Definition und allgemeine Bedeutung des Bürgersteigs
Der Bürgersteig (auch Gehweg genannt) bezeichnet einen befestigten, vom Fahrbahnbereich abgetrennten Abschnitt einer Straße, der primär dem Fußgängerverkehr gewidmet ist. Bürgersteige sind für die sichere und störungsfreie Fortbewegung von Fußgängern vorgesehen und erfüllen eine wichtige Funktion in der städtischen Infrastruktur. Sie dienen der Verkehrsberuhigung, erhöhen die Verkehrssicherheit und gewährleisten Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.
Rechtliche Grundlagen des Bürgersteigs
Straßenrechtliche Einordnung
Bürgersteige sind Bestandteil der öffentlichen Straße im Sinne der Straßengesetze der Bundesländer (Straßengesetze wie z. B. das Bundesfernstraßengesetz oder die Landesstraßengesetze). Gemäß § 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist zwischen Fahrbahn, Gehweg, Radweg und anderen straßenrechtlichen Anlagen zu differenzieren. Bürgersteige fallen im Regelfall unter die sogenannte „Gehwegbreite“ einer Straße.
Widmung und Zweckbestimmung
Die Widmung eines Bürgersteigs erfolgt zusammen mit der Widmung der gesamten Straße durch die zuständige Straßenbaubehörde. Die Nutzung darf nur für den dafür bestimmten Zweck erfolgen, wobei das Gehen von Fußgängern im Vordergrund steht. Die widmungsfremde Nutzung, wie etwa das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Waren, ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern nicht ausdrücklich erlaubt.
Eigentumsverhältnisse und Unterhaltungslast
Bürgersteige sind überwiegend in öffentlichem Eigentum, üblicherweise im Eigentum der jeweiligen Kommune oder der Straßenbaulastträger (z. B. Bund, Land, Gemeinde). Gemäß straßenrechtlichen Vorgaben obliegt die Verpflichtung zur Instandhaltung und Verkehrssicherungspflicht in der Regel der Kommune oder, in bestimmten Fällen, dem jeweiligen Anlieger.
Verkehrsvorschriften für Bürgersteige
Benutzungspflicht und Rechte von Fußgängern
Nach § 25 Absatz 1 StVO müssen Fußgänger grundsätzlich die Gehwege benutzen, sofern diese vorhanden und benutzbar sind. Die Nutzung durch andere Verkehrsarten ist untersagt, es sei denn, eine ausdrückliche Freigabe liegt vor (z. B. durch Zusatzzeichen für Radfahrer).
Regelungen zu anderen Verkehrsteilnehmern
Radfahrer
Gemäß § 2 Absatz 5 Satz 3 StVO ist das Radfahren auf Gehwegen nicht gestattet, es sei denn, eine entsprechende Ausschilderung ist vorhanden („Radfahrer frei“). Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen den Bürgersteig benutzen (§ 2 Absatz 5a StVO), ebenso wie sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden können, die älter als 16 Jahre ist.
Elektro-Kleinstfahrzeuge und Ähnliche
Für elektrische Kleinstfahrzeuge, beispielsweise E-Scooter, besteht allgemeines Fahrverbot auf dem Bürgersteig, sofern keine Ausnahmeregelung durch Verkehrszeichen existiert.
Tatbestände und Ordnungswidrigkeiten auf dem Bürgersteig
Verbot des Fahrens und Parkens
Das Befahren oder Halten auf dem Bürgersteig ohne Erlaubnis ist gemäß § 12 Absatz 4 und 4a StVO verboten. Ausnahmen gelten nur, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich zugelassen wurde. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit Bußgeldern, in Einzelfällen auch mit weiteren rechtlichen Konsequenzen, sanktioniert werden.
Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer
Die rechtlichen Vorschriften bezwecken, insbesondere schwächere Verkehrsteilnehmer, wie Kinder, ältere Menschen und Personen mit Mobilitätseinschränkung, zu schützen. Eine Behinderung oder Gefährdung durch das Befahren, falsches Parken oder das Abstellen von Gegenständen auf dem Bürgersteig ist verboten. Nach § 1 StVO besteht zu jeder Zeit gegenseitige Rücksichtnahmepflicht.
Verantwortlichkeiten für Reinigung, Winterdienst und Unterhaltung
Verkehrssicherung und Reinigungspflicht
Die Sicherstellung der Sauberkeit und Sicherheit obliegt primär der Kommune, kann jedoch durch Satzung auf Anlieger übertragen werden. Die Regelungen finden sich in kommunalen Straßenreinigungssatzungen und Straßenreinigungsverordnungen. Anlieger können verpflichtet sein, Gehwege von Schnee und Eis zu räumen sowie im Winter zu streuen, um Sturzunfälle zu vermeiden.
Unterhaltungspflicht und Schadenshaftung
Kommt es infolge mangelnder Unterhaltung oder mangelhafter Reinigung zu Unfällen auf dem Bürgersteig, können Haftungsansprüche gegen die Gemeinde oder die vertraglich verpflichteten Anlieger geltend gemacht werden. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass der Gehweg in einem Zustand gehalten werden muss, der keine Gefahren für die allgemeinen Verkehrsbenutzer birgt.
Barrierefreiheit und Gestaltungsvorgaben
Anforderungen an die Barrierefreiheit
Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie entsprechenden DIN-Normen (z. B. DIN 18040) müssen Bürgersteige so gestaltet sein, dass sie für Menschen mit Beeinträchtigungen nutzbar sind. Dazu gehören taktile Leitsysteme, absenkbare Bordsteinkanten, ausreichende Breiten und die Vermeidung von Hindernissen.
Gestaltung und bauliche Anforderungen
Die Mindestbreite für öffentliche Gehwege wird – abhängig von den technischen Regelwerken der Länder und Kommunen – zumeist mit wenigstens 1,50 m angegeben. Die Oberfläche soll eben, rutschfest und frei von Stolperstellen sein. Kommunale Gestaltungsrichtlinien bestimmen zudem das Maß und das zulässige Material.
Sondernutzung und Erlaubnispflicht
Sondernutzungstatbestände
Jede Nutzung des Gehwegs, die über den Gemeingebrauch hinausgeht (z. B. Außengastronomie, Warenauslagen, Veranstaltungen), bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach den entsprechenden straßenrechtlichen Vorschriften (§ 18 Bundesfernstraßengesetz, entsprechende Landesrechtsprechung).
Erlaubnis und Auflagen
Sondernutzungen sind nur nach vorheriger Genehmigung zulässig. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist regelmäßig an strenge Auflagen geknüpft, die der Sicherheit, Ordnung und dem ungehinderten Fußgängerverkehr dienen.
Unterschiedliche Regelungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Deutschland
In Deutschland ist die Rechtslage hauptsächlich durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die jeweiligen Landesstraßengesetze geregelt. Die Zuständigkeit sowie weitere Detailregelungen sind kommunal unterschiedlich ausgeprägt.
Österreich
In Österreich ist der Bürgersteig als Gehweg nach § 2 StVO eindeutig definiert. Die Verhaltenspflichten der Fußgänger sowie das Radfahrverbot sind entsprechend geregelt.
Schweiz
Nach dem Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind Gehwege vorrangig dem Fußgängerverkehr vorbehalten, andere Nutzungen sind stark reglementiert.
Zusammenfassung und Einordnung
Der Bürgersteig ist als integraler Bestandteil der öffentlichen Straße rechtlich umfassend geregelt. Seine Nutzung, Unterhaltung und Gestaltung ist durch eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und kommunalen Satzungen bestimmt, stets mit dem Hauptziel, die Sicherheit und Barrierefreiheit für Fußgänger zu gewährleisten. Die Vorschriften bezwecken, insbesondere schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer zu schützen und eine klare Trennung von unterschiedlichen Verkehrsarten zu gewährleisten. Verstöße gegen geltende Vorschriften können zu Ordnungswidrigkeiten und Haftungsfällen führen. In der Praxis haben die Ausgestaltung und die Verantwortlichkeiten für den Bürgersteig erhebliche Bedeutung für die Infrastruktur und das Zusammenleben in urbanen Räumen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach deutschem Recht verpflichtet, den Bürgersteig zu reinigen und von Schnee zu räumen?
In Deutschland regelt das Straßenrecht der Bundesländer sowie die jeweilige Gemeindeordnung, wer für die Reinigung und Räumung des Bürgersteigs (Gehwegs) verantwortlich ist. Generell obliegt die sogenannte Straßenreinigungspflicht zunächst der Kommune, diese wird jedoch regelmäßig per Satzung ganz oder teilweise auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen (§ 49 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW, vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern). Grundstückseigentümer oder Vermieter müssen demnach sicherstellen, dass der Gehweg vor ihrem Haus von Laub, Unrat, Schnee und Eis befreit bleibt. Tun sie dies nicht, haften sie im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden, die Dritten entstehen (z. B. Sturz bei Glatteis). Diese Pflicht besteht meist werktags ab 7 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, und gilt i. d. R. bis 20 Uhr am Abend (die genauen Zeiten legen die Ortssatzungen fest). Vermieter können die Pflicht auf Mieter übertragen, müssen dies aber explizit im Mietvertrag regeln und die Umsetzbarkeit regelmäßig kontrollieren.
Dürfen Fahrräder auf dem Bürgersteig abgestellt werden?
Das Abstellen von Fahrrädern auf dem Bürgersteig ist grundsätzlich erlaubt, sofern dadurch niemand behindert oder gefährdet wird (§ 24 StVO). Entscheidend ist, dass für Fußgänger ausreichend Platz zum gefahrlosen Passieren bleibt (mindestens 1,5 Meter). Das spontane Abstellen darf nicht zu einer dauerhaften Blockade oder Sachbeschädigung führen. In vielen Städten gibt es jedoch zusätzliche kommunale Vorschriften oder spezielle Fahrradabstellverbote an besonders engen Gehwegen oder vor Ein- und Ausgängen. Das Anschließen an Verkehrszeichen oder Laternen ist zulässig, sofern dies keine Sachbeschädigung bedeutet. Bei Verstößen können Ordnungsämter die Räder entfernen lassen; wiederholt abgestellte „Schrotträder“ gelten zudem als Abfall und können entsorgt werden.
Müssen Fußgänger auf dem Bürgersteig einen bestimmten Verkehrsfluss beachten?
Nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Fußgänger verpflichtet, Gehwege (Bürgersteige) zu benutzen, wenn solche vorhanden sind. Sie müssen auf dem Bürgersteig im Regelfall rechts gehen, dürfen aber auch links laufen, solange sie den Verkehrsfluss anderer Fußgänger nicht behindern. Besondere Rücksicht ist auf Personen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder eingeschränkter Mobilität zu nehmen, da für diese ausreichend Bewegungsraum freigehalten werden muss. Gruppen von Fußgängern haben die Verpflichtung, den Gehweg so zu nutzen, dass Gegenverkehr möglich bleibt. Das Laufen, Rennen oder Spielen (z. B. Skateboardfahren) auf dem Bürgersteig ist nur gestattet, wenn keine Gefahr für andere Fußgänger besteht.
Dürfen Kraftfahrzeuge auf dem Bürgersteig parken oder halten?
Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist das Parken und Halten von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen grundsätzlich verboten, es sei denn, es ist durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt (Zeichen 315). Auch das kurze Halten (z. B. zum Ein- oder Aussteigenlassen von Personen) stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit dar, sofern keine Erlaubnis vorliegt. In besonders dafür ausgezeichneten Bereichen darf das Parken mit zumindest zwei Rädern auf dem Bürgersteig stattfinden, aber nur, wenn das Fahrzeug das angegebene Gewichtslimit (oft 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) nicht überschreitet und ausreichend Platz (mind. 1,5 m) für Fußgänger verbleibt. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder, im Falle einer Behinderung können Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Wer haftet bei Unfällen auf dem Bürgersteig?
Kommt es auf dem Bürgersteig zu einem Unfall – etwa durch Glätte, ungesicherte Baustellen oder Hindernisse -, richtet sich die Haftung nach dem allgemeinen Zivilrecht, insbesondere § 823 BGB (Schadensersatzpflicht). Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßige Kontrollen, Reinigung und nötigenfalls Warnhinweise vornehmen. Ist die Pflicht ordnungsgemäß auf den Mieter oder eine Dienstleistungsfirma übertragen worden, haften diese bei eigener Fahrlässigkeit. Die Kommune haftet nur dann, wenn sie ihrer Kontroll- und Instandhaltungsverpflichtung (z. B. bei Straßenbaustellen, Schäden am Gehwegbelag) nicht adäquat nachkommt. Wird eine Aufsichtspflicht oder Sorgfaltspflicht verletzt, können Schadenersatzansprüche für Verletzungen oder Sachschäden geltend gemacht werden.
Wann darf der Bürgersteig temporär durch Baustellen, Möbeltransporte oder Veranstaltungen in Anspruch genommen werden?
Für die temporäre Nutzung von Bürgersteigen über den üblichen Fußgängerverkehr hinaus (z. B. Aufstellen von Baugerüsten, Möbeltransporte, Straßencafés, Marktstände, Veranstaltungen) ist regelmäßig eine Sondernutzungserlaubnis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bzw. dem Ordnungsamt der Gemeinde einzuholen (§ 29 StVO, kommunale Sondernutzungssatzungen). Die Genehmigung wird i.d.R. nur erteilt, wenn der verbleibende Gehweg weiterhin sicher und in Mindestbreite (meist 1,5 bis 2 m) für Passanten begehbar bleibt. Die Nutzung ist beschränkt auf eine festgelegte Dauer und kann mit Auflagen wie Absperrungen, Beleuchtung oder Haftungsübernahmen verbunden werden. Illegale oder unangemeldete Inanspruchnahme kann mit Bußgeldern geahndet werden.
Welche Strafen drohen bei Missachtung von Bürgersteig-Vorschriften?
Bei Verstößen gegen die rechtlichen Anforderungen an die Nutzung, Reinigung oder Freihaltung von Bürgersteigen drohen verschiedene Sanktionen: Bei Ordnungswidrigkeiten gemäß Straßenverkehrsordnung (z. B. Parken auf Gehwegen ohne Erlaubnis) werden Bußgelder zwischen 20 und 100 Euro fällig, ggf. zuzüglich Abschleppkosten. Verletzungen der Räum- und Streupflicht können im Schadensfall zu Schadensersatzforderungen führen. Wer Sondernutzungen vornimmt, ohne Genehmigung, riskiert Bußgelder nach den kommunalen Satzungen sowie die sofortige Beseitigungsanordnung. Bei wiederholten oder groben Verstößen kann ein empfindliches Ordnungsgeld verhängt werden. In besonders schweren Fällen, z. B. bei Personenschäden, kommen auch strafrechtliche Folgen (z. B. wegen fahrlässiger Körperverletzung) in Betracht.