Begriff und Bedeutung der BNotO
Die Bundesnotarordnung (BNotO) ist das zentrale Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, das die Organisation und Stellung des Notariats regelt. Sie stellt das Fundament des notariellen Berufsrechts dar und regelt insbesondere die Bestellung, Amtsführung und Aufsicht der Notare sowie deren Rechte und Pflichten. Die Abkürzung BNotO steht dabei für „Bundesnotarordnung“. Die BNotO ist ein eigenständiges Gesetz und hat eine zentrale Bedeutung im Bereich des öffentlichen Rechts und der Rechtspflege in Deutschland.
Historische Entwicklung der Bundesnotarordnung (BNotO)
Die Bundesnotarordnung wurde am 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 97) erlassen und ist seither mehrfach novelliert worden. Ziel war es, die bis dahin zersplitterten Vorschriften über das Notariat zu vereinheitlichen, Chancengleichheit und Rechtssicherheit zu erreichen sowie das Notariat an die Erfordernisse einer modernen Rechtspflege anzupassen.
Geltungsbereich der BNotO
Die BNotO gilt grundsätzlich für alle Notare in Deutschland mit Ausnahme von Baden-Württemberg, wo aufgrund einer historischen Sonderregelung bis zum Jahr 2022 noch sogenannte Anwaltsnotare tätig waren. Seit der Umstellung auf das Nur-Notariat gilt die BNotO bundesweit einheitlich.
Anwendungsbereich
Die BNotO regelt sämtliche Fragen rund um das Notariat, von der Bestellung und Amtsausübung bis hin zur Beendigung des Notaramts. Sie betrifft sowohl Notare auf Lebenszeit als auch Notare auf Widerruf und interimsweise bestellte Vertreter.
Bestellung und Anforderungen an Notare
Voraussetzungen für die Bestellung
Die BNotO legt in den §§ 5 bis 8 die Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar fest. Zentrale Voraussetzung ist die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. Hinzu treten Anforderungen an die persönliche Eignung, die fachliche Qualifikation und die geordnete wirtschaftliche Lage des Bewerbers. Eine Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Unabhängigkeit, Neutralität und Integrität wird zwingend vorausgesetzt.
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Notare erfolgt nach einem formellen Verfahren, das einen Bewerberkreis gemäß § 6 BNotO umfasst. Das Auswahlverfahren dient insbesondere der Sicherstellung von Unabhängigkeit und fachlicher Befähigung. Über die Bestellung entscheidet die Notarkammer auf Vorschlag der Landesjustizverwaltung.
Rechte und Pflichten der Notare
Amtspflichten
Die Notare haben eine unparteiliche, verantwortungsvolle und gewissenhafte Amtsführung zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:
- Beurkundungstätigkeit
- Belehrungs- und Informationspflichten gegenüber den Beteiligten
- Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO
- Verpflichtung zu beruflicher Fortbildung und gewissenhafter Verwaltung des Notariats
Amtliche Unabhängigkeit
Notare sind als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes nicht an Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Die BNotO garantiert diese Unabhängigkeit explizit, um ein Höchstmaß an Rechtssicherheit und Neutralität zu gewährleisten.
Vergütung und Haftung
Die Vergütung erfolgt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und unterliegt nicht der freien Vereinbarung. Im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen haftet der Notar nach den Vorschriften der Amtshaftung (§ 19 BNotO) für verursachte Schäden.
Aufsicht, Disziplinarverfahren und Beendigung des Amtes
Aufsicht über die Notare
Die Aufsicht über die Notare üben die Landesjustizverwaltungen aus. Diese verfügen über weitreichende Kontroll- und Weisungsbefugnisse, um die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung sicherzustellen.
Disziplinarrecht und Sanktionen
Verstöße gegen die Amtspflichten können disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen, wie beispielsweise Ermahnung, Verweis, Geldbuße oder in schweren Fällen Entfernung aus dem Amt. Hierzu sind Disziplinarverfahren vorgesehen, deren Ablauf und Rechtsgrundlagen in der BNotO geregelt sind.
Beendigung des Notaramts
Das Amt des Notars endet durch Ablauf der Amtszeit, Verzicht, Widerruf der Bestellung, Erreichen der Altersgrenze oder Tod. Gesetzliche Regelungen zur Amtsniederlegung und Abberufung sind in den §§ 47 ff. BNotO ausführlich normiert.
Organisatorische Grundlagen und Berufsausübung
Einzelnotariat und Nur-Notariat
In Deutschland herrscht das System des Einzelnotariats vor; das bedeutet, jeder Notar führt eigenverantwortlich ein Notariat und ist für dessen Organisation verantwortlich. Mit Einführung des Nur-Notariats wurden verschränkte Tätigkeiten im Anwaltsnotariat weitgehend abgeschafft.
Amtssitz und Geschäftsstelle
Der Amtssitz und die Geschäftsstelle des Notars sind von der Landesjustizverwaltung zu bestimmen. Der Geschäftsbetrieb erfolgt grundsätzlich in eigenen Räumlichkeiten, deren Zugänglichkeit und Neutralität gewährleistet sein müssen.
Bedeutung der BNotO für die Rechtspraxis
Die BNotO bildet die zentrale rechtliche Grundlage für alle notariellen Dienstleistungen und Verfahren in Deutschland. Sie sorgt für Einheitlichkeit, Transparenz und Qualitätssicherung im Bereich der hoheitlichen Amtshandlungen. Notare nehmen eine essenzielle Rolle in der vorsorgenden Rechtspflege ein, insbesondere in Bereichen wie Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht und Beglaubigungen.
Literatur und weitere Informationen
- Bundesnotarordnung (BNotO), konsolidierte Fassung im Bundesgesetzblatt
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Kommentare zur Bundesnotarordnung (beispielsweise Eylmann/Vaasen, BNotO)
Hinweis: Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die BNotO und deren geregelte Rechtsmaterie, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit aller Details. Für spezifische Fragen ist die jeweilige Fassung sowie weiterführende Fachliteratur zu konsultieren.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar nach der BNotO erfüllt sein?
Die Bestellung zur Notarin oder zum Notar gemäß der Bundesnotarordnung (BNotO) setzt voraus, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (§ 5 DRiG) besitzt. Zusätzlich muss die Person die persönliche Eignung und fachliche Befähigung nachweisen. Dazu zählen insbesondere charakterliche Zuverlässigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie die körperliche und geistige Eignung zur Ausübung des Notaramts (§ 6 BNotO). Weiterhin sind Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder in einer sonstigen juristischen Tätigkeit nachzuweisen, wobei Zeiten praktischer Beschäftigung – beispielsweise als Notarassessor – ebenfalls angerechnet werden können. Weitere Bestimmungen betreffen Altersgrenzen: So darf die Bewerberin oder der Bewerber das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO), wobei hiervon in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Es bestehen zudem Einschränkungen im Falle vorheriger disziplinarischer oder strafrechtlicher Verurteilungen. Die Bestellung erfolgt abschließend durch die zuständige Landesjustizverwaltung, die dabei auf das Bedürfnis an neuen Notarstellen sowie die Versorgung des entsprechenden Amtsbezirks abzustellen hat. Bei der Auswahl konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber wird das Prinzip der Bestenauslese angewandt, wobei dienstliche Beurteilungen, das Ergebnis der notariellen Fachprüfung und berufliche Erfahrung maßgeblich sind.
Welche Pflichten bestehen für Notarinnen und Notare nach der BNotO?
Gemäß §§ 14 ff. BNotO treffen Notarinnen und Notare eine Vielzahl dienstlicher Pflichten. Sie sind verpflichtet, ihr Amt unabhängig, unparteiisch und eigenverantwortlich auszuüben. Sie müssen bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften für eine umfassende rechtliche Belehrung und Beratung aller Beteiligten sorgen und dabei ihre Verschwiegenheitspflicht streng einhalten (§ 18 BNotO). Sie dürfen keine Geschäfte annehmen, bei denen ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BNotO besteht, beispielsweise wenn sie selbst oder nahe Angehörige beteiligt sind. Des Weiteren unterliegen Notare der Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer Urkunden- und Aktenverwaltung (§ 17 BNotO) sowie zur gewissenhaften Verwahrung fremder Vermögenswerte. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der fortlaufenden Fortbildungspflicht (§ 14 Abs. 6 BNotO), um die Qualität der Amtsausübung sicherzustellen. Verletzungen dieser Pflichten können disziplinarrechtliche Maßnahmen bis zum Amtsverlust nach sich ziehen.
In welchen Fällen kann die Bestellung zur Notarin oder zum Notar nach der BNotO widerrufen werden?
Die BNotO sieht in § 50 eine Reihe von Gründen vor, nach denen die Bestellung zur Notarin oder zum Notar widerrufen werden kann. Der Widerruf erfolgt insbesondere dann, wenn die Bestellung durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde oder nachträglich Umstände eintreten, die bei Bestellung zur Versagung geführt hätten, zum Beispiel der Verlust der Befähigung zum Richteramt oder das Vorliegen von Unzuverlässigkeit. Auch schwere Verstöße gegen die Amtspflichten oder nachhaltige Verletzung der Fortbildungspflicht können Gründe für einen Widerruf darstellen. Zudem ist eine Entfernung aus dem Notaramt möglich, wenn der Notar oder die Notarin wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, § 50 Abs. 2 BNotO. Der Widerruf muss stets schriftlich erfolgen und ist mit einer anfechtbaren Verfügung zu begründen.
Wie regelt die BNotO das Nebentätigkeitsverbot für Notarinnen und Notare?
Gemäß § 8 BNotO ist Notarinnen und Notaren grundsätzlich jede gewerbliche Tätigkeit und das Ausüben eines weiteren Berufs untersagt, soweit dies mit dem Notaramt nicht zu vereinbaren ist. Insbesondere die Wahrnehmung einflussreicher oder abhängiger Positionen in Unternehmen oder öffentlichen Funktionen ist nicht zulässig, da hierdurch die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Amtes gefährdet werden könnten. Bestimmte Nebentätigkeiten, zum Beispiel eine wissenschaftliche Beschäftigung oder gelegentliche Vortragstätigkeit, sind jedoch zulässig, sofern sie im Umfang beschränkt bleiben und die ordnungsgemäße Amtsausübung nicht beeinträchtigen. Die Aufnahme von Nebentätigkeiten ist der Notarkammer anzuzeigen und bedarf in den meisten Fällen der vorherigen Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde. Verstöße gegen das Nebentätigkeitsverbot können disziplinarrechtliche Folgen haben.
Wie ist das Verfahren zur Übertragung einer Notarstelle durch die BNotO geregelt?
Das Verfahren zur Übertragung einer Notarstelle ist in den §§ 4 ff. BNotO geregelt und unterliegt der strengen Kontrolle sowie dem Auswahlverfahren der Landesjustizverwaltung. Nach Feststellung eines bestehenden oder zu erwartenden Notarbedarfs wird die Position öffentlich ausgeschrieben; Interessenten müssen ihre Bewerbung innerhalb der gesetzten Frist einreichen. Die Auswahl unter konkurrierenden Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Leistungsprinzip, § 6 Abs. 3 BNotO). In das Verfahren sind die Notarkammer sowie mitunter die Notarausschüsse beratend einzubeziehen. Das Auswahlverfahren umfasst die Prüfung dienstlicher Beurteilungen, das Abschneiden bei der notariellen Fachprüfung und die sonstigen beruflichen Erfahrungen. Nach abgeschlossener Auswahl trifft die Justizverwaltung die Entscheidung und überträgt dem oder der Bestgeeigneten das Notaramt durch formelle Bestellung. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Notarstelle besteht grundsätzlich nicht.
Welche Arten der Berufshaftung regelt die BNotO für Notarinnen und Notare?
Nach § 19 BNotO sind Notarinnen und Notare zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Amtspflichten entstanden ist. Die Haftung erstreckt sich dabei sowohl auf Vermögensschäden als auch auf mögliche immaterielle Schäden, die im Rahmen der Amtsführung verursacht worden sind. Die Haftung ist auf Handlungen im Zusammenhang mit der Amtsausübung begrenzt und erfasst insbesondere die fehlerhafte Beurkundung, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie Beratungs- und Aufklärungspflichten. Um den Interessen der Beteiligten gerecht zu werden, ist jede Notarin und jeder Notar verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 19a BNotO). Die Höhe der Mindestversicherungssumme wird durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ansprüche aus der Amtshaftung können durch die Aufsichtsbehörden reguliert werden, wobei auch eine persönliche Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen ist.
Wie ist das Verhältnis der BNotO zu anderen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere zur BRAO?
Die Bundesnotarordnung (BNotO) bildet das maßgebliche berufsrechtliche Regelwerk speziell für Notarinnen und Notare in Deutschland, während die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hauptsächlich für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt. Im Falle von Anwaltsnotaren (sog. Nur-Notare und Anwaltsnotare) können Überschneidungen bestehen. Grundsätzlich sieht die BNotO in § 1 Satz 2 vor, dass im Konfliktfall die spezielleren Regelungen der BNotO den allgemeineren Vorschriften der BRAO vorgehen. Dies betrifft insbesondere die Pflichten zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und die spezifischen Tätigkeitsverbote. Die BNotO regelt außerdem das Disziplinarrecht, das Erfordernis der Bestellung, die Notaraufsicht und viele Detailfragen der Amtsführung spezifischer als die BRAO. Zwar können einzelne Vorschriften der BRAO ergänzend Anwendung finden, allerdings bleibt stets die Vorrangstellung der BNotO hinsichtlich notarspezifischer Fragen unberührt.