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Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben


Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Institution spielt eine zentrale Rolle bei der Verwaltung, Durchführung und Kontrolle vielfältiger familien-, senioren-, jugend-, gleichstellungs- und zivilgesellschaftsbezogener Bundesprogramme und Aufgaben.


Rechtliche Grundlage und Organisationsstruktur

Gesetzliche Grundlage

Die Gründung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben basiert auf mehreren gesetzlichen Regelungen. Zu den zentralen Rechtsgrundlagen zählen:

  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste (JFDG)
  • Gesetz zur Ausführung der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
  • Hauswirtschaftsberufsgesetz
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Gesetz zur Förderung des Ehrenamtes

Geregelt werden daraus abgeleitete Aufgaben und Kompetenzen des Amtes außerdem durch ministerielle Verordnungen, Verwaltungsrichtlinien sowie ressortübergreifende Verwaltungsvereinbarungen.

Stellung innerhalb der Bundesverwaltung

Das BAFzA ist eine Bundesoberbehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist unmittelbar dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nachgeordnet und steht als zentrale Durchführungsbehörde zwischen den politischen Vorgaben der Ministerialebene und der konkreten Umsetzung auf exekutiver Ebene. Der Dienstsitz befindet sich in Köln, mit weiteren Standorten in verschiedenen deutschen Städten.

Aufbau und interne Organisation

Das Bundesamt gliedert sich in verschiedene Fachabteilungen, die sich mit spezifischen Aufgabenfeldern befassen, darunter Familienförderung, Freiwilligendienste, Pflegeangelegenheiten, Seniorenarbeit, Gleichstellung und Ehrenamt. Die Geschäftsverteilung richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Programminhalten.


Aufgaben und Zuständigkeiten

Durchführung von Bundesprogrammen

Das BAFzA ist rechtlich zuständig für die operative Umsetzung einer Vielzahl von Bundesprogrammen, insbesondere:

  • Freiwilligendienste: Verwaltung und Förderung des Bundesfreiwilligendienstes sowie des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres. Dies schließt die Prüfung der Einsatzstellen, Bewilligung von Trägermitteln und Kontrolle der Durchführung ein.
  • Familienleistungen: Abwicklung von Unterstützungsleistungen wie Elterngeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit.
  • Förderprogramme für bürgerschaftliches Engagement: Administration von Programmen, die zivilgesellschaftliche Organisationen, Projekte ehrenamtlicher Arbeit und Integration von Migranten und Minderheiten fördern.
  • Gewährung von Zuwendungen: Prüfung, Bewilligung und Kontrolle staatsfinanzierter Mittel für Initiativen, Träger und Organisationen nach Maßgabe der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO).

Aufsicht, Kontrolle und Berichtswesen

Dem BAFzA obliegt die rechtliche Überwachung und Nachprüfung der zweckmäßigen Mittelverwendung bei geförderten Einrichtungen und Maßnahmen. Dies beinhaltet:

  • Regelmäßige Verwendungsnachweisprüfungen
  • Sicherstellung der Einhaltung beihilferechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorgaben
  • Erstattung von Berichten an das BMFSFJ, den Bundesrechnungshof sowie den Deutschen Bundestag

Erteilung und Entziehung von Anerkennungen

Das BAFzA entscheidet auf Basis gesetzlicher und untergesetzlicher Vorgaben über:

  • Anerkennung und Entzug der Trägerschaft im Bereich der Freiwilligendienste
  • Erteilung bundesweit gültiger Bescheinigungen, beispielsweise für Freiwilligendienstleistende und Trägerorganisationen

Beratung und Öffentlichkeitsarbeit

Neben der Abwicklung finanzieller und administrativer Maßnahmen informiert das Amt die Öffentlichkeit, kooperierende Träger, Landesbehörden und Partnerinstitutionen über rechtliche Neuerungen, Programmbedingungen und Verwaltungsverfahren. Es betreibt hierzu Service-Hotlines und digitale Plattformen im Einklang mit den Anforderungen an Informationspflicht, Datenschutz sowie Barrierefreiheit öffentlicher Stellen.


Rechtsstellung und Befugnisse

Verwaltungsautonomie

Das BAFzA verfügt über eigene, gesetzlich zugewiesene Verwaltungsbefugnisse im Bereich der Bundesprogramme für Familie und Zivilgesellschaft. Der rechtliche Rahmen umfasst insbesondere das Haushalts-, Zuwendungs- sowie das Verwaltungsverfahrensrecht. Bescheide und Verwaltungsakte des Bundesamtes sind im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit anfechtbar.

Amtshilfe und Kooperation

Gemäß §§ 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz kann das Bundesamt Amtshilfe gegenüber anderen Behörden des Bundes und der Länder leisten und ausüben. Es kooperiert interinstitutionell mit nachgeordneten Behörden, Einrichtungen der Länder und Kommunen sowie Trägern der freien Wohlfahrtspflege.

Datenverarbeitung und Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das BAFzA verfügt über rundum ausgestaltete Datenschutzkonzepte und Kontrollmechanismen zur Sicherung sensibler Programmdaten.


Rechtsschutz und Kontrolle

Interne und externe Kontrolle

Die Tätigkeit des BAFzA unterliegt der parlamentarischen Kontrolle durch den Deutschen Bundestag sowie der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Interne Revisionsstellen des Amtes überwachen zudem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, Verfahrensregeln und Haushaltsgrundsätze.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Gegen Verwaltungsakte des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sind beschwerte Adressaten berechtigt, Rechtsbehelfe im Sinne von Widerspruch und anschließender Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).


Bedeutung und Einordnung im Bundesverwaltungssystem

Das BAFzA bildet eine zentrale Schnittstelle zwischen gesetzgebender und ausführender Gewalt in den Bereichen Familienförderung, Ehrenamt und gesellschaftliche Teilhabe. Es steht exemplarisch für den grundgesetzlichen Auftrag, soziale Sicherung und gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einklang mit den §§ 1, 20 und 28 Grundgesetz zu gewährleisten. Die programmübergreifende Verantwortlichkeit sichert eine effiziente, rechtsstaatlich kontrollierte Umsetzung familien- und gesellschaftspolitischer Maßnahmen auf Bundesebene.


Weblinks und weiterführende rechtliche Quellen


Siehe auch

  • Bundesoberbehörde
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Zivilgesellschaft in Deutschland

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben?

Die zentralen rechtlichen Grundlagen für die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) finden sich vor allem im Gesetz zur Errichtung eines Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAG), im Sozialgesetzbuch (insbesondere SGB VIII, SGB IX und SGB XII), im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie in verschiedenen Förderrichtlinien und Verordnungen, wie etwa der Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Das BAFzA ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und übt seine Tätigkeiten auf Grundlage dieser Gesetze und Verordnungen aus. Je nach Zuständigkeit und Projekt arbeitet die Behörde im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie der entsprechenden Verwaltungs- und Vollzugsverfahren gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Welche Aufgaben erfüllt das BAFzA aus rechtlicher Perspektive?

Das BAFzA nimmt unterschiedliche gesetzlich definierte Aufgaben wahr, die von der Durchführung von Bundesprogrammen und Fördermaßnahmen, etwa im Bereich der Familienförderung, Kinder- und Jugendhilfe, bis zu Aufgaben der Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements reichen. Es ist bundesweit für die Verwaltung und Umsetzung von Programmen wie dem Bundesfreiwilligendienst oder dem Familienpflegezeitgesetz zuständig. Rechtsgrundlagen hierfür bilden die oben genannten Spezialgesetze und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften. Des Weiteren ist das BAFzA zuständig für die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel im Rahmen festgelegter Fördervorgaben und prüft die rechtmäßige Verwendung von Zuwendungen durch die Empfänger.

Über welche verwaltungsrechtlichen Kompetenzen verfügt das BAFzA bei der Bewilligung und Kontrolle von Fördermitteln?

Das BAFzA hat als zuständige Bewilligungsstelle die rechtliche Befugnis, Anträge auf Förderprogramme zu prüfen, zu bewilligen oder abzulehnen. Die Entscheidung erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der §§ 23, 44 BHO (Bundeshaushaltsordnung) sowie spezifischer Förderrichtlinien. Darüber hinaus obliegt dem Amt die Überwachung der zweckentsprechenden Mittelverwendung durch Förderempfänger, einschließlich der Prüfung von Verwendungsnachweisen, der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls der Rückforderung von Fördermitteln bei Regelverstößen, gestützt auf das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Förderbedingungen.

Wie ist das Widerspruchs- und Klageverfahren gegen Entscheidungen des BAFzA ausgestaltet?

Entscheidungen des BAFzA als Verwaltungsakte, beispielsweise die Ablehnung oder Bewilligung von Förderanträgen oder die Rückforderung von Fördermitteln, können durch einen förmlichen Widerspruch angefochten werden. Grundlage hierfür ist das Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist schriftlich und fristgerecht beim BAFzA einzulegen. Sollte diesem nicht abgeholfen werden, besteht die Möglichkeit, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Das Verfahren folgt hierbei den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen muss das BAFzA beachten?

Da das BAFzA vielfach in personenbezogene Daten Einsicht nimmt oder diese verarbeitet, müssen sämtliche Vorgänge unter Einhaltung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erfolgen. Das umfasst insbesondere die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch, die Notwendigkeit von Rechtsgrundlagen für jegliche Datenverarbeitung sowie Sicherstellung der Datensicherheit und der Zweckbindung der Verarbeitung. Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Benennung eines Datenschutzbeauftragten und die Information betroffener Personen zählen juristisch zu den zwingenden Pflichten des Bundesamtes.

Welche Aufsichtspflichten bestehen gegenüber dem BAFzA und wie werden diese rechtlich geregelt?

Das BAFzA unterliegt gemäß § 65 Bundeshaushaltsordnung und weiteren spezialgesetzlichen Regelungen der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Aufsicht bezieht sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit der Amtsführung sowie die korrekte Einhaltung der haushaltsrechtlichen, spezialgesetzlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus besteht eine Rechnungsprüfungsbefugnis durch den Bundesrechnungshof nach Maßgabe der §§ 88 ff. BHO. Die rechtliche Kontrolle erfolgt durch regelmäßige Berichte, Prüfungen und ggf. aufsichtsrechtliche Weisungen des Ministeriums.

Inwiefern haftet das BAFzA für Amtspflichtverletzungen?

Für Amtspflichtverletzungen, also für Schäden, die im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung des BAFzA rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, haftet grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben von § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Das bedeutet, eine persönliche Haftung der handelnden Beamtinnen und Beamten besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig außerhalb ihres Aufgabenbereichs. Geschädigte können auf dem Zivilrechtsweg Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei zuvor die Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung detailliert geprüft werden.