekassen

Ein Kernbereich des BAS ist die Rechtsaufsicht über bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) und deren Pflegekassen, also über solche, die nicht der Landesaufsicht unterliegen. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich danach, ob ein Träger bundesweit tätig ist oder mehrere Ländergrenzen überschreitet. Neben einzelnen Kassen betrifft dies – je nach gesetzlicher Zuweisung – auch bundesweit tätige Verbände und Einrichtungen der Selbstverwaltung. Für bestimmte bundesweite Körperschaften liegt die Aufsicht unmittelbar beim zuständigen Bundesministerium; die Abgrenzung ist gesetzlich geregelt.

Instrumente der Aufsicht

Die Aufsicht des BAS ist auf die Einhaltung des geltenden Rechts gerichtet (Rechtsaufsicht). Zu den typischen Instrumenten zählen:

  • Prüfung und Genehmigung von satzungsrechtlichen Regelungen bundesunmittelbarer Krankenkassen,
  • Beanstandung rechtswidriger Beschlüsse und Anordnung ihrer Aufhebung,
  • Anordnungen zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung,
  • Begleitung von Fusionen, Umstrukturierungen und Abwicklungen,
  • aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität.

Die Aufsicht dient dem Schutz der Versicherten, Arbeitgeber und weiteren Beitragszahler, indem sie rechtskonformes, wirtschaftliches und transparentes Handeln der beaufsichtigten Träger sicherstellt.

Rolle in der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung

Gesundheitsfonds und morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich

Das BAS ist zentral an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt. Es berechnet und weist die monatlichen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen an. Grundlage ist der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich, der Unterschiede in der Versichertenstruktur (etwa Alters- und Krankheitslast) zwischen den Kassen ausgleicht. Hierfür erhebt und verarbeitet das BAS die erforderlichen Daten in einem rechtlich vorgegebenen Verfahren, unter strengen Datenschutzanforderungen und mit technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen.

Zusatzbeiträge und Finanzaufsicht

Das BAS überwacht, ob bundesunmittelbare Krankenkassen die gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung und Erhebung kassenindividueller Zusatzbeiträge einhalten. Es beobachtet die wirtschaftliche Lage der beaufsichtigten Träger und kann im Rahmen seiner Befugnisse Maßnahmen anordnen, um eine ordnungsgemäße und nachhaltige Finanzführung sicherzustellen.

Weitere hoheitliche Aufgaben

Genehmigungen und Prüfungen

Das BAS erteilt in gesetzlich zugewiesenen Fällen Genehmigungen und nimmt Prüfungen vor, unter anderem bei:

  • strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme) mit bundesweiter Zuständigkeit,
  • Wahltarifen, Selektivverträgen und anderen satzungsabhängigen Angeboten bundesunmittelbarer Kassen,
  • Fusionen, Namensänderungen und Organisationsmaßnahmen bundesunmittelbarer Träger.

Mutterschaftsgeldstelle des Bundes

Beim BAS ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundes angesiedelt. Sie zahlt Mutterschaftsgeld in gesetzlich geregelten Konstellationen aus, in denen keine gesetzliche Krankenkasse leistungspflichtig ist. Die Stelle ist organisatorisch Teil des BAS und erbringt diese Leistung auf Grundlage der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen.

Förderprogramme im Gesundheitswesen

Das BAS administriert als Bewilligungsbehörde bundesfinanzierte Programme im Gesundheitswesen. Dazu zählen insbesondere zeitlich befristete Förderinitiativen zur Modernisierung und Digitalisierung von Krankenhäusern sowie weitere Programme, die durch Bundesrecht übertragen wurden. Das BAS setzt die Förderbestimmungen um, prüft Anträge, bewilligt Mittel und überwacht die zweckentsprechende Verwendung.

Zusammenarbeit mit anderen Akteuren

Bund und Länder

Im föderalen System bestehen sowohl bundes- als auch landesunmittelbare Träger der sozialen Sicherung. Das BAS koordiniert sich mit Landesaufsichtsbehörden, wenn Zuständigkeiten berührt sind, und stimmt sich mit dem zuständigen Bundesministerium ab. Aufgaben auf Bundesebene können je nach Einrichtung unmittelbar beim Ministerium liegen oder an das BAS übertragen sein.

Verbände, Selbstverwaltung und Medizinischer Dienst

Das BAS arbeitet mit Körperschaften und Verbänden der Selbstverwaltung zusammen, etwa bei Aufsichts- und Finanzfragen. Für einzelne bundesweite Einrichtungen (zum Beispiel im Umfeld des Medizinischen Dienstes) sind die Zuständigkeiten zwischen Ministerium, BAS und Selbstverwaltung gesetzlich verteilt. Das BAS übt seine Aufgaben innerhalb dieser Zuständigkeitsordnung aus und wahrt die Eigenverantwortung der Selbstverwaltung.

Verfahren und Rechtsschutz

Verwaltungsverfahren und Datenschutz

Das BAS handelt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Betroffene rechtsträger werden angehört, Entscheidungen werden begründet und den Beteiligten bekanntgegeben. Bei der Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten – insbesondere im Rahmen des Risikostrukturausgleichs – gelten strenge datenschutzrechtliche Anforderungen, einschließlich Datenminimierung, Zweckbindung, Zugriffsbeschränkungen und definierter Löschfristen.

Rechtsschutz gegen Maßnahmen des BAS

Aufsichtsverfügungen und sonstige Verwaltungsakte des BAS sind gerichtlich überprüfbar. Regelmäßig ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Vor einer gerichtlichen Klärung kommt nach Maßgabe der Verfahrensordnungen ein Vorverfahren in Betracht. Die gerichtliche Kontrolle gewährleistet die rechtsstaatliche Bindung des Verwaltungshandelns.

Abgrenzungen und Missverständnisse

Keine Leistungsbehörde für Einzelansprüche

Das BAS entscheidet nicht über individuelle Leistungsansprüche der Versicherten gegenüber Krankenkassen oder Pflegekassen. Es überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns der beaufsichtigten Träger, ohne deren Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall zu ersetzen.

Unterschied zu anderen Bundesbehörden

Das BAS ist nicht mit der Bundesagentur für Arbeit oder anderen Bundesämtern zu verwechseln. Sein Mandat konzentriert sich auf ausgewählte Bereiche der sozialen Sicherung, vor allem auf die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie auf bestimmte Förder- und Leistungsaufgaben, die ihm durch Bundesrecht zugewiesen sind.

Häufig gestellte Fragen zum Bundesamt für Soziale Sicherung

Was ist die rechtliche Stellung des Bundesamtes für Soziale Sicherung?

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Es handelt hoheitlich, übt Rechtsaufsicht aus und erfüllt ihm durch Bundesrecht übertragene Verwaltungsaufgaben.

Welche Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesamtes für Soziale Sicherung?

Das BAS beaufsichtigt bundesunmittelbare Krankenkassen und deren Pflegekassen sowie bestimmte bundesweit tätige Einrichtungen der Selbstverwaltung, soweit die Zuständigkeit nicht unmittelbar beim zuständigen Bundesministerium liegt. Die Einordnung richtet sich nach der bundes- oder landesunmittelbaren Trägerschaft und der territorialen Tätigkeit.

Welche Befugnisse hat das Bundesamt für Soziale Sicherung gegenüber Krankenkassen?

Das BAS kann rechtswidrige Beschlüsse beanstanden, die Aufhebung rechtswidriger Maßnahmen anordnen, satzungsrechtliche Regelungen genehmigen oder versagen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stabilität ergreifen und organisatorische Veränderungen begleiten, soweit die Zuständigkeit bundeseinheitlich gegeben ist.

Entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung über individuelle Leistungsansprüche?

Nein. Das BAS ist keine Leistungsbehörde für Einzelfälle. Es überwacht die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung der Träger, ohne über individuelle Ansprüche von Versicherten zu entscheiden.

Wie wird der Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet?

Das BAS ermittelt die Zuweisungen an die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds und setzt den morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich um. Es verarbeitet hierfür die erforderlichen Daten nach strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben und sorgt für einen gesetzeskonformen, transparenten Finanzausgleich.

Welche Rechtsmittel bestehen gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung?

Verwaltungsakte des BAS können nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. In der Regel ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ein Vorverfahren kann vorgesehen sein; die gerichtliche Kontrolle sichert die Rechtsbindung des Verwaltungshandelns.

Welche Rolle spielt das Bundesamt für Soziale Sicherung beim Medizinischen Dienst?

Bei Einrichtungen im Umfeld des Medizinischen Dienstes sind die Zuständigkeiten zwischen Bundesministerium, BAS und Selbstverwaltung verteilt. Das BAS nimmt Aufgaben wahr, soweit sie ihm gesetzlich übertragen sind, und wahrt die Eigenverantwortung der Selbstverwaltung.

Welche datenschutzrechtlichen Grundsätze gelten für das Bundesamt für Soziale Sicherung?

Für das BAS gelten strenge Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit. Maßgeblich sind insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, Zugriffsbegrenzungen sowie definierte Löschfristen, vor allem bei der Verarbeitung von Sozial- und Gesundheitsdaten.