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Bürgersteig

Begriff und Funktion des Bürgersteigs

Der Bürgersteig, auch Gehweg genannt, ist ein Teil der öffentlichen Straße, der vorrangig für den Fußgängerverkehr vorgesehen ist. Er dient dazu, Fußgänger vom fließenden Verkehr zu trennen und ihre Sicherheit im Straßenraum zu gewährleisten. In Städten und Gemeinden sind Bürgersteige ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrswegeinfrastruktur.

Rechtliche Einordnung des Bürgersteigs

Bürgersteige gehören zum sogenannten öffentlichen Verkehrsraum. Sie werden in der Regel von den Kommunen gebaut, unterhalten und verwaltet. Die Nutzung des Bürgersteigs ist grundsätzlich auf das Gehen beschränkt; andere Nutzungen wie Radfahren oder das Abstellen von Fahrzeugen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Zulässige Nutzung durch Fußgänger

Fußgänger haben auf dem Bürgersteig Vorrang. Der Gehweg bietet ihnen einen geschützten Bereich abseits des motorisierten Verkehrs. Kinderwagen, Rollstühle oder Gehhilfen dürfen ebenfalls genutzt werden.

Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer

Das Befahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen ist auf dem Bürgersteig grundsätzlich nicht gestattet – Ausnahmen bestehen etwa für Kinder bis zu einem bestimmten Alter oder wenn eine entsprechende Beschilderung dies ausdrücklich erlaubt. Auch das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich gekennzeichnet wurde.

Pflichten rund um den Bürgersteig

Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltspflicht

Die Unterhaltung sowie die Sicherung des ordnungsgemäßen Zustands eines Bürgersteigs obliegen in erster Linie der jeweiligen Kommune als Trägerin der Straßenbaulast. Dazu zählt beispielsweise die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter sowie die Reparatur bei Schäden am Belag.
In vielen Gemeinden wird diese Pflicht teilweise an Anlieger weitergegeben: Grundstückseigentümer können verpflichtet sein, angrenzende Gehwege sauber zu halten oder im Winter zu räumen beziehungsweise abzustreuen.

Sorgfaltspflichten für Nutzerinnen und Nutzer

Wer sich auf einem Gehweg bewegt, muss Rücksicht nehmen – insbesondere gegenüber anderen Fußgängern sowie Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Das Verursachen von Gefahrenquellen wie Stolperfallen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Auch wer Fahrzeuge kurzzeitig über einen Bordstein fährt (zum Beispiel beim Ein- oder Ausparken), muss darauf achten, dass keine Schäden entstehen oder Personen gefährdet werden.

Bürgersteig im Zusammenhang mit Haftungsfragen

Haftung bei Unfällen

Kommt es aufgrund eines mangelhaften Zustands des Gehwegs (z.B. Glätte durch Schnee/Eis) zu einem Unfall mit Personenschaden oder Sachschaden, kann eine Haftung entstehen – entweder seitens der Kommune als Verantwortliche für die Unterhaltungspflicht oder seitens privater Anlieger bei Übertragung entsprechender Pflichten.
Auch Nutzerinnen und Nutzer können haftbar gemacht werden: Wer beispielsweise Hindernisse verursacht (etwa abgestellte Gegenstände), haftet gegebenenfalls für daraus entstehende Schäden.

Bedeutung bei Bauvorhaben

Bauarbeiten an Gebäuden entlang öffentlicher Straßen betreffen häufig auch angrenzende Gehwege: Hier gelten besondere Vorschriften zur Absicherung gegen Gefahrenquellen während Bauphasen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Bürgersteig“

Darf man mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren?

Das Fahren mit Fahrrädern auf dem Gehweg ist grundsätzlich nicht erlaubt; Ausnahmen bestehen lediglich für Kinder bis zu einem bestimmten Alter sowie in Fällen einer entsprechenden Beschilderung.

Müssen Grundstückseigentümer den angrenzenden Bürgesteig reinigen?

Anliegende Grundstückseigentümer können verpflichtet sein, Reinigung sowie Räum- und Streupflichten wahrzunehmen; dies hängt jedoch von kommunalen Regelungen ab.

Darf man Fahrzeuge dauerhaft auf dem Bürgesteig parken?

Kraftfahrzeuge dürfen nur dann ganz oder teilweise auf einem Bürgesteig abgestellt werden, wenn dies ausdrücklich ausgeschildert wurde.

Können Passanten haftbar gemacht werden?

< p>Nutzerinnen und Nutzer haften unter Umständen selbst dann zivilrechtlich für verursachte Schäden am Bürgesteig bzw. an Dritten – etwa durch das Aufstellen von Hindernissen.

Muss ein beschädiger Bürgesteig sofort repariert werden?

< p>Sobald eine Gefahr besteht (beispielsweise Stolperfallen), besteht Handlungsbedarf zur Beseitigung dieser Gefahr; wer hierfür verantwortlich ist richtet sich nach örtlichen Zuständigkeiten.

Dürfen E-Scooter-Fahrer den Bürgesteigen nutzen?

E-Scooter dürfen regulär nicht über den normalen gehwegbereich geführt werden; sie müssen meist Radwege benutzen sofern vorhanden.

Können Baustellen am bürgerseteigen einfach eingerichtet weden?

Bauarbeiten am gehwegbereich bedürfen besonderer absicherungsmaßnahmen um gefahren auszuschließen.