Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist eine obere Bundesbehörde der Bundesrepublik Deutschland, deren zentrale Aufgabe die Aufsicht, Kontrolle und Sicherstellung einer gesetzes- und sicherheitskonformen Entsorgung radioaktiver Abfälle, insbesondere aus der Nutzung der Kernenergie, ist. Die Behörde ist ressortübergreifend tätig und nimmt vor allem hoheitliche und regulatorische Aufgaben wahr. Das BASE hat seinen Sitz in Berlin mit weiteren Standorten in Salzgitter und anderen Städten.
Rechtliche Grundlage und Gründung
Gesetzliche Verankerung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung (BGBl. I 2016, S. 2258) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 gegründet. Die maßgebliche gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz – AtG) sowie das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG). Weiterführende Regelungen finden sich im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften.
Aufgabenübernahme und Reformbedarf
Das BASE entstand im Rahmen der Organisationsreform der nuklearen Entsorgungsverwaltung, indem zentrale Aufgaben der ehemaligen Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und der im früheren Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) gebündelt und auf eine eigenständige, unabhängige Behörde übertragen wurden. Ziel der Reform war die klare Trennung von Aufsicht, Durchführung und gesellschaftlicher Beteiligung im Endlagerprozess.
Aufgaben und Befugnisse
Aufsicht und Genehmigungsverfahren
Das BASE nimmt hoheitliche Kontroll-, Aufsichts- und Genehmigungsaufgaben im gesamten Prozess der Entsorgung radioaktiver Abfälle wahr. Dazu zählen insbesondere:
- Durchführung von Genehmigungs-, Planungs- und Überwachungsverfahren nach Atomgesetz und Standortauswahlgesetz
- Überwachung und Prüfung der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle
- Aufsicht über Betreiber kerntechnischer Entsorgungs- und Lageranlagen
- Umweltverträglichkeitsprüfungen und Sicherheitsanalysen
- Erteilung und Widerruf von Genehmigungen im Rahmen der Endlagersuche
Verantwortlichkeit im Standortauswahlverfahren
Eine Kernaufgabe ist die Durchführung und Steuerung des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle. Das BASE ist die verfahrensführende Behörde gemäß § 9 StandAG und hat weitreichende Befugnisse zur Steuerung, Koordination und Überwachung dieses grundsätzlich transparent und partizipativ gestalteten Suchprozesses. Zu den Aufgaben gehört:
- Vorbereitung und Durchführung der Schritte zur Auswahl eines Endlagerstandorts
- Sicherstellung von Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz
- Überwachung der vom Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) verantworteten technischen Untersuchungen und Dokumentationen
Fachübergreifende Beratung und Risikoinformation
Das BASE nimmt gemäß §§ 19 ff. AtG umfassende Beratungs- und Informationsaufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere die Risikokommunikation und die öffentliche Aufklärung über Fragen der nuklearen Entsorgung, den Stand der Wissenschaft und den Ablauf der Verfahren. Die Behörde ist zudem zur Stellungnahmen gegenüber anderen Bundesbehörden und dem Bundestag verpflichtet.
Organisation und Behördenstruktur
Aufbau und Leitung
Das BASE ist eine selbstständige deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Die Behörde wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und gliedert sich in mehrere Fachabteilungen, die thematisch u.a. Endlagerverfahren, Zwischenlager, Strahlenschutz, Beteiligung und internationale Angelegenheiten abdecken. Die Organisationsstruktur ist darauf ausgerichtet, alle Aspekte der sicheren Endlagerung unabhängig und transparent zu prüfen.
Personal und Standorte
Das BASE beschäftigt verschiedene Mitarbeitende aus technischen, naturwissenschaftlichen, administrativen und gesellschaftswissenschaftlichen Arbeitsbereichen. Hauptdienstsitz ist Berlin, weitere wichtige Standorte bestehen etwa in Salzgitter und Bonn.
Rechtsaufsicht und Kontrollmechanismen
Weisungsgebundenheit und Unabhängigkeit
Das BASE ist als nachgeordnete Bundesbehörde in der Ausführung seiner hoheitlichen Aufgaben grundsätzlich an Gesetz und Recht gebunden und unterliegt der Fachaufsicht des BMUV. Im Rahmen bestimmter Aufgaben (beispielsweise im Standortwahlverfahren) ist eine eigenständige verfahrensleitende und teilweise weisungsungebundene Bearbeitung gesetzlich normiert.
Rechtsschutz und Rechtsmittel
Gegen Verwaltungsakte des BASE, insbesondere gegen Genehmigungen oder Auflagen in Zusammenhang mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle, steht das reguläre verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzsystem offen (§ 40 VwGO, §§ 42 ff. VwGO). Beteiligte Unternehmen, natürliche Personen und Vereinigungen können dementsprechend Rechtsmittel einlegen, sofern sie in ihren Rechten verletzt sind.
Europarechtliche und internationale Einbindung
Umsetzung europäischer Vorgaben
Das BASE nimmt die Umsetzung und Überwachung europarechtlicher Vorgaben wahr, insbesondere der Euratom-Richtlinie 2011/70/Euratom, die die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle verlangt. Die ordnungsgemäße Berichterstattung an die Europäische Kommission erfolgt durch bzw. mit Mitwirkung des BASE.
Internationale Kooperation
Zudem vertritt das Bundesamt die Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen internationalen Gremien zur nuklearen Sicherheit und Endlagerung und beteiligt sich am Informationsaustausch mit anderen Staaten sowie internationalen Organisationen wie der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz
Partizipation nach Standortauswahlgesetz
Ein wesentliches Ziel des BASE ist die frühzeitige, umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit und die Herstellung von Transparenz im gesamten Prozess der Endlagersuche. Das StandAG regelt umfangreiche Beteiligungsrechte für betroffene Bürgerinnen und Bürger, gesellschaftliche Gruppen und Träger öffentlicher Belange, deren Koordination und Durchführung das BASE obliegt.
Informationspflichten
Das BASE informiert regelmäßig über alle relevanten rechtlichen, technischen und organisatorischen Entwicklungen, etwa durch das Bereitstellen amtlicher Informationsportale, durch Pressemitteilungen und durch öffentliche Veranstaltung sowie über das Transparenzregister für Endlagersuche und -auswahlverfahren.
Bedeutende rechtliche Neuerungen und Ausblick
Die Einrichtung des BASE und die klar normierte Trennung von Aufsicht, Durchführung und Beteiligung stellen einen Meilenstein im deutschen Entsorgungsrecht dar. Künftig wird der Aufgabenzuschnitt des BASE vor allem durch die fortschreitende Umsetzung des StandAG, durch Anpassungen des Atomgesetzes und möglicherweise durch neue völker- oder europarechtliche Vorgaben weiterentwickelt werden.
Literatur und weiterführende Quellen
- Standortauswahlgesetz (StandAG)
- Atomgesetz (AtG)
- Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011
- Informationen und Veröffentlichungen des BASE: www.base.bund.de
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellt somit eine zentrale, rechtsstaatlich und fachlich legitimierte Institution zur Gewährleistung der sicheren Entsorgung radioaktiver Stoffe in Deutschland dar und agiert auf Grundlage umfangreicher gesetzlicher, verwaltungsorganisatorischer und öffentlicher Vorgaben.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE)?
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Die zentralen rechtlichen Grundlagen finden sich im Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz – StandAG) sowie im Atomgesetz (AtG). Das BASE ist gemäß § 9b Absatz 3 AtG ausdrücklich als genehmigende Behörde für Stilllegung, Betrieb und Errichtung von Endlagern benannt. Detaillierte Verfahrensvorschriften und Zuständigkeiten, insbesondere zur Öffentlichkeitsbeteiligung und zu Beschwerderecht, finden sich in den Ausführungsbestimmungen des StandAG sowie gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Darüber hinaus ergibt sich eine Vielzahl von zwingenden verwaltungsrechtlichen Vorgaben aus Nebengesetzen, insbesondere dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und internationalen Verpflichtungen, etwa gemäß den Vorgaben der Europäischen atomrechtlichen Richtlinien.
Wie gestaltet sich der Genehmigungsprozess für nukleare Entsorgungsanlagen unter rechtlichen Gesichtspunkten?
Der Genehmigungsprozess für Anlagen zur nuklearen Entsorgung ist strikt gesetzlich geregelt und wird maßgeblich durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz geprägt. Antragsteller müssen umfangreiche Unterlagen vorlegen, die technische, sicherheitstechnische und umweltbezogene Aspekte umfassen. Das BASE prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Einhaltung aller relevanten Vorschriften, insbesondere die Anforderungen an den Schutz vor radioaktiver Strahlung und Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen. Das Verfahren ist mehrstufig angelegt und sieht u. a. eine verpflichtende Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 7 StandAG sowie formelle Anhörungsverfahren vor. Des Weiteren können im Zuge der Verwaltungsverfahren auch Umweltverträglichkeitsprüfungen und strahlenschutzrechtliche Bewertungen nach § 13 StrlSchG erforderlich werden. Eine Genehmigung wird erst erteilt, wenn sämtliche rechtlichen Anforderungen nachweislich erfüllt sind und keine öffentlichen oder privaten Belange entgegenstehen.
Inwieweit ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren des BASE rechtlich vorgeschrieben?
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen des BASE ist durch mehrere Gesetze verbindlich festgelegt. Zentral sind dabei die Vorschriften des StandAG, insbesondere § 9 sowie § 12, die explizite Beteiligungsmöglichkeiten für Bürger, Verbände und betroffene Kommunen vorschreiben. Ergänzend sehen das Verwaltungsverfahrensgesetz (insb. § 73 VwVfG) sowie das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) umfassende Beteiligungsrechte vor, wie etwa Recht auf Akteneinsicht, Einwendungen und Erörterungstermine. Das BASE muss diese Beteiligungsverfahren sorgfältig durchführen und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsprozess berücksichtigen (siehe auch § 10 UVPG). Die Nichtbeachtung dieser Beteiligungspflichten kann zur Rechtswidrigkeit von Genehmigungen und damit zu deren Aufhebung durch Verwaltungsgerichte führen.
Welche Regelungen gelten im Hinblick auf Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des BASE?
Gegen Entscheidungen des BASE stehen den Betroffenen die üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Gemäß § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können unmittelbar Betroffene verwaltungsgerichtliche Klage erheben, um die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung überprüfen zu lassen. Dies betrifft sowohl die Versagung als auch die Erteilung von Genehmigungen. Zusätzlich können Vereinigungen, etwa anerkannte Umweltverbände, unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Klage gegen Entscheidungen des BASE führen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen. Die Einhaltung von Verfahrensrechten, insbesondere im Hinblick auf Beteiligung und Anhörung, wird im Verfahren eingehend geprüft. Werden diese Rechte verletzt, kann bereits formales Fehlverhalten zur Aufhebung des Bescheides führen.
Welche internationalen Verpflichtungen und Vorgaben wirken auf die Tätigkeit des BASE ein?
Das BASE ist verpflichtet, zahlreiche internationalen Regelwerke und Vorgaben zu beachten. Hierzu zählen in erster Linie die Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere die Richtlinie 2011/70/EURATOM zur verantwortungsvollen und sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle. Ferner sind die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit (CNS) sowie dem Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste Management zu berücksichtigen. Diese Regelwerke verpflichten Deutschland und damit das BASE zu transparenten, sicheren und nachhaltigen Verfahren im Umgang mit radioaktivem Material und zur regelmäßigen Berichterstattung an internationale Stellen wie die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO). Solche Vorgaben beeinflussen unmittelbar den nationalen Rechtsrahmen und werden durch BASE im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben umgesetzt und regelmäßig evaluiert.
Wie ist die Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeit des BASE rechtlich ausgestaltet?
Die Aufsicht und Kontrolle über das BASE erfolgt gemäß §§ 61 ff. Geschäftsordnung der Bundesregierung sowie über spezifische Kontrollregelungen im Atomgesetz und im Standortauswahlgesetz. Das BASE untersteht der Rechts- und Fachaufsicht durch das BMUV. Die Aufsicht umfasst die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen und kann sowohl interne Revisionen als auch externe Prüfungen, beispielsweise durch den Bundesrechnungshof, einbeziehen. Ferner ist das BASE zur regelmäßigen Berichterstattung über seine Tätigkeit an das BMUV sowie an den Deutschen Bundestag verpflichtet (§ 13 StandAG). Die gerichtliche Kontrolle erfolgt durch die Verwaltungsgerichte im Rahmen der oben dargestellten Klageverfahren.
Welche rechtlichen Vorgaben gelten für den Schutz personenbezogener und sensibler Daten im Rahmen der Arbeit des BASE?
Der Umgang mit personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen im BASE unterliegt den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Insbesondere bei Informationszugangs- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gilt es, datenschutzrechtliche Anforderungen mit den Transparenzpflichten des Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Einklang zu bringen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind gem. § 30 VwVfG zusätzlich geschützt. Das BASE ist daher verpflichtet, in allen Verfahren eine detaillierte Interessenabwägung hinsichtlich des Schutzes von personenbezogenen und sensiblen Daten vorzunehmen und Maßnahmen zur Datensicherheit und Geheimhaltung zu gewährleisten. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können aufsichtsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.