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Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Rechtliche Grundlagen und Aufgaben

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) stellt eine zentrale zivile Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) dar. Die Behörde ist in Deutschland für sämtliche Personalangelegenheiten der Bundeswehr zuständig und erfüllt damit eine wesentliche Funktion hinsichtlich des Personaleinsatzes der Streitkräfte sowie der zivilen Beschäftigten. Der folgende Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, Aufgaben sowie die organisatorische Einbindung des BAPersBw detailliert.


Rechtsgrundlagen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

Gesetzliche Verankerung

Die Institution des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr vom 20. Juli 2012 eingeführt. Die rechtliche Basis bildet das Soldatengesetz (SG), das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie begleitende Rechtsverordnungen, insbesondere die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) und entsprechende Verwaltungsvorschriften. Als eigenständige, dem BMVg unmittelbar unterstellte Bundesoberbehörde ist das BAPersBw gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1 Soldatengesetz für den Personalbereich zuständig.

Rechtsform und Organisation

Das BAPersBw ist eine nichtrechtsfähige Bundesoberbehörde mit Sitz in Köln. Die Rechtsgrundlagen finden sich unter anderem in § 87 Abs. 2 SG, in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie in den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen des Bundesministeriums der Verteidigung. Die interne Organisation und die Dienststellenstruktur richten sich nach der Geschäftsordnung der Bundeswehr sowie spezifischen Durchführungserlassen.


Aufgaben und Zuständigkeiten des BAPersBw

Personalmanagement der Streitkräfte

Das BAPersBw ist für die gesamte Personalverwaltung der Soldaten und zivilen Mitarbeitenden der Bundeswehr verantwortlich. Zu den Hauptaufgaben zählen:

  • Ernennung, Verwendung, Beförderung und Versetzung von Soldaten einschließlich der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gemäß Soldatengesetz und Soldatenlaufbahnverordnung
  • Bearbeitung von Disziplinarangelegenheiten nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO)
  • Verwaltung von Versetzungen, Zurruhesetzungen und Personalentwicklungsmaßnahmen
  • Umsetzung von zentralen Personalentscheidungen im Rahmen des Wehrdisziplinarrechts

Dienstrechtliche Zuständigkeit für ziviles Personal

Neben den Angehörigen des Militärs ist das BAPersBw auch für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im Geschäftsbereich des BMVg zuständig. Dazu zählen insbesondere:

  • Durchführung von Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen nach Beamtenstatusgesetz und Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Beschäftigung, Versorgung und Betreuung der zivilen Angestellten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie weiteren tariflichen und arbeitsvertraglichen Grundlagen

Besondere Aufgabenfelder

Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung übernimmt das BAPersBw auch Aufgaben wie die Durchführung von Auswahlverfahren, Beurteilungen und Prüfungen sowie das Management von Auslandseinsätzen aus personalrechtlicher Sicht. Zudem obliegt dem BAPersBw die Bearbeitung von Einsprüchen, Widersprüchen und ggf. Rechtsbehelfen gegen personalrechtliche Verwaltungsakte.


Rechtliche Einbindung und Kontrolle

Aufsicht und Fachaufsicht

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr untersteht der ständigen Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Ausgaben werden durch den Bundesrechnungshof im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben geprüft. Interne Revisionsverfahren und regelmäßige Berichterstattung sorgen für Kontrolle und Transparenz.

Mitbestimmung und Beteiligung

Die Personalvertretungen sowie die Vertrauenspersonen der Soldaten und der Schwerbehindertenvertretung sind entsprechend Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), Soldatengesetz und weiteren relevanten Regelungen zu beteiligen. Dies gilt bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Umsetzungen, Höhergruppierungen und Zurruhesetzungen.


Verfahrensrechtliche Aspekte

Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel

Von der Behörde getroffene Verwaltungsentscheidungen unterliegen den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Soldaten und Zivilpersonen steht bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg offen; soldatenrechtliche Streitverfahren werden vor den Wehrdienstgerichten geführt, beamtenrechtliche Angelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten. Disziplinarverfahren unterliegen der Wehrdisziplinarordnung bzw. dem Bundesdisziplinargesetz.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie bereichsspezifischer Regelungen des Soldatengesetzes und des Beamtenrechts zwingend zu beachten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird dauerhaft überwacht und kontrolliert.


Zusammenfassung

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist eine zentrale, rechtsstaatlich eingebundene Bundesoberbehörde zur Verwaltung aller personalrechtlichen Angelegenheiten der Bundeswehr sowie des zivilen Personals im Geschäftsbereich des BMVg. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen sind detailliert in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelt und unterliegen einer engen Mitbestimmung sowie rechtlichen Kontrolle. Das BAPersBw ist somit ein wichtiger Pfeiler für die Personalstruktur der deutschen Streitkräfte und trägt maßgeblich zur Umsetzung einer funktionierenden Personalverwaltung im öffentlichen Dienst bei.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufgaben und die Organisation des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr?

Die Aufgaben und die Organisation des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) sind vor allem im Soldatengesetz (SG), im Bundesbeamtengesetz (BBG), im Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) sowie im Gesetz über die Organisation der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung geregelt. Hinzu kommen verschiedene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Geschäftsordnung des Bundesministeriums der Verteidigung sowie organisationsinterne Richtlinien. Das BAPersBw handelt im Rahmen seiner Funktion als Bundesoberbehörde unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung und auf Grundlage der einschlägigen haushalts-, verwaltungs- sowie beamtenrechtlichen und soldatenrechtlichen Normen. Die Kompetenz zur Durchführung von Personalmaßnahmen ist ausdrücklich auf gesetzliche und untergesetzliche Regelungen abgestellt, insbesondere bzgl. der Einstellung, Versetzung, Beförderung und Entlassung von Soldaten und zivilen Mitarbeitern.

Welche rechtlichen Vorgaben bestehen hinsichtlich des Datenschutzes im Personalmanagement der Bundeswehr?

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr unterliegt hinsichtlich des Datenschutzes in erster Linie den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie den speziellen Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung (WDO), des Soldatengesetzes (SG) und des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Für personenbezogene Daten von Beschäftigten und Soldaten gelten strenge Verarbeitungsregeln, insbesondere das Prinzip der Zweckbindung und Datenminimierung. Das BAPersBw ist verpflichtet, organisatorische und technische Maßnahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz der Personaldaten sicherzustellen. Betroffene Personen haben umfassende Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten, soweit sich dies nicht mit dienstlichen oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten überschneidet.

Inwieweit unterliegt das Auswahlverfahren für Einstellung und Beförderung rechtlichen Vorgaben?

Das Auswahl- und Beförderungsverfahren innerhalb des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr unterliegt den rechtsstaatlichen Prinzipien der Bestenauslese gemäß Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, die konkretisiert werden durch das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Soldatengesetz (SG) sowie einschlägige Verwaltungsverfahrensgesetze. Diese Normen schreiben ein transparentes, diskriminierungsfreies und auf Leistung, Eignung und Befähigung ausgelegtes Verfahren vor. Gesetzliche Vorgaben regeln unter anderem die Ausschreibungspflicht, Beteiligung von Gremien wie Personal- und Gleichstellungsvertretungen, Protokoll- sowie Dokumentationspflichten und die Möglichkeit rechtlicher Überprüfung von Auswahlentscheidungen.

Wie gestaltet sich die rechtliche Mitbestimmung des Personalrats im Kontext des Personalmanagements der Bundeswehr?

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist als Dienststelle verpflichtet, die gesetzlichen Mitwirkungspflichten einzuhalten, die sich insbesondere aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ergeben. Personalräte sind bei Personalangelegenheiten, wie Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen, in unterschiedlichem Umfang zu beteiligen – von Informationsrechten über Mitwirkung bis hin zur Mitbestimmung. Ferner kommen das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) und die Schwerbehindertenvertretung nach dem Sozialgesetzbuch IX zum Tragen. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben kann zur Unwirksamkeit von Personalmaßnahmen führen und unterliegt gerichtlicher Kontrolle.

Welches Rechtsmittel steht Beschäftigten offen, die mit Personalentscheidungen des BAPersBw nicht einverstanden sind?

Beschäftigte und Soldaten, die mit einer Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Soldaten können zunächst einen formalen Antrag oder eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) einreichen. Beamtinnen und Beamte können gemäß Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Beschäftigte im öffentlichen Dienst wenden sich ebenfalls über den arbeitsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Instanzenweg, abhängig vom Status, gegen dienstliche Maßnahmen. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sehen dabei Fristen, Formerfordernisse und gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vor.

Welche arbeits- und dienstrechtlichen Regelungen gelten für die Übernahme und Beendigung von Dienst- und Beschäftigungsverhältnissen?

Die Übernahme und Beendigung von Dienstverhältnissen unterliegt im Bereich der Soldaten dem Soldatengesetz (SG), der Wehrpflichtgesetzgebung und ggf. einschlägigen Sondergesetzen wie dem Gesetz über die Laufbahnen der Soldaten. Für Beamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG). Tarifbeschäftigte unterliegen dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie ergänzenden tarifvertraglichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich sind gesetzliche Regelungen zur Probezeit, zur Verlängerung oder Verkürzung von Dienstzeiten, zu Kündigungsfristen und zur Versorgung, auch im Hinblick auf den besonderen Status als Bundeswehrangehörige. Die entsprechenden Verfahren sind gesetzlich geregelt, und die Rechtsmittel werden durch spezielle Verwaltungs-, Disziplinar- oder Arbeitsgerichte überprüft.

Welche besonderen Regelungen gelten für Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit im Personalmanagement des Bundesamtes?

Für das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gelten die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie spezifische Vorschriften zur Durchsetzung der Gleichstellung im öffentlichen Dienst, etwa das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) und das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SGLeiBG). Diese Gesetze verpflichten das BAPersBw, Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Alter, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität zu verhindern und Gleichstellung aktiv zu fördern. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei allen Personalmaßnahmen frühzeitig zu beteiligen, und Betroffene können Rechtsansprüche auf Nachteilsausgleich oder Schadensersatz gegenüber der Behörde geltend machen. Die Kontrolle erfolgt sowohl intern als auch extern durch Gerichte und Aufsichtsbehörden.