Legal Lexikon

BPatG


Begriff und Bedeutung des BPatG

Definition von BPatG

Das Kürzel BPatG steht für das „Patentgesetz über das Bundespatentgericht“, genauer gesagt für das Gesetz über das Bundespatentgericht. Das BPatG bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für Organisation, Aufgaben und Verfahren des Bundespatentgerichts in Deutschland. Es regelt detailliert die Zuständigkeiten und Verfahrensweisen dieser spezialisierten Gerichtsinstanz im Patentrecht sowie in weiteren gewerblichen Schutzrechtsangelegenheiten.

Das Bundespatentgericht agiert als eigenständiges Bundesgericht mit Sitz in München und ist insbesondere zur rechtlichen Überprüfung von Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) berufen.


Historische Entwicklung des BPatG

Entstehung und Rechtsgrundlagen

Das Bundespatentgericht wurde durch das Gesetz vom 1. Juli 1961 geschaffen, welches das bisherige System der Patentbeschwerdekammern beim Deutschen Patentamt ablöste. Die aktuelle Fassung des BPatG findet sich im Gesetz über das Bundespatentgericht (BGBl. I S. 527), regelmäßig novelliert und den Entwicklungen im deutschen Patentrecht angepasst.

Rechtsstellung im Deutschen Gerichtssystem

Das Bundespatentgericht ist neben dem Bundesgerichtshof das einzige Bundesgericht, dessen ausschließlicher Fokus auf gewerblichen Schutzrechten liegt. Seine Verfahren betreffen speziell das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG), das Markengesetz (MarkenG), das Sortenschutzgesetz (SortSchG) und weitere Spezialvorschriften.


Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß BPatG

Materielle Zuständigkeit

Das BPatG entscheidet insbesondere über:

  • Beschwerden gegen die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster- und weiteren amtlichen Schutzrechtsverfahren
  • Patentnichtigkeitsklagen und Zwangslizenzverfahren im Patentrecht
  • Löschungsverfahren für Marken und Gebrauchsmuster, die vom DPMA eingetragen wurden

Die gerichtliche Entscheidungsbefugnis bezieht sich gemäß dem BPatG sowohl auf Fragen der Rechts- als auch der Sachentscheidung.

Verfahrensarten vor dem Bundespatentgericht

Das BPatG unterscheidet zwischen verschiedenen Verfahrensarten:

  1. Beschwerdeverfahren: Überprüfung von Entscheidungen des DPMA
  2. Nichtigkeitsverfahren: Klärung, ob ein erteiltes Patent überhaupt hätte erteilt werden dürfen
  3. Löschungsverfahren: Überprüfung der Schutzfähigkeit von Marken oder Gebrauchsmustern
  4. Zwangslizenzverfahren und Einspruchsverfahren: Entscheidung bei Streitigkeiten um Nutzungsrechte oder Einsprüche gegen Schutzrechtseintragungen

Organisation und Zusammensetzung des Bundespatentgerichts laut BPatG

Aufbau und Spruchkörper

Das Bundespatentgericht ist in sogenannte Senate gegliedert, die jeweils mit rechtlich und technisch geschulten Mitgliedern besetzt sind – häufig bestehend aus juristischen und technischen Richtern. Dieses duale System ist ein Alleinstellungsmerkmal im Vergleich zu anderen Gerichten und berücksichtigt die hohe technische Komplexität vieler Schutzrechtsstreitigkeiten.

Die genaue Zusammensetzung der Senate, einschließlich der Anforderungen an deren Mitglieder, ist im BPatG umfassend geregelt. Jeder Senat ist in der Regel mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren rechtskundigen Mitglieder und zwei technischen Mitgliedern besetzt.

Verwaltungsstruktur

Der Präsident des Bundespatentgerichts, ebenfalls im BPatG benannt, vertritt das Gericht nach außen und ist für Verwaltungsaufgaben zuständig. Die Geschäftsverteilung innerhalb der Senate wird in einer jährlich neu zu erstellenden Geschäftsverteilungsregelung festgelegt.


Verfahren und Rechtsmittel nach dem BPatG

Ablauf der Verfahren

Der Ablauf von Verfahren vor dem BPatG ist durch das BPatG präzise geregelt. Die Verfahrensgrundsätze sind auf maßgebliche Einhaltung rechtsstaatlicher Vorgaben (z.B. Recht auf Gehör, Unabhängigkeit der Richter) ausgelegt.

Im förmlichen Verfahren werden

  • Anträge durchgängig schriftlich gestellt,
  • Beweisaufnahmen und Anhörungen durchgeführt,
  • Entscheidungsfindungen nebst einer schriftlichen Urteilsbegründung veröffentlicht.

Rechtsmittelinstanzen

Entscheidungen des Bundespatentgerichts können in bestimmten Fällen mit der Rechtsbeschwerde oder Revision vor dem Bundesgerichtshof angefochten werden. Die Voraussetzungen und Fristen hierfür sind ebenfalls im BPatG definiert. Hierdurch wird eine umfangreiche Kontrolle der Rechtsprechung des BPatG und die einheitliche Auslegung des gewerblichen Rechtsschutzes gewährleistet.


Bedeutung des BPatG für den gewerblichen Rechtsschutz

Das BPatG hat als zentrale Vorschrift im deutschen Rechtssystem erhebliche Bedeutung für Innovation und Wirtschaft. Es sorgt für die Überprüfung und den Bestandsschutz technischer Erfindungen, Marken und Designs. Seine Entscheidungen prägen die Auslegung des Patentgesetzes und der begleitenden Schutzrechte.


Literatur und Quellen

  • Gesetz über das Bundespatentgericht (BPatG) [gesetze-im-internet.de/BPatG]
  • Bundespatentgericht: Jahresberichte und Veröffentlichungen
  • Deutsche Patentrechtsliteratur: Kommentare und Lehrbücher, z. B. Götting/Nordemann, BeckOK Markenrecht

Das BPatG schafft die unabdingbare rechtliche Grundlage für Struktur und Verfahren des Bundespatentgerichts und ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsschutzsystems in Deutschland für geistiges Eigentum. Die Durchsetzung, Wahrung und der Bestand gewerblicher Schutzrechte werden maßgeblich im Rahmen der Regelungen dieses Gesetzes gewährleistet.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsmittel stehen gegen Entscheidungen des BPatG zur Verfügung?

Nach Erlass einer Entscheidung durch das Bundespatentgericht (BPatG) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen bestimmte Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen. Die Hauptrechtsmittel sind die Beschwerde und in einigen Fällen die Rechtsbeschwerde oder die Berufung. So ist beispielsweise gegen Beschlüsse in Einspruchsverfahren gegen ein Patent die Beschwerde an das BPatG selbst möglich. Gegen Entscheidungen in Beschwerdeverfahren, welche das BPatG als Beschwerdegericht entscheidet, kann unter Umständen eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden, sofern dieser durch das Patentgesetz (PatG), das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) oder das Markengesetz (MarkenG) vorgesehen ist. Beachten muss man dabei die jeweils geltenden Fristen, etwa die einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 73 Abs. 2 PatG. Gegen Urteile in Patentnichtigkeitssachen ist ausschließlich die Berufung zum Bundesgerichtshof zulässig. Es empfiehlt sich, die spezifische Verfahrensart und die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen zu prüfen, um das zulässige Rechtsmittel korrekt zu bestimmen.

In welchen Fällen ist das BPatG für Patentnichtigkeitsklagen zuständig?

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Patentnichtigkeitsklagen ist durch § 81 Abs. 1 PatG geregelt. Demnach ist ausschließlich das BPatG mit Sitz in München als erstinstanzliches Gericht für Klagen auf Nichtigerklärung eines deutschen Patents oder eines deutschen Teils eines europäischen Patents zuständig. Gleiches gilt für Teilnichtigkeitsklagen. Das BPatG überprüft hierbei die Gültigkeit eines erteilten Patents sowohl hinsichtlich der Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) als auch der Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung. Die Partei, die eine Nichtigkeitsklage einreichen möchte, muss dabei konkrete Nichtigkeitsgründe gemäß § 22 PatG benennen.

Wie läuft das Verfahren vor dem BPatG bei einer Markenbeschwerde ab?

Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) im Zusammenhang mit Marken wird nach Einlegung an das BPatG verwiesen. Das Verfahren ist überwiegend schriftlich, wobei das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen kann (§ 69 MarkenG). Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und weitere Unterlagen einzureichen. Das Verfahren ist nicht kostenfrei; es fallen Gerichtsgebühren gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie ggf. Auslagen an. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen durch Beschluss; bei grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz zur Rechtsprechung kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen werden (§ 83 MarkenG).

Welche Rolle spielt das BPatG im Einspruchsverfahren gegen Patente?

Das BPatG wird tätig, wenn im Anschluss an ein Einspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Beschwerde gegen dessen Entscheidung eingelegt wird. Es prüft in diesem sog. Beschwerdeverfahren, ob die seitens des DPMA getroffene Entscheidung rechtmäßig und materiell korrekt war. Das BPatG kann die angefochtene Entscheidung aufheben, abändern oder bestätigen. Im Verfahren sind sowohl der Patentinhaber als auch der Einsprechende Beteiligte. Die Entscheidungsfindung erfolgt grundsätzlich nach Aktenlage, wobei das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung nur nach Ermessen anberaumt (§ 79 Abs. 3 PatG).

Welche Fristen sind im Verfahren vor dem BPatG zu beachten?

Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht sind zahlreiche Fristen von erheblicher rechtlicher Bedeutung. Zu den wichtigsten Fristen zählen die Frist zur Einlegung der Beschwerde (in der Regel ein Monat nach Zustellung der Entscheidung), Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln (häufig ebenfalls ein Monat, abweichende Regelungen sind zu beachten) sowie die Fristen zur Erwiderung auf Schriftsätze der Gegenseite. Nichtigkeitsklagen können jederzeit während der Schutzdauer eines Patents erhoben werden. Versäumte Fristen können in bestimmten Ausnahmefällen durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeglichen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines Verschuldens, gegeben sind (§ 123 PatG).

Sind Verfahren vor dem BPatG öffentlich?

Grundsätzlich finden mündliche Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht öffentlich statt, § 53 Abs. 1 Bundespatentgerichtsgesetz (BPatG). Dies bedeutet, dass jeder Interessierte teilnehmen darf, sofern das Gericht nicht im Einzelfall die Öffentlichkeit aus besonderen, gesetzlich festgelegten Gründen ausschließt (zum Beispiel zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 53 Abs. 2 BPatG). Die Entscheidungsverkündung erfolgt ebenfalls öffentlich, jedoch ist das schriftliche Urteil nicht allgemein zugänglich, sondern wird nur den Beteiligten zugestellt. Schriftliche Verfahrensabschnitte, wie Schriftsatzwechsel, finden nicht-öffentlich statt.