Begriff und rechtliche Einordnung des Bürgersteigs
Der Bürgersteig, auch Gehweg genannt, ist der Teil einer Straße, der dem Fußverkehr vorbehalten ist. Er dient dem sicheren und ungestörten Gehen, dem Schieben von Kinderwagen, der Nutzung von Rollstühlen und anderen Gehhilfen sowie dem Aufenthalt zu Fuß. Bürgersteige sind regelmäßig Teil der öffentlichen Straßenfläche und stehen damit unter der Hoheit der zuständigen Straßen- und Ordnungsbehörden. Ihre Nutzung und Ausgestaltung wird durch allgemeine Verkehrsregeln, straßenrechtliche Bestimmungen und kommunale Satzungen geprägt.
Abgrenzung zu anderen Flächen
Gehweg versus Seitenstreifen
Ein Gehweg ist baulich oder durch Markierungen als Fläche für den Fußverkehr ausgewiesen, häufig mit einem Bordstein abgesetzt. Ein Seitenstreifen ist demgegenüber eine unmittelbar an die Fahrbahn angrenzende Fläche, die nicht dem Fußverkehr dient und in der Regel nicht als Gehweg zu nutzen ist.
Gemeinsame Geh- und Radwege sowie freigegebene Gehwege
Manche Flächen sind sowohl für zu Fuß Gehende als auch für den Radverkehr vorgesehen (gemeinsame Geh- und Radwege). Daneben gibt es Gehwege, die durch entsprechende Beschilderung zusätzlich für den Radverkehr freigegeben sind. In solchen Fällen bleibt der Gehweg primär eine Fußgängerfläche; zusätzliche Nutzer dürfen ihn nur unter erhöhter Rücksichtnahme verwenden.
Mischflächen und verkehrsberuhigte Bereiche
In verkehrsberuhigten Bereichen oder auf Mischflächen teilt sich der Fahrzeugverkehr die Fläche mit dem Fußverkehr. Der Schutz und die Vorrangstellung des Fußverkehrs sind dort besonders betont. Die gesamte Fläche kann optisch dem Gehwegbereich ähneln, ohne dass eine klare Trennung besteht.
Öffentliche und private Gehwege
Gehwege können öffentlich gewidmet sein oder sich auf Privatgrund befinden. Auch private Flächen können rechtlich wie öffentliche Gehwege behandelt werden, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dauerhaft zur Verfügung stehen. Rein private Wege unterliegen dem Hausrecht; dort bestimmt der Eigentümer über die Nutzung, sofern keine öffentlich-rechtliche Widmung besteht.
Zulässige Nutzung und Verhaltensanforderungen
Fußverkehr und gleichgestellte Fortbewegungsarten
Der Bürgersteig ist für Personen zu Fuß vorgesehen. Dazu gehören auch Menschen mit Mobilitätshilfen wie Rollatoren, Rollstühlen oder motorisierten Krankenfahrstühlen im Schritttempo sowie begleitete Kinder mit Tretrollern oder ähnlichen einfachen Fortbewegungsmitteln. Maßgeblich sind die Sicherheit und die ungehinderte Benutzung für den Fußverkehr.
Radfahren und Mikromobilität
Gehwege sind grundsätzlich nicht für den Radverkehr bestimmt, es sei denn, dies ist ausdrücklich gekennzeichnet oder es bestehen besondere gesetzliche Ausnahmen für Kinder. Kinder unter einem bestimmten Alter müssen den Gehweg benutzen; bis zu einem höheren, ebenfalls gesetzlich bestimmten Alter dürfen sie den Gehweg nutzen. Begleitpersonen ab einem festgelegten Mindestalter dürfen das Kind auf dem Gehweg begleiten. Elektrokleinstfahrzeuge wie E‑Scooter sind für den Gehweg regelmäßig nicht zugelassen, sofern keine entsprechende Freigabe besteht.
Tiere auf dem Bürgersteig
Tierführung auf Gehwegen unterliegt kommunalen Regelungen. Häufig bestehen Leinenpflichten und Pflichten zur Vermeidung von Verunreinigungen. Maßgeblich ist, dass der Fußverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
Ruhender Verkehr und Lieferverkehr
Halten und Parken
Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehweg ist im Regelfall unzulässig. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Gehweg ausdrücklich für das (Teil‑)Parken freigegeben ist und Markierungen oder Beschilderungen dies anzeigen. Kurzzeitiges Halten auf Gehwegen ist ebenfalls nicht gestattet, sofern keine ausdrückliche Freigabe vorliegt.
Abstellen von Fahrrädern und Mietfahrzeugen
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen ist grundsätzlich zulässig, soweit der Fußverkehr nicht behindert wird und ausreichende Durchgangsbreiten verbleiben. Für E‑Scooter und andere Mietfahrzeuge gelten zunehmend kommunale Vorgaben, die das Abstellen auf Gehwegen einschränken oder auf definierte Zonen verlagern. Bei Verstößen kommen behördliche Umsetzungen und Kostenerstattungen in Betracht.
Gehwegüberfahrten und Grundstückszufahrten
Beim Ein- und Ausfahren über abgesenkte Bordsteine oder Gehwegüberfahrten wird der Gehweg von Fahrzeugen gekreuzt. Der Fußverkehr behält dort grundsätzlich Vorrang; ein besonderes Augenmerk gilt der Sicht, Schrittgeschwindigkeit und der Vermeidung von Gefährdungen. Gehwegüberfahrten sind Teil des Gehwegs und keine eigene Fahrbahn.
Gestaltung, Unterhaltung und Verkehrssicherung
Bauliche Standards und Barrierefreiheit
Gehwege werden so gestaltet, dass sie eine sichere, möglichst barrierearme Nutzung ermöglichen. Dazu zählen ausreichende Breiten, abgesenkte Bordsteine an Querungsstellen, taktile Leitelemente, rutschhemmende Beläge sowie eine störungsarme Führung um Masten, Baumscheiben und Einbauten. Bei Neu- und Umbauten rücken Anforderungen der Barrierefreiheit besonders in den Fokus.
Reinigung, Winterdienst und Streupflichten
Für Sauberkeit, Schneeräumen und Streuen ist in erster Linie die öffentliche Hand verantwortlich. Häufig übertragen Kommunen diese Pflichten durch Satzungen auf die Anlieger für den jeweils angrenzenden Abschnitt. Umfang und Zeiten der Räum- und Streupflichten ergeben sich aus den örtlichen Bestimmungen. Bei Pflichtverletzungen kommen Haftungsansprüche in Betracht, wenn dadurch Schäden entstehen.
Bäume, Baustellen und sonstige Hindernisse
Baustellen auf Gehwegen bedürfen regelmäßig einer verkehrsrechtlichen Anordnung und sind so zu sichern, dass Fußwege erhalten oder sicher geführt werden. Baumscheiben, Schildermaste oder Möblierung sind so anzuordnen, dass Stolperstellen und Engstellen vermieden werden. Bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind Sicherungen und Kennzeichnungen erforderlich.
Sondernutzungen und Genehmigungen
Außengastronomie, Warenständer, Veranstaltungen
Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, gelten als Sondernutzung und sind genehmigungspflichtig. Dazu zählen etwa Tische und Stühle, Warenpräsentationen oder Veranstaltungen auf dem Gehweg. Genehmigungen legen häufig Flächenzuschnitte, Durchgangsbreiten, Zeiten und Auflagen fest und können gebührenpflichtig sein.
Werbung und Informationsmedien
Plakatierungen, Aufsteller und Werbeelemente auf Bürgersteigen unterliegen Beschränkungen, um Sichtbeziehungen, Barrierefreiheit und die sichere Führung des Fußverkehrs zu gewährleisten. Verstöße können zur Entfernung und zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen führen.
Bauarbeiten, Container, Umzüge
Das Aufstellen von Containern, Gerüsten oder das kurzzeitige Belegen von Gehwegen für Umzüge erfordert eine behördliche Erlaubnis. Dabei werden Sicherungsmaßnahmen, Umleitungen und die Dauer der Nutzung festgelegt.
Aufsicht und Rechtsdurchsetzung
Zuständige Behörden
Die Überwachung der Einhaltung der Regeln auf Gehwegen obliegt insbesondere den Ordnungsbehörden und der Polizei. Verstöße können mit Verwarnungen, Bußgeldern, Anordnungen zur Beseitigung von Hindernissen oder Kostenbescheiden für die Entfernung unzulässiger Gegenstände geahndet werden.
Konfliktlösung und Haftung
Kommt es zu Schäden, etwa durch Stürze infolge unzureichender Reinigung, Glätte oder baulicher Mängel, hängt die Haftung vom jeweiligen Pflichtenkreis ab. Verantwortlich können je nach Zuständigkeit die öffentliche Hand, beauftragte Dritte oder Anlieger sein. Maßgeblich ist, ob eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und ein Zurechnungszusammenhang besteht.
Regionale Unterschiede
Viele Details zur Nutzung, Reinigung, Sondernutzung und zum Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen werden durch kommunale Satzungen und örtliche Regelungen konkretisiert. Daher können Ausgestaltung, Pflichten und zulässige Nutzungen regional variieren.
Häufig gestellte Fragen
Darf auf dem Bürgersteig geparkt werden?
Das Parken auf dem Bürgersteig ist grundsätzlich unzulässig. Es kommt nur in Betracht, wenn der Gehweg ausdrücklich für das (Teil‑)Parken freigegeben und entsprechend gekennzeichnet ist.
Dürfen Kinder mit dem Fahrrad den Bürgersteig benutzen?
Kinder unter 8 Jahren müssen den Gehweg benutzen. Kinder bis einschließlich 10 Jahren dürfen den Gehweg benutzen. Begleitpersonen ab 16 Jahren dürfen das Kind auf dem Gehweg begleiten.
Dürfen E‑Scooter oder Skateboards auf dem Bürgersteig fahren?
E‑Scooter sind auf Gehwegen grundsätzlich nicht zugelassen, sofern keine Freigabe besteht. Inline‑Skates, Skateboards und ähnliche besondere Fortbewegungsmittel zählen nicht zum Fahrzeugverkehr und werden rechtlich dem Fußverkehr zugeordnet; sie sind auf Gehwegen zulässig, soweit andere nicht gefährdet oder behindert werden.
Wer ist für Schneeräumen und Streuen auf dem Bürgersteig verantwortlich?
Primär ist die Kommune zuständig. Häufig werden Räum- und Streupflichten für den angrenzenden Gehwegabschnitt per Satzung auf Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte übertragen. Umfang und Zeiten richten sich nach den örtlichen Regelungen.
Darf Ware oder Werbung auf dem Bürgersteig aufgestellt werden?
Das Aufstellen von Warenständern, Werbeaufstellern oder Außengastronomie gilt als Sondernutzung und ist nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Üblicherweise werden Mindestdurchgangsbreiten, Zeiten und Auflagen festgelegt.
Wer haftet bei Stürzen auf unebenen oder vereisten Gehwegen?
Haftung kommt in Betracht, wenn eine zuständige Stelle ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Verantwortlich können je nach Zuständigkeitsverteilung die öffentliche Hand, beauftragte Unternehmen oder Anlieger sein.
Dürfen Fahrräder oder E‑Scooter auf dem Bürgersteig abgestellt werden?
Fahrräder dürfen grundsätzlich auf Gehwegen abgestellt werden, wenn der Fußverkehr nicht behindert wird. Für E‑Scooter gelten häufig zusätzliche kommunale Vorgaben; unzulässig abgestellte Geräte können entfernt werden.
Was gilt beim Überqueren des Bürgersteigs an Grundstückszufahrten?
Beim Queren des Gehwegs durch Fahrzeuge an Zufahrten behält der Fußverkehr grundsätzlich Vorrang. Es ist besondere Vorsicht gefordert, um Gefährdungen zu vermeiden.